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{'item': 'L525 2178444-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlL525 2178444-1 SpruchL525 2178444-1/19EL525 2178444-1/19E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht erkannt: A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. A1) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. A2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A3) Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben. A3) Spruchpunkt römisch vier. wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L525.2178444.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.