4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrage (Spruchpunkt II.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.09.2018 wurde der Antrag des BF vom 14.08.2018 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass er
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
VG, mit Wirkung vom 02. Juni 2013, vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.Urteil von Juni 2011, rechtskräftig mit September 2011, wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, wobei die dreieinhalbjährige Haftstrafe gegen den BF erst mit Berufungsurteil verhängt bzw. die mit Ersturteil verhängte zweijährige Haftstrafe vom Berufungsgericht auf die Dauer von dreieinhalb Jahren angehoben wurde; mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts von Mai 2013 wurde, unter Berücksichtigung des gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbotes und der wegen Ausreisebereitschaft des BF erwarteten unverzüglichen Ausreise des BF,
Paragraph 133 a, StVG, mit Wirkung vom
VG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, auf das gegen den BF mit Bescheid der zuständigen BPD vom 27.01.2012 erlassene, am 03.02.2012 rechtskräftig gewordene, Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren Bezug.1.4. Das Strafgericht nahm in seinem Beschluss von Mai 2013, mit welchem
Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, auf das gegen den BF mit Bescheid der zuständigen BPD vom 27.01.2012 erlassene, am 03.02.2012 rechtskräftig gewordene, Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren Bezug. Dieses zehnjährige Aufenthaltsverbot wurde unter Bezugnahme auf die letzte der beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF von 2006 und 2011 auszugsweise wie folgt begründet: "Sie reisten offensichtlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein. Dass Sie sich hier durch Wohnsitznahme bzw. die Aufnahme von Arbeit integriert hätten, ist nicht feststellbar. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkte sich auf die Begehung von strafbaren Handlungen und den anschließenden Strafvollzug. Die Tatsache Ihrer Verurteilung wegen der Begehung von gewerbsmäßigen Vermögensdelikten rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Ihnen konnten im Zeitraum
VG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, reiste der BF am 31.05.2013 in seinen Herkunftsstaat aus.1.6. Nach Erlassung des Gerichtsbeschlusses von Mai 2013, mit welchem
Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, reiste der BF am 31.05.2013 in seinen Herkunftsstaat aus. 1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.1.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.3.2.1.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.
25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
VG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug) am 31.05.2013 nicht mehr verurteilt wurde.Es ist richtig, dass der BF laut den ECIRS-Auskünften in Deutschland, Italien und der Slowakei nach seiner freiwilligen Rückkehr
Paragraph 133 a, StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug) am 31.05.2013 nicht mehr verurteilt wurde. Der BF hat jedoch nicht nachgewiesen, wo er sich seit seiner Ausreise in die Slowakei sonst noch, außer in den o.a. Staaten, aufgehalten hat. Er wies eine Beschäftigung in Deutschland vom 09.12.2016 - 30.04.2018 nach. Wo und ob er vorher legal gearbeitet hat, wies er nicht nach, sondern gab er in seinem Antrag lediglich an. Der BF legte die erste Seite eines unvollständigen italienischen Arbeitsvertrages (ohne Unterschrift) vor (...) mit der Beschwerde der vollständige Arbeitsvertrag (unterzeichnet am 06.07.2018 von "Der Arbeitgeber"). Es ist daraus lediglich zu entnehmen, dass ihm für 06.07.2018 - 05.11.0218 eine Arbeit in Italien mit einer Probezeit von 14 Tagen in Aussicht gestellt worden ist. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er dort die Arbeit tatsächlich angetreten hat bzw. ob er nach der 14-tägigen Probezeit überhaupt übernommen worden ist. Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme in Italien legte der BF ein Certificato di Attribuzione del Codice fiscale vom 24.07.2018 vor. Mit diesem italienischen Zertifikat wurde ihm lediglich am 24.07.2018 bestätigt, dass er in Italieneine Steuernummern besitzt oder besaß. Es ist kein Nachweis für eine längerfristige Arbeitsaufnahme wie zum Beispiel bis 05.11.2018 (Ende Arbeitsvertrag) oder länger. Außerdem wurde im Zuge einer PKZ-Anfrage durch die italienischen Behörden am 22.08.2018 mitgeteilt, dass er in den italienischen Datensystemen nicht registriert ist. Anzumerken ist, dass bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der codice fiscale /die Steuernummer (Arbeitsvertrag
