Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12a§ 58§ 28§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlI403 2202435-1 SpruchI403 2202435-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Pflegevater XXXX, dessen beiden minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX sowie dessen minderjährigen Stiefsohn XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte - wie all die genannten Personen ebenfalls - am 02.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Pflegevater römisch 40 , dessen beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 sowie dessen minderjährigen Stiefsohn römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte - wie all die genannten Personen ebenfalls - am 02.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat, nicht als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005, sondern gesondert vom Verfahren ihres Pflegevaters XXXX - unter dessen Obsorge sie mittlerweile steht - zu führen (auf das hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I 53/2019 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698/2019 wird verwiesen).Das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat, nicht als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005, sondern gesondert vom Verfahren ihres Pflegevaters römisch 40 - unter dessen Obsorge sie mittlerweile steht - zu führen (auf das hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698 aus 2019, wird verwiesen). XXXX begründete die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese (wie auch die weiteren Personen, mit denen sie zusammen in das Bundesgebiet eingereist ist) in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört habe. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Pflegevater sowie dessen Söhnen und Stiefsohn "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien sie nie wieder an ihre Wohnadressen zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.römisch 40 begründete die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung für die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese (wie auch die weiteren Personen, mit denen sie zusammen in das Bundesgebiet eingereist ist) in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört habe. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Pflegevater sowie dessen Söhnen und Stiefsohn "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien sie nie wieder an ihre Wohnadressen zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.06.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.06.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.07.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen.Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2018 vorgelegt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2019 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen. Am 11.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Plfegevaters XXXX abgehalten.Am 11.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Plfegevaters römisch 40 abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist minderjährig, gesund, Staatsangehörige von Angola sowie Angehörige der Volksgruppe der Ovimbundo. Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit ihren Eltern in deren Wohnhaus in XXXX und hat dort zuletzt die Hauptschule besucht. Ihre Eltern haben den Lebensunterhalt für die Familie in der Landwirtschaft bestritten. Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern können nicht getroffen werden.Die Beschwerdeführerin lebte gemeinsam mit ihren Eltern in deren Wohnhaus in römisch 40 und hat dort zuletzt die Hauptschule besucht. Ihre Eltern haben den Lebensunterhalt für die Familie in der Landwirtschaft bestritten. Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort ihrer Eltern können nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Pflegevater XXXX, seinen beiden minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX sowie seinem minderjährigen Stiefsohn XXXX nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin kennt XXXX seit ihrer frühen Kindheit, da ihre Eltern mit der Familie befreundet waren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017, Zl. XXXX wurde XXXX die Obsorge für die Beschwerdeführerin (sowie für XXXX) übertragen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie dessen Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Pflegevater römisch 40 , seinen beiden minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 sowie seinem minderjährigen Stiefsohn römisch 40 nach Österreich ein. Die Beschwerdeführerin kennt römisch 40 seit ihrer frühen Kindheit, da ihre Eltern mit der Familie befreundet waren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 wurde römisch 40 die Obsorge für die Beschwerdeführerin (sowie für römisch 40 ) übertragen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie dessen Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt. Familie XXXX verfügt über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz in Angola.Familie römisch 40 verfügt über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz in Angola. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202433-1/13E negativ entschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202433-1/13E negativ entschieden. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202431-1/12E negativ entschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202431-1/12E negativ entschieden. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202430-1/12E negativ entschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202430-1/12E negativ entschieden. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202438-1/12E negativ entschieden.Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 02.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 zur Zl. I403 2202438-1/12E negativ entschieden. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich die
- Klasse (
- Schulstufe) eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums. Sie kann sich in deutscher Sprache verständigen und hat überdies zwei Modulprüfungen XXXX an der Wirtschaftskammer Österreich bestanden.Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich die
- Klasse (
- Schulstufe) eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums. Sie kann sich in deutscher Sprache verständigen und hat überdies zwei Modulprüfungen römisch 40 an der Wirtschaftskammer Österreich bestanden. Sie ist strafrechtlich unbescholten und bestreitet ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin wird in Angola nicht verfolgt und es kann nicht festgestellt, dass sie tatsächlich der "Licht der Welt"-Sekte angehörte. Sie ist bei einer Rückkehr nach Angola in keiner Existenz bedrohenden Situation oder einer menschenunwürdigen Lage. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die entscheidungswesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola lauten: "Sicherheitslage Der Bürgerkrieg in Angola ist seit 2002 beendet. Als langfristige Folge des Bürgerkrieges bestehen in einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte noch Gefahren durch Landminen (AA 30.5.2018). Seit 2009 werden sog. "Mine Stalkers" - sechsrädrig angetriebene Minensuchfahrzeuge - eingesetzt, an deren Front ein langer, mit Radar bestückter Arm befestigt ist. Damit lassen sich Minen schneller orten. Erste Ergebnisse waren vielversprechend. Verschrottet werden sollen auch die vielen Feuerwaffen, die noch im Lande sind. 2012 hatte Angola 30.000 Minen und Geschosse zerstört (GIZ 3.2018a). Insgesamt ist die politische Lage in Angola stabil. Ungewisse Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas - zwei Drittel sind jünger als 25 Jahre - bedrohen jedoch diese Stabilität. Ein Mangel an Arbeitsplätzen und die mit rund 44 Prozent kritisch hohe Jugendarbeitslosigkeit bestimmen die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse der jungen Bevölkerung des Landes (AA 10.