Obsah (19)
§ 55Art 133§ 3§ 10§ 69§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 28§ 13§ 53§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlL508 1316743-4 SpruchL508 1316743-4/28E Schriftliche Ausfertigung des am 28.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntn
den § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF sowie § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben. wird
den Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt § 55 Abs. 2 FPG hat zu lauten:
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Spruchpunkt Paragraph 55, Absatz 2, FPG hat zu lauten:
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Syed sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.03.2007 einen Asylantrag in Österreich. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen machte er als Fluchtgrund parteipolitische Probleme geltend.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde der Asylantrag des BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II.
8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er
§ 10Abs. 1 Z. 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dies im wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei.
8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dies im wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.
- Einem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand vom 05.11.2007 gegen den vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid vom 04.10.2007, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, AZ 07 02.702/1-BAE, nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren, stattgegeben.
- Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab. Diese Erkenntnis erwuchs am 28.09.2008 in Rechtskraft. 4. Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab. Diese Erkenntnis erwuchs am 28.09.2008 in Rechtskraft.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
- Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie der Mitgliedschaft der PPP, eine Kopie eines Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers und eine Kopie eines Schreibens, wonach die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Drohanrufe erhält. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009
§ 69Abs.
1 Z 2 AVG abgewiesen6. Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Dem Antrag beigelegt wurden eine Kopie der Mitgliedschaft der PPP, eine Kopie eines Schreibens des Bruders des Beschwerdeführers und eine Kopie eines Schreibens, wonach die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Drohanrufe erhält. Diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen
- Am 26.05.2014 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er seine bisherigen parteipolitischen Fluchtgründe sowie seit dem Jahr 2011 nunmehr auch dazugekommene Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinde der Schiiten geltend.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. 8. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2016 die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.06.2016 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt III. und IV. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt III.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG sowie Spruchpunkt IV.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG behoben.11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG sowie Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde
§ 3Asyl
G 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Überdies wurde als Eventualbegründung das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G nicht zu erteilen sei. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde
Paragraph 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Überdies wurde als Eventualbegründung das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative herangezogen. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei. Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt III wurde wie folgt ausgeführt: Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt römisch drei wurde wie folgt ausgeführt: …….“3.3.2.
- Im angefochtenen Bescheid wird zum Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt: "Im Bundesgebiet habe Sie Ihre Lebensgefährtin. Ihre Familie befindet sich in Pakistan. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden." Beweiswürdigend wird diesbezüglich ausgeführt: „Unzweifelhaft waren Ihre diesbezüglichen Behauptungen glaubhaft, zumal sämtliche Ihrer Angaben dazu keinerlei Vorteil für Sie erbringen. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich, noch befinden Sie sich in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es besteht auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen.“ In der rechtlichen Würdigung wird weiter dargelegt: "Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Angehörigen leben in Pakistan. Es besteht daher kein Eingriff in Ihr Familienleben. […] Sie sprechen kein Deutsch. Sie haben keine sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Sie befinden sich zudem erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich. […] Es sind im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration Ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal Sie kaum Deutsch sprechen noch über private Kontakte verfügen, die Sie an Österreich binden könnten. Auch Ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spricht gegen eine solche.“ Diesen Ausführungen der belangten Behörde kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Zunächst ist festzustellen, dass die belangte Behörde den Akteninhalt teilweise völlig ignoriert hat. So erscheint es auffallend, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid mehrfach von einem kurzen Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet ausgeht, obwohl dem Akteninhalt entnommen werden kann, dass der BF bereits im März 2007 in Österreich einreiste und das Bundesgebiet zwischenzeitlich offenbar nicht mehr verlassen hat. Dem Bundesamt wurde im Zuge der Einvernahme im Mai 2016 vom BF auch mitgeteilt, dass er in Österreich zumindest zweitweise beruflich tätig war und beispielsweise als Werbemittelverteiler arbeitete oder Malerarbeiten ausführte. Die belangte Behörde unterließ es aber, diesbezügliche nähere Erkundigungen beim BF einzuholen oder Nachforschungen anzustellen, sondern wurde seine berufliche Tätigkeit im Ergebnis faktisch ignorierte. Selbiges gilt für den Umstand, wonach der BF gemeinsam mit vier pakistanischen Freunden über eine gemeinsame Wohnung verfügt. Schließlich trug der Umstand, dass die belangte Behörde keine näheren Fragen zu der vom BF in Österreich möglicherweise geführten Beziehung zu seiner „Freundin“ tätigte, ohne dass also diesbezüglich von der belangten Behörde irgendwelche Ermittlungs- oder Verfahrensschritte gesetzt worden wären, dazu bei, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein aktuelles Bild von den tatsächlichen Verhältnissen gegeben war. Des Weiteren wird von der belangten Behörde ohne nähere Begründung ausgeführt, dass der BF kaum die deutsche Sprache beherrsche, wobei die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung A1.
