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{'item': 'G313 2221187-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 60§ 78§ 9§ 46§ 125§ 69§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlG313 2221187-1 SpruchG313 2221187-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) vom 20.01.2007, rechtskräftig mit 13.02.2007, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  2. Am 31.08.2018 beantragte der BF, das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot aufzuheben.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.09.2018 wurde dem in einer Justizanstalt im Bundesgebiet aufhältigen BF vorgehalten, es sei beabsichtig, den BF ehestmöglich nach seiner Haftentlassung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben.
  4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das, wie das BFA anführt, nach der aktuellen Rechtsprechung als Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot gelte,

§ 60Abs.

2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass

§ 78

AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das, wie das BFA anführt, nach der aktuellen Rechtsprechung als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot gelte,

Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 78, AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Antrag des BF auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ("nunmehr Rückkehrentscheidung iVm unbefristetem Einreiseverbot") stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu "die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären", "allenfalls die Abschiebung des BF

§ 46FPG i

Vm § 50 Abs. 1 FPG für unzulässig zu erklären", in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Antrag des BF auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ("nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit unbefristetem Einreiseverbot") stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu "die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären", "allenfalls die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG für unzulässig zu erklären", in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Am 12.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. 1.
  4. Er wurde im Zeitraum vom September 2000 bis November 2018 insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. 1.
  5. Mit Bescheid der LPD vom 20.01.2007, rechtskräftig mit 13.02.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF beantragte am 31.08.2018 die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der LPD vom 20.01.2007 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid der LPD vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes - unter Zugrundelegung, das Aufenthaltsverbot gelte nach der aktuellen Rechtsprechung nunmehr als Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot,

§ 60Abs.

2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid der LPD vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes - unter Zugrundelegung, das Aufenthaltsverbot gelte nach der aktuellen Rechtsprechung nunmehr als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot,

Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergaben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 125Abs.

3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.3.1.1.

Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

§ 125Abs.

25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

§ 69

Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213). Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (...)." 3.1.
  1. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf § 60 Abs. 2 FPG:3.1.
  2. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG: "
  3. (...).
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen." Im gegenständlichen Fall wäre jedoch § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden gewesen:Im gegenständlichen Fall wäre jedoch Paragraph 69, Absatz 2, FPG anzuwenden gewesen: § 69 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 69, Absatz 2, FPG lautet: "§69. (...)

(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen, am 13.02.2007 rechtskräftig gewordenen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes

§ 60Abs.

2 FPG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das im Jahr 2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umgedeutet wurde.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen, am 13.02.2007 rechtskräftig gewordenen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das im Jahr 2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umgedeutet wurde. Diese Umdeutung ist wegen Nichtvergleichbarkeit der beiden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "Aufenthaltsverbot" einerseits und "Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot" andererseits jedenfalls nicht zulässig. Anstelle einer nach § 60 Abs. 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen möglichen Kürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, ist bei einem Aufenthaltsverbot nach § 69 Abs. 2 FPG keine Kürzung, sondern auf Antrag oder von Amts wegen bei Wegfall der für die Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Gründe eine Aufhebung vorzunehmen.Anstelle einer nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen möglichen Kürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, ist bei einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG keine Kürzung, sondern auf Antrag oder von Amts wegen bei Wegfall der für die Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Gründe eine Aufhebung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat unter A) Verfahrensgang zunächst noch inhaltlich geprüft, ob die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind und für ihr Ergebnis begründend - fettgedruckt unter einem Aufzählungszeichen ausgeführt, dass sich der BF im Zeitraum von 2014 bis zum 18.06.2018 einem bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbot zuwider eindeutig widerrechtlich unter einer falschen Identität im Bundesgebiet aufgehalten habe, woraus keinesfalls ein Wohlverhalten seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erkannt werden könne. Es bestehe daher keine Veranlassung zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, da die Gründe, die seinerzeit zu seiner Erlassung geführt haben, noch nicht weggefallen seien. Trotz dieser inhaltlichen Prüfung, ob weiterhin die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, bestehen, entschied, wie aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hervorgehend, das BFA über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht, wie gesetzlich vorgesehen, nach § 69 Abs. 2 FPG, sondern wies es den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach unzulässiger Umdeutung des Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach § 60 Abs. 2 FPG zurück, und zwar mit der Begründung, es gebe im gegenständlichen Fall kein Recht auf Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, bzw. mit der vollständigkeitshalber angeschlossenen sinngemäßen Alternativbegründung, auch bei einer beantragten Kürzung statt einer beantragten Aufhebung wäre die in § 60 Abs. 2 FPG angeführte Voraussetzung der Verbringung von mehr als die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes im Ausland nach fristgerechter Ausreise nicht erfüllt.Trotz dieser inhaltlichen Prüfung, ob weiterhin die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, bestehen, entschied, wie aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hervorgehend, das BFA über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht, wie gesetzlich vorgesehen, nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG, sondern wies es den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach unzulässiger Umdeutung des Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurück, und zwar mit der Begründung, es gebe im gegenständlichen Fall kein Recht auf Aufhebung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, bzw. mit der vollständigkeitshalber angeschlossenen sinngemäßen Alternativbegründung, auch bei einer beantragten Kürzung statt einer beantragten Aufhebung wäre die in Paragraph 60, Absatz 2, FPG angeführte Voraussetzung der Verbringung von mehr als die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes im Ausland nach fristgerechter Ausreise nicht erfüllt. Die Anwendung von § 60 Abs. 2 FPG statt von § 69 Abs. 2 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls zu Unrecht erfolgt.Die Anwendung von Paragraph 60, Absatz 2, FPG statt von Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Wegen der unzulässigen Umdeutung eines Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. der unrichtigen rechtlichen Grundlage wird im gegenständlichen Fall der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 3.1.3. Die belangte Behörde wird folglich nach Behebung des angefochtenen Bescheides vom 17.06.2019 über den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 31.08.2018 unter Zugrundelegung der richtigen rechtlichen Grundlage und unter Berücksichtigung des EuGH- Urteils vom 19.09.2013, C-297/12, bzw. des darin auch erwähnten Art 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu entscheiden haben, ob die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots trotz Änderung der Rechtslage zulässig ist, weil vom BF eine für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr ausgeht.3.1.3. Die belangte Behörde wird folglich nach Behebung des angefochtenen Bescheides vom 17.06.2019 über den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 31.08.2018 unter Zugrundelegung der richtigen rechtlichen Grundlage und unter Berücksichtigung des EuGH- Urteils vom 19.09.2013, C-297/12, bzw. des darin auch erwähnten Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu entscheiden haben, ob die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots trotz Änderung der Rechtslage zulässig ist, weil vom BF eine für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr ausgeht. Da sich der angefochtene Bescheid nicht auf eine richtige rechtliche Grundlage stützt, konnte diese Prüfung im gegenständlichen Fall nicht vom BVwG vorgenommen werden, ist dafür doch die Anfechtung eines rechtlich einwandfreien behördlichen Bescheides nötig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2221187.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.