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{'item': 'I405 2142765-1'}

Obsah (13)Art 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlI405 2142765-1 SpruchI405 2142765-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und am 10.10.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er als Fluchtgrund aus, dass in seinem Herkunftsland Krieg herrsche, er 10 Jahre lang in einem Flüchtlingslager gelebt habe und aus Angst geflüchtet sei, da 11 Personen aus seiner Familie getötet worden seien.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.12.2016 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 ab.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 09.12.2016 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 ab.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Zum Fluchtvorbringen des BF wurde begründend ausgeführt, dass der BF seine Heimat wegen des Krieges verlassen habe und sonst keinerlei Probleme geltend gemacht habe. Somit habe der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde wegen mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unschlüssiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung erhoben.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und des BF sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF als Partei einvernommen wurde.
  3. Am 08.11.2019 richtete die erkennende Richterin eine Anfrage zum Vorbringen des BF bezüglich der Umstände im Flüchtlingslager Kalma an die Staatendokumentation.
  4. Am 14.11.2019 langte die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation beim erkennenden Gericht ein, welche dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen übermittelt wurde, wovon der BF jedoch keinen Gebraucht machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Festgestellt wird: 1.
  6. Zur Person und zum Vorbringen des BF: Der BF ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Zaghawa an, ist sunnitischer Moslem und war im Herkunftsstaat ab 2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 im Flüchtlingslager Kalma aufhältig, wo seine Eltern nach wie vor leben. Die Gattin des BF hat mit ihren Kindern hat das Flüchtlingslager auch verlassen; ihr derzeitiger Aufenthaltsort kann hingegen nicht festgestellt werden. Der BF hat Flüchtlingslager Kalma wegen allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF im Flüchtlingslager Kalma von der Janjaweed-Miliz verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. 1.
  7. Zur Lage im Sudan: Neueste Ereignisse – Integrierte KurzinformationenKI vom
  8. 9 .2019: Neue Regierung vereidigt (betrifft: Abschnitt 2 – politische Lage) Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen, KI vom
  9. 9 .2019: Neue Regierung vereidigt (betrifft: Abschnitt 2 – politische Lage) Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vgl. DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vgl. DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo „Hemeti“ an (DS 21.8.2019; vgl. NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine „ausgeglichene Außenpolitik“ (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten „Staat“ im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u.a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019).Am 8.9.2019 wurde die neue Regierung im Sudan vereidigt. Dem 18-köpfigen Kabinett von Regierungschef Abdallah Hamdok gehören Mitglieder des Militärs und Zivilisten an, darunter vier Frauen, unter anderem die erste Außenministerin des Landes (BAMF 9.9.2019; vergleiche DF 9.9.2019), die Politikerin Asmaa Abdalla (DF 9.9.2019). Dem Souveränen Rat gehören fünf Militärs und sechs Zivilisten an (DS 21.8.2019; vergleiche NZZ 21.8.2019). Geführt wird das Gremium von General Abdel Fattah al-Burhan, der auch dem bisher regierenden Militärrat vorstand. Nach 21 Monaten soll dann ein Zivilist die Führung übernehmen. Für 2022 sind schließlich Wahlen vorgesehen (BAMF 26.8.2019; vergleiche DS 21.8.2019; NZZ 21.8.2019). Dem Souveränen Rat gehört auch General Mohammed Hamdan Daglo „Hemeti“ an (DS 21.8.2019; vergleiche NZZ 21.8.2019). Als neuer Premierminister wurde Abdallah Hamdok vereidigt. Der Wirtschaftsexperte bezeichnete als seine obersten Prioritäten einen dauerhaften Frieden, die Bekämpfung der Wirtschaftskrise, eine „ausgeglichene Außenpolitik“ (BAMF 26.8.2019; BBC 9.9.2019), wie auch die Lösung der Konflikte in den Bundesstaaten Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan. Das Kabinett von Hamdok muss auch der Korruption ein Ende setzen und den von Islamisten gegründeten „Staat“ im Staat zerschlagen, welcher den Umsturz von Omar al-Bashir 1989 unterstützte (JA 6.9.2019). Die Regierung muss sich auch um die brodelnden Konflikte kümmern, welche al-Bashir durch die Schaffung loyaler Milizen, die ihn an der Macht gehalten haben, angefacht hatte (BBC 9.9.2019). Am 19.8.2019 hat auch der Prozess gegen Ex-Präsident al-Bashir begonnen, der sich u.a. wegen Korruption, Devisenvergehen und Bereicherung verantworten muss (BAMF 26.8.2019). Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vgl. NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019).Nach dem Sturz des langjährigen Staatschefs al-Bashir im April 2019 wurde unter einem Militärrat eine Übergangsregierung gebildet, gegen die es weiterhin zu Protesten kam. Vor allem der Aufstieg von Hemeti, dem langjährigen Führer der Miliz Janjaweed, welcher schwere Kriegsverbrechen in Darfur vorgeworfen werden, wurde kritisiert (DS 17.7.2019). Die aus den Janjaweed hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF) werden beschuldigt, am 3.6.2019 über 120 Demonstranten in Karthum getötet zu haben (NZZ 21.8.2019; vergleiche NZZ 24.7.2019). Hemeti, der im militärischen Übergangsrat an zweiter Stelle hinter General Abdel Fattah al-Burhan stand, streitet jede Verantwortung ab (NZZ 24.7.2019). Eine unabhängige Kommission soll das Massaker zwar untersuchen, doch sichert eine Klausel hochrangigen Militärs wie ihm absolute Straffreiheit zu (ZO 24.7.2019). Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vgl. DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vgl. DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen – darunter vier Schüler – von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vgl. Reuters 29.7.2019).Mit Unterstützung des äthiopischen Vermittlers Mahmoud Drir (BAMF 24.6.2019) einigten sich Militär und Opposition am 17.7.2019 auf die Bildung einer Übergangsregierung (BAMF 22.7.2019; vergleiche DS 17.7.2019) und unterzeichneten am 17.8.2019 eine abschließende Vereinbarung (TS 17.8.2019). Mit dieser Verfassungserklärung wird die Teilung der Macht im Land auf drei Jahre und drei Monate festgeschrieben (BAMF 19.8.2019; vergleiche DS 17.7.2019a; TS 17.8.2019). Das Zustandekommen des Abkommens ist auf beiden Seiten mit Erleichterung aufgenommen worden. Die Protestbewegung feierte die Einigung als Sieg ihrer "Revolution", die Generäle schrieben sich zugute, einen Bürgerkrieg verhindert zu haben (TS 17.8.2019). In den wöchentlichen Briefing Notes des BAMF finden sich seit Anfang August hinsichtlich gewaltsamen Vorgehens von Sicherheitskräften keine Meldungen mehr. Zuletzt waren am 29.7.2019 in El-Obeid bei einer Demonstration fünf Menschen – darunter vier Schüler – von Sicherheitskräften erschossen worden (BAMF 5.8.2019; vergleiche Reuters 29.7.2019). Der UN-Sicherheitsrat hat einstimmig beschlossen, die UN-Mission vorerst nicht aus der Region Darfur abzuziehen. Die Lage dort gilt weiterhin als instabil. Aktuelles Ziel ist die Beendigung der Mission im Jahr
  10. Die Afrikanische Union und die UN betreiben in der Region Darfur die gemeinsame Friedensmission Unamid, deren aktuelles Mandat bis zum 31.10.2019 verlängert wurde (ZO 28.7.2019). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (9.9.2019): Briefing Notes
  11. September 2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (26.8.2019): Briefing Notes
  12. August 2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (19.8.2019): Briefing Notes
  13. August 2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (5.8.2019): Briefing Notes
  14. August 2019, Zugriff 11.9.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (22.7.2019): Briefing Notes
  15. Juli 2019, Zugriff 11.9.2019 BBC - BBC News Africa (9.9.2019): Sudan's historic post-Bashir cabinet sworn in, https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan, Zugriff 11.9.2019 DF - Deutschlandfunk.de (9.9.2019): Sudan - Neue Regierung vereidigt, https://www.deutschlandfunk.de/sudan-neue-regierung-vereidigt.1939.de.html? drn:news_id=1047026, Zugriff 9.9.2019 DS - derStandard (21.8.2019): Übergangsphase - Elfköpfiger "Souveräner Rat" im Sudan gebildet, https://www.derstandard.at/story/2000107626252/elfkoepfiger-souveraener-rat-imsudan-gebildet, Zugriff 11.9.2019 DS - derStandard (17.7.2019): Lösung in Sicht - Durchbruch im Sudan: Konfliktparteien einigen sich auf Abkommen, https://www.derstandard.at/story/2000106376101/konfliktparteien-im-sudan-einigen-sichauf-abkommen, Zugriff 11.9.2019 DS - derStandard (17.7.2019a): Abkommen im Sudan macht Weg frei für Übergangsregierung, https://www.derstandard.at/story/2000107500841/machtuebergabean-zivile-regierung-im-sudan, Zugriff 11.9.2019 JA - Jeune Afrique (6.9.2019): Soudan: Abdallah Hamdok dévoile le premier gouvernement post-Béchir, https://www.jeuneafrique.com/825203/politique/soudan-abdallah-hamdokdevoile-le-premier-gouvernement-post-bechir/, Zugriff 11.9.2019 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.7.2019): Der stärkste Mann im Sudan: ungebildet, grausam und reich dank Gold, https://www.nzz.ch/international/genera l-daglo-alias-hemeti- der-staerkste-mann-im-sudan-ld.1497578, Zugriff 11.9.2019 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.8.2019): «Souveräner Rat» von Zivilisten und Militärs im