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170#content_1, Zugriff 30.5.2018 - AA - Auswärtiges Amt (30.5.2018): Angola, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vgl. HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018).Die nationale Polizei, welche dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und den Gesetzesvollzug verantwortlich. Das "State Intelligence and Security Service" untersucht heikle Sicherheitsfragen. Das Militär (Angolan Armed Forces, FAA) ist zuständig für die äußere Sicherheit, aber auch für die inländische Gefahrenabwehr, einschließlich des Grenzschutzes, der Ausweisung illegaler Einwanderer und für die Durchführung von Aktionen in kleinem Umfang gegen Mitglieder der FLEC (Liberation of the Enclave of Cabinda) - Splittergruppen in Cabinda (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsverletzungen von Sicherheitskräften werden ebenso wenig strafrechtlich verfolgt, wie Korruption und Betrug von Sicherheitsdiensten, die zu einer Selbstbedienungsmentalität der herrschenden Klasse führen (GIZ 3.2018a; vergleiche HRW 18.1.2018). Die lokale Bevölkerung begrüßt im Allgemeinen die Anwesenheit der Polizei in den Vierteln und auf den Straßen, jedoch soll die Polizei routinemäßig Zivilisten erpressen, um ihr Einkommen zu erhöhen (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 kam es zu mehreren Fällen von Polizeigewalt gegen Demonstranten. Demonstranten wurden geschlagen und verletzt, bei einem Vorfall ein Behinderter im Rollstuhl. Im Laufe des Jahres kam es auch bei einer Demonstration zu einem Todesfall aufgrund Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte und zu mehreren Verletzten (HRW 18.1.2018). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1422160.html, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Allgemeine Menschenrechtslage In den Jahren seit Kriegsende hat sich die Menschenrechtslage in Angola in vielen Bereichen gebessert. In der Verfassung von 2010 nehmen Menschenrechte eine prominente Rolle ein und auch die internationalen Menschenrechtsabkommen hat das Land mit wenigen Ausnahmen ratifiziert. Obwohl Angola laut UNDP zu den zehn Ländern Afrikas gehört, die bei der Bekämpfung von Armut und Unterernährung die meisten Fortschritte gemacht haben, stellen soziale Notstände nach wie vor die größte Bedrohung für die Menschenrechte dar. Dennoch gibt es immer wieder Klagen über die Anwendung exzessiver Gewalt durch Sicherheitskräfte und Polizei, Täter bleiben häufig straflos. Der Zugang zu den Institutionen der Justiz ist vor allem im Landesinnern häufig schwierig oder nicht möglich. Meinungs- und Versammlungsfreiheit oder Rechte auf angemessenen Wohnraum werden oft eingeschränkt (AA 10.2017a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen willkürliche oder rechtswidrige Lebensentziehung, grausame, exzessive und erniedrigende Strafen, einschließlich Fälle von Folter und Schlägen, harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Ineffizienz; Zwangsräumungen ohne Entschädigung; Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Pressefreiheit; behördliche Korruption und Straffreiheit; mangelnde effektive Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung in Fällen von Vergewaltigung und anderer Gewalt gegen Frauen und Kinder; Diskriminierung der indigenen San; und Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte (USDOS 20.4.2018). Eine besonders perfide Art von Menschenrechtsverletzungen sind die anhaltenden Zwangsräumungen in den armen Vierteln von Luanda, wie es etwa in Benfica, Boavista, Cambambas und Kilamba Kiaxi geschah. Die Regierung rechtfertigt die gewaltsame Vertreibung damit, dass sie das Land für gemeinnützige Entwicklungsprojekte brauche oder vermeintlich Unbefugte von staatlichem Land entfernen wolle (GIZ 3.2018a). 2017 schnitt Angola im Ranking der Journalisten ohne Grenzen mit Platz 125 von 179 schlecht ab. Immer wieder werden Journalisten durch Justiz und Sicherheitsbehörden drangsaliert. Große Teile der Presse sind staatsgelenkt oder vorauseilend gehorsam. Vor allem einzelne Internetforen und kritische Webseiten sowie einige unabhängige Wochenzeitungen ermöglichen zumindest einem Teil der Bevölkerung eine politische Debatte (AA 10.2017a). Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).Zuletzt im Oktober 2014 wurde die Lage der Menschenrechte in Angola im Rahmen des "Universal Periodic Review" (UPR) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen überprüft. Die Empfehlungen des letzten Berichts hat Angola großenteils umgesetzt (AA 10.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Länderinformationen, Angola Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 30.5.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Angola, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/angola/geschichte-staat/, Zugriff 30.5.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1430100.html, Zugriff 30.5.2018 Religionsfreiheit Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Die Verfassung verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 15.8.2017). Von den ca. 29,3 Millionen Angolanern sind 4,11 Prozent römisch Katholisch, 38.1 Prozent sind Protestanten, 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen an und 12,3 Prozent gehören keiner Glaubensrichtung an (CIA 22.5.2018). Aufgrund ihrer sozialistischen und atheistischen Vergangenheit haben religiöse Dogmen keinen nennenswerten Einfluss auf politische Institutionen. Angola ist ein weitgehend christliches Land. Ethnische und religiöse Spaltungen sind in Angola so gut wie unbekannt (BTI 2018). Ende 2013 hat die Regierung ein weitreichendes Verbotsverfahren gegen 194 religiöse - vornehmlich kleine christliche; aber auch islamische - Gruppierungen beschlossen. Laut Kultusministerin Rosa Cruz e Silva richtete sich das Verbotsverfahren gegen "im Widerspruch zu Gewohnheiten und Sitten der angolanischen Kultur" stehende Sekten, insbesondere die der evangelikalen Kirchen. Außerdem sollen diese Verbote das Hexenwesen und die illegale Migration eindämmen (GIZ 3.2018c). Religion spielt eine wichtige gesellschaftliche Rolle (BTI 2018). Insbesondere die etablierten Kirchen des Landes fühlen sich schon lange durch die wie Pilze aus dem Boden schießenden evangelikalen Kirchen und Sekten bedroht. Bisher haben nur 83 Gruppen, ausschließlich christliche Kirchen, eine Registrierung erhalten, hunderte von Anträgen wurden abgelehnt, darunter auch der Antrag der Islamischen Gemeinde Angolas (COIA) (GIZ 3.2018c). Religiöse Bewegungen, die sich dem Staat entziehen, werden mit großem Misstrauen gesehen und sind administrativen Hindernissen oder sporadischen Repressionen ausgesetzt, wie dies bei der muslimischen Minderheit Angolas der Fall ist (BTI 2018). Der Islam hat traditionell keine Wurzeln in Angola, seine Ausbreitung wird von der Regierung dennoch mit Argwohn betrachtet. In der Öffentlichkeit, vor allem im Ausland, wurde die Maßnahme der Regierung vor allem so wahrgenommen, dass zum ersten Mal ein Land den Islam verbiete. Insbesondere in islamischen Ländern gab es einen Sturm der Entrüstung. Die Regierung wehrte sich und sagt, es gäbe keinen Krieg gegen den Islam. Sie verweist darauf, dass Angola ein säkularer Staat sei und jeder seinen Glauben im Rahmen der Verfassung frei ausüben dürfe. Das gelte auch für Muslime. Sie hätten bisher jedoch noch keine offizielle Registrierung erhalten. Der Vorstand der Muslime hält dagegen, dass ein entsprechender Antrag bereits seit Jahren beim zuständigen Ministerium liege. Man stehe mittlerweile mit der Regierung im Dialog, um zumindest eine Legitimierung unterhalb einer ausdrücklichen staatlichen Zustimmung zu erreichen (GIZ 3.2018c). Ein Beispiel für dieses Misstrauen war das Massaker an der Kalupeteca-Sekte im Jahr