2 FPG abgewiesen.3.2.4. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF vom 14.08.2018 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD vom 27.01.2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Nunmehr ist zu prüfen, ob die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn 2012 maßgeblichen Gründe weggefallen sind oder zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt vom BF noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgeht:Nunmehr ist zu prüfen, ob die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn 2012 maßgeblichen Gründe weggefallen sind oder zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt vom BF noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG ausgeht: Der BF weist in Österreich insgesamt zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen von Dezember 2006 und September 2011 auf, wobei er zuletzt wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Der BF wurde jedoch nicht nur in Österreich, sondern im Zeitraum von März 2005 bis Juni 2009 auch in der Slowakei, seinem Herkunftsstaat, insgesamt sieben Mal, vorwiegend wegen Diebstahlstaten, im März 2005 und im September 2007 auch wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", und im August 2008 auch wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Er befand sich wegen seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten ab 03.02.2011 in Strafhaft und reiste, nachdem im Mai 2013
VG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen worden war, am 31.05.2013 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus.Er befand sich wegen seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten ab 03.02.2011 in Strafhaft und reiste, nachdem im Mai 2013
Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen worden war, am 31.05.2013 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus. Nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). Aufgrund der gleich nach seiner Haftentlassung am 31.05.2013 erfolgten unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, wozu er aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes verpflichtet war, konnte kein Wohlverhalten mehr im Bundesgebiet, sondern bei der Prüfung eines Wohlverhaltens nach Haftentlassung nur sein durch nachgereichte Unterlagen nachgewiesenes bzw. glaubhaft gemachtes und das aus ECRIS-Auszügen ersichtliche (Fehl-) Verhalten des BF im Ausland berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall wurde im Mai 2013, mit Wirksamkeit vom 02.06.2013, gerichtlich beschlossen, nach § 133a StVG vom (fortgesetzten) Strafvollzug vorläufig abzusehen, nachdem der BF ab Haftantritt am 03.02.2011 bereits mehr als zwei Jahre, zu welcher Haftdauer er im Juni 2011 vom Erstgericht verurteilt wurde, in Haft verbüßt hatte. Fest steht jedenfalls, dass der BF dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011 folgend insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in Haft zu verbüßen hatte und der noch offenen Haftstrafe durch eine unverzügliche Ausreise nach Haftentlassung entgehen wollte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 31.05.2013 war noch eine rund ein Jahr und drei Monate lange Freiheitsstrafe offen.Im gegenständlichen Fall wurde im Mai 2013, mit Wirksamkeit vom 02.06.2013, gerichtlich beschlossen, nach Paragraph 133 a, StVG vom (fortgesetzten) Strafvollzug vorläufig abzusehen, nachdem der BF ab Haftantritt am 03.02.2011 bereits mehr als zwei Jahre, zu welcher Haftdauer er im Juni 2011 vom Erstgericht verurteilt wurde, in Haft verbüßt hatte. Fest steht jedenfalls, dass der BF dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011 folgend insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in Haft zu verbüßen hatte und der noch offenen Haftstrafe durch eine unverzügliche Ausreise nach Haftentlassung entgehen wollte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 31.05.2013 war noch eine rund ein Jahr und drei Monate lange Freiheitsstrafe offen. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde anführt, wäre der BF, wenn er nicht ausgereist wäre, festgenommen und die noch ausstehende Reststrafe sofort vollzogen worden. Während der Gültigkeit des gegen den BF erlassenen bis 30.05.2023 gültigen Aufenthaltsverbots besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung, welche zusammen mit der Vorführung zum Vollzug der noch offenen Haftstrafe widerrufen wird, wenn das Strafgericht den Beschluss nach § 133a StVG aufhebt. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wäre der Gerichtsbeschluss nach §133a StVG und damit auch die noch offene Reststrafe hinfällig.Während der Gültigkeit des gegen den BF erlassenen bis 30.05.2023 gültigen Aufenthaltsverbots besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung, welche zusammen mit der Vorführung zum Vollzug der noch offenen Haftstrafe widerrufen wird, wenn das Strafgericht den Beschluss nach Paragraph 133 a, StVG aufhebt. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wäre der Gerichtsbeschluss nach §133a StVG und damit auch die noch offene Reststrafe hinfällig. Der BF, der sich, wie er in seiner Beschwerde hervorhebt, vom Strafgericht erfahren hat, dass die Festnahmeanordnung für die Dauer des Aufenthaltsverbotes Gültigkeit hat und für eine Aufhebung des "Festnahmebefehls" die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes notwendig ist, versuchte mit seiner Beschwerde und vorgelegten Urkunden glaubhaft zu machen, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu seinen Gunsten geändert haben. Fest steht, dass der BF nach seinen zuletzt im Jahr 2011 im Bundesgebiet begangenen Straftaten bzw. seiner nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug erfolgten Haftentlassung und Ausreise am 31.05.2013 keine weiteren strafbaren Handlungen im Bundesgebiet, den Aufenthaltsstaaten "Italien" und "Deutschland" oder dem Herkunftsstaat des BF "Slowakei", wo er zuletzt im Juni 2009 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, begangen hat. Es sprach somit nicht nur der BF in seiner Beschwerde von einer kriminellen Enthaltsamkeit seit seinen im Jahr 2011 zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten, sondern ergab sich die Straffreiheit seither in Österreich, der Slowakei und den beiden Aufenthaltsstaaten "Deutschland" und "Italien" auch aus einem ECRIS-Abfrageergebnis vom 22.08.2018. Der BF ist nach Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet am 31.05.2013 in Deutschland und Italien nachweislich legal erwerbstätig gewesen, und zwar in Deutschland im Zeitraum vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 und in Italien einer Bestätigung vom 09.10.2018 folgend seit 06.07.2018 - bei einem Dienstgeber, der dem BF eine Beschäftigung vom 06.07.2018 bis 05.11.2018 und vom 06.12.2018 bis 28.04.2019 zugesichert hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ausführt, hat der BF zwar nachgewiesen, vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 in Deutschland gearbeitet zu haben, nicht jedoch nachgewiesen, was er nach Ausreise aus Österreich am 31.05.2013 bis zum Antritt seiner Beschäftigung in Deutschland am 09.12.2016 gemacht hat. Eine die Beschäftigung bis zum Arbeitsbestätigungsdatum vom 09.10.2018 hinausgehende Erwerbstätigkeit des BF in Italien wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Der BF sprach in seiner Beschwerde von Mitte Oktober 2018 zwar von einem regelmäßigen Einkommen seit Jahren, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Nachweislich stehen somit nur die Erwerbstätigkeit des BF vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 in Deutschland und vom 06.07.2018 bis zum 09.10.2018 in Italien fest. Dass der BF tatsächlich, wie er in seiner Beschwerde angibt, seit Jahren ein regelmäßiges Einkommen hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen. Bezüglich des Aufenthaltsstaates "Italien" ist anzuführen, dass laut Auskunft der slowakischen Behörde vom 22.08.2018 keine Registrierung des BF in den italienischen Datensystemen aufscheint. Nach Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Rom vom 03.05.2019 müsse, wenn ein EU-Bürger beabsichtigt, sich länger als drei Monate in Italien aufzuhalten, einen Antrag auf die Aufnahme in das Melderegister der Wohngemeinde stellen, worauf die Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung folge, auch Pendler bei Beabsichtigung, sich länger als drei Monate in dem Land aufhalten zu wollen, nach italienischem Recht verpflichtet seien, ihren Aufenthalt bei der Wohngemeinde anzumelden, und auch für Saisonarbeiter eine Meldepflicht bestehe, allerdings die Aufnahme in ein sogenanntes "Melderegister für vorübergehende Einwohner" beantragt werden könne. Auch darüber werde eine Bestätigung ausgestellt, die ein Jahr lang gültig sei. Fest steht, dass im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 06.07.2018 mit dem BF eine Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche und eine "Einstellung aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit in Jahresbetrieben" vereinbart wurde und der BF, der nachweislich vom 06.07.2018 bis 09.10.2018, dem Datum der Arbeitsbestätigung seines Dienstgebers, in Italien beschäftigt war, sich in Italien nachweislich nicht gemeldet und keinen Antrag auf ein drei Monate übersteigendes Bleiberecht gestellt hat. Fest steht, dass der BF wegen Zusicherung durch seinen Dienstgeber, nach Ablauf einer 14-tägigen Probezeit zunächst