ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 der Verordnung (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden.Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis früherer amtlicher Feststellungen vertrauen dürfen und auch darauf vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse wären
, Absatz eins, der Verordnung (EG) 796 aus 2004, und Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht anzuwenden. Zudem wies der BF auf einen neuerlich von ihm eingebrachten Referenzänderungsantrag der XXXX hin, der von der AMA positiv bewertet worden wäre.Zudem wies der BF auf einen neuerlich von ihm eingebrachten Referenzänderungsantrag der römisch 40 hin, der von der AMA positiv bewertet worden wäre.
dem VOK-Kontrollbericht vom 09.10.2008 die Futterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2007 6,67 ha betragen hat. Im Kontrollbericht vom 28.08.2009 wird hingegen für das Antragsjahr 2009 auf eine ermittelte Futterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 9,83 ha hingewiesen.Wenn er diesbezüglich in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich an den Ergebnissen von VOKs aus den Jahren 2008 und 2009 orientiert habe, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass
dem VOK-Kontrollbericht vom 09.10.2008 die Futterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2007 6,67 ha betragen hat. Im Kontrollbericht vom 28.08.2009 wird hingegen für das Antragsjahr 2009 auf eine ermittelte Futterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 9,83 ha hingewiesen. Diese beiden Kontrollberichte mit sehr stark abweichenden Ergebnissen der beihilfefähigen Flächen im Zeitraum von nur zwei Jahren lassen bereits erkennen, dass in früheren Jahren, als nur unzureichend Luftbilder der bewirtschaftenden Almen/Weiden zur Verfügung gestanden sind, VOK-Ergebnisse nur bedingt als Antragsgrundlage herangezogen werden konnten. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass er sich im Antragsjahr 2014 an den beiden in den Jahren 2008 und 2009 erstellten VOK-Berichten orientiert habe, vermag die von ihm im MFA 2014 getätigte Antragstellung diese Behauptung nicht nachvollziehbar erkennen lassen. Bei der VOK am 21.08.2009 bzw. 28.08.2009 wurde vom BF eine Bruttofläche von 273,87 ha und eine Nettofläche von 9,83 ha ermittelt. Im MFA 2014 wurde hingegen eine Nettofläche von 3,45 ha beantragt. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers, der auch für die Richtigkeit der von ihm beantragten Fläche verantwortlich ist und bei Zweifeln für die Beseitigung dieser Zweifel - allenfalls durch die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens selbst zu sorgen hat. Dass der BF derartig Anstrengungen unternommen hat, kann aus den dem BVwG vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht entnommen werden. Eine VOK hat eine Reduktion einer Futterfläche ergeben. Die Ergebnisse dieser VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde auch der Kontrollbericht dieser VOK noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu den Ergebnissen dieser VOK Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch - die Ergebnisse dieser VOK zuerst offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen und auch insbesondere den Kontrollkurzbericht kommentarlos unterzeichnet und sich anschließend im durchgeführten Parteiengehör nicht ablehnend geäußert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 lautet auszugsweise: "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. [...]" 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Ergebnisse einer früheren VOK im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden und er sich gegen die Zugrundelegung der Ergebnisse einer VOK des Jahres 2017 wendet, so ist darauf zu verweisen, dass er nicht konkret darlegt, warum diese VOK mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen - unter Bezugnahme auf eine VOK aus dem Jahre 2009 bzw. eine weitere aus dem Jahr 2008 - als bloße unsubstanziierte Behauptung zu werten ist. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Flächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236). Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert (vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014).
2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert vergleiche Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014,).
, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war
VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz beträgt.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher war
, VO (EG) 1122 aus 2009, eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz beträgt.
Absatz 1 der VO (EG) 1122/2009 finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Absatz 1 der VO (EG) 1122 aus 2009, finden die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0147). Bei einer Änderung der Antragstellung beim MFA 2014 im Vergleich zu vorhergehenden VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009, die sich hinsichtlich der festgestellten Futterfläche auch voneinander beträchtlich unterscheiden, vertraute der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOKs. Die vom BF für das Antragsjahr getätigte Antragstellung der beihilfefähigen Futterfläche auf der XXXX lässt nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an den Ergebnissen der in den Jahren 2008 und 2009 auf dieser Weide vorgenommenen VOKs orientiert hat und sich dabei auf behördlich ermittelte Flächen verlassen hat. Hier kann daher nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154).Bei einer Änderung der Antragstellung beim MFA 2014 im Vergleich zu vorhergehenden VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009, die sich hinsichtlich der festgestellten Futterfläche auch voneinander beträchtlich unterscheiden, vertraute der Antragsteller nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden VOKs. Die vom BF für das Antragsjahr getätigte Antragstellung der beihilfefähigen Futterfläche auf der römisch 40 lässt nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer an den Ergebnissen der in den Jahren 2008 und 2009 auf dieser Weide vorgenommenen VOKs orientiert hat und sich dabei auf behördlich ermittelte Flächen verlassen hat. Hier kann daher nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden vergleiche VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154). In der gegenständlichen Angelegenheit wurde bei der vorangegangenen VOK zum Antragsjahr 2008 vom Prüfer bezüglich der gegenständlichen Weide eine Bruttofläche mit einem Ausmaß von 273,87 ha sowie eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 9,83 ha ermittelt. Im MFA 2014 wurde hingegen vom BF eine Nettofläche mit einem Ausmaß von 3,45 ha beantragt. Diese Werte können in keinerlei Bezug zueinander gebracht werden. Somit liegt kein Vertrauen des Antragstellers auf die vorangegangene VOK 2009 vor. Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden des Förderwerbers und damit einhergehend zu einem Absehen von Sanktionen führen würden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde hinweist, dass es seit den VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009 zu keinen größeren Veränderungen der Futterflächen auf der XXXX gekommen sei, kann das nur als realitätsverweigernd qualifiziert werden, zumal bei einer zuletzt vorgenommenen VOK im Herbst 2017, deren Ergebnisse durch eine Nachkontrolle bestätigt wurden, im Vergleich zum Antragsjahr 2009 eine um mehr als 90 % reduzierte Futterfläche festgestellt wurde, dem der Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten ist bzw. durch seine kommentarlose Unterfertigung des Kurzprotokolls der VOK auch offensichtlich zugestimmt hat.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde hinweist, dass es seit den VOKs im Antragsjahr 2008 und 2009 zu keinen größeren Veränderungen der Futterflächen auf der römisch 40 gekommen sei, kann das nur als realitätsverweigernd qualifiziert werden, zumal bei einer zuletzt vorgenommenen VOK im Herbst 2017, deren Ergebnisse durch eine Nachkontrolle bestätigt wurden, im Vergleich zum Antragsjahr 2009 eine um mehr als 90 % reduzierte Futterfläche festgestellt wurde, dem der Beschwerdeführer nicht substanziell entgegengetreten ist bzw. durch seine kommentarlose Unterfertigung des Kurzprotokolls der VOK auch offensichtlich zugestimmt hat. Die Verhängung der verfügten Flächensanktion erfolgte daher rechtlich und rechnerisch - unter Berücksichtigung der gesetzlich verankerten rechnerischen Verringerungen, verordnungskonform. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass ein neuerlicher von ihm eingereichter Referenzänderungsantrag der XXXX wieder positiv erledigt worden wäre, vermag das erkennende Gericht darin keinen Bezug, der eine Sanktionsbefreiung bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 nach sich ziehen würde, zu erkennen.Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass ein neuerlicher von ihm eingereichter Referenzänderungsantrag der römisch 40 wieder positiv erledigt worden wäre, vermag das erkennende Gericht darin keinen Bezug, der eine Sanktionsbefreiung bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 nach sich ziehen würde, zu erkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2208854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.