4 B-VG nicht zulässig.B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und versuchte am 29.01.2020 vergeblich, aus Kairo kommend am Flughafen Wien einzureisen. Daraufhin stellte er bei der Grenzpolizei einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zunächst an, wegen Blutrache verfolgt zu sein, weil er seinen Schwager getötet habe. In der folgenden Woche erklärte er, den Schwager nur verletzt zu haben. Die Familie der Frau interessiere ihn nicht, das Problem seien die Behörden, weil man ihn für ein Mitglied der Muslimbruderschaft halte. 2. Der UNHCR teilte die Zustimmung zur Abweisung des Antrags mit. Das BFA hat diesen darauf mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt III).2. Der UNHCR teilte die Zustimmung zur Abweisung des Antrags mit. Das BFA hat diesen darauf mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 3. Beschwerdehalber brachte dieser dagegen vor, dass die Länderberichte seine Glaubwürdigkeit stärkten, sich zudem aber zu wenig mit der Lage mutmaßlicher Muslimbrüder befassten. Dazu wurde ein Bericht des Australischen Außenministeriums zitiert. Weil der Beschwerdeführer als vermeintlicher Muslimbruder vom Staat politisch verfolgt werde - ihm drohten Haft und Folter - habe er innerstaatlich keine Fluchtalternative. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Sunnit, in Ägypten aufgewachsen und Araber. Seine Identität steht fest. Er hat im Herkunftsstaat 12 Jahre die Schule besucht, den Wehrdienst geleistet und mehr als 20 Jahre gelebt sowie Berufserfahrung als Bauarbeiter sowie einen Führerschein erworben. In seinem Reisepass ist als Beruf Fahrer angegeben. Der Beschwerdeführer spricht arabisch, leidet an keiner schweren Krankheit, bedarf keiner Gesundheitsbehandlung und ist arbeitsfähig. Er hielt sich ab 2014 überwiegend in Frankreich auf, wofür er eine Krankenversicherungskarte besitzt und 2014/15 sowie 2019 Aufenthaltstitel innehatte, nach seinen Angaben war der Letztere gefälscht. In Paris leben sein Bruder und seine Schwester, Mitte und Anfang 30, Letztere mit ihrem Mann und ihren Kindern. Den Herkunftsstaat besuchte er 2015/16 mehrmals jährlich und hielt sich dort mehrmals auch mehr als ein Monat lang auf. Am 15.06.2019 reiste er in den Herkunftsstaat, wo am 05.12.2019 sein Reisepass ausgestellt wurde. Im Herkunftsstaat leben die Gattin, Anfang 20, und die Mutter des Beschwerdeführers, Ende 50, sowie dessen Schwägerin und deren Kinder. In deren näherer Wohnumgebung leben viele weitere Verwandte auf etwa 50 Häuser verteilt. Er hatte für den 29.01.2020 eine Flugreise von Kairo nach Paris über Wien gebucht, die eine Ankunft in Wien um 19:25 h sowie einen Weiterflug von dort um 20:50 h vorgesehen hätte, mit Einstieg um 20:20 h. Die Ankunft des Fluges in Wien verspätete sich, sodass der Beschwerdeführer gegen 21:15 h in Wien der Einreisekontrolle unterzogen wurde. Er hatte dabei die Bordkarte des zweiten Flugsegments bei sich (Anschlussflug Wien-Paris, AS 29, 41). 1.2 Zum Vorbringen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 2019 im Herkunftsstaat eine Christin geheiratet und um die Jahresmitte geschwängert hätte. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat dem BFA die schriftliche Zustimmung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Der Beschwerdeführer konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgung oder sonstige im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht glaubhaft machen, weder die Beschuldigung durch Angehörige seiner Gattin, noch eine Bedrohung durch diese Angehörigen, und auch nicht, dass er aus anderen Gründen für ein Mitglied der Muslimbrüder gehalten würde, weshalb sein Vorbringen beim BFA und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden kann. Ein konkreter, den Beschwerdeführer zwingender Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Andere Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, liegen nicht vor. 1.3 Zum Herkunftsstaat: Betreffend die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen: 1.3.1 Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 22.2.2019). Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 22.2.2019). Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vgl. AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste "Geständnisse". Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018).Die Behörden nutzten die verlängerte Untersuchungshaft, um Andersdenkende inhaftieren zu können und schränkten und schikanierten zivilgesellschaftliche Organisationen und Mitarbeiter ein. Die Behörden verwendeten Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen und ließen weiterhin Hunderter von Menschen ungestraft verschwinden. Fälle von außergerichtlichen Hinrichtungen wurden nicht untersucht. Zivil- und Militärgerichte erließen nach unfairen Prozessen Massenurteile und verurteilten zahlreiche Menschen zum Tode (AI 26.2.2019; vergleiche AI 23.5.2018). Sie hatten im August 2013 an Massenprotesten vor der al-Fateh-Moschee teilgenommen. Das Verfahren gegen die insgesamt 494 Angeklagten war grob unfair. Gerichte verließen sich bei der Urteilsfindung maßgeblich auf Berichte des nationalen Geheimdienstes und ließen Beweise zu, die nicht stichhaltig waren, darunter auch unter Folter erpresste "Geständnisse". Zivilpersonen mussten nach wie vor mit unfairen Gerichtsverfahren vor Militärgerichten rechnen. Mindestens 384 Zivilpersonen wurde 2017 vor Militärgerichten der Prozess gemacht (AI 23.5.2018). 1.3.2 Rückkehr Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Familienstand, den persönlichen und familiären Beziehungen, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Zu seinem (behaupteten) Gesundheitszustand (Hepatitis, erforderliche Zehenamputation, Magenschmerzen) ergaben die ärztlichen Befunde (AS 63-75), dass die genannten Leiden entweder nicht vorliegen oder kein Behandlungsbedarf besteht. Die Haftfähigkeit ist ärztlich bestätigt (AS 63). Daraus und aus der Auskunft des Beschwerdeführers, gesund zu sein (AS 112) und dessen Alter ergab sich die Arbeitsfähigkeit. 2.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, seinen Schwager getötet zu haben, dessen Familie Blutrache üben habe wollen. Als er ihr entkommen sei, hätte sie ihn angezeigt. Im Rückkehrfall werde er getötet oder eingesperrt. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet, und es gebe keine anderen Gründe oder Ereignisse, derentwegen er nach Österreich gekommen sei oder den Asylantrag gestellt habe. (AS 57) Später bestätigte er, dass diese Angaben richtig und auch rückübersetzt worden seien (AS 114). Anschließend gab er an, des Terrorismus (AS 122), konkret der Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern bezichtigt zu werden. (AS 123
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen oder zur Relevanz der Selbsterhaltungsfähigkeit bei der Prüfung einer möglichen Notlage.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen oder zur Relevanz der Selbsterhaltungsfähigkeit bei der Prüfung einer möglichen Notlage. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass über die Beschwerde in der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 4 AsylG 2005 entschieden wird - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass über die Beschwerde in der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 4, AsylG 2005 entschieden wird - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2228846.1.00
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