Sudan gebildet, https://www.nzz.ch/international/ernennung-von-souveraenem-rat-imsudan-verzoegert-sich-ld.1502645, Zugriff 11.9.2019 Reuters (29.7.2019): Four school children shot dead at Sudan protest -opposition campaigners, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1UO1FF-OZATP, Zugriff 18.9.2019 TS - Der Tagespiegel (17.8.2019): Weg für Übergangsregierung ist frei - Militär und Protestbewegung im Sudan unterzeichnen Abkommen, https://www.tagesspiegel.de/politik/ weg-fuer-uebergangsregierung-ist-frei-militaer-und-protestbewegung-im-sudanunterzeichnen-abkommen/24915706.html, Zugriff 11.9.2019 ZO - Zeit Online (28.7.2019): UN-Soldaten bleiben im Sudan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/sudan-vereinte-nationen-sicherheitsratafrikanische-union, Zugriff 11.9.2019 ZO - Zeit Online (24.7.2019): Warum protestieren die Sudanesen immer noch?, https://www.zeit.de/2019/31/sudan-demonstrationen-uebergangsabkommen-militaerdemokratiebuendnis, Zugriff 11.9.2019 KI vom 4.6.2019: Militär greift zivile Opposition an (betrifft: politische Lage; Sicherheitslage; Allgemeine Menschenrechtslage) Die Lage im Sudan ist eskaliert. Zuerst kam es am 29.5.2019 zu landesweiten Streiks, um das Militär zu einem Einlenken zu bewegen (NZZ 4.6.2019). Nun wurden beim Vorgehen gegen Demonstranten mindestens 35 von ihnen getötet und über 200 verletzt (NZZ 4.6.2019; vgl. DS 4.6.2019, TS 4.6.2019) als Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) sowie Bereitschaftspolizei am 3.6.2019 in Khartum das Feuer eröffneten (DS 3.6.2019). Auch in Omdurman und Gedaref ist es zu Angriffen auf Sitzblockaden gekommen (AP 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019).Die Lage im Sudan ist eskaliert. Zuerst kam es am 29.5.2019 zu landesweiten Streiks, um das Militär zu einem Einlenken zu bewegen (NZZ 4.6.2019). Nun wurden beim Vorgehen gegen Demonstranten mindestens 35 von ihnen getötet und über 200 verletzt (NZZ 4.6.2019; vergleiche DS 4.6.2019, TS 4.6.2019) als Angehörige der Rapid Support Forces (RSF) sowie Bereitschaftspolizei am 3.6.2019 in Khartum das Feuer eröffneten (DS 3.6.2019). Auch in Omdurman und Gedaref ist es zu Angriffen auf Sitzblockaden gekommen (AP 4.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019). Seit Wochen forderten Demonstranten in einem Sitzstreik vor dem Armeehauptquartier in Khartum die Auflösung der Militärregierung und den Übergang zu einer Zivilregierung (NZZ 4.6.2019). Dieser Sitzstreik wurde zum Ziel, Bewaffnete umstellten das Streikgelände. Nach Tränengas- und Blendgranaten kam auch scharfe Munition zum Einsatz. In den Wochen davor kam es zwischen militärischem Übergangsrat (TMC) und Opposition zu Verhandlungen über die Bildung einer Übergangsregierung. Allerdings kam es zu keiner Einigung (DS 3.6.2019). Am 4.6.2019 hat der Vorsitzende des TMC, Abdelfattah al-Burhan, alle bisher mit der Opposition vereinbarten Punkte aufgekündigt. Er hat erklärt, dass binnen 7-9 Monaten Wahlen abgehalten werden sollen (DS 4.6.2019; vgl. TS 4.6.2019, NZZ 4.6.2019). Gleichzeitig hat Burhan die am 3.6.2019 Gestorbenen als „Märtyrer“ bezeichnet, deren Tod er bedauert. Burhan hat den Generalstaatsanwalt mit der Untersuchung der Vorkommnisse beauftragt (CNN 4.6.2019). Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Demonstranten für die Eskalation mitverantwortlich seien (AJ 4.6.2019). Am 4.6.2019 hat der Vorsitzende des TMC, Abdelfattah al-Burhan, alle bisher mit der Opposition vereinbarten Punkte aufgekündigt. Er hat erklärt, dass binnen 7-9 Monaten Wahlen abgehalten werden sollen (DS 4.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019, NZZ 4.6.2019). Gleichzeitig hat Burhan die am 3.6.2019 Gestorbenen als „Märtyrer“ bezeichnet, deren Tod er bedauert. Burhan hat den Generalstaatsanwalt mit der Untersuchung der Vorkommnisse beauftragt (CNN 4.6.2019). Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Demonstranten für die Eskalation mitverantwortlich seien (AJ 4.6.2019). Aufgrund der Eskalation hat die Opposition in Form der Sudanesische Berufsvereinigung (SDA) alle Gespräche mit dem TMC abgebrochen. Sie rief die Bevölkerung zum verstärkten Widerstand und zu zivilem Ungehorsam auf (DS 3.6.2019). Die führende Oppositionspartei Umma forderte dazu auf, landesweit Sitzblockaden einzurichten (Zeit 3.6.2019; vgl. TS 4.6.2019). Noch am selben Tag demonstrierten in mehreren Städten des Landes tausende Menschen (DS 3.6.2019). Zugleich errichteten Demonstranten in Khartum, Omdurman und in anderen Orten Straßensperren. Die Pilotenvereinigung und andere Berufsverbände haben mitgeteilt, sich dem Aufruf zum zivilen Ungehorsam anzuschließen (NZZ 4.6.2019). Aufgrund der Eskalation hat die Opposition in Form der Sudanesische Berufsvereinigung (SDA) alle Gespräche mit dem TMC abgebrochen. Sie rief die Bevölkerung zum verstärkten Widerstand und zu zivilem Ungehorsam auf (DS 3.6.2019). Die führende Oppositionspartei Umma forderte dazu auf, landesweit Sitzblockaden einzurichten (Zeit 3.6.2019; vergleiche TS 4.6.2019). Noch am selben Tag demonstrierten in mehreren Städten des Landes tausende Menschen (DS 3.6.2019). Zugleich errichteten Demonstranten in Khartum, Omdurman und in anderen Orten Straßensperren. Die Pilotenvereinigung und andere Berufsverbände haben mitgeteilt, sich dem Aufruf zum zivilen Ungehorsam anzuschließen (NZZ 4.6.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (15.4.2019a): After bloody attack, Sudan army scraps agreements with protesters, https://www.aljazeera.com/news/2019/06/bloody-attack-sudan-armyscraps-agreements-protesters-190604005733226.html, Zugriff 4.6.2019 AP - Associated Press (4.6.2019): Streets empty in Sudan’s capital after deadly army crackdown, https://www.apnews.com/6aa51b2c638a4302ae2fcd6f2a5bb16c, Zugriff 4.6.2019 CNN (15.4.2019): Military chief calls for elections after 35 killed in Sudan crackdown, https://edition.cnn.com/2019/06/04/africa/sudan-military-elections-intl/index.html, Zugriff 4.6.2019 DS - Der Standard (4.6.2019): Militärrat kündigt Vereinbarung mit Sudans Protestbewegung auf, https://derstandard.at/2000104299500/Militaerrat-kuendigte- Vereinbarung-mit-Sudans-Protestbewegung-auf, Zugriff 4.6.2019 DS - Der Standard (3.6.2019): Armee im Sudan richtet ein Blutbad an, https://derstandard.at/2000104280064/Armee-im-Sudan-richtet-ein-Blutbad-an, Zugriff 4.6.2019 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.6.2019): Sudans Militärrat kündigt nach Gewalt gegen Demonstranten Neuwahlen an, https://www.nzz.ch/international/im-sudan-schlaegt-diearmee-zurueck-ld.1486411, Zugriff 4.6.2019 TS - Tagesschau (4.6.2019): Militärrat kündigt baldige Wahlen an, https://www.tagesschau.de/ausland/sudan-233.html, Zugriff 4.6.2019 Zeit (3.6.2019): Opposition will nicht mehr mit Militärrat verhandeln, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/proteste-sudan-militaer-gewaltdemonstranten, Zugriff 4.6.2019 KI vom 16.4.2019: Putsch gegen Bashir – aktuelle Lage (betrifft: politische Lage; Sicherheitsbehörden; Allgemeine Menschenrechtslage) Im Sudan kam es seit Dezember 2018 zu Massenprotesten mit dutzenden Todesopfern (AJ 15.4.2019). Zunächst richteten sich die Proteste gegen Preiserhöhungen bei Benzin und Brot, später gegen die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung und schließlich direkt gegen Präsident Bashir (WZ 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019). Anfang April 2019 wurde Bashir dann nach 30 Jahren im Amt vom Militär gestürzt (BBC 15.4.2019), festgenommen und seither an einem unbekannten Ort festgehalten (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Auch der Innenminister sowie der Chef der bis dahin regierenden National Congress Party (NCP) sind verhaftet worden (CNN 15.4.2019).Im Sudan kam es seit Dezember 2018 zu Massenprotesten mit dutzenden Todesopfern (AJ 15.4.2019). Zunächst richteten sich die Proteste gegen Preiserhöhungen bei Benzin und Brot, später gegen die verfehlte Wirtschaftspolitik der Regierung und schließlich direkt gegen Präsident Bashir (WZ 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019). Anfang April 2019 wurde Bashir dann nach 30 Jahren im Amt vom Militär gestürzt (BBC 15.4.2019), festgenommen und seither an einem unbekannten Ort festgehalten (WZ 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019). Auch der Innenminister sowie der Chef der bis dahin regierenden National Congress Party (NCP) sind verhaftet worden (CNN 15.4.2019). Die Putschisten haben einen Militärrat eingerichtet, der zwei Jahre lang regieren soll (CNN 4.2019; vgl. DW 15.4.2019, AJ 15.4.2019a), bevor Wahlen abgehalten werden (BBC15.4.2019). Vorerst war der Rat von General Ibn Auf geführt worden; dieser wurde i.d.F. durch General Burhan ersetzt (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a). Ibn Auf verhängte einen dreimonatigen Ausnahmezustand (BBC 15.4.2019; vgl. AJ 15.4.2019a), die damit verbundene nächtliche Ausgangssperre ist allerdings wieder aufgehoben worden (AJ 15.4.2019b; vgl. TNYT 16.4.2019).Die Putschisten haben einen Militärrat eingerichtet, der zwei Jahre lang regieren soll (CNN 4.2019; vergleiche DW 15.4.2019, AJ 15.4.2019a), bevor Wahlen abgehalten werden (BBC15.4.2019). Vorerst war der Rat von General Ibn Auf geführt worden; dieser wurde in der Fassung durch General Burhan ersetzt (BBC 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019a). Ibn Auf verhängte einen dreimonatigen Ausnahmezustand (BBC 15.4.2019; vergleiche AJ 15.4.2019a), die damit verbundene nächtliche Ausgangssperre ist allerdings wieder aufgehoben worden (AJ 15.4.2019b; vergleiche TNYT 16.4.2019). Außerdem hat der Militärrat die Führung von Polizei, Armee und Geheimdienst ausgetauscht, Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Freilassung politischer Gefangener angekündigt und Zensurmaßnahmen aufgehoben (BBC 15.4.2019). Zuletzt hat die Armee vergeblich versucht, Teile der seit Tagen bestehenden Sitzblockade vor der Zentrale der Streitkräfte in der Hauptstadt Khartum zu räumen. Soldaten gaben angesichts des Widerstands der Menschen auf dem Platz auf (WZ 15.4.2019; vgl. CNN 15.4.2019, BBC 15.4.2019, TNYT 16.4.2019). Die Demonstranten wollen bleiben, bis es eine Garantie für eine Zivilregierung gibt (CNN 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019, MEMO 16.4.2019). Die von der Sudanese Professionals‘ Association (SPA) angeführte Protestbewegung verlangt eine sofortige Machtübergabe an eine konsensual bestimmte Zivilregierung (MEMO 16.4.2019). Einige Demonstrantinnen haben ihr Kopftuch abgelegt – zuvor undenkbar (CNN 15.4.2019).Zuletzt hat die Armee vergeblich versucht, Teile der seit Tagen bestehenden Sitzblockade vor der Zentrale der Streitkräfte in der Hauptstadt Khartum zu räumen. Soldaten gaben angesichts des Widerstands der Menschen auf dem Platz auf (WZ 15.4.2019; vergleiche CNN 15.4.2019, BBC 15.4.2019, TNYT 16.4.2019). Die Demonstranten wollen bleiben, bis es eine Garantie für eine Zivilregierung gibt (CNN 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019, MEMO 16.4.2019). Die von der Sudanese Professionals‘ Association (SPA) angeführte Protestbewegung verlangt eine sofortige Machtübergabe an eine konsensual bestimmte Zivilregierung (MEMO 16.4.2019). Einige Demonstrantinnen haben ihr Kopftuch abgelegt – zuvor undenkbar (CNN 15.4.2019). Die Generäle bemühen sich, in Gesprächen mit Vertretern der Opposition eine gemeinsame Übergangsregierung zu bilden. Das Militär hat zugestanden, dass der Ministerpräsident ein von den Parteien ausgesuchter Experte werden soll. Die NCP soll vom Prozess ausgeschlossen bleiben (WZ 15.4.2019; vgl. BBC 15.4.2019). Der Staatspräsident soll aus den Reihen der Streitkräfte kommen. Die SPA und andere Vertreter der Opposition fordern jedoch eine komplett zivile Regierung (WZ 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019) und die Auflösung des regierenden Militärrats (Welt 15.4.2019; vgl. DW 15.4.2019). Die Protestbewegung tritt für eine längere (zivile) Übergangsperiode ein, um übereilte Wahlen – wie in Libyen und Ägypten – und die damit verbundenen Probleme zu vermeiden (TNYT 16.4.2019).Die Generäle bemühen sich, in Gesprächen mit Vertretern der Opposition eine gemeinsame Übergangsregierung zu bilden. Das Militär hat zugestanden, dass der Ministerpräsident ein von den Parteien ausgesuchter Experte werden soll. Die NCP soll vom Prozess ausgeschlossen bleiben (WZ 15.4.2019; vergleiche BBC 15.4.2019). Der Staatspräsident soll aus den Reihen der Streitkräfte kommen. Die SPA und andere Vertreter der Opposition fordern jedoch eine komplett zivile Regierung (WZ 15.4.2019; vergleiche DW 15.4.2019) und die Auflösung des regierenden Militärrats (Welt 15.4.2019; vergleiche DW 15.4.2019). Die Protestbewegung tritt für eine längere (zivile) Übergangsperiode ein, um übereilte Wahlen – wie in Libyen und Ägypten – und die damit verbundenen Probleme zu vermeiden (TNYT 16.4.2019). Generell gibt es Befürchtungen, wonach den Sudan das Schicksal Libyens ereilen könnte (TNYT 16.4.2019). Insgesamt ist es jedoch geradezu unmöglich, die Entwicklungen der kommenden Wochen und Monate vorherzusagen. Regionale arabische Mächte werden versuchen, ihnen genehme Lösungen in Khartum zu unterstützen. Außerdem können Beobachter nicht glauben, dass das Militär tatsächlich die Macht an Zivilisten abtreten wird; die konzilianten Töne nach dem Putsch könnten der Armee dazu dienen, hinter dem Vorhang die eigene Macht abzusichern (TRT 16.4.2019). Es ist unwahrscheinlich, dass die Putschisten Interesse daran haben, dem Militär Macht zu entziehen (AJ 15.4.2019b). Quellen: AJ - Al Jazeera (15.4.2019a): Sudan's military removes al-Bashir: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/sudan-army-removes-bashir-latestupdates-190411125048555.html, Zugriff 16.4.2019 AJ - Al Jazeera (15.4.2019b): Sudan protesters warn 'remnants of Bashir regime' still at work, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/sudan-protesters-warn-remnantsbashir-regime-work-190415144622104.html, Zugriff 16.4.2019 BBC (15.4.2019): Sudan crisis: Protest leaders demand end of 'deep state', https://www.bbc.com/news/world-africa-47933742, Zugriff 16.4.2019 CNN (15.4.2019): As Bashir faces court, Sudan's protesters keep the music alive, https://edition.cnn.com/2019/04/15/africa/sudan-protest-music-nima-elbagir-intl/ index.html, Zugriff 16.4.2019 DW - Deutsche Welle (15.4.2019): Afrikanische Union stellt Sudans Militär Ultimatum, https://www.dw.com/de/afrikanische-union-stellt-sudans-militär-ultimatum/a-48341288, Zugriff 16.4.2019 MEMO - Middle East Monitor (16.4.2019): Sudan military council excludes al-Bashir’s party from government formation, https://www.middleeastmonitor.com/20190416sudan-military-council-excludes-al-bashirs-party-from-government-formation/, Zugriff 16.4.2019 TNYT - The New York Times (16.4.2019): Amid Euphoria in Sudan, a Delicate Dance Over Who Will Lead: Soldiers or Civilians?, https://www.nytimes.com/2019/04/16/world/ africa/sudan-protests.html, Zugriff 16.4.2019 TRT - TRT World (16.4.2019): Sudan: The counter-revolution will not be televised, https://www.trtworld.com/opinion/sudan-the-counter-revolution-will-not-be-televised25895, Zugriff 16.4.2019 Welt (15.4.2019): Demonstranten im Sudan verlangen Auflösung des Militärrats, https://www.welt.de/newsticker/news2/article191998109/Proteste-Demonstranten-imSudan-verlangen-Aufloesung-des-Militaerrats.html, Zugriff 16.4.2019 WZ - Wiener Zeitung (15.4.2019): Demonstranten im Sudan trotzen dem Militär, https:// www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2004763-Demonstranten-im-Sudantrotzen-dem-Militaer.html, Zugriff 16.4.2019 Politische Lage Der Sudan ist eine Republik, deren Macht in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir konzentriert ist (USDOS 20.4.2018). Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 12.2017a). 1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre andauernden Bürgerkrieg. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Unter hohem internationalem Druck verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 8.2018b). Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vgl. GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a).Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vergleiche GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a). Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 8.2018a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 9.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 10.8.2018 Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vergleiche FD 10.8.2018). In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 10.8.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018 FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 10.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 27.8.2018). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, Westund Süd-Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vgl. EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a). Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.8.2018). Die Sicherheitslage ist noch immer prekär. Es besteht das Risiko von Entführungen. Von Reisen in alle fünf Darfur-Teilregionen - Nord-, Westund Süd-Darfur sowie nach Nordkordofan wird wegen militärischer Auseinandersetzungen und hoher Bandenkriminalität abgeraten (BMEIA 27.8.2018; vergleiche EDA 27.8.2018, FD 27.8.2018). Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen sind wiederkehrend. Außerdem kommt es zu einer Zunahme von Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und der Zunahme krimineller Gewalttaten (FD 27.8.2018). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug (GIZ 8.2018a). Zudem hat die Regierung sich zu einem Friedensschluss mit der bewaffneten Opposition in diesen Gebieten verpflichtet. Hierüber wird im Augenblick unter der Leitung des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Mbeki verhandelt (AA 6.11.2017). Die an diesen Verhandlungen beteiligte bewaffnete Opposition besteht zurzeit aus „Sudanese People’s Liberation Movement-North“ (SPLM-N, aktiv in den „Two Areas“), „Justice and Equality Movement“ (JEM/in Dafur) und „Sudanese Liberation Army-Minni Minnawi“ (SLA-MM, in Dafur). Zu größeren Kampfhandlungen ist es zuletzt Mitte 2016 in den Marra-Bergen in Dafur gekommen, bei denen noch einmal ca. 100.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dieser Zeit kam es nur noch zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen, da infolge der Kampfhandlungen in 2016 sowohl JEM und SLA-MM, als auch die sich jeder Verhandlung bis jetzt verweigernde Rebellengruppe von Abdul Wahid Nuer über nur noch unbedeutende militärische Präsenz in Dafur verfügen. Trotz der derzeit ruhigen militärischen Lage ist Dafur noch weit von Frieden und Sicherheit für die dortige Bevölkerung entfernt. Diese Landesteile sind keineswegs befriedet. Die von ihrem Land Vertriebenen haben noch keine Möglichkeit, in ihre Heimat zurückzukehren, da weite Teile Dafurs von Gesetzlosigkeit und der Herrschaft von lokalen Milizen geprägt sind. Die gemeinsame Friedensmission der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) vermag nur in sehr begrenztem Umfang zur Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (AA 6.11.2017). Seit März 2018 haben erneute Kämpfe zwischen der sudanesischen Befreiungsarmee Abdul Wahid (SLA-AW) mit der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces (RSF) jedoch zu einer weiteren Vertreibung von Hunderttausenden von Menschen geführt, die sich in Jebel Marra in schweren humanitären und Menschenrechtskrisen befinden (AI 28.6.2018). Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 27.8.2018). Seit dem East Sudan Peace Agreement (ESPA) von 2006 gibt es im Ostsudan keine bewaffneten Auseinandersetzungen mehr (AA 6.11.2017). Zudem sind nach dem Friedensschluss zwischen der ostsudanesischen „Eastern Front“ und der Regierung in Khartum in der Region viele Sicherheitskräfte präsent (AA 27.8.2018). Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 27.8.2018). Dort kontrollieren ehemalige, jetzt in die Armee integrierte Milizen („Rapid Support Forces“) das Grenzgebiet und liefern sich mit aus Libyen einsickernden Rebellen und Schleuserbanden Gefechte (AA 27.8.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 27.8.2018 AI - Amnesty International (28.6.2018): Sudan: Down-sized UN Mission for an over-sized human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436980/1226_1530258742_afr5486802018english.pdf, Zugriff 10.8.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.8.2018): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/sudan.html, Zugriff 27.8.2018 FD - France Diplomatie (27.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ soudan/, Zugriff 27.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 27.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das „Public Grievances Board“, das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das „Public Grievances Board“, das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 20.4.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Sicherheitsbehörden Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017).Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 6.11.2017). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. In jüngerer Vergangenheit kam es zu keiner nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan (AA 6.11.2017). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land weiterhin prekär (GIZ 8.2018a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 8.2018a). Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien – Presse, Radio, und Fernsehen – werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vgl. AA 6.11.2017).Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien – Presse, Radio, und Fernsehen – werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vergleiche AA 6.11.2017). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind

der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service – NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind

der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service – NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 8.2018a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 13.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Grundversorgung Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 6.11.2017). Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75% seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20%. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70% der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 7.2018c). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 12.2017). Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend, insbesondere im Westen, Osten und Süden des Landes. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden und Überschwemmungen immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern (AA 12.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 27.8.2018). Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militärund Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 8.2018b). Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 6.11.2017). Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem „Social Insurance Act“ von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 6.11.2017). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 8.2018b). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/ 203266, Zugriff 27.8.2018 AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018c): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 6.11.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-berichtueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 Dokumente Das Urkundenwesen in Sudan ist unzulänglich. Gegen Geldzahlung ist fast jede gewünschte Urkunde erhältlich. Seit 2016 werden keine Legalisierungen mehr vorgenommen (d.h. keine Überprüfung der formellen oder inhaltlichen Richtigkeit). Sudanesische Reisedokumente, Personalpapiere usw. sind in der Regel echt, wenn auch verschiedentlich unwahre Angaben in Bezug auf Fotos, Namensführung und Alter festzustellen waren. Dies gilt nicht für die neuen, biometrischen und maschinenlesbaren Reisepässe, bei denen eine nachträgliche Verfälschung praktisch nicht mehr möglich ist. Fälschungsdelikte erfolgen, soweit bekannt, bei Beantragung in erster Linie in Bezug auf Namensführung oder Geburtsdatum. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten existiert ein nur spärliches Urkunden- und Registerwesen (AA 6.11.