- ebenfalls völlig ignoriert wurde. Die belangte Behörde hat es insoweit großteils unterlassen, sich über das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausreichend zu informieren und sich in der Folge mit diesem auseinanderzusetzen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten asylrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und dabei insbesondere eine nähere Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF vornehmen müssen.Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten asylrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und dabei insbesondere eine nähere Überprüfung des Privat- und Familienlebens des BF vornehmen müssen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren daher hinreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zu diesem Vorbringen zu tätigen haben. Das BFA wird somit unter Berücksichtigung sämtlicher Bescheinigungsmittel und Ausführungen des BF konkrete und umfangreiche Feststellungen zum Privat- und Familienleben zu treffen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt III. dienen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren daher hinreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zu diesem Vorbringen zu tätigen haben. Das BFA wird somit unter Berücksichtigung sämtlicher Bescheinigungsmittel und Ausführungen des BF konkrete und umfangreiche Feststellungen zum Privat- und Familienleben zu treffen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. dienen. 3.3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren liegt daher hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des BFA zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.3.3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren liegt daher hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des BFA zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Rückkehrentscheidung, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruchpunkt III. genannten Bestimmungen erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung in Spruchpunkt III. und Zurückverweisung des Verfahrens diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.“……..Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Rückkehrentscheidung, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruchpunkt römisch drei. genannten Bestimmungen erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. und Zurückverweisung des Verfahrens diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.“…….. Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt IV. wurde wie folgt ausgeführt: Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt römisch vier. wurde wie folgt ausgeführt: „Die Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids (keine Frist für die freiwillige Ausreise) zur Folge, da Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des III. Spruchpunktes (Rückkehrentscheidung) keinen Bestand haben kann (vgl. § 55 FPG).“„Die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG notwendigerweise auch die Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids (keine Frist für die freiwillige Ausreise) zur Folge, da Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des römisch drei. Spruchpunktes (Rückkehrentscheidung) keinen Bestand haben kann vergleiche Paragraph 55, FPG).“
- Am 21.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er keine Verwandten in Österreich habe. Befragt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gab er an, dass er Zeitungszusteller gewesen sei. Ab 2011 habe er keinen Ausweis mehr gehabt und habe er folglich ein Gewerbe als Kleintransporter begonnen. Es könne sein, dass er demnächst wieder als Zeitungszusteller zu arbeiten beginne. Das Problem sei, dass er ohne weiße Karte keinen Vertrag bekomme. Er verdiene ca. 6.000 bis 7.000 Euro netto im Monat und habe auch einen Fahrer. Er habe Schulden bei der Sozialversicherung gehabt, weswegen eine Beschwerde an die Wirtschaftskammer ergangen sei und er das Gewerbe nicht weiterführen habe können. Er habe die Schulden aber beglichen und einen neuen Antrag auf Gewerbeausübung gestellt und würde er seit Juli 2018 das Gewerbe nun wieder weiterführen. Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig sei er nicht. In seiner Freizeit gehe er spazieren und treffe sich mit Freunden. Auch würde er abends Deutsch lernen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei.
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
§ 13
Absatz 2 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Antragsteller sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.11.2016 verloren habe.
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 13. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 13, Absatz 2 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der Antragsteller sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.11.2016 verloren habe.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ferner wurde erläutert, weshalb der BF sein Recht zum Aufenthalt
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G ab dem 08.11.2016 verloren habe, weshalb
§ 55
Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde.In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ferner wurde erläutert, weshalb der BF sein Recht zum Aufenthalt
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 08.11.2016 verloren habe, weshalb
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. 14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden lediglich, ohne jegliche Konkretisierung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der BF lebe seit dem 18.03.2007, somit mehr als 11 Jahre, in Österreich. Er verfüge über eine Wohnung und habe seinen Lebensunterhalt zunächst durch den Verkauf von Zeitungen und in weiterer Folge durch die Ausübung eines Gewerbes als Kleintransporters bestritten.
der Rechtsprechung des VwGH sei ein Aufenthalt von mehr als 10 Jahren ein Indiz dafür, dass ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei. Die Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Integration des BF unzulässig. Auch die Abschiebung sei unzulässig, da er im Falle dieser, wie im Vorverfahren angegeben, mit dem Umbringen bedroht werde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, offensichtlich verfehlt. Der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts sei überflüssig und zu eliminieren. Auch die Verhängung eines Einreiseverbotes sei völlig unangemessen. 14.
