4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."I.
Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. III.
Vm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie einrömisch drei.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein * unbefristetes Einreiseverbot erlassen. IV.
Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch fünf. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt." In der rechtlichen Begründung wird auch auf den
G 2005 amtswegig zu prüfenden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 eingegangen und ausgeführt. Begründend wurde außerdem ausgeführt, dass die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG zu verbinden sei, da kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen gewesen sei. Nach Zitierung des § 53 Abs 3 FPG in einer älteren, nicht gültigen Fassung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf Ziffer 1 stütze und diese durch die strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt sei.In der rechtlichen Begründung wird auch auf den
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 amtswegig zu prüfenden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 eingegangen und ausgeführt. Begründend wurde außerdem ausgeführt, dass die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu verbinden sei, da kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen gewesen sei. Nach Zitierung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in einer älteren, nicht gültigen Fassung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf Ziffer 1 stütze und diese durch die strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt sei.
G 2005 abgesprochen.Im angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Seit 11.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, insbesondere nicht über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen. Seit 11.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, insbesondere nicht über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Der verfügbare Bargeldbetrag des Beschwerdeführers betrug am 09.01.2020 30,--. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 426,20 seit XXXX. Er verfügt über keine sonstigen Vermögenswerte und hat kein Einkommen.Der verfügbare Bargeldbetrag des Beschwerdeführers betrug am 09.01.2020 30,--. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 426,20 seit römisch 40 . Er verfügt über keine sonstigen Vermögenswerte und hat kein Einkommen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer verfügt nach Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht und ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Die belangte Behörde führt zwar in der Begründung (Bescheid Seite 47) aus, weshalb ihrer Ansicht nach kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen gewesen ist. Damit ist einer amtswegigen Prüfung nicht Genüge getan, da über das Ergebnis
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid auch abzusprechen ist. Ein entsprechender Spruchpunkt fehlt im angefochtenen Bescheid.3.1.2.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer verfügt nach Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht und ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Die belangte Behörde führt zwar in der Begründung (Bescheid Seite 47) aus, weshalb ihrer Ansicht nach kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist. Damit ist einer amtswegigen Prüfung nicht Genüge getan, da über das Ergebnis
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid auch abzusprechen ist. Ein entsprechender Spruchpunkt fehlt im angefochtenen Bescheid. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Aufgrund der aufgehobenen Rückkehrentscheidung war auch Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos zu beheben wie oben ausgeführt, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu treffen ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG. 3.1.6. Da
Abs 1 FPG auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und die gegenständliche zu beheben war, ist somit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen.3.1.6. Da
Paragraph 53, Absatz eins, FPG auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und die gegenständliche zu beheben war, ist somit dem Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen. Auch in diesem Fall muss der Vollständigkeit halber angeführt werden, dass das Einreiseverbot ohne Anführung einer geltenden Gesetzesgrundlage im Spruch erlassen wurde. Auch in Verbindung mit der Begründung (Seite 51 ff) kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe ein Einreiseverbot erlassen werden hätte sollen. In Spruchpunkt III. wird ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welches
Abs 3 FPG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 9 verhängt werden kann. Auf Bescheidseite 53 wird angeführt, dass im gegenständlichen Fall Ziffer 1 zutreffend sei, welche aber ein Einreiseverbot von höchstens 10 Jahren rechtfertigt. Da auch die Bescheidbegründung die fehlerhafte Zitierung der rechtlichen Grundlage im Spruch nicht aufzulösen mag und dessen ungeachtet § 53 Abs 3 FPG in einer älteren, aktuell nicht gültigen Fassung in der Begründung zitiert wurde, wäre die Erlassung eines Einreiseverbotes schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zudem stützt sich die belangte Behörde allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg. cit., ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Aufzählungen der strafgerichtlichen Verurteilungen, ohne auf die näheren Tatumstände einzugehen, reicht nicht aus, um einer Ermessensentscheidung Genüge zu tun.Auch in diesem Fall muss der Vollständigkeit halber angeführt werden, dass das Einreiseverbot ohne Anführung einer geltenden Gesetzesgrundlage im Spruch erlassen wurde. Auch in Verbindung mit der Begründung (Seite 51 ff) kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe ein Einreiseverbot erlassen werden hätte sollen. In Spruchpunkt römisch drei. wird ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welches
Paragraph 53, Absatz 3, FPG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 9 verhängt werden kann. Auf Bescheidseite 53 wird angeführt, dass im gegenständlichen Fall Ziffer 1 zutreffend sei, welche aber ein Einreiseverbot von höchstens 10 Jahren rechtfertigt. Da auch die Bescheidbegründung die fehlerhafte Zitierung der rechtlichen Grundlage im Spruch nicht aufzulösen mag und dessen ungeachtet Paragraph 53, Absatz 3, FPG in einer älteren, aktuell nicht gültigen Fassung in der Begründung zitiert wurde, wäre die Erlassung eines Einreiseverbotes schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zudem stützt sich die belangte Behörde allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg. cit., ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Aufzählungen der strafgerichtlichen Verurteilungen, ohne auf die näheren Tatumstände einzugehen, reicht nicht aus, um einer Ermessensentscheidung Genüge zu tun. Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nur völlig unzureichend begründet hat bzw. es unterlassen hat, über die Voraussetzung dafür (Aufenthaltstitel
G 2005) abzusprechen.Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nur völlig unzureichend begründet hat bzw. es unterlassen hat, über die Voraussetzung dafür (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005) abzusprechen. Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht. Zu II. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr:Zu römisch zwei. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr: 3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des Antragsstellers beantragt.3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des Antragsstellers beantragt. Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO Deckung.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO Deckung. 3.2.2. Wie sich aus der Anhaltedatei ergeben hat, betrug der verfügbare Bargeldbetrag des Antragstellers am Tag 09.01.2020 30,--. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde er zu Zahlung eines Aufwandersatzes an den Bund in Höhe von 426,20 verpflichtet. Da der Beschwerdeführer kein regelmäßiges Einkommen hat, sonst über keine Vermögenswerte verfügt und er schon der Zahlungsverpflichtung über 426,20 mit dem verfügbaren Bargeldbetrag nicht nachkommen kann, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen. Ihm ist die Verfahrenshilfe daher antragsgemäß zu bewilligen gewesen.3.2.2. Wie sich aus der Anhaltedatei ergeben hat, betrug der verfügbare Bargeldbetrag des Antragstellers am Tag 09.01.2020 30,--. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde er zu Zahlung eines Aufwandersatzes an den Bund in Höhe von 426,20 verpflichtet. Da der Beschwerdeführer kein regelmäßiges Einkommen hat, sonst über keine Vermögenswerte verfügt und er schon der Zahlungsverpflichtung über 426,20 mit dem verfügbaren Bargeldbetrag nicht nachkommen kann, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen. Ihm ist die Verfahrenshilfe daher antragsgemäß zu bewilligen gewesen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur normativen Wirkung von Spruch und Begründung oder der Einschätzung des notwendigen Unterhaltes bei Gewährung von Verfahrenshilfe; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur normativen Wirkung von Spruch und Begründung oder der Einschätzung des notwendigen Unterhaltes bei Gewährung von Verfahrenshilfe; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I412.2135456.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.