RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2020 GeschäftszahlW262 2215317-1 SpruchW262 2215317-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.01.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.08.2018 bezieht er - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. 2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Restaurator bzw. Pflastererhelfer oder in einem zumutbaren Beschäftigungsbereich nach § 9 AlVG unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne.2. In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Restaurator bzw. Pflastererhelfer oder in einem zumutbaren Beschäftigungsbereich nach Paragraph 9, AlVG unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewerbe und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gebe. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne. 3. Am 25.09.2018 sprach der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Berater vor und teilte mit, dass er voraussichtlich ab Mitte November 2018 als Fahrer zu arbeiten beginnen könne und sagte zu, eine schriftliche Einstellungszusage bzw. einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis bis 09.10.2018 nachzureichen. Weiters wurde vereinbart, dass die reguläre Vermittlungstätigkeit wiederaufgenommen werde, wenn der Beschwerdeführer die Einstellungszusage bzw. den Nachweis der Aufnahme einer Beschäftigung nicht fristgerecht übermittelt. 4. Da der Beschwerdeführer keinen der oa. Nachweise erbrachte, übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer postalisch (Abfertigung am 10.10.2018) zwei Stellenangebote. Das nunmehr verfahrensgegenständliche lautet wie folgt: " XXXX - Unser Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Audio-Videotechnik" römisch 40 - Unser Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Audio-Videotechnik im 8. Bezirk sucht zur Verstärkung des erfolgreichen Teams ab sofort Warenzusteller/in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) Ihre Tätigkeiten bei uns sind: -Strichaufzählung Zustellung und Abholung unserer Waren -Strichaufzählung Tragen der Waren vom Abholort bis zum Fahrzeug und umgekehrt -Strichaufzählung Be- und Entladen von Fahrzeugen -Strichaufzählung Beifahrertätigkeiten (Routenplanung) Das würde uns gefallen: -Strichaufzählung Führerschein B von Vorteil -Strichaufzählung Körperlich belastbar (Verpackungseinheiten bis 50
- kg)-Strichaufzählung Technische und handwerkliche Kenntnisse -Strichaufzählung Deutschkenntnisse der Stelle entsprechend Das würde Ihnen gefallen: -Strichaufzählung Überzahlung über Kollektiv -Strichaufzählung Arbeitszeit von Mo bis Fr -Strichaufzählung Arbeitskleidung inkl. Schuhe -Strichaufzählung Modernes Fahrzeug für den Transport -Strichaufzählung Allfälliges Werkzeug wird natürlich zur Verfügung gestellt Das Arbeitsmarktservice - Service für Unternehmen wurde von dem Dienstgeber mit einer persönlichen Vorauswahl betraut. Bitte sprechen Sie PERSÖNLICH mit Ihren aktuellen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf/Foto, Motivationsschreiben sowie mit dem letzten Dienstzeugnis) am 12.11.2018 in der Zeit von 09:00 - 10:00 beim AMS XXXX vor.Bitte sprechen Sie PERSÖNLICH mit Ihren aktuellen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf/Foto, Motivationsschreiben sowie mit dem letzten Dienstzeugnis) am 12.11.2018 in der Zeit von 09:00 - 10:00 beim AMS römisch 40 vor. Bei weiteren Fragen können Sie bei unserer Serviceline unter Angabe der ADG Nr. * XXXX *, weitere Informationen zu dieser Stelle erfahren. Wir freuen uns Sie kennen zu lernen!!Bei weiteren Fragen können Sie bei unserer Serviceline unter Angabe der ADG Nr. * römisch 40 *, weitere Informationen zu dieser Stelle erfahren. Wir freuen uns Sie kennen zu lernen!! Das Mindestentgelt für die Stelle als Warenzusteller/in beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." 5. Am 23.10.2018 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Firma XXXX vom 03.10.2018 vor, dass er "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, verschiebe sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019".römisch 40 vom 03.10.2018 vor, dass er "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, verschiebe sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019". 6. Da der Beschwerdeführer zur oben genannten Vorauswahl am 12.11.2018 unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde er am 19.11.2018 von der belangten Behörde zu diesem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab darin an, nur ein Stellenangebot erhalten zu haben, auf das er sich mangels Vorliegens eines eigenen Fahrzeuges nicht beworben habe. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Stellenangebot habe er nicht erhalten und verfüge darüber hinaus über eine Einstellungszusage. Nach Durchsicht des Stellenangebotes gab er an, dass die Stelle "passend gewesen wäre". 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.11.2018 bis 24.12.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Warenzusteller bei der Firma Krejcik mit möglichem Arbeitsantritt am 13.11.2018 durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Da es sich im Fall des Beschwerdeführers um seine erstmalige Sanktion handle, sei die Sperre für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.11.2018 bis 24.12.