bis 05.11.2018 bei ihm einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, bei Eingehen seines Beschäftigungsverhältnisses in Italien am 06.07.2018 von seinem bevorstehenden arbeitsbedingten drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Italien Bescheid gewusst hat und sich in Italien melden können hätte. Es war jedoch nicht feststellbar, ob der BF sich während seiner Beschäftigung in Italien durchgehend aufgehalten hat und dadurch seine in Italien bestandenen Antrags- und Meldepflichten verletzt hat oder während seiner 40 Stunden pro Woche - Beschäftigung etwa wöchentlich zwischen seiner Heimatadresse in der Slowakei und seinem Beschäftigungsort in Südtirol hin- und hergependelt ist. Dass er während seiner Beschäftigung in Italien Pendler war, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Da der BF, wie aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich und der Slowakei hervorgehend, bis zu seinen letzten Straftaten in Österreich im Jänner 2011 nicht bereit war, innerstaatliche Rechtsvorschriften einzuhalten, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er sich entweder während der drei Monate überschreitenden Beschäftigungsdauer illegal in Italien aufgehalten oder unentdeckt gegen sein bestehendes Aufenthaltsverbot verstoßen hat und nicht unter Umgehung des österreichischen Bundesgebietes - laut Rechercheergebnis der belangten Behörde mehr als zwölf Stunden lang, sondern bei wöchentlichen Pendlerfahrten zwischen seinem Heimatort in der Slowakei und seinem Beschäftigungsort in Südtirol durch das österreichische Bundesgebiet hindurchgefahren ist. Pendlerfahrten zwischen dem Heimatort des BF in der Slowakei und einem von seinem Beschäftigungsort in Südtirol rund 15 Fahrminuten entfernten Bahnhof durch Österreich hindurch sind laut einem Internet-Rechercheergebnis bei der ÖBB-Fahrplanauskunft bereits ab fünf Stunden Bahn-Fahrzeit möglich. Ob der BF während seiner drei Monate übersteigenden nachweislichen Beschäftigungszeit in Italien nun mit oder ohne Verletzung des österreichischen Aufenthaltsverbotes tatsächlich - etwa wöchentlich - zwischen der Slowakei und Südtirol hin- und hergependelt ist, oder während dieser Zeit sich durchgehend in Italien aufgehalten und folglich seine in Italien bestehenden Antrags- und Meldepflichten verletzt hat, war jedoch nicht mehr feststellbar. Dass sich der BF nach seiner Ausreise in die Slowakei, seinen Herkunftsstaat, außer in Italien, Deutschland und der Slowakei noch in einem weiteren EU- bzw. Schengen-Staat aufgehalten hat, kann zwar nicht ausgeschlossen, mangels diesbezüglicher Nachweise jedoch auch nicht festgestellt werden. Bekannt sind nur die Straffreiheit des BF nach seiner Ausreise am 31.05.2013 bis 22.08.2018 - in Österreich, der Slowakei, Italien und Deutschland und seine im Zeitraum von 2016 bis 2018 in Deutschland und im Jahr 2018 in Italien nachgegangenen Beschäftigungen, jedoch nachweislich keine längerfristigen Beschäftigungsverhältnisse, aus welchem, wie der BF in seiner Beschwerde anführt, regelmäßige Einkünfte - zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erworben werden hätten können. Wie in der Stellungnahme des BFA zur Beschwerde angeführt, hat der BF weder mit Lohnzetteln noch mit irgendeinem anderen geeigneten Schriftstück oder einer Urkunde ein tatsächliches laufendes Einkommen nachgewiesen bzw. nachweisen können. Soweit der BF in seiner Beschwerde erklärt, er sei bis 2011 noch unreif und nicht in einer finanziell abgesicherten Situation gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine nunmehr finanziell abgesicherte finanzielle Situation durch regelmäßige legale Erwerbseinkünfte glaubhaft zu machen. Fest steht zudem, dass der BF in seiner Beschwerde dargelegt hat, nur bis zu seinen letzten Straftaten in Österreich im Jahr 2011 kriminell gewesen zu sein, sein begangenes Fehlverhalten jedoch nicht ausdrücklich bereut hat, im Gegenteil, versuchte er doch mit seinem Vorbringen, es stimme nicht, dass er wegen Körperverletzung verurteilt worden sei, habe er doch nie etwas mit Gewalt gemacht, vielmehr Augenmerk darauf zu legen, was er nicht getan hat und was ihm, unschuldig, angelastet worden wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen, es stimme nicht, dass der BF wegen Körperverletzung verurteilt worden sei, habe er doch nie etwas mit Gewalt gemacht, geht zudem indirekt eine Verharmlosung der - seiner Meinung nach ohne Gewalt begangenen - Diebstähle hervor, die zuletzt sogar den qualifizierten Deliktstatbestand des (teilweise versuchten, teilweise vollendeten), schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls erfüllten. Entgegen seines Beschwerdevorbringens stellen die vom BF im Bundesgebiet in Form von Einbruch in Fahrzeuge begangenen Einbruchsdiebstähle gewaltsame Eingriffe dar, hat er sich gemeinsam mit zwei weiteren Tätern doch unter anderem durch Aufzwängen und Einschlagen von Seitenscheiben Zugang zum Innenraum der Fahrzeuge verschafft. Der kriminelle Einfallsreichtum des BF und seiner Mittäter erstreckte sich über weitere Methoden, wie Schlossstich, Überlistung des Fahrzeugschlosses, Störung der Autofernbedienung und Manipulation am Türschloss. Daraus geht eine grundsätzliche Bereitschaft zu krimineller Aktivität auf jegliche Weise, nur um sich - auf illegale Weise - an fremden, beweglichen Sachen bereichern zu können, hervor. Das im Berufungsverfahren entscheidende Strafgericht hielt im rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011 auszugsweise Folgendes fest: "Ebenfalls wurde vom Erstgericht übersehen, dass auch die gravierende Tathäufung bei den Verbrechenstatbeständen als erschwerend zu werten ist, zumal die Berücksichtigung der Tatwiederholung, die nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit gehört, nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt. Als weiterer Erschwerungsgrund, den das Erstgericht nicht berücksichtigt hat, ist das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit acht Vergehen sowie die Begehung der Urkundenunterdrückung in Bezug auf jeweils mehrere Urkunden heranzuziehen, worauf die Oberstaatsanwaltschaft (...) in ihrer Stellungnahme zutreffend hinwies. Ausgehend davon, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen beim Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zuließe, erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um einen äußerst professionellen Berufsverbrecher handelt, der als "Kriminaltourist" nach Österreich kam, als eine zu milde Sanktion. Um für einen derartigen Personenkreis mit hohem kriminellen Potential entsprechend abschreckend zu wirken und diesen davon abzuhalten, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen (...), bedarf es einer entsprechend strengen Bestrafung, der die vom Erstgericht verhängte Strafe nicht gerecht wird." Das Berufungsgericht hob somit unter Zugrundelegung erschwerender Strafbemessungsgründe die gegen den BF vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf die Dauer von dreieinhalb Jahre an, wobei es begründend vor allem auf den Umstand, "dass es sich bei ihm um einen äußerst professionellen Berufsverbrecher handelt, der als "Kriminaltourist" nach Österreich kam", hingewiesen hat. Der BF wurde nun, nachdem mit Gerichtsbeschluss von Mai 2013
VG vom (weiteren) Strafvollzug vorläufig abgesehen worden war, am 31.05.2013 - nach mehr als zwei Jahren Haft seit Haftantritt am 03.02.2011 - aus der Haft entlassen und reiste, um einer fortgesetzten Haft zu entgehen, mit einem bis 30.05.2023 gültigen Einreiseverbot behaftet unverzüglich in die Slowakei aus. Er konnte somit durch das vorläufige Absehen vom (fortgesetzten) Strafvollzug ein Jahr und rund drei Monate der vom Berufungsgericht im September 2011 um eineinhalb Jahre erhöhten Freiheitsstrafe entgehen und beabsichtigt, wie in seiner Beschwerde hervorgehoben, nach Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 27.01.2012 erlassenen, am 03.02.2012 rechtskräftig gewordenen, Aufenthaltsverbotes die Aufhebung der gegen ihn für die Dauer des Aufenthaltsverbotes aufrechten Festnahmeanordnung.Der BF wurde nun, nachdem mit Gerichtsbeschluss von Mai 2013
Paragraph 133 a, StVG vom (weiteren) Strafvollzug vorläufig abgesehen worden war, am 31.05.2013 - nach mehr als zwei Jahren Haft seit Haftantritt am 03.02.2011 - aus der Haft entlassen und reiste, um einer fortgesetzten Haft zu entgehen, mit einem bis 30.05.2023 gültigen Einreiseverbot behaftet unverzüglich in die Slowakei aus. Er konnte somit durch das vorläufige Absehen vom (fortgesetzten) Strafvollzug ein Jahr und rund drei Monate der vom Berufungsgericht im September 2011 um eineinhalb Jahre erhöhten Freiheitsstrafe entgehen und beabsichtigt, wie in seiner Beschwerde hervorgehoben, nach Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 27.01.2012 erlassenen, am 03.02.2012 rechtskräftig gewordenen, Aufenthaltsverbotes die Aufhebung der gegen ihn für die Dauer des Aufenthaltsverbotes aufrechten Festnahmeanordnung. Um das rechtskräftige Aufenthaltsverbot vom 03.02.2011 aufheben zu können, müssten die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebenden Gründe weggefallen sein. Ein diesbezüglicher Wegfall kann unter Berücksichtigung der aktuellen individuellen Situation des BF, der aktuell nachweislich keine regelmäßigen Erwerbseinkünfte und keine einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen auf Österreich bezogenen privaten Interessen hat, jedoch nicht erkannt werden. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, das bestehende Aufenthaltsverbot kompliziere sein Privat- und Berufsleben, und auch die Bindung zu seiner in der Slowakei lebenden Familie und seiner Verlobten. Er erklärte demnach, dass sein Privat- und Familienleben durch das Aufenthaltsverbot kompliziert, nicht jedoch, dass es unmöglich, wäre. Das gegen ihn noch bis 30.05.2023 bestehende Aufenthaltsverbot nur zwecks Reiseerleichterung aufzuheben, kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage, konnte im gegenständlichen Fall doch auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände nicht erkannt werden, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mittlerweile weggefallen sind. Es geht vom BF, der keine laufende Beschäftigung bzw. keine auf legale Weise regelmäßig erwirtschafteten Erwerbseinkünfte nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte, im Zeitraum seiner sieben rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in der Slowakei im Zeitraum von März 2005 bis Juni 2009 im Dezember 2006 erstmals in Österreich unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten und nach letzter rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung in der Slowakei im Juni 2009 im September 2011 in Österreich unter anderem wegen teils versuchen, teils vollendeten schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und im Zuge seiner Beschwerde keine wahre Reue bezüglich seiner begangenen Straftaten gezeigt hat, eine anhaltende Gefahr erneuter, wiederholter (Einbruchs-) Diebstähle zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf illegale Weise aus. Aufgrund der aktuellen, individuellen Situation des BF, der nach Ausreise aus Österreich am 31.05.2013, obwohl er mit seiner Beschwerde zugesichert hat, ein "regelmäßiges Einkommen seit Jahren" zu haben, nachweislich nur kurzzeitigen Beschäftigungen von 2016 bis 2018 in Deutschland und im Jahr 2018 in Italien nachgegangen ist, konnte die ab Ausreise des BF aus Österreich am 31.05.2013 bis zum ECRIS-Abfrageergebnis am 22.08.2018 mehr als fünf Jahre bzw. mangels gegenteiliger Nachweise bis dato mehr als neuneinhalb Jahre lange Straffreiheit des BF bzw. seine Wohlverhaltensdauer auch nicht zugunsten des BF zu Buche schlagen, berücksichtigt man, dass der BF, wie das Strafgericht im September 2011 festhielt, als "Kriminaltourist" nach Österreich gekommen ist, und ihn weder seine strafrechtlichen Verurteilungen aus Slowenien noch seine erste strafrechtliche Verurteilung in Österreich von Dezember 2006 davon abhalten konnten, weitere strafbare Handlungen zu begehen und er sich erst nach vorläufigem Absehen vom fortgesetzten Strafvollzug für die (aus dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011) noch offene Haftdauer von einem Jahr und rund drei Monaten im Mai 2013 offenbar nur deswegen um kriminelle Enthaltsamkeit bemühte, um nicht erneut in Österreich in Strafhaft zu kommen. Die Fähigkeit zu hochprofessionellen Straftaten und die grundsätzliche Bereitschaft des BF zu wiederholten (Einbruchs-) Diebstählen, um sich regelmäßig auf illegale Weise Erwerbseinkünfte zu sichern, ist beim BF auf jeden Fall vorhanden. Im gegenständlichen Fall sind somit die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2012 maßgeblichen Gründe nicht weggefallen und besteht eine aktuell anhaltende vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1, Satz 1 FPG.Im gegenständlichen Fall sind somit die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2012 maßgeblichen Gründe nicht weggefallen und besteht eine aktuell anhaltende vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins,, Satz 1 FPG. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 10.09.2018 war daher als unbegründet abzuweisen.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 10.09.2018 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der § 78 AVG lautet:Der Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.
AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die
dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Verfahren nach Antrag des BF vom 14.08.2018 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Verfahren nach Antrag des BF vom 14.08.2018 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingeleitet und geführt. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte, schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. Sohin ist die Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin ist die Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte im gegenständlichen Fall
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2208023.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.