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertigesamt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 Wesentliche Aussagen der Anfragebeantwortung vom 14.11.2019: Das Flüchtlingslager Kalma wurde bis 2019 von Sheikh Ali Abdel Khaman Tahir geleitet. Er ist im Jahr 2019 verstorben. Für die Sicherheit im Lager ist die gemeinsame Friedenstruppe von UN und Afrikanische Union in Darfur (UNAMID) zuständig. Laut Angaben eines Sprechers von UNAMID liegt die vorrangige Verantwortung beim Schutz von Zivilisten bei der Regierung des Sudan, wobei UNAMID weiterhin dabei kooperieren wird, den Schutz von Zivilisten zu ermöglichen. Es gab im Lager Übergriffe unter Beteiligung der Janjaweed-Milizen bzw. der aus diesen hervorgegangenen Rapid Support Forces (RSF). Für das Jahr 2014 finden sich vier Angriffe, die einen Bezug zur Janjaweed-Miliz haben. Für das Jahr 2013 findet sich ein Angriff mit Janjaweed-Bezug, bei dem ein IDP aus dem Lager Kalma getötet wurde. Die zuletzt im IDP Camp Kalma ausgebrochenen Konflikte zwischen verschiedenen Jugendgruppen sollen auf deren Zugehörigkeit zu zerstritten Fraktionen der SLM-Abdul Wahid Gruppe zurückzuführen sein. 2. Beweiswürdigung: 2.1.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.10.2019 und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Anfragebeantwortung vom 14.11.2019 mittels Parteiengehör vorgehalten und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des BF beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten sudanesischen Urkunden und auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des BF beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 31.10.2019. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage im Sudan in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.1.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der BF gab sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht übereinstimmend an, ab 2004 gemeinsam mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 im Flüchtlingslager Kalma gelebt zu haben. Dass der BF das Flüchtlingslager jedoch wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, vermochte er nicht glaubwürdig darzutun bzw. ist seinen Angaben eine Verfolgung seiner Person nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF das Lager wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Insoweit der BF in seiner Beschwerde ausführt, dass er das Lager verlassen habe, da er von der Janjaweed-Miliz mit dem Tod bedroht worden sei, ist dem entgegenzutreten, dass in der Beschwerdeverhandlung dieses Vorbringen nicht mehr wiederholt wurde und der BF auch zu keinem Zeitpunkt erwähnte, jemals persönlich unmittelbar von der Miliz bedroht worden zu sein. Es trifft zwar zu, dass die Janjaweed-Miliz Übergriffe im Lager verübt hat, wie dies aus der Anfragebeantwortung vom 14.11.2019 hervorgeht, jedoch kann den Quellen nicht entnommen werden, dass diese systematisch geschehen ist bzw. geschieht. Auch hat der BF nicht geltend gemacht, dass die Janjaweed-Miliz gezielt ihn verfolgt hätte. Dies geht weder aus seinen Angaben, noch aus der Berichtslage hervor. So gab er auf ausdrückliche Nachfrage durch die erkennende Richterin an, dass er keine persönliche Konfrontation mit der Miliz gehabt habe. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung des Weiteren Vorfälle betreffend seinen Sohn und Vater geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF diese jedoch vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnte, weshalb deren Glaubwürdigkeit angezweifelt wird. Unbeschadet dessen waren diese Vorfälle jedoch nicht fluchtkausal, wie dies aus den weiteren Angaben des BF hervorgeht. So war der Vorfall seinen Vater betreffend im Jahr 2004, jener seinen Sohn betreffend 2011. Der BF ist jedoch erst 2013 ausgereist und hat wie bereits dargelegt nicht geltend gemacht, dass er verfolgt worden wäre. Aus dem weiteren Vorbringen des BF, wonach seine Frau gemeinsam mit weiteren drei Frauen beim Holzsammeln außerhalb des Lagers geschlagen und gefoltert worden sei, was im Übrigen mit der Berichtslage im Einklang steht, kann ebenfalls keine gezielte Verfolgung der Gattin des BF erkannt werden. So gab der BF schließlich selbst an, dass seine Frau gemeinsam mit ihren Kindern geflüchtet sei, weil der Zustand im Camp sehr schlecht gewesen sei. Aufgrund der dargelegten Ausführungen gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der BF das Lager Kalma nicht wegen asylrelevanter Verfolgung, sondern wegen der allgemeinen Sicherheitslage bzw. wegen des schlechten Zustandes verlassen hat. Diesem Aspekt wurde jedoch durch die erkennende Behörde durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den BF bereits Rechnung getragen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. 3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I405.2142765.1.00

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