4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass
AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes, das, wie das BFA anführt, nach der aktuellen Rechtsprechung als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot gelte,
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 78, AVG der BF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist zwei Wochen betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). 5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Antrag des BF auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ("nunmehr Rückkehrentscheidung iVm unbefristetem Einreiseverbot") stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu "die Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären", "allenfalls die Abschiebung des BF
Vm § 50 Abs. 1 FPG für unzulässig zu erklären", in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Antrag des BF auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes ("nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit unbefristetem Einreiseverbot") stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu "die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären", "allenfalls die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG für unzulässig zu erklären", in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA vom 17.06.2019 wurde der Antrag des BF vom 31.08.2018 auf Aufhebung des gegen den BF mit Bescheid der LPD vom 20.01.2007 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes - unter Zugrundelegung, das Aufenthaltsverbot gelte nach der aktuellen Rechtsprechung nunmehr als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot,
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen.
3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.3.1.1.
Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213).
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, die vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassen wurden (VwGH 2012/18/0213). Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen." Im gegenständlichen Fall wäre jedoch § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden gewesen:Im gegenständlichen Fall wäre jedoch Paragraph 69, Absatz 2, FPG anzuwenden gewesen: § 69 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 69, Absatz 2, FPG lautet: "§69. (...)
2 FPG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das im Jahr 2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umgedeutet wurde.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.01.2007 erlassenen, am 13.02.2007 rechtskräftig gewordenen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das im Jahr 2007 gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umgedeutet wurde. Diese Umdeutung ist wegen Nichtvergleichbarkeit der beiden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "Aufenthaltsverbot" einerseits und "Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot" andererseits jedenfalls nicht zulässig. Anstelle einer nach § 60 Abs. 2 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen möglichen Kürzung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 FPG, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, ist bei einem Aufenthaltsverbot nach § 69 Abs. 2 FPG keine Kürzung, sondern auf Antrag oder von Amts wegen bei Wegfall der für die Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Gründe eine Aufhebung vorzunehmen.Anstelle einer nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen möglichen Kürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, ist bei einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG keine Kürzung, sondern auf Antrag oder von Amts wegen bei Wegfall der für die Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgeblichen Gründe eine Aufhebung vorzunehmen. Die belangte Behörde hat unter A) Verfahrensgang zunächst noch inhaltlich geprüft, ob die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind und für ihr Ergebnis begründend - fettgedruckt unter einem Aufzählungszeichen ausgeführt, dass sich der BF im Zeitraum von 2014 bis zum 18.06.2018 einem bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbot zuwider eindeutig widerrechtlich unter einer falschen Identität im Bundesgebiet aufgehalten habe, woraus keinesfalls ein Wohlverhalten seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erkannt werden könne. Es bestehe daher keine Veranlassung zur Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, da die Gründe, die seinerzeit zu seiner Erlassung geführt haben, noch nicht weggefallen seien. Trotz dieser inhaltlichen Prüfung, ob weiterhin die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, bestehen, entschied, wie aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hervorgehend, das BFA über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht, wie gesetzlich vorgesehen, nach § 69 Abs. 2 FPG, sondern wies es den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach unzulässiger Umdeutung des Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach § 60 Abs. 2 FPG zurück, und zwar mit der Begründung, es gebe im gegenständlichen Fall kein Recht auf Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, bzw. mit der vollständigkeitshalber angeschlossenen sinngemäßen Alternativbegründung, auch bei einer beantragten Kürzung statt einer beantragten Aufhebung wäre die in § 60 Abs. 2 FPG angeführte Voraussetzung der Verbringung von mehr als die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes im Ausland nach fristgerechter Ausreise nicht erfüllt.Trotz dieser inhaltlichen Prüfung, ob weiterhin die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, bestehen, entschied, wie aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid hervorgehend, das BFA über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht, wie gesetzlich vorgesehen, nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG, sondern wies es den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach unzulässiger Umdeutung des Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurück, und zwar mit der Begründung, es gebe im gegenständlichen Fall kein Recht auf Aufhebung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, bzw. mit der vollständigkeitshalber angeschlossenen sinngemäßen Alternativbegründung, auch bei einer beantragten Kürzung statt einer beantragten Aufhebung wäre die in Paragraph 60, Absatz 2, FPG angeführte Voraussetzung der Verbringung von mehr als die Hälfte der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes im Ausland nach fristgerechter Ausreise nicht erfüllt. Die Anwendung von § 60 Abs. 2 FPG statt von § 69 Abs. 2 FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls zu Unrecht erfolgt.Die Anwendung von Paragraph 60, Absatz 2, FPG statt von Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Wegen der unzulässigen Umdeutung eines Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. der unrichtigen rechtlichen Grundlage wird im gegenständlichen Fall der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 3.1.3. Die belangte Behörde wird folglich nach Behebung des angefochtenen Bescheides vom 17.06.2019 über den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 31.08.2018 unter Zugrundelegung der richtigen rechtlichen Grundlage und unter Berücksichtigung des EuGH- Urteils vom 19.09.2013, C-297/12, bzw. des darin auch erwähnten Art 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu entscheiden haben, ob die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots trotz Änderung der Rechtslage zulässig ist, weil vom BF eine für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr ausgeht.3.1.3. Die belangte Behörde wird folglich nach Behebung des angefochtenen Bescheides vom 17.06.2019 über den noch offenen Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 31.08.2018 unter Zugrundelegung der richtigen rechtlichen Grundlage und unter Berücksichtigung des EuGH- Urteils vom 19.09.2013, C-297/12, bzw. des darin auch erwähnten Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zu entscheiden haben, ob die Aufrechterhaltung des unbefristeten Aufenthaltsverbots trotz Änderung der Rechtslage zulässig ist, weil vom BF eine für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet schwerwiegende Gefahr ausgeht. Da sich der angefochtene Bescheid nicht auf eine richtige rechtliche Grundlage stützt, konnte diese Prüfung im gegenständlichen Fall nicht vom BVwG vorgenommen werden, ist dafür doch die Anfechtung eines rechtlich einwandfreien behördlichen Bescheides nötig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2221187.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.