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{'item': 'W207 2216786-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlW207 2216786-1 SpruchW207 2216786-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch PUTTINGER VOGL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 06.02.2019, Zahl KÜ 124/17, VN XXXX , wegen § 8 BEinstG betreffend Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers (mitbeteiligte Partei: XXXX Sparkasse XXXX als Dienstgeberin, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzerinnen und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch PUTTINGER VOGL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 06.02.2019, Zahl KÜ 124/17, VN römisch 40 , wegen Paragraph 8, BEinstG betreffend Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers (mitbeteiligte Partei: römisch 40 Sparkasse römisch 40 als Dienstgeberin, vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 lit c BEinstGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.08.2013 wurde auf Grundlage eines Antrags von XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 11.07.2013 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem zu Grunde lagen ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 29.07.2013 sowie ein (zusammenfassendes) allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 29.07.2013, mit dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung beim Beschwerdeführer - der 1994 einen schweren Verkehrsunfall mit u.a. der Folge eines schweres Schädel-Hirntraumas hatte, und der erst nach längerer Rekonvaleszenz seine Tätigkeit als Bankangestellter wiederaufnehmen konnte - die Funktionseinschränkungen "Organisches Psychosyndrom, organischer Defektzustand im Gehirn; Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", "Zustand nach traumatischer Symphysensprengung, Positionsnummer 91 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.", "Senkspreizfuß beidseits; Positionsnummer 150 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.", und "Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts - geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links; Positionsnummer 643 1.K., 3.Z. der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.08.2013 wurde auf Grundlage eines Antrags von römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) vom 11.07.2013 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem zu Grunde lagen ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 29.07.2013 sowie ein (zusammenfassendes) allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 29.07.2013, mit dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung beim Beschwerdeführer - der 1994 einen schweren Verkehrsunfall mit u.a. der Folge eines schweres Schädel-Hirntraumas hatte, und der erst nach längerer Rekonvaleszenz seine Tätigkeit als Bankangestellter wiederaufnehmen konnte - die Funktionseinschränkungen "Organisches Psychosyndrom, organischer Defektzustand im Gehirn; Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", "Zustand nach traumatischer Symphysensprengung, Positionsnummer 91 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.", "Senkspreizfuß beidseits; Positionsnummer 150 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.", und "Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts - geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links; Positionsnummer 643 1.K., 3.Z. der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H." festgestellt wurden; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v. H. eingeschätzt. Mit Schreiben vom 23.08.2017, eingelangt beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangten Behörde bezeichnet) am 29.08.2017, beantragte die XXXX Sparkasse XXXX als Dienstgeberin (in der Folge als Dienstgeberin bzw. als Beschwerdegegnerin bezeichnet) gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des begünstigten behinderten Beschwerdeführers. Begründend wurde in diesem Antrag u. a. Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:Mit Schreiben vom 23.08.2017, eingelangt beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangten Behörde bezeichnet) am 29.08.2017, beantragte die römisch 40 Sparkasse römisch 40 als Dienstgeberin (in der Folge als Dienstgeberin bzw. als Beschwerdegegnerin bezeichnet) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des begünstigten behinderten Beschwerdeführers. Begründend wurde in diesem Antrag u. a. Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "..... Herr X. ist am 01.08.1989 in die Y. Sparkasse eingetreten und gehört seit 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt wurde.Herr römisch zehn. ist am 01.08.1989 in die Y. Sparkasse eingetreten und gehört seit 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an, wobei der Grad der Behinderung mit 50% festgestellt wurde. Zunächst war Herr X. viele Jahre als Kundenberater tätig, in der Zeit von August 1999 bis März 2006 als Referent im Wohn2-Center und seit 01. April 2006 übt er in der Filiale Z. die Funktion "Betreuung, Service, Kassa, SB-Bereich" (frühