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{'item': 'L525 2227762-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlL525 2227762-1 SpruchL525 2227762-1/7EL525 2228553-1/5EL525 2227762-1/7E, L525 2228553-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. … Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) … Aufschiebende Wirkung § 22.
(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." 3.1 Zur Behebung der Beschwerdevorentscheidung und des Bescheides vom 31.1.2020 (prot. zu L525 2228533-1) (A1 und A2). Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 nicht nur den gegenständlichen Bescheid vom 13.1.2020 vor, sondern auch ein Schreiben vom 10.1.2020 mit welchem der Beschwerdeführer – erkennbar – Verfahrenshilfe beantragte. Darüber hinaus allerdings legte die belangte Behörde auch das – erkennbar als – Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 zu qualifizierende Schreiben vom 14.1.2020 vor. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vorlage an das Verwaltungsgericht erfolgt, stellt sie einen entscheidenden Einschnitt im Beschwerdeverfahren dar. Mit der Vorlage der Beschwerde endet nämlich die Rolle der belangten Behörde als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet damit unabhängig davon, ob die zweimonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht (vgl. dazu bereits Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 14, Rz. 8). Aus der Systematik des VwGVG und aus den EB zu den §§ 13 und 22 VwGVG ergibt sich darüber hinaus, dass bis zur Vorlage der Beschwerde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach § 13 VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß § 22 VwGVG zu erfolgen hat. Daher kommt dem Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu (vgl. dazu bereits Götzl § 13 VwGG Rz 9, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2). Gegenständlich geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beschwerdevorentscheidung bzw. den Bescheid vom 31.1.2020 erließ. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide darüber hinaus auch gerade noch erkennbar ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 unzuständig, weswegen die Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass sich die Pflicht zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde auch nicht aus dem Wortlaut des § 8a VwGVG ergibt. Vielmehr wäre nur der Antrag auf Verfahrenshilfe und die Akten gemäß § 8a Abs. 6 vorzulegen gewesen. Mit der Vorlage der Beschwerde ging die Entscheidungskompetenz auf alle Fälle auf das erkennende Gericht über und war die belangte Behörde daher unzuständig für die weiteren Verfahrensschritte. Die belangte Behörde legte mit Beschwerdevorlage vom 22.1.2020 nicht nur den gegenständlichen Bescheid vom 13.1.2020 vor, sondern auch ein Schreiben vom 10.1.2020 mit welchem der Beschwerdeführer – erkennbar – Verfahrenshilfe beantragte. Darüber hinaus allerdings legte die belangte Behörde auch das – erkennbar als – Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 zu qualifizierende Schreiben vom 14.1.2020 vor. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Vorlage an das Verwaltungsgericht erfolgt, stellt sie einen entscheidenden Einschnitt im Beschwerdeverfahren dar. Mit der Vorlage der Beschwerde endet nämlich die Rolle der belangten Behörde als für den Verfahrensgang verantwortliche Stelle und Entscheidungsträgerin, sie wird zur Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die dem Beschwerdeführer gegenübersteht und der dieselben Rechte zukommen wie diesem. Die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet damit unabhängig davon, ob die zweimonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen ist oder nicht vergleiche dazu bereits Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 14,, Rz. 8). Aus der Systematik des VwGVG und aus den EB zu den Paragraphen 13 und 22 VwGVG ergibt sich darüber hinaus, dass bis zur Vorlage der Beschwerde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde nach Paragraph 13, VwGVG, nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakte an das Verwaltungsgericht durch dieses gemäß Paragraph 22, VwGVG zu erfolgen hat. Daher kommt dem Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu vergleiche dazu bereits Götzl Paragraph 13, VwGG Rz 9, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2). Gegenständlich geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Beschwerdevorentscheidung bzw. den Bescheid vom 31.1.2020 erließ. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide darüber hinaus auch gerade noch erkennbar ein Rechtsmittel. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 unzuständig, weswegen die Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Das erkennende Gericht weist daraufhin, dass sich die Pflicht zur unmittelbaren Vorlage der Beschwerde auch nicht aus dem Wortlaut des Paragraph 8 a, VwGVG ergibt. Vielmehr wäre nur der Antrag auf Verfahrenshilfe und die Akten gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, vorzulegen gewesen. Mit der Vorlage der Beschwerde ging die Entscheidungskompetenz auf alle Fälle auf das erkennende Gericht über und war die belangte Behörde daher unzuständig für die weiteren Verfahrensschritte. 3.2 Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.1.2020 (A3): Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass er die ordnungsgemäße Untersuchung am 3.12.2019 vereitelt hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich ausreichend aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Gutachten der PVA vom 12.12.2020, dass der Beschwerdeführer an den aufgetragenen Untersuchungen eben nicht mitwirkte, sondern durch sein unkooperatives Verhalten die ärztliche Untersuchung vereitelte. Gründe, weswegen der Beschwerdeführer an der Untersuchung nicht mitwirken wollte, wurden weder erstattet, noch sind solche ersichtlich. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Vorhalte der belangten Behörde nicht einmal bestreitet. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unbestritten gebliebenen Leiden des Beschwerdeführers zumindest fraglich ist und eine Untersuchung daher indiziert war, wird auch nicht bestritten. Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß § 8 Abs. 2 fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das erkennende Gericht ausreichend, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung durch seine Verweigerung der Mitwirkung vereitelte und die Sanktion daher gerechtfertigt war. Der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass er die ordnungsgemäße Untersuchung am 3.12.2019 vereitelt hat. Für das erkennende Gericht ergibt sich ausreichend aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Gutachten der PVA vom 12.12.2020, dass der Beschwerdeführer an den aufgetragenen Untersuchungen eben nicht mitwirkte, sondern durch sein unkooperatives Verhalten die ärztliche Untersuchung vereitelte. Gründe, weswegen der Beschwerdeführer an der Untersuchung nicht mitwirken wollte, wurden weder erstattet, noch sind solche ersichtlich. Nochmals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Vorhalte der belangten Behörde nicht einmal bestreitet. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unbestritten gebliebenen Leiden des Beschwerdeführers zumindest fraglich ist und eine Untersuchung daher indiziert war, wird auch nicht bestritten. Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen vergleiche unter vielen das Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das erkennende Gericht ausreichend, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung durch seine Verweigerung der Mitwirkung vereitelte und die Sanktion daher gerechtfertigt war. Das erkennende Gericht erlaubt sich darüber hinaus festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Sperre des Notstands ab dem 18.12.2019 ist. Soweit nämlich der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde sei mit der Zahlung ab dem 3.12.2019 in Verzug, so ist dem Beschwerdeführer zumindest soweit beizupflichten, als dass es für die Einstellung über den Zeitraum vom 3.12.2019 bis zum 18.12.2019 keinen Rechtstitel gibt. Dies ist allerdings nicht verfahrensgegenständlich. 3.3 Antrag auf Verfahrenshilfe (A4): Zum Antrag auf Verfahrenshilfe hält das erkennende Gericht außerdem fest, dass nicht erkennbar ist, dass das Verfahren von einer besonderen Komplexität gezeichnet wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt in seinen Beschwerdeschreiben nicht und ist keine Rechtsfrage zu lösen, sondern erscheint die weitere Rechtsverfolgung als aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus auch selbst eine Beschwerde formulieren, weswegen bereits aus diesem Grund verfahrensgegenständlich keine besondere Komplexität erkennbar war, zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt der Vereitelung ja nicht einmal bestreitet. 3.4 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung: Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht und ergeben sich sämtliche Feststellungen unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da der Sachverhalt für das erkennende Gericht unstrittig war konnte von der weiteren mündlichen Erörterung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L525.2227762.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.