- Als Kalupeteca und seine Anhänger sich weigerten an der nationalen Volkszählung teilzunehmen, wurde dies als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen und von den Behörden kommuniziert. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Zusammenstößen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt (BTI 2018). Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf (AR 31.1.2018). Quellen: - AR - Adventist Review (31.1.2018): Mysterious Dream Convinces Angola Official to Permit Adventist Expansion, https://www.adventistreview.org/church-news/story5824-mysterious-dream-convinces-angola-official-to-permit-adventist-expansion, Zugriff 30.5.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (22.5.2018): World Factbook, Angola, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ao.html, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (3.2018c): Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/#c46705, Zugriff 1.6.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Angola Country Report 2018,https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf, Zugriff 1.6.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/1406965.html, Zugriff 1.6.2018 Grundversorgung Seit dem Ende des Bürgerkriegs (1975-2002) steht die Innenpolitik Angolas im Zeichen der politischen Stabilisierung durch Konsolidierung der nationalen Aussöhnung und des Wiederaufbaus. Trotz sichtbarer Erfolge in der Überwindung der Bürgerkriegsfolgen, insbesondere im Bereich Infrastruktur, wird es noch vieler Jahre bedürfen, bis sich die Lebensbedingungen aller Angolaner fühlbar verbessern werden. In den letzten Jahren bemüht sich die Regierung verstärkt, Angola als eine regionale Führungsmacht zu profilieren. Insbesondere mit der Wiederherstellung und Erhaltung der inneren Stabilität bei kontinuierlich starkem Wirtschaftswachstum sieht man sich in einer Vorbildrolle für den Kontinent (AA 10.2017). Angola gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 Prozent der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in den ländlichen Gebieten weit verbreitet. Trotz des landwirtschaftlichen Potenzials und einer potenziellen Ackerfläche von 35 Millionen Hektar gibt es bislang keine umfassende Strategie zur Armutsminderung der ländlichen Bevölkerung und zur Entwicklung des ländlichen Raums. Staatliche Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, ländliches Kreditwesen, Vermarktung und Veterinärdienst sind kaum vorhanden. Die agrarische Produktion reicht durch ihren Niedergang in den langen Kriegsjahren auch heute nicht aus, um den eigenen Bedarf zu decken, und das Land ist auf den Import von Lebensmitteln angewiesen. Staat wie private Investoren zeigen ein zunehmendes Interesse an der Wiedereinrichtung von Großfarmen, was wiederholt zu Landkonflikten geführt hat. Auch die hohe Arbeitslosenrate unter den städtischen Frauen und Jugendlichen ist besorgniserregend (GIZ 3.2018b). Die Urbanisierungsrate liegt heute bei 60 Prozent. Während die Einwohnerzahl Luandas ständig wächst, ist gleichzeitig auch der informelle Sektor in den urbanen Gebieten geradezu explodiert. In Luanda machen die im formellen Sektor Beschäftigten gerade einmal 37 Prozent der arbeitenden Bevölkerung aus. Im formellen Sektor bietet vorwiegend der öffentliche Sektor mit seinem Patronage-Netzwerk Anstellung, vorausgesetzt, die familiäre Verwandtschaft und vor allem die Parteizugehörigkeit zur MPLA stimmt. Erweiterte Verdienstmöglichkeiten bot in den letzten Jahren die Einstellung von zusätzlichem Krankenpersonal und Lehrern, doch auch hier ist der Zugang nur über Beziehungen oder ein entsprechendes "Trinkgeld" möglich. Die beste Überlebensstrategie für eine städtische Familie ist, dass der Mann im öffentlichen Sektor eine Anstellung findet und seine Kontakte nutzt, die seiner Frau Möglichkeiten im informellen Sektor bieten. Der größte Teil des Subsistenzeinkommens eines Haushalts wird nämlich über den Handel mit eingeführten Waren im informellen Sektor erwirtschaftet und zu 70 Prozent sind dort Frauen aktiv. Die Regierung entfernt sich allerdings immer mehr von den sozialen Bedürfnissen der Menschen. Statt diese Realität des urbanen Überlebens zu akzeptieren, kriminalisiert sie den Straßenverkauf (GIZ 3.2018c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Angola, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/-/208170, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Angola, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/angola/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018 Rückkehr Als Konsequenz des Krieges hatte Angola eine rasche Urbanisierung erlebt. Die Hälfte der Bevölkerung zog in die Städte, wo Sicherheit und Versorgung eher gewährleistet waren. Weitere 457.000 Angolaner hatten als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarstaaten Sambia und der Demokratischen Republik Kongo Zuflucht gefunden. Nach dem Krieg sind viele zurückgekehrt. Diese großen Migrationsbewegungen (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen) haben zu großen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur des Landes geführt (GIZ 3.2018c). Angola besitzt kein allgemeines System sozialer Sicherung. Zwar wurde 2004 ein Gesetz zur sozialen Sicherung verabschiedet, doch ist noch keine entsprechende Politik umgesetzt worden. Insgesamt liegen die sozialen Ausgaben Angolas unter dem Schnitt seiner Nachbarstaaten in der Region. Selbst nach dem Kriegsende waren die Sozialausgaben bei 3-4 Prozent des Haushalts verblieben. Erst in den letzten Jahren hat der Staat mehr in Gesundheit und Bildung investiert. Die Ausgaben für Soziale Sicherung im Haushalt 2016 liegen zwar bei offiziell 12,6 Prozent, doch nur ca. 5 Prozent davon sind tatsächlich für Maßnahmen der Sozialen Sicherheit wie das Sozialhilfeprogramm vorgesehen. Der überwiegende Teil geht in die Unterstützung von Angestellten im Öffentlichen Dienst und Ex-Soldaten (44 Prozent) oder ist für "unspezifische Sozialmaßnahmen" reserviert (51 Prozent) (GIZ 3.2018c). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Angola, Gesellschaft, https://www.liportal.de/angola/gesellschaft/, Zugriff 1.6.2018"
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202433-1, I403 2202431-1, I403 2202430-1 sowie I403 2202438-1, betreffend die Asylbeschwerdeverfahren der weiteren, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam nach Österreich eingereisten Personen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 11.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Pflegevaters XXXX abgehalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde zudem in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202433-1, I403 2202431-1, I403 2202430-1 sowie I403 2202438-1, betreffend die Asylbeschwerdeverfahren der weiteren, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam nach Österreich eingereisten Personen. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde am 11.02.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Pflegevaters römisch 40 abgehalten. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Herkunft, der Schulbildung, der Staatsangehörigkeit sowie der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die glaubhaften Angaben ihres Pflegevaters XXXX vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Herkunft, der Schulbildung, der Staatsangehörigkeit sowie der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die glaubhaften Angaben ihres Pflegevaters römisch 40 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnten, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Aus einem im Akt enthaltenen Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) geht jedoch unstreitig hervor, dass mit dem Reisepass der Beschwerdeführerin am 19.10.2016 in Luanda, der Hauptstadt Angolas, ein portugiesisches Visum für den Schengen-Raum zum Zweck "Tourism" (Tourismus) beantragt und ihr dieses auch erteilt wurde (gültig vom 18.12.2016 bis zum 15.06.2017). Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Angola tatsächlich der "Licht der Welt"-Sekte angehörte, ergibt sich aufgrund dessen, dass das diesbezügliche Vorbringen untrennbar mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen in Zusammenhang steht (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.). Der Umstand, dass XXXX mit 25.08.2017 die Obsorge für die mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin (sowie für seinen mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereisten, minderjährigen Stiefsohn XXXX) übertragen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zur Zl. XXXX. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 14.02.
- Die Feststellungen zu den gesondert von dem gegenständlichen Verfahren geführten Asylverfahren der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich eingereisten Personen ergeben sich aus Einsichtnahmen in die betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202433-1 (XXXX), I403 2202431-1 (XXXX), I403 2202430-1 (XXXX) sowie I403 2202438-1 (XXXX).Der Umstand, dass römisch 40 mit 25.08.2017 die Obsorge für die mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereiste Beschwerdeführerin (sowie für seinen mit ihm gemeinsam nach Österreich eingereisten, minderjährigen Stiefsohn römisch 40 ) übertragen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt enthaltenen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie Stiefsohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 14.02.
- Die Feststellungen zu den gesondert von dem gegenständlichen Verfahren geführten Asylverfahren der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich eingereisten Personen ergeben sich aus Einsichtnahmen in die betreffenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. I403 2202433-1 (römisch 40 ), I403 2202431-1 (römisch 40 ), I403 2202430-1 (römisch 40 ) sowie I403 2202438-1 (römisch 40 ). Die Feststellung, wonach die Familie XXXX in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, wonach die Familie römisch 40 in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Besuch eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vorgelegten Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums XXXX vom 04.09.2019 für die
- Schulstufe, welches sie zum Aufstieg in die
- Schulstufe berechtigt, sowie aus ihren glaubhaften Angaben sowie den Angaben ihres Pflegevaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2020.Die Feststellungen zum Besuch eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem vorgelegten Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums römisch 40 vom 04.09.2019 für die
- Schulstufe, welches sie zum Aufstieg in die
- Schulstufe berechtigt, sowie aus ihren glaubhaften Angaben sowie den Angaben ihres Pflegevaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.
- Die zwei seitens der Beschwerdeführerin bestandenen Modulprüfungen des Unternehmerführerscheines ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben der Wirtschaftskammer Österreich. Die Feststellungen zu den Deutsch-Kenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck, welchen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.02.2020 gewonnen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 14.02.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 14.02.
- 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung: XXXX, der Pflegevater der Beschwerdeführerin, begründete die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung für diese im Wesentlichen damit, dass sie (wie auch alle weiteren Personen, mit welchen er zusammen in das Bundesgebiet eingereist ist) in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört habe. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Pflegevater sowie dessen Söhnen und Stiefsohn "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien sie nie wieder an ihre Wohnadressen zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.römisch 40 , der Pflegevater der Beschwerdeführerin, begründete die verfahrensgegenständliche Asylantragstellung für diese im Wesentlichen damit, dass sie (wie auch alle weiteren Personen, mit welchen er zusammen in das Bundesgebiet eingereist ist) in Angola der "Licht der Welt"-Sekte - einer Abspaltung der adventistischen Mutterkirche - angehört habe. Im Rahmen einer Zusammenkunft von zahlreichen Sektenmitgliedern in einer Kommune auf "Mount Sumi" sei es im April 2015 zu einem Polizeieinsatz gekommen, im Zuge dessen der Anführer der Sekte, José Julino Kalupeteca, verhaftet worden sei. Diese Verhaftung habe zu Auseinandersetzungen zwischen den Sektenmitgliedern und der Polizei mit Verletzten und Toten auf beiden Seiten geführt. Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit ihrem Pflegevater sowie dessen Söhnen und Stiefsohn "Mount Sumi" fluchtartig verlassen und seien sie nie wieder an ihre Wohnadressen zurückgekehrt, in der Befürchtung, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführerin selbst wurde im Administrativverfahren zweimalig - am 30.05.2018 sowie am 06.06.2018 - in Anwesenheit ihres obsorgeberechtigten Pflegevaters XXXX niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Ihre eigenen Angaben hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringens gestalteten sich hierbei jedoch, vermutlich u.a. angesichts ihrer Minderjährigkeit, äußerst kurz, oberflächlich und nur bedingt sachdienlich. Das die Beschwerdeführerin gegenständlich (auch) betreffende Fluchtvorbringen stützt sich somit im Wesentlichen auf die Angaben ihres Pflegevaters XXXX im Rahmen seines Asylverfahrens zur Zl. I403 2202433-1 sowie auf dessen Angaben und jene der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2020.Der Beschwerdeführerin selbst wurde im Administrativverfahren zweimalig - am 30.05.2018 sowie am 06.06.2018 - in Anwesenheit ihres obsorgeberechtigten Pflegevaters römisch 40 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Ihre eigenen Angaben hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Fluchtvorbringens gestalteten sich hierbei jedoch, vermutlich u.a. angesichts ihrer Minderjährigkeit, äußerst kurz, oberflächlich und nur bedingt sachdienlich. Das die Beschwerdeführerin gegenständlich (auch) betreffende Fluchtvorbringen stützt sich somit im Wesentlichen auf die Angaben ihres Pflegevaters römisch 40 im Rahmen seines Asylverfahrens zur Zl. I403 2202433-1 sowie auf dessen Angaben und jene der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.
- Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Fluchtvorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden und dies insbesondere mit unplausiblen sowie widersprüchlichen Angaben von XXXX im Administrativverfahren begründet. Dieser Einschätzung tritt das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.02.2020 - aufgrund folgender Erwägungen bei:Das Fluchtvorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden und dies insbesondere mit unplausiblen sowie widersprüchlichen Angaben von römisch 40 im Administrativverfahren begründet. Dieser Einschätzung tritt das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.02.2020 - aufgrund folgender Erwägungen bei: Unbestritten kam es am 16.04.2015 auf "Mount Sumi" in den zentralen Hochländern der Provinz XXXX, wo der Anführer der "Licht der Welt"-Sekte José Julino Kalupeteca eine Kommune für seine Anhänger eingerichtet hatte, zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und Anhängern der "Licht der Welt"-Sekte. Die Sektenmitglieder hatten sich geweigert, an der nationalen Volkszählung teilzunehmen und wurden aufgrund dessen als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Ausschreitungen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt. Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf. Dieser Vorfall findet sich auch in allgemeinen Länderberichten zu Angola und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls bestritten (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1.2.; vgl. auch Angola Country Report 2018 der Bertelsmann Stiftung: https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf; überdies Human Rights Watch: https://www.hrw.org/news/2016/01/19/dispatches-was-there-massacre-XXXX-angola; Zugriff jeweils am 14.02.2020).Unbestritten kam es am 16.04.2015 auf "Mount Sumi" in den zentralen Hochländern der Provinz römisch 40 , wo der Anführer der "Licht der Welt"-Sekte José Julino Kalupeteca eine Kommune für seine Anhänger eingerichtet hatte, zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und Anhängern der "Licht der Welt"-Sekte. Die Sektenmitglieder hatten sich geweigert, an der nationalen Volkszählung teilzunehmen und wurden aufgrund dessen als Bedrohung für die Einheit und Stabilität der Nation angesehen. Als die Polizei Kalupeteca wegen Ungehorsam gegenüber der Staatsgewalt festnahm, kam es zu Ausschreitungen, bei denen laut offiziellen Berichten neun Polizisten und 13 Zivilisten getötet wurden. In Folge wurde eine große Anzahl der Anhänger Kalupetecas von der Armee getötet. Kalupeteca selbst wurde zu 28 Jahren Gefängnis verurteilt. Nachdem der Sektenführer und einige seiner prominenten Anhänger verurteilt und ins Gefängnis gebracht worden waren, löste sich die Sekte auf. Dieser Vorfall findet sich auch in allgemeinen Länderberichten zu Angola und wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls bestritten (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1.2.; vergleiche auch Angola Country Report 2018 der Bertelsmann Stiftung: https://www.ecoi.net/en/file/local/1427448/488345_en.pdf; überdies Human Rights Watch: https://www.hrw.org/news/2016/01/19/dispatches-was-there-massacre-XXXX-angola; Zugriff jeweils am 14.02.2020). Nicht glaubhaft machen konnte XXXX jedoch, dass er oder die Beschwerdeführerin tatsächlich bei den Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der "Licht der Welt"-Sekte und der Polizei im April 2015 auf "Mount Sumi" anwesend waren oder einen wie auch immer gearteten Bezug zu diesem Vorfall aufweisen.Nicht glaubhaft machen konnte römisch 40 jedoch, dass er oder die Beschwerdeführerin tatsächlich bei den Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der "Licht der Welt"-Sekte und der Polizei im April 2015 auf "Mount Sumi" anwesend waren oder einen wie auch immer gearteten Bezug zu diesem Vorfall aufweisen. Eingangs ist festzuhalten, dass das gesamte Fluchtvorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Überdies gestalteten sich die Angaben von XXXX sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren äußerst vage und oberflächlich. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Das Vorbringen von XXXX entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise und erschöpfte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlussendlich vollends auf die Eckpunkte einer Rahmengeschichte, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck ergibt, er habe seinerseits aus Medien oder anderweitigen Quellen von den Vorfällen auf "Mount Sumi" erfahren und daraus eine Fluchtgeschichte für sich und (unter anderem auch) die Beschwerdeführerin konstruiert.Eingangs ist festzuhalten, dass das gesamte Fluchtvorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte. Überdies gestalteten sich die Angaben von römisch 40 sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren äußerst vage und oberflächlich. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und über auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Das Vorbringen von römisch 40 entsprach diesen Anforderungen jedoch nicht ansatzweise und erschöpfte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung schlussendlich vollends auf die Eckpunkte einer Rahmengeschichte, sodass sich für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck ergibt, er habe seinerseits aus Medien oder anderweitigen Quellen von den Vorfällen auf "Mount Sumi" erfahren und daraus eine Fluchtgeschichte für sich und (unter anderem auch) die Beschwerdeführerin konstruiert. Als die erkennende Richterin XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung etwa befragte, wie es denn zu einem durch ihn im Administrativverfahren beiläufig erwähnten Überschlag eines Polizeiautos auf "Mount Sumi" gekommen sei (die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, diesbezüglich nichts wahrgenommen zu haben), war dieser nicht ansatzweise in der Lage, substantiierte Angaben zu tätigen, welche den Schluss zuließen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handeln würde, wie nachfolgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2020 veranschaulicht:Als die erkennende Richterin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung etwa befragte, wie es denn zu einem durch ihn im Administrativverfahren beiläufig erwähnten Überschlag eines Polizeiautos auf "Mount Sumi" gekommen sei (die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung hingegen an, diesbezüglich nichts wahrgenommen zu haben), war dieser nicht ansatzweise in der Lage, substantiierte Angaben zu tätigen, welche den Schluss zuließen, dass es sich hierbei um tatsächlich Erlebtes handeln würde, wie nachfolgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11.02.2020 veranschaulicht: "RI (Richter): Sie erwähnten vor dem BFA, ein Polizeiauto hätte sich überschlagen? Wie kam es dazu? Haben Sie das selbst gesehen? BF1 (XXXX): Ja, das stimmt, das habe ich gesehen.BF1 (römisch 40 ): Ja, das stimmt, das habe ich gesehen. RI: Wie ist das abgelaufen? BF1: Das Auto hat sich überschlagen, weil die Leute an Ort und Stelle ihre Reaktion zeigten. RI: Wie kam es dazu, dass sich das Auto überschlagen hatte? BF1: Die Polizei hat bemerkt, dass die Leute Widerstand leisteten und sie haben auch gemerkt, dass sie aufgrund der Anzahl ihnen nicht entgegenwirken können. Es wurde Verstärkung seitens der Polizei gefordert. Die Situation hat sich immer mehr zugespitzt. Die Leute haben auch Widerstand gegen das eintreffende Polizeiauto geleistet." Doch gestaltete sich auch das demonstrierte Hintergrundwissen von XXXX zur "Licht der Welt"-Sekte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derart lückenhaft und oberflächlich, dass für das Bundesverwaltungsgericht bereits nicht glaubhaft ist, dass er - wie behauptet - seit dem Jahr 2012 oder 2013 Mitglied, geschweige denn ein aktiv engagierter Funktionär der Sekte war. So gab er zunächst zu Protokoll, dass es inhaltlich keinen Unterschied zwischen der Adventisten-Kirche und der "Licht der Welt"-Sekte gebe, um wenig später wiederum zu behaupten, in Österreich habe er aufgrund der Differenzen zwischen den Adventisten und der "Licht der Welt"-Sekte die Zeugen Jehovas aufgesucht, um Konflikten aus dem Weg zu gehen. Auch war er bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, substantiierte Angaben jeglicher Art hinsichtlich der Gründe für die Inhaftierung Kalupetecas zu machen. Wenngleich der diesbezüglichen Kernaussage des Beschwerdevorbringens, wonach XXXX aufgrund mangelnder Detailkenntnisse hinsichtlich der Verhaftung seines Sektenführers nicht a priori die Glaubhaftigkeit im Hinblick auf das gesamte Fluchtvorbringen versagt werden könne, zuzustimmen ist, so ist bei lebensnaher Betrachtung doch davon auszugehen, dass er, der dezidiert behauptet, aktiver Funktionär in der "Licht der Welt"-Sekte gewesen zu sein (wobei er auch seine Tätigkeit für die Gemeinschaft nur äußerst vage und in einer für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Weise zu schildern vermochte) und zudem "eng" mit Kalupeteca zusammengearbeitet und "häufig" mit ihm gesprochen zu haben, sich zumindest nachträglich jene Erkenntnisse hinsichtlich dessen Inhaftierung angeeignet hätte, welche offiziell zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass seine diesbezügliche gänzliche Unwissenheit nicht zugunsten seiner Glaubhaftigkeit auszulegen ist.Doch gestaltete sich auch das demonstrierte Hintergrundwissen von römisch 40 zur "Licht der Welt"-Sekte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derart lückenhaft und oberflächlich, dass für das Bundesverwaltungsgericht bereits nicht glaubhaft ist, dass er - wie behauptet - seit dem Jahr 2012 oder 2013 Mitglied, geschweige denn ein aktiv engagierter Funktionär der Sekte war. So gab er zunächst zu Protokoll, dass es inhaltlich keinen Unterschied zwischen der Adventisten-Kirche und der "Licht der Welt"-Sekte gebe, um wenig später wiederum zu behaupten, in Österreich habe er aufgrund der Differenzen zwischen den Adventisten und der "Licht der Welt"-Sekte die Zeugen Jehovas aufgesucht, um Konflikten aus dem Weg zu gehen. Auch war er bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, substantiierte Angaben jeglicher Art hinsichtlich der Gründe für die Inhaftierung Kalupetecas zu machen. Wenngleich der diesbezüglichen Kernaussage des Beschwerdevorbringens, wonach römisch 40 aufgrund mangelnder Detailkenntnisse hinsichtlich der Verhaftung seines Sektenführers nicht a priori die Glaubhaftigkeit im Hinblick auf das gesamte Fluchtvorbringen versagt werden könne, zuzustimmen ist, so ist bei lebensnaher Betrachtung doch davon auszugehen, dass er, der dezidiert behauptet, aktiver Funktionär in der "Licht der Welt"-Sekte gewesen zu sein (wobei er auch seine Tätigkeit für die Gemeinschaft nur äußerst vage und in einer für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Weise zu schildern vermochte) und zudem "eng" mit Kalupeteca zusammengearbeitet und "häufig" mit ihm gesprochen zu haben, sich zumindest nachträglich jene Erkenntnisse hinsichtlich dessen Inhaftierung angeeignet hätte, welche offiziell zugänglichen Quellen entnommen werden können. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass seine diesbezügliche gänzliche Unwissenheit nicht zugunsten seiner Glaubhaftigkeit auszulegen ist. Als bemerkenswert erachtet es das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass XXXX bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, sowohl seine beiden leiblichen Söhne als auch sein Stiefsohn XXXX hätten von klein auf der "Licht der Welt"-Sekte angehört und regelmäßig deren Gottesdienste besucht, während XXXX im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.01.2017 ausdrücklich zu Protokoll gab, keinem Glaubensbekenntnis anzugehören und bislang auch keine Messen besucht zu haben. Mit diesem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, entgegnete XXXX wenig überzeugend, dass dies wohl auf die Umstände der Erstbefragung von XXXX zurückzuführen sei.Als bemerkenswert erachtet es das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass römisch 40 bis zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, sowohl seine beiden leiblichen Söhne als auch sein Stiefsohn römisch 40 hätten von klein auf der "Licht der Welt"-Sekte angehört und regelmäßig deren Gottesdienste besucht, während römisch 40 im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 02.01.2017 ausdrücklich zu Protokoll gab, keinem Glaubensbekenntnis anzugehören und bislang auch keine Messen besucht zu haben. Mit diesem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, entgegnete römisch 40 wenig überzeugend, dass dies wohl auf die Umstände der Erstbefragung von römisch 40 zurückzuführen sei. Gänzlich ad absurdum führte XXXX das Fluchtvorbringen schlussendlich dadurch, dass er einerseits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, es habe vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben, während er unmittelbar davor noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe aufgrund der "Umstände" bereits vor dem ausreisekausalen Vorfall im April 2015 "ständig den Wohnsitz" in Angola wechseln müssen. Seitens der erkennenden Richterin mit dem Vorhalt konfrontiert, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar sei, weshalb er denn ständig seinen Wohnsitz wechseln habe müssen, wenn es doch vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben habe, entgegnete er lediglich: "Das verstehe ich nicht".Gänzlich ad absurdum führte römisch 40 das Fluchtvorbringen schlussendlich dadurch, dass er einerseits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, es habe vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben, während er unmittelbar davor noch zu Protokoll gegeben hatte, er habe aufgrund der "Umstände" bereits vor dem ausreisekausalen Vorfall im April 2015 "ständig den Wohnsitz" in Angola wechseln müssen. Seitens der erkennenden Richterin mit dem Vorhalt konfrontiert, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar sei, weshalb er denn ständig seinen Wohnsitz wechseln habe müssen, wenn es doch vor April 2015 keine Probleme zwischen der "Licht der Welt"-Sekte und der angolanischen Regierung gegeben habe, entgegnete er lediglich: "Das verstehe ich nicht". Ebenfalls unschlüssig ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem die Behauptung von XXXX im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2018, wonach er einer Person, welche ihn bei der Ausreise unterstützt und für ihn sowie für seine Söhne, seinen Stiefsohn und die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Schengen-Visum beantragt habe, im Dezember 2014 oder im Jänner 2015 - und somit bereits Monate vor dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis im April 2015 - deren Reisepässe übergeben habe. Ohnedies ist auch keinerlei zeitlicher Konnex zwischen der unbestrittenen Beantragung der Visa für XXXX und seine leiblichen Söhne am 30.08.2016 sowie für die Beschwerdeführerin und XXXX am 19.10.2016 in Luanda, der Hauptstadt Angolas, und dem angeblich ausreisekausalen Vorfall im April 2015 ersichtlich und konnte oder wollte XXXX auch keinerlei sachdienliche Angaben im Verfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Visa-Beantragungen oder dem Verbleib der Reisepässe aller Beteiligten machen. Somit konnte letzten Endes auch nicht aufgeklärt werden, weshalb die Visa für die Beschwerdeführerin sowie für XXXX erst am 19.10.2016 - und somit in etwa zwei Monate nach den Visa für XXXX und seine beiden leiblichen Söhne - beantragt wurden, wenngleich sowohl XXXX als auch die Beschwerdeführerin behaupteten, seit dem ausreisekausalen Vorfall auf "Mount Sumi" im April 2015 nie mehr getrennt worden zu sein.Ebenfalls unschlüssig ist für das Bundesverwaltungsgericht zudem die Behauptung von römisch 40 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2018, wonach er einer Person, welche ihn bei der Ausreise unterstützt und für ihn sowie für seine Söhne, seinen Stiefsohn und die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Schengen-Visum beantragt habe, im Dezember 2014 oder im Jänner 2015 - und somit bereits Monate vor dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis im April 2015 - deren Reisepässe übergeben habe. Ohnedies ist auch keinerlei zeitlicher Konnex zwischen der unbestrittenen Beantragung der Visa für römisch 40 und seine leiblichen Söhne am 30.08.2016 sowie für die Beschwerdeführerin und römisch 40 am 19.10.2016 in Luanda, der Hauptstadt Angolas, und dem angeblich ausreisekausalen Vorfall im April 2015 ersichtlich und konnte oder wollte römisch 40 auch keinerlei sachdienliche Angaben im Verfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Visa-Beantragungen oder dem Verbleib der Reisepässe aller Beteiligten machen. Somit konnte letzten Endes auch nicht aufgeklärt werden, weshalb die Visa für die Beschwerdeführerin sowie für römisch 40 erst am 19.10.2016 - und somit in etwa zwei Monate nach den Visa für römisch 40 und seine beiden leiblichen Söhne - beantragt wurden, wenngleich sowohl römisch 40 als auch die Beschwerdeführerin behaupteten, seit dem ausreisekausalen Vorfall auf "Mount Sumi" im April 2015 nie mehr getrennt worden zu sein. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens von XXXX wird darüber hinaus dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubhaft und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, mit seinen Söhnen, seinem Stiefsohn sowie der Beschwerdeführerin von Südafrika aus mit dem Flugzeug - ohne Reisepass - an einen "unbekannten Ort" geflogen und von dort mit dem Schiff weiter nach Europa gereist zu sein. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen derselben Verhandlung in ausdrücklichem Widerspruch dazu an, im Zuge ihrer Ausreise nach Europa zu keinem Zeitpunkt geflogen zu sein.Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens von römisch 40 wird darüber hinaus dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubhaft und in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete, mit seinen Söhnen, seinem Stiefsohn sowie der Beschwerdeführerin von Südafrika aus mit dem Flugzeug - ohne Reisepass - an einen "unbekannten Ort" geflogen und von dort mit dem Schiff weiter nach Europa gereist zu sein. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen derselben Verhandlung in ausdrücklichem Widerspruch dazu an, im Zuge ihrer Ausreise nach Europa zu keinem Zeitpunkt geflogen zu sein. Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche gestaltet sich das Fluchtvorbringen jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant, da diesem im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und die weiteren beteiligten Personen auch keinerlei aktuelle Verfolgungsgefahr beigemessen werden kann. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola zu entnehmen ist, löste sich die "Licht der Welt"-Sekte nach der Inhaftierung Kalupetecas sowie einiger weiterer prominenter Anhänger auf und geht aus den Länderberichten auch keinerlei systematische, staatliche Verfolgung von ehemaligen Sektenmitgliedern hervor, sodass ein diesbezüglich gelagerter Fluchtgrund der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnedies weggefallen wäre. Die seitens XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Befürchtung (auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin), im Falle einer Rückkehr nach Angola von der Polizei festgenommen zu werden, was auch "vielen anderen Leuten" passiert sei, ist äußerst abstrakt gehalten und entbehrt jeglichen Tatsachensubstrats.Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche gestaltet sich das Fluchtvorbringen jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant, da diesem im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und die weiteren beteiligten Personen auch keinerlei aktuelle Verfolgungsgefahr beigemessen werden kann. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola zu entnehmen ist, löste sich die "Licht der Welt"-Sekte nach der Inhaftierung Kalupetecas sowie einiger weiterer prominenter Anhänger auf und geht aus den Länderberichten auch keinerlei systematische, staatliche Verfolgung von ehemaligen Sektenmitgliedern hervor, sodass ein diesbezüglich gelagerter Fluchtgrund der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnedies weggefallen wäre. Die seitens römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Befürchtung (auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin), im Falle einer Rückkehr nach Angola von der Polizei festgenommen zu werden, was auch "vielen anderen Leuten" passiert sei, ist äußerst abstrakt gehalten und entbehrt jeglichen Tatsachensubstrats. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Schluss, dass es nicht gelungen ist, hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Auch aus einer etwaigen, in Österreich bestehenden Mitgliedschaft zu den Zeugen Jehovas resultiert keine Verfolgungsgefahr. Diese Glaubensgemeinschaft ist in Angola offiziell anerkannt und hat eine enge Verbindung zu staatlichen Stellen (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Angola: Situation of Jehovah's Witnesses, 9 August 2000, AGO35070.E, available at: https://www.refworld.org/docid/3ae6ad3c1f.html; Zugriff am 16.02.2020). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status einer subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ihr Pflegevater - dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde und welcher, genauso wie seine Söhne und sein Stiefsohn, im selben Umfang von einer Ausreiseverpflichtung betroffen ist wie die Beschwerdeführerin selbst - ist ebenfalls gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für seine Familie zu sorgen. Die Familie XXXX verfügt in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz, zudem sicherte XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin für die Beschwerdeführerin, welche nunmehr unter seiner Obsorge steht, Sorge zu tragen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Angola mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie Stiefsohn in keine Situation geraten wird, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt. Sie ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status einer subsidiär Schutzberechtigten an. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ihr Pflegevater - dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde und welcher, genauso wie seine Söhne und sein Stiefsohn, im selben Umfang von einer Ausreiseverpflichtung betroffen ist wie die Beschwerdeführerin selbst - ist ebenfalls gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für seine Familie zu sorgen. Die Familie römisch 40 verfügt in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz, zudem sicherte römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin für die Beschwerdeführerin, welche nunmehr unter seiner Obsorge steht, Sorge zu tragen. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Angola mit ihrem Pflegevater, dessen Söhnen sowie Stiefsohn in keine Situation geraten wird, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt. Sie ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zum Familienverfahren § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, lautet: "Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;" § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." Das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat - XXXX wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch erst nach erfolgter Einreise mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017 zur Zl. XXXX übertragen - nicht als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005, sondern gesondert vom Verfahren ihres obsorgeberechtigten Pflegevaters zu führen (auf das hinsichtlich § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I 53/2019 vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698/2019 wird verwiesen).Das gegenständliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wonach ein gesetzlicher Vertreter nur dann als "Familienangehöriger" iSd Gesetzes gilt, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat - römisch 40 wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch erst nach erfolgter Einreise mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.08.2017 zur Zl. römisch 40 übertragen - nicht als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005, sondern gesondert vom Verfahren ihres obsorgeberechtigten Pflegevaters zu führen (auf das hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren zur Zl. E 698 aus 2019, wird verwiesen). Zu A) 3.
- Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin konnte - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.
- dargelegt wurde - nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie in Angola aufgrund einer behaupteten, vormaligen Zugehörigkeit zur "Licht der Welt"-Sekte der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführerin ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ihr Pflegevater - dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde und welcher, genauso wie seine Söhne und sein Stiefsohn im selben Umfang von einer Ausreiseverpflichtung betroffen ist wie die Beschwerdeführerin selbst - ist ebenfalls gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für seine Familie zu sorgen. Die Familie BENTO verfügt in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz, zudem sicherte XXXX zu, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin für die Beschwerdeführerin, welche nunmehr unter seiner Obsorge steht, Sorge zu tragen. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola in keine Situation geraten wird, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt.Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ihr Pflegevater - dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde und welcher, genauso wie seine Söhne und sein Stiefsohn im selben Umfang von einer Ausreiseverpflichtung betroffen ist wie die Beschwerdeführerin selbst - ist ebenfalls gesund, gut ausgebildet und war bereits vor seiner Ausreise aus Angola in der Lage, als Betreiber eines Handels sowie als Buchhalter für seine Familie zu sorgen. Die Familie BENTO verfügt in Angola über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Immobilienbesitz, zudem sicherte römisch 40 zu, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin für die Beschwerdeführerin, welche nunmehr unter seiner Obsorge steht, Sorge zu tragen. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Angola in keine Situation geraten wird, welche ihre Existenz bedroht oder sie in eine menschenunwürdige Lage bringt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Angola keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Angola keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin unstreitig über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ins Österreich. So lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem für sie obsorgeberechtigten Pflegevater, dessen beiden Söhnen sowie dessen Stiefsohn, welcher ebenfalls unter der Obsorge ihres Pflegevaters steht. Jedoch wurden auch deren Asylverfahren bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes negativ entschieden, sodass alle im Haushalt lebenden Personen im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin unstreitig über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ins Österreich. So lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem für sie obsorgeberechtigten Pflegevater, dessen beiden Söhnen sowie dessen Stiefsohn, welcher ebenfalls unter der Obsorge ihres Pflegevaters steht. Jedoch wurden auch deren Asylverfahren bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes negativ entschieden, sodass alle im Haushalt lebenden Personen im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie wohl in das Privatleben der Familienmitglieder ein, nicht aber in ihr Familienleben (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland). Eine Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie betrifft und daher von keiner Trennung der einzelnen Familienmitglieder auszugehen ist.Eine Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie betrifft und daher von keiner Trennung der einzelnen Familienmitglieder auszugehen ist. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zur Frage des Privatlebens ist zunächst die Dauer des bisherigen Aufenthalts und dessen (Un-)Rechtmäßigkeit zu prüfen: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet währt im vorliegenden Fall seit etwa drei Jahren und einem Monat. Angesichts des Umstandes, dass sie unrechtmäßig ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist ist und in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, konnte sie jedoch zu keinem Zeitpunkt mit einem dauerhaften Verbleib in Österreich rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel ein Privatleben in Österreich führt, an dessen Aufrechterhaltung sie Interesse hat, insbesondere im Hinblick auf die Bildungseinrichtung, welche sie besucht. Jedoch vermag auch dieser Aspekt nicht zu einem Überwiegen ihres privaten Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung
§ 9BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw.
Minderjährige betroffen sind, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 13.11.2018, Ra 2018/21/0196; VwGH, 21.03.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335) sind im Rahmen der Abwägung
Paragraph 9, BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, "die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder", insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, Rn. 28, und daran anschließend VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333 bis 0335, Rn. 13). Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den nach wie vor weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Angola verbracht hat und ihr mit ihrem Pflegevater eine Wieder-Eingliederung in die angolanische Gesellschaft auch möglich sein wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sie seit Herbst 2018 in Österreich das Gymnasium besucht. Sie spricht jedoch Portugiesisch, so dass ihr auch in Angola der Besuch von Bildungseinrichtungen möglich ist und verfügt die Familie ihres obsorgeberechtigten Pflegevaters - welcher zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugesichert hat, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin für die Beschwerdeführerin Sorge zu tragen - dort über einen großen Verwandtenkreis, was ihr den Anfang erleichtern sollte. Die gemeinsame Ausreise mit ihrem Pflegevater sowie dessen Söhnen und Stiefsohn stellt vor allem vor dem Hintergrund ihres Alters und ihrer Aufenthaltsdauer keine unverhältnismäßige Härte dar. So wurde sie nicht so lange in Österreich sozialisiert, dass für sie eine Rückkehr unzumutbar erscheint. Auch ist die Beschwerdeführerin nach wie vor mit der Sprache und der Kultur ihres Herkunftsstaates vertraut. Besondere Vulnerabilitäten, etwa in Form einer Erkrankung, bzw. besondere Rückkehrhindernisse liegen ebenfalls nicht vor. Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Da ihre Gründe des Privat- oder Familienlebens keine gewichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Zudem liegt, wie oben dargelegt wurde, kein Grund vor, für den Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola eine Verletzung der in Art. 2, 3 oder 8 geschützten Rechte anzunehmen.Zudem liegt, wie oben dargelegt wurde, kein Grund vor, für den Fall einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola eine Verletzung der in Artikel 2, 3, oder 8 geschützten Rechte anzunehmen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2202435.1.00