GVG behoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt (zwischen 30.08.2017 und 29.08.2019) in Strafhaft und übermittelte seinen Antrag durch seine Rechtsvertretung.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2019 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt (zwischen 30.08.2017 und 29.08.2019) in Strafhaft und übermittelte seinen Antrag durch seine Rechtsvertretung.
G persönlich beim Bundesamt zu stellen seien. Da der Antrag des Beschwerdeführers per Telefax übermittelt worden sei, wäre er
G zurückzuweisen.3. Mit Schreiben vom 13.11.2019 ersuchte das BFA die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Auskunft, ob der verfahrensgegenständliche Antrag aufrecht bleibe oder zurückgezogen werde. Es erging erstmals der Hinweis, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen seien. Da der Antrag des Beschwerdeführers per Telefax übermittelt worden sei, wäre er
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückzuweisen.
Vm 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht entsprechend der Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG persönlich eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen und sein Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.5. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen
Paragraph 58, Absatz 5, in Verbindung mit 11 Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich eingebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen und sein Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2.2 Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu Spruchpunkt A): 2.3 Anzuwendendes materielles Recht:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg.cit eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
11 ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,
Paragraph 58, Absatz 11, ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt,
G 2005 damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht entsprechend der Bestimmung des § 58 Abs. 5 AsylG persönlich (sondern nur per Telefax) bei der belangten Behörde eingebracht habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 damit, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG persönlich (sondern nur per Telefax) bei der belangten Behörde eingebracht habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Dabei verkannte die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Strafhaft befand und dadurch in seiner Handlungsfähigkeit derart eingeschränkt war, dass ihm eine persönliche Antragstellung gar nicht möglich war. Dies war der belangten Behörde auch bekannt. Dennoch ist dem Akt keinerlei Bemühen des BFA zu entnehmen, dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer eine persönliche Antragstellung zu ermöglichen, etwa im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht von Seiten des Beschwerdeführers ist sohin nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob das BFA das Verhalten des Beschwerdeführers in concreto tatsächlich als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 werten durfte, die eine Zurückweisung rechtfertigt, hat es das Bundesamt offenbar auch unterlassen, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Rechtsfolge der Antragszurückweisung bei Unterbleiben einer persönlichen Einbringung des Antrages zu belehren. Eine derartige Belehrung sieht § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 jedoch vor (vgl. dazu auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 24). Der Beschwerdeführer wurde direkt nach Verbüßung seiner Strafhaft am 30.08.2019 nach Nigeria abgeschoben. Erst zweieinhalb Monate später, am 21.11.2019, erging der Hinweis, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G persönlich beim Bundesamt zu stellen seien und daher beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob das BFA das Verhalten des Beschwerdeführers in concreto tatsächlich als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 werten durfte, die eine Zurückweisung rechtfertigt, hat es das Bundesamt offenbar auch unterlassen, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Rechtsfolge der Antragszurückweisung bei Unterbleiben einer persönlichen Einbringung des Antrages zu belehren. Eine derartige Belehrung sieht Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 jedoch vor vergleiche dazu auch VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, Rz 24). Der Beschwerdeführer wurde direkt nach Verbüßung seiner Strafhaft am 30.08.2019 nach Nigeria abgeschoben. Erst zweieinhalb Monate später, am 21.11.2019, erging der Hinweis, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen seien und daher beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde versucht hätte, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, als er sich zumindest noch im Bundesgebiet befand und für die Behörde greifbar gewesen wäre. Im Akt befindet sich lediglich ein Aktenvermerk vom 22.08.2019, demzufolge die Rechtsanwaltskanzlei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22.08.2019 telefonisch nicht erreicht werden habe können (AS 43). Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039) und den ErläutRV zu § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff), wo im Wesentlichen klargestellt wird, dass § 58 Abs. 11 AsylG 2005 § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht, sowie den entsprechenden Regierungsvorlagen, insbesondere zu § 19 Abs. 4 und 10 NAG kann nur davon ausgegangen werden, dass eine solche Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auch in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen hat.Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0039) und den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff), wo im Wesentlichen klargestellt wird, dass Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht, sowie den entsprechenden Regierungsvorlagen, insbesondere zu Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG kann nur davon ausgegangen werden, dass eine solche Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auch in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen hat. Anhaltspunkte dafür fehlen jedoch im Akt. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 durch das Bundesamt hat sich in der vorliegenden Konstellation unter diesen besonderen Umständen sohin letztlich als nicht rechtmäßig erwiesen.Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt hat sich in der vorliegenden Konstellation unter diesen besonderen Umständen sohin letztlich als nicht rechtmäßig erwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die nur die formell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 11.06.2019 durch das BFA (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die nur die formell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 11.06.2019 durch das BFA vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084). Damit kommt eine materiell-rechtliche Entscheidung von Vornherein nicht in Betracht bzw. ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich entscheiden kann, ohne dadurch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten, war daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesamtes möglich (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314).Damit kommt eine materiell-rechtliche Entscheidung von Vornherein nicht in Betracht bzw. ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich entscheiden kann, ohne dadurch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu überschreiten, war daher nur die ersatzlose Behebung des Bescheides des Bundesamtes möglich vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0314). Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides
GVG tritt die „Ausnahmesituation“ ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vorliegen oder nicht, bzw. ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa jene des § 58 Abs. 10 AsylG, gegeben sind.Durch die gegenständliche ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG tritt die „Ausnahmesituation“ ein, dass der zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher zu prüfen haben, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vorliegen oder nicht, bzw. ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, etwa jene des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, gegeben sind. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I406.2198211.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.