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Warenzusteller bei der Firma Krejcik mit möglichem Arbeitsantritt am 13.11.2018 durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können. Da es sich im Fall des Beschwerdeführers um seine erstmalige Sanktion handle, sei die Sperre für die Dauer von sechs Wochen zu verhängen gewesen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2018 fristgerecht Beschwerde, schilderte im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensverlauf aus seiner Sicht und führte begründend aus, er habe das Stellenangebot nicht erhalten. Sein Berater habe ihm bei der Aufnahme der Niederschrift gesagt, dass er zwei Stellenangebote zeitversetzt geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe aber nur eines erhalten, welches aber nicht gepasst habe, da ein eigener PKW gefordert sei, den er nicht besitze. Es habe in den letzten Monaten einige Probleme mit der Post gegeben. Er komme schon jetzt aufgrund seiner hohen Fixkosten kaum mit seinem Geld aus und habe sich bei der Arbeitssuche nichts zu Schulden kommen lassen. Aus diesen Gründen ersuche er um Nachsicht und um Aufhebung der Sperre. 9. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde u.a. der zuständige Berater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. 10. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 11.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 10.12.2018 gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.11.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Beraters des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer beide Stellenangebote in einem Brief erhalten habe. Es würden auch keine Nachsichtsgründe vorliegen. Die vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtsgrund darstellen, der Beschwerdeführer habe auch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und sonstige Nachsichtsgründe seien ebenfalls nicht ersichtlich.10. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 11.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 10.12.2018 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 21.11.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Beraters des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer beide Stellenangebote in einem Brief erhalten habe. Es würden auch keine Nachsichtsgründe vorliegen. Die vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtsgrund darstellen, der Beschwerdeführer habe auch keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und sonstige Nachsichtsgründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. 11. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. 12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme der belangten Behörde am 28.02.2019 vorgelegt. 13. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2019 mit, dass er nur ein - unpassendes - Stellenangebot vom AMS übermittelt bekommen habe und das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht dabei gewesen sei. Zum Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, er habe die "Einstellungszusage" verspätet vorgelegt und bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. 14. Die belangte Behörde äußerte sich im Rahmen des zu dieser Stellungnahme gewährten Parteiengehörs nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.01.2018 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.08.2018 bezieht er - mit kurzen Unterbrechungen -Notstandshilfe. In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Restaurator bzw. Pflastererhelfer oder in einem zumutbaren Beschäftigungsbereich nach § 9 AlVG unterstützt und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche das AMS übermittelt bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen kann, weshalb ihm passende Stellen zugeschickt werden.In der von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Restaurator bzw. Pflastererhelfer oder in einem zumutbaren Beschäftigungsbereich nach Paragraph 9, AlVG unterstützt und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche das AMS übermittelt bewirbt und binnen acht Tagen Rückmeldung über die Bewerbung gibt. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen kann, weshalb ihm passende Stellen zugeschickt werden. Am 25.09.2018 sprach der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Berater vor und teilte mit, dass er voraussichtlich ab Mitte November 2018 als Fahrer zu arbeiten beginnen könne und sagte zu, eine schriftliche Einstellungszusage bzw. einen entsprechenden Beschäftigungsnachweis bis 09.10.2018 nachzureichen. Weiters wurde vereinbart, dass die reguläre Vermittlungstätigkeit wiederaufgenommen wird, wenn der Beschwerdeführer die Einstellungszusage bzw. den Nachweis der Aufnahme einer Beschäftigung nicht fristgerecht übermittelt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Einstellungszusage übermittelt bzw. auch keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Am 23.10.2018 legte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben der Firma XXXX vom 03.10.2018 vor, dass er "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, verschiebe sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019".Am 23.10.2018 legte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben der Firma römisch 40 vom 03.10.2018 vor, dass er "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde. Sollte dies nicht der Fall sein, verschiebe sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019". Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer postalisch (Abfertigung am 10.10.2018) zwei Stellenangebote. Das nunmehr verfahrensgegenständliche lautet wie folgt: " XXXX - Unser Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Audio-Videotechnik" römisch 40 - Unser Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Audio-Videotechnik im 8. Bezirk sucht zur Verstärkung des erfolgreichen Teams ab sofort Warenzusteller/in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) Ihre Tätigkeiten bei uns sind: -Strichaufzählung Zustellung und Abholung unserer Waren -Strichaufzählung Tragen der Waren vom Abholort bis zum Fahrzeug und umgekehrt -Strichaufzählung Be- und Entladen von Fahrzeugen -Strichaufzählung Beifahrertätigkeiten (Routenplanung) Das würde uns gefallen: -Strichaufzählung Führerschein B von Vorteil -Strichaufzählung Körperlich belastbar (Verpackungseinheiten bis 50
