oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts
oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Der Revisionswerber wurde im Bundesgebiet seit 2006 insgesamt neunmal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Seit der Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im September 2011 wurde die revisionswerbende Partei dreimal von einem Landesgericht rechtskräftig verurteilt: * Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX
GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre* Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre * Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
GB, §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre* Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre * Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
GB §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre* Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre * Bezirksgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX ,
GB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je sechs Euro, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe* Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je sechs Euro, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie der daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr des Revisionswerbers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W119.1255269.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.