GVG aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 13.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG erteilen; in eventu das Einreiseverbot beheben oder dieses wesentlich verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behröde zurückverweisen.Mit dem am 13.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu das Einreiseverbot beheben oder dieses wesentlich verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behröde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.06.2018 vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 02.07.2018 wurde der gegenständlichen Beschwerde
G vom 02.07.2018 wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2019 in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG stütze und dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben
Vm. § 59 Abs. 4 FPG mit Rechtskraft dieser Entscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen mit Durchsetzbarkeit ab Beendigung des Freiheitsentzuges in Strafhaft festgelegt; sowie im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.). Gleichzeitig wurde die Revision gegen das Erkenntnis für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B.).Mit dem nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG stütze und dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben
Paragraph 55, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG mit Rechtskraft dieser Entscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen mit Durchsetzbarkeit ab Beendigung des Freiheitsentzuges in Strafhaft festgelegt; sowie im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.). Gleichzeitig wurde die Revision gegen das Erkenntnis für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B.). Mit dem am 11.07.2019 eingelangten und mit 04.07.2019 datierten Schriftsatz beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Erledigung des BVwG vom 17.07.2019, zugestellt am 17.07.2019, wurde die am 01.07.2019 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich ausgefertigt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0228-14, in Stattgebung der außerordentlichen Revision des BF das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst und als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003; 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Der angefochtene Bescheid war daher
GVG zur Gänze aufzuheben und der Beschwerde damit stattzugeben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zur Gänze aufzuheben und der Beschwerde damit stattzugeben. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2199092.1.00
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