- kg)-Strichaufzählung Technische und handwerkliche Kenntnisse -Strichaufzählung Deutschkenntnisse der Stelle entsprechend Das würde Ihnen gefallen: -Strichaufzählung Überzahlung über Kollektiv -Strichaufzählung Arbeitszeit von Mo bis Fr -Strichaufzählung Arbeitskleidung inkl. Schuhe -Strichaufzählung Modernes Fahrzeug für den Transport -Strichaufzählung Allfälliges Werkzeug wird natürlich zur Verfügung gestellt Das Arbeitsmarktservice - Service für Unternehmen wurde von dem Dienstgeber mit einer persönlichen Vorauswahl betraut. Bitte sprechen Sie PERSÖNLICH mit Ihren aktuellen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf/Foto, Motivationsschreiben sowie mit dem letzten Dienstzeugnis) am 12.11.2018 in der Zeit von 09:00 - 10:00 beim AMS XXXX vor.Bitte sprechen Sie PERSÖNLICH mit Ihren aktuellen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf/Foto, Motivationsschreiben sowie mit dem letzten Dienstzeugnis) am 12.11.2018 in der Zeit von 09:00 - 10:00 beim AMS römisch 40 vor. Bei weiteren Fragen können Sie bei unserer Serviceline unter Angabe der ADG Nr. * XXXX *, weitere Informationen zu dieser Stelle erfahren. Wir freuen uns Sie kennen zu lernen!!Bei weiteren Fragen können Sie bei unserer Serviceline unter Angabe der ADG Nr. * römisch 40 *, weitere Informationen zu dieser Stelle erfahren. Wir freuen uns Sie kennen zu lernen!! Das Mindestentgelt für die Stelle als Warenzusteller/in beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Das oa. Stellenangebot ist dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß übermittelt worden. Der Beschwerdeführer ist zur Vorauswahl am 12.11.2018 nicht erschienen. Begründend gab der Beschwerdeführer an, er habe das Stellenangebot nicht erhalten. Darüber hinaus habe er dem AMS eine Einstellungszusage ab Mitte November vorgelegt. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der unterbliebenen Teilnahme an der Jobbörse nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Vom Beschwerdeführer wurden weder Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geäußert noch sind solche sonst zutage getreten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug sowie den Bezugsverlauf, die im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarungen, dem Stellenangebot vom 10.10.2018, der Rückmeldung der Jobbörse, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.11.2018, der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des Beraters des Beschwerdeführers am 25.01.2019 sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie der über Aufforderung des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl am 12.11.2018 erschienen ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rückmeldung und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Stellenangebot nicht erhalten zu haben, kann der erkennende Senat den Ausführungen aus folgenden Überlegungen nicht folgen: Der zuständige Berater gab bei seiner Einvernahme als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, zwei Stellenangebote, darunter das verfahrensgegenständliche, in einem Kuvert an den Beschwerdeführer verschickt zu haben und konnte das Procedere - (auch) anhand der vorgelegten Druckprotokolle - nachvollziehbar und schlüssig darlegen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht erhalten, ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht angibt, sich auf den anderen Vermittlungsvorschlag nicht beworben zu haben, da er einerseits die Voraussetzungen (eigenes Fahrzeug) nicht erfüllte und andererseits zu diesem Zeitpunkt sicher war, bei der Firma Motorshop eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Insofern geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei der Behauptung, das Stellenangebot nicht erhalten zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschwerdeführer zumindest den Eindruck erwecken möchte, mit einer Einstellung bei der Firma XXXX gerechnet zu haben. Anzumerken ist, dass das vom Beschwerdeführer als Einstellungszusage bezeichnete Schreiben der Firma XXXX , datiert mit 03.10.2018, dass der Beschwerdeführer "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde und, sollte dies nicht der Fall sein, sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019" verschiebe, erst am 23.10.2018 und somit zwei Wochen nach Ende der vom AMS Berater gesetzten Frist (09.10.2018) bzw. auch nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge vorgelegt wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis zur Firma XXXX aufgenommen hat und die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dazu Stellung zu nehmen, unbeantwortet ließ.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Stellenangebot nicht erhalten zu haben, kann der erkennende Senat den Ausführungen aus folgenden Überlegungen nicht folgen: Der zuständige Berater gab bei seiner Einvernahme als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, zwei Stellenangebote, darunter das verfahrensgegenständliche, in einem Kuvert an den Beschwerdeführer verschickt zu haben und konnte das Procedere - (auch) anhand der vorgelegten Druckprotokolle - nachvollziehbar und schlüssig darlegen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe das verfahrensgegenständliche Stellenangebot nicht erhalten, ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht angibt, sich auf den anderen Vermittlungsvorschlag nicht beworben zu haben, da er einerseits die Voraussetzungen (eigenes Fahrzeug) nicht erfüllte und andererseits zu diesem Zeitpunkt sicher war, bei der Firma Motorshop eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Insofern geht der erkennende Senat davon aus, dass es sich bei der Behauptung, das Stellenangebot nicht erhalten zu haben, um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschwerdeführer zumindest den Eindruck erwecken möchte, mit einer Einstellung bei der Firma römisch 40 gerechnet zu haben. Anzumerken ist, dass das vom Beschwerdeführer als Einstellungszusage bezeichnete Schreiben der Firma römisch 40 , datiert mit 03.10.2018, dass der Beschwerdeführer "voraussichtlich ab Mitte November 2018" als Lieferwagenfahrer eingestellt werde und, sollte dies nicht der Fall sein, sich die Einstellung "auf Mitte Jänner 2019" verschiebe, erst am 23.10.2018 und somit zwei Wochen nach Ende der vom AMS Berater gesetzten Frist (09.10.2018) bzw. auch nach Erhalt der Vermittlungsvorschläge vorgelegt wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 aufgenommen hat und die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dazu Stellung zu nehmen, unbeantwortet ließ. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund des Umstands nicht zustande kam, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl erschienen ist, stützt sich darauf, dass durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Vorauswahl erschienen ist, hat er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.8.).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.8.). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.8.).3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht bestritten und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl am 12.11.2018 hat der Beschwerdeführer eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl am 12.11.2018 hat der Beschwerdeführer eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Unzweifelhaft war das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Vorauswahl ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch) das verfahrensgegenständliche Stellenangebot erhalten hat. Insofern geht der erkennende Senat hinsichtlich des Nichterscheinens zur Vorauswahl von (zumindest bedingtem) Vorsatz aus. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Einstellungszusage nicht mehr verpflichtet gewesen sei, auf Stellenangebote zu reagieren, kann nicht gefolgt werden, zumal ausdrücklich vereinbart wurde, dass bei Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage der Einstellungszusage bzw. des Nachweises einer Beschäftigung die reguläre Vermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde wiederaufgenommen werde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis zur Firma XXXX (oder einen anderen) aufgenommen und die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dazu Stellung zu nehmen, unbeantwortet gelassen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Einstellungszusage nicht mehr verpflichtet gewesen sei, auf Stellenangebote zu reagieren, kann nicht gefolgt werden, zumal ausdrücklich vereinbart wurde, dass bei Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage der Einstellungszusage bzw. des Nachweises einer Beschäftigung die reguläre Vermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde wiederaufgenommen werde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 (oder einen anderen) aufgenommen und die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dazu Stellung zu nehmen, unbeantwortet gelassen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach § 10 AlVG handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Sanktion gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, AlVG handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Er hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes - dazu auch nicht geäußert. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen; insbesondere ist die geltend gemachte finanziell angespannte Situation des Beschwerdeführers nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.10.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.10.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde das Nichterscheinen zur Vorauswahl vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten hat, konnte auf Grundlage des Akteninhaltes hinreichend geklärt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, sich anhand von konkreten Fragen im Rahmen des Parteiengehörs auch dazu zu äußern, davon wurde nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist; insbesondere wurde das Nichterscheinen zur Vorauswahl vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten hat, konnte auf Grundlage des Akteninhaltes hinreichend geklärt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, sich anhand von konkreten Fragen im Rahmen des Parteiengehörs auch dazu zu äußern, davon wurde nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.10.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Stellungnahme nicht geäußert.3.10.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei seiner Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in seiner Stellungnahme nicht geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2215317.1.00