- Es wurden die Anträge gestellt, - einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; - festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei; - festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei - kein Einreiseverbot zu erlassen - eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen 14.
- Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung – nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln –im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung – nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln –im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
- Über die gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2019, L508 1316743-4/6E, wie folgt entschieden: Unter Spruchpunkt I wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., VI. und VII. wird
den § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF sowie § 13 Absatz 2 AsylG und § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde wie folgt festgehalten: Spruchpunkt V. hat zu lauten:
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde die Revision für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere ausgeführt, warum dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK und aus Gründen der §§ 55, 57 AsylG nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
- Über die gegen den Bescheid des BFA vom 11.12.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2019, L508 1316743-4/6E, wie folgt entschieden: Unter Spruchpunkt römisch eins wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben. wird
den Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 13, Absatz 2 AsylG und Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde wie folgt festgehalten: Spruchpunkt römisch fünf. hat zu lauten:
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Ferner wurde die Revision für nicht zulässig erklärt. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere ausgeführt, warum dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK und aus Gründen der Paragraphen 55, 57, AsylG nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
- Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom
- März 2019, L508 1316743-4/6E, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0100-10, wie folgt entschieden: Die Revision wurde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen den Ausspruch nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 richtete. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers sowie des Einreiseverbotes, wurde der Revision stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung der Verletzung der Verhandlungspflicht, folglich dem Erfordernis, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Integration in Österreich zu machen. Die Revision wurde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 sowie gegen den Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 richtete. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers sowie des Einreiseverbotes, wurde der Revision stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung der Verletzung der Verhandlungspflicht, folglich dem Erfordernis, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Integration in Österreich zu machen.
- Am 28.01.2020 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 28.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Syed an und ist schiitischen Glaubens. Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt. Der BF lebte vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in Gujranwala. Er besuchte in Pakistan für mehrere Jahre die Schule und ein College. Der BF verließ Pakistan im Jänner 2007 in Richtung Türkei und reiste in der Folge schlepperunterstützt etwa Mitte März 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Er ging vor seiner Ausreise aus Pakistan einer Beschäftigung als Vertreter in einer Lebensmittelfabrik nach und war in Österreich als Werbemittelverteiler tätig und führte Gelegenheitsjobs aus. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde dieser Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab. Diese Erkenntnis erwuchs am 28.09.2008 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2007 wurde dieser Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet ab. Diese Erkenntnis erwuchs am 28.09.2008 in Rechtskraft. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2008 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Auch diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009
§ 69Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen
Am 03.03.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Auch diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen Der BF kam seiner seit September 2008 bestehenden Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach und stellte am 26.05.2014 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 gegen die Spruchpunkte I. und II.
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt III. und IV. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt III.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG sowie Spruchpunkt IV.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG behoben.Der BF kam seiner seit September 2008 bestehenden Ausreiseverpflichtung nach Pakistan nicht nach und stellte am 26.05.2014 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2016 gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde aber insofern sich diese gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides richtete stattgegeben und wurde Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG sowie Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG behoben. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008 (Rechtskraft seit 28.09.2008) bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Mai 2014, folglich knapp 6 Jahre, hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Zuvor und nach seiner zweiten Asylantragstellung im Mai 2014 war der Aufenthalt des BF aufgrund des Asylverfahrens als rechtmäßig zu qualifizieren. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit September 2008 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen. Auch brachte er Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge ein, welche ebenfalls abgewiesen wurden. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 09.12.2015 (Rechtskraft 15.12.2015) nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 09.12.2015 (Rechtskraft 15.12.2015) nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 02.11.2016 (Rechtskraft 08.11.2016) rechtskräftig nach § 223 Abs. 1 StGB zu keiner Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.12.2015 verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meidling vom 02.11.2016 (Rechtskraft 08.11.2016) rechtskräftig nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu keiner Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 09.12.2015 verurteilt. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0100 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2019, L508 1316743-4/6E, zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen den Ausspruch nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 richtete. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers sowie des Einreiseverbotes, wurde der Revision stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung der Verletzung der Verhandlungspflicht, folglich dem Erfordernis, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Integration in Österreich zu machen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0100 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2019, L508 1316743-4/6E, zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 sowie gegen den Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 richtete. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers sowie des Einreiseverbotes, wurde der Revision stattgegeben und wurde das angefochtene Erkenntnis in diesen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung der Verletzung der Verhandlungspflicht, folglich dem Erfordernis, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen Integration in Österreich zu machen. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und absolviert, wobei jedoch anzumerken ist, dass sich seine Deutschkenntnisse, trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer auf äußerst niedrigem Niveau befinden (vgl. VH-Schrift Seite 8 und 9). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht und absolviert, wobei jedoch anzumerken ist, dass sich seine Deutschkenntnisse, trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer auf äußerst niedrigem Niveau befinden vergleiche VH-Schrift Seite 8 und 9). Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er leistet jedoch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Unterstützungserklärungen von Privatpersonen wurden vorgelegt. Der Beschwerdeführer war während seines ersten Asylverfahrens im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2011 als Zeitungszusteller tätig. Ob er im Rahmen dieser Tätigkeit seiner Steuer- und Versicherungspflicht nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden, da der BF keine diesbzgl. Unterlagen in Vorlage bringen konnte. Im Rahmen seines nunmehr gegenständlichen Asylverfahrens war der BF in der Vergangenheit gelegentlich als Zeitungszusteller tätig. Für den Zeitraum Februar und März 2016 konnte er dies auch durch die Vorlage von Monatsabrechnung der XXXX belegen.
seinen Angaben verfügte er im Jahr 2017 über einen Gewerbeschein. Seither verfügt der BF über keinen Gewerbeschein und ist er auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Seit 01.12.2018 bis dato besteht ein Verteilervertrag zwischen dem BF und der XXXX . Der BF bezieht durch diese Tätigkeit ein Monatseinkommen von rund 1.000 bis 1.200 Euro und ist selbsterhaltungsfähig. Da der Beschwerdeführer weder einen Gewerbeschein noch eine Beschäftigungsbewilligung besitzt, verrichtet er diese Tätigkeit illegal. Auch kommt der Beschwerdeführer weder seiner Versicherungs- noch seiner Steuerpflicht nach. Der Beschwerdeführer war während seines ersten Asylverfahrens im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2011 als Zeitungszusteller tätig. Ob er im Rahmen dieser Tätigkeit seiner Steuer- und Versicherungspflicht nachgekommen ist, kann nicht festgestellt werden, da der BF keine diesbzgl. Unterlagen in Vorlage bringen konnte. Im Rahmen seines nunmehr gegenständlichen Asylverfahrens war der BF in der Vergangenheit gelegentlich als Zeitungszusteller tätig. Für den Zeitraum Februar und März 2016 konnte er dies auch durch die Vorlage von Monatsabrechnung der römisch 40 belegen.
seinen Angaben verfügte er im Jahr 2017 über einen Gewerbeschein. Seither verfügt der BF über keinen Gewerbeschein und ist er auch nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Seit 01.12.2018 bis dato besteht ein Verteilervertrag zwischen dem BF und der römisch 40 . Der BF bezieht durch diese Tätigkeit ein Monatseinkommen von rund 1.000 bis 1.200 Euro und ist selbsterhaltungsfähig. Da der Beschwerdeführer weder einen Gewerbeschein noch eine Beschäftigungsbewilligung besitzt, verrichtet er diese Tätigkeit illegal. Auch kommt der Beschwerdeführer weder seiner Versicherungs- noch seiner Steuerpflicht nach. Der BF verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung. In einer Gesamtschau konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer die oben genannten Integrationsbemühungen großteils zu einem Zeitpunkt setzte, als er nicht mehr darauf vertrauen konnte, sein derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre. Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über soziale Anknüpfungspunkte (Familie) und Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer spricht zudem Punjabi und Urdu.Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre. Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über soziale Anknüpfungspunkte (Familie) und Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer spricht zudem Punjabi und Urdu. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen: Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden folgende - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen (LIB Pakistan der Staatendokumentation vom 16.05.2019) dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden folgende - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen (LIB Pakistan der Staatendokumentation vom 16.05.2019) dem Verfahren zugrunde gelegt:, Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019: Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Betrifft Abschnitte
- Politische Lage) Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019)., Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: - ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 - DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019 - HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 - IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 - ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 - SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 - SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 - TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019- TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 - ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 KI vom 28.5.2019: Nord-Wasiristan: drei Tote bei Zusammenstößen zwischen Militär und PTM (Betrifft Abschnitte Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Ethnische Minderheiten/Paschtunen; Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Sicherheitslage/Khyber Pakhtunkhwa) Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vgl. AI 27.5.2019). Während einer Demonstration der Pashtun Tahafuz Movement (PTM) kam es bei einem Kontrollpunkt in Boya, im Stammesdistrikt (Tribal District) Nord-Wasiristan (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) am 26.5.2019 zu einem Schusswechsel (Standard 28.5.2019; vergleiche AI 27.5.2019).
Angaben des Nachrichtendienstes der pakistanischen Armee (Inter Services Public Relations, ISPR) wurde der Kontrollposten von einer von zwei führenden Mitgliedern der PTM sowie Mitgliedern der Nationalversammlung, Mohsin Dawar und Ali Wazir, angeführten Gruppe angegriffen. Beim darauffolgenden Schusswechsel wurden drei Personen getötet und 15 Personen – darunter fünf Soldaten – verletzt (Dawn 26.5.2019). PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019).
Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 27.5.2019).PTM-Aktivist Mohsin Dawar bestritt diese Version und beschuldigte die Armee, das Feuer auf die friedliche Kundgebung eröffnet zu haben (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019).
Angaben der PTM wurden dabei fünf Aktivisten getötet und 45 weitere verletzt (PT 27.5.2019). Der Abgeordnete zur Nationalversammlung Ali Wazir wurde gemeinsam mit einigen anderen Aktivisten der PTM verhaftet. Mohsin Dawar ist hingegen untergetaucht (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 27.5.2019).
Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vgl. PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vgl. Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019).
Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019).
Angaben von Dawar wollte das Sicherheitspersonal verhindern, dass die Gruppe an einer Demonstration teilnimmt, die gegen mutmaßliche Übergriffe durch das Militär im Zuge einer Suchoperation gerichtet war (VOA 26.5.2019). Besagtem Protest durch die örtliche Bevölkerung, der am 25.5.2019 in Doga Macha Madakhel (Nord Wasiristan) begann, haben sich später Mitglieder der PTM angeschlossen (Dawn 26.5.2019; vergleiche PT 27.5.2019). Im Zuge der Suchoperation wurde eine Frau zusammengeschlagen (VOA 26.5.2019; vergleiche Dawn 26.5.2019) sowie einige Personen verhaftet (VOA 26.5.2019).
Angaben der PTM verlief diese Veranstaltung ruhig, bis Dawar und Wazir in der Gegend ankamen, um ebenfalls am Protest teilzunehmen. Nachdem bei dieser Demonstration Unruhen ausgebrochen waren, wurden mindestens 20 Personen verletzt (Dawn 26.5.2019). In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019).In Folge dieser Zwischenfälle wurde in Nord-Wasiristan eine Ausgangssperre verhängt sowie Telefon- und Internetdienste abgeschalten (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, PT 27.5.2019), weswegen es schwierig ist, Berichte aus dieser Region zu erhalten (VOA 26.5.2019). Am 26.5.2019 wurde Ali Wazir einem Anti-Terror-Gericht in Bannu vorgeführt. Vom Gericht wurde eine achttägige Untersuchungshaft angeordnet und Wazir muss am 4.6.2019 wieder vor Gericht erscheinen. Er wurde u.A. wegen Terrorismus und Mordes angezeigt (Dawn 27.5.2019) Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vgl. VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vgl. Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019).Die pakistanischen Behörden haben ihr Vorgehen gegen die PTM intensiviert (AI 27.5.2019). Im April 2019 richtete sich Premierminister Imran Khan an das PTM, wobei er die Anliegen der Paschtunen würdigte, jedoch klar machte, dass er Eskalationen nicht gutheiße (Dawn 26.5.2019). Ende April 2019 erhob die Armee Vorwürfe, dass die PTM Finanzierung durch afghanische und indische Geheimdienste erhalte (Dawn 26.5.2019; vergleiche VOA 26.5.2019, Dawn 30.4.2019) und warnte die PTM, dass „ihre Zeit vorbei“ sei, und dass diese die „roten Linien“ nicht überschreiten solle (Dawn 26.5.2019; vergleiche Dawn 30.4.2019). Es wurde eine mögliche nicht näher spezifizierte Aktion gegen die PTM angekündigt, wobei der Armeesprecher angab, dass diese Ansage keine „Kriegserklärung“ sei und weder illegale Aktionen noch Unannehmlichkeiten für normale Paschtunen geplant seien (Dawn 30.4.2019). Quellen:
- AI – Amnesty International (27.5.2019): Pakistan: Investigate North Waziristan killings, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/05/pakistan-investigate-north-waziristan-killings/, Zugriff 28.5.2019
- Dawn (26.5.2019): 3 people killed, 5 soldiers injured in exchange of fire at check post in North Waziristan, https://www.dawn.com/news/1484709, Zugriff 28.5.2019
- Dawn (27.5.2019): MNA Ali Wazir produced before ATC, remanded in CTD custody for 8 days, https://www.dawn.com/news/1484918, Zugriff 28.5.2019
- Dawn (30.4.2019): Foreign spy agencies fund PTM, says army, https://www.dawn.com/news/1479321/foreign-spy-agencies-fund-ptm-says-army, Zugriff 28.5.2019
- PT – Pakistan Today (27.5.2019): 3 killed, 15 injured in ‘PTM-Army clash’ in North Waziristan, https://www.pakistantoday.com.pk/2019/05/26/3-killed-15-injured-in-ptm-army-clash-in-north-waziristan/, Zugriff 28.5.2019
- Standard, der (28.5.2019): Amnesty fordert Untersuchung des Todes von Demonstranten in Pakistan, http://derstandard.at/2000103942873/Amnesty-fordert-Untersuchung-des-Todes-von-Demonstranten-in-Pakistan, Zugriff 28.5.2019
- VOA – Voice of America (26.5.2019): 3 Killed in Skirmish Between Pakistan Security Forces, Rights Activists, https://www.voanews.com/a/killed-in-skirmish-between-pakistan-security-forces-rights-activists/4933709.html, Zugriff 28.5.2019 Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan ca. 207,8 Millionen Einwohner ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit-Baltistan (PBS 2017a), wo zusammengerechnet weitere ca. 5,5 Millionen Menschen leben (AJK PDD 2017 + Khan 2017 S 88-89). Das Land ist der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 5.2.2019). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien
ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am
- Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018).Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf (USDOS 13.3.2019), jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019) insbesondere gegen die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League–Nawaz (PML-N) (FH 1.2019). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlverlauf als transparent und gut durchgeführt ein, jedoch erschwerte die Selbstzensur der Berichterstatter das Treffen von qualifizierten Wahlentscheidungen für die Wähler (EUEOM 27.7.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
- September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vgl. FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.).Der Fokus der PTI-Koalitionsregierung liegt laut offizieller Darstellung auf dem Kampf gegen Korruption, der Sanierung von Wirtschaft und Finanzen sowie einem besseren Bildungs- und Gesundheitssystem (AA 1.2.2019a). In der Praxis dominiert das Militär wichtige Politikbereiche, insbesondere innere sowie äußere Sicherheit und Beziehungen zu - für Pakistans äußere Sicherheit zentralen - Staaten wie Afghanistan, Indien und USA (AA 21.8.2018; vergleiche FH 1.2019). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert und der Generaldirektor des Inter-Services Intelligence (ISI) gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity.org o.D.). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019
- AJK PDD – Azad Government of the State of Jammu and Kashmir – Planning & Development Department
(2017): Azad Jammu & Kashmir at a Glance 2017, https://pndajk.gov.pk/uploadfiles/downloads/At%20a%20Glance%202017.pdf, Zugriff 4.4.2019
- CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019
- Dawn (2.7.2018): Mechanism for filling reserved seats seen as flawed, https://www.dawn.com/news/1417406, Zugriff 23.4.2019
- EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019
- ET - Express Tribune, the (3.8.2018): MQM support gives PTI required majority in NA, https://tribune.com.pk/story/1772639/1-mqm-p-throws-weight-behind-pti/, Zugriff 23.4.2019
- FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2019 – Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/pakistan, Zugriff 12.3.2019
- Globalsecurity.org (o.D.): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 12.3.2019
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002256.html, Zugriff 12.3.2019
- Khan, Ehsan Mehmood
(2017): Constitutional Status of Gilgit Baltistan: An Issue of Human Security, https://www.ndu.edu.pk/issra/issra_pub/articles/margalla-paper/Margalla-Paper-2017/7-Constitutional-Status-Dr-Ehsan-Mehmood-Khan.pdf, Zugriff 4.4.2019 19. PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices for 2018 – Pakistan https://www.state.gov/documents/organization/289500.pdf, Zugriff 14.3.2019 Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vergleiche BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019). Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.
- bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation): Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
- wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vergleiche UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.
- wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Siehe dazu auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.. Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus.
Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018). Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018). Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019
- AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019
- BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019
- Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmful-implications, Zugriff 8.4.2019
- Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019
- Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019
- DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-of-nuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019
- EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019
- EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019
- Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019
- Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019
- Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019
- Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019
- Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019
- UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019
- USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019 Wichtige Terrorgruppen Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74).
PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26). Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.] (PIPS 7.1.2019 S 74f). Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f).
PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74). Der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (IS / ISKP / Daesh) ist seit 2015 in Pakistan aktiv. Der IS konnte seinen Einfluss durch taktische Bündnisse mit ähnlich ausgerichteten örtlichen Gruppen vergrößern. IS hat lokale Zweigstellen und Rekrutierungsnetzwerke in einigen Großstädten wie Peschawar oder Karatschi (EASO 10.2018 S 29f). Der IS war 2018 für zwei große Anschläge im Zusammenhang mit den Wahlen in Belutschistan verantwortlich und war vermehrt in konfessionelle Gewalt involviert. Im Jahr 2018 wurden bei insgesamt fünf Anschlägen durch den IS 224 Menschen getötet. Der IS ist insbesondere in Belutschistan präsent, wo er 2018 vier große terroristische Anschläge durchführte; ein weiterer Anschlag geschah in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019 S 76f). Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen (EASO 10.2018 S 32). Im Jahr 2018 war LeJ für sieben terroristische Angriffe, darunter sechs in Belutschistan und einem in Khyber Pakhtunkhwa, mit insgesamt neun Toten, verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 78). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke zu erklären (PIPS 7.1.2018 S 87). Die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen ist trotz einer verminderten Zahl an durchgeführten Anschlägen intakt. Die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Baloch Liberation Front (BLF) führten 2018 addiert 45 terroristische Anschläge in Belutschistan und zwei in Karatschi durch [siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.]. 2018 wurden erstmals zwei Selbstmordangriffe durchgeführt. Diese Taktik wird normalerweise von religiösen Gruppierungen verwendet, hingegen sind die belutschischen Gruppierungen nationalistisch und politisch links einzuordnen (PIPS 7.1.2019). Quellen:
- EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 Belutschistan Die Provinz Belutschistan ist in 32 Distrikte mit insgesamt 134 Tehsils (administrative Einheit unterhalb der Distrikte) eingeteilt. Zur Volkszählung 2017 hat die Provinz 12,3 Millionen Einwohner; in der Hauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Provinz Belutschistan ist mit einer Vielzahl von Konflikten belastet, wie zum Beispiel zwischen dem Staat und Nationalisten (Militär gegen bewaffnete Gruppen), Stammesfehden sowie ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen. Diese Konflikte werden durch die Beteiligung ausländischer Staaten mit einem wirtschaftlichen oder politischen Interesse in der Provinz, wie zum Beispiel China, weiter verkompliziert (EASO 10.2018). Aufständische und separatistische Kräfte greifen Infrastruktureinrichtungen und Armeekräfte an und verüben Sprengstoffanschläge. Armee und Luftwaffe gehen gegen die Aufständischen vor. Auch Aktivitäten afghanischer und pakistanischer Taliban (TTP) werden in Belutschistan beobachtet (AA 13.3.2019). Es gibt Anzeichen wachsender Taliban-Präsenz insbesondere in Gebieten mit paschtunischer Bevölkerung (PIPS 10.4.2019). Daneben kommt es zu religiös motivierten Anschlägen, denen v. a. Schiiten zum Opfer fallen. In Quetta richten sich die Anschläge vielfach gegen die Volksgruppe der Hazara bzw. gegen Christen, die des Missionierens verdächtigt werden (AA 13.3.2019). Die lokale Presse in Belutschistan wird von der Regierung Pakistans eingeschüchtert. Im November 2017 wurden lokale Journalisten von belutschischen Aufständischen bedroht, die die Journalisten der Kollaboration mit der Armee bezichtigten. Über Militäroperationen wird in Medien kaum berichtet und es gibt große Informationslücken über die Auswirkungen der Militäroperationen auf die Zivilbevölkerung (EASO 10.2018 S 72). Die militärische Führung hat durch Zugangssperren zu bestimmten Regionen u.a. der Provinz Belutschistan sowie durch Aufforderungen zur Selbstzensur mittels direkter und indirekter Einschüchterungsmethoden auf unauffällige, jedoch sehr effektive Art, die Berichterstattung beschränkt (ÖB 10.2018). Es gibt Hinweise, dass nicht alle Zwischenfälle gemeldet werden, da Journalisten und Blogger Selbstzensur betreiben (EASO 10.2018 S 13). Es gibt Berichte über Binnenvertreibungen in Belutschistan. Wegen des eingeschränkten Zugangs zu betroffenen Gebieten seien die Informationen hierüber aber beschränkt. EASO gibt an, dass bei der Erstellung des Berichtes zur Sicherheitslage Pakistan mit dem Berichtszeitraum 1.6.2017 bis 15.8.2018 nur wenige Quellen zu Binnenvertreibungen in Belutschistan gefunden wurden (EASO 10.2018 S 76). Für das erste Quartal 2019 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS in Belutschistan 29 terroristische Anschläge mit 49 Toten. Belutschische nationalistische Gruppierungen waren für 20 Anschläge verantwortlich und religiöse militante Aufständischengruppierungen, hauptsächlich TTP, für sieben. Weitere zwei Anschläge waren religiös-konfessionell motiviert. Unter den Todesopfern befanden sich 19 Sicherheitskräfte, 23 Zivilisten und sieben Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.2.
- PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 war Belutschistan bezüglich Opferzahlen die am stärksten von Terrorismus betroffene Provinz. Fast 60 % aller Todesopfer landesweit kamen bei terroristischen Angriffen in Belutschistan ums Leben. Während die Zahl der Terrorangriffe im Vergleich zum Vorjahr um 30 % auf 115 gesunken war, stieg die Zahl der Todesopfer um 23 % auf 354 und die Zahl der Verletzten um 10 % auf
- Unter den Getöteten waren 237 Zivilisten, 91 Sicherheitskräfte und 26 Aufständische. 261 Personen wurden durch 35 religiös motivierte Angriffe von Gruppen wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP), Hizbul Ahrar oder Islamischer Staat (IS) getötet. Belutschische Nationalistengruppen führten 74 Angriffe mit 85 Toten durch. Bei sechs konfessionell motivierten Angriffen wurden acht Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40). Im Distrikt Quetta fanden 38 terroristische Angriffe – etwa ein Drittel – mit 111 Toten statt. In anderen Distrikten wurden 14 Angriffe aus Kech, sieben aus Qilla Abdullah, und je sechs aus Dera Bugti, Kohlu und Mastung gemeldet. Je vier Angriffe wurden in Gwadar, Kharan, Khuzdar, Nasirabad und Qilla Saifullah; je drei in Chagai, Kalat und Lasbela; je zwei in Panjgur und Sibi; je einer in Awaran, Bolan, Pishin und Washuk (jeweils Distrikte) registriert. Am
- Juli 2018 kamen bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung in Mastung 150 Menschen ums Leben. Am
- Juli 2018 wurden bei einem Selbstmord-Sprengstoffanschlag in Quetta, zu dem sich der IS bekannte, 31 Menschen getötet (PIPS 7.1.2019 S 40, 43) Zusätzlich zu den o. a. 115 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2018 in Belutschistan zu 34 anderen gewalttätigen Vorfällen mit 66 Toten; darunter 15 Militäraktionen gegen Aufständische, acht bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, sieben grenzüberschreitende Zusammenstöße aus Afghanistan oder dem Iran. Sicherheitskräfte konnten 2018 zwei größere Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2019). Im Jahr 2017 wurden aus Belutschistan 165 terroristische Anschläge gemeldet, bei denen 288 Menschen getötet wurden, darunter 193 Zivilisten, 84 Mitglieder der Sicherheitskräfte und elf Aufständische. Belutschische Nationallistengruppen führten 131 Anschläge mit 138 Toten durch, sieben Anschläge mit 17 Toten waren konfessionell motiviert und richteten sich vorwiegend gegen Hazara. In der Hauptstadt Quetta kam es zu 35 Anschlägen mit 90 Todesopfern; 23 Anschläge gab es in Kech, 16 in Dera Bugti, 13 in Gwadar, zwölf in Panjgur, neun in Nasirabad und acht in Mastung. 133 Todesopfer waren 2017 bei 27 terroristischen Anschlägen durch islamistisch-militante Gruppierungen, wie die TTP, Jamaatul Ahrar, IS, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, zu beklagen (PIPS 7.1.2018). Zusätzlich zu den o.a. 165 terroristischen Angriffen kam es im Jahr 2017 in Belutschistan zu 39 Militäraktionen gegen Aufständische, 13 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 13 grenzüberschreitenden Zusammenstößen aus Afghanistan oder dem Iran, fünf stammesübergreifenden Fehden und zwei Fällen von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 237 für die Sicherheitslage relevanten Vorfällen von Gewalt verloren 430 Menschen ihr Leben. Zusätzlich wurden während des Jahres 29 Leichen in der Provinz aufgefunden. In den meisten Fällen sind die Identitäten der Toten sowie ihrer Mörder nicht bekannt. Sicherheitskräfte konnten 2017 insgesamt 17 Terroranschläge vereiteln (PIPS 7.1.2018). Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019
- EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019
- ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion]
- PBS – Pakistan Bureau of Statistics
(2017d): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 26.3.2019
- PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (10.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 10.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019
- PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019 Khyber Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
- Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
- Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vergleiche PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vergleiche PBS 2017d). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vergleiche FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vergleiche FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) (PIPS 7.1.2019 S 75).Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche Taliban-Fraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) (PIPS 7.1.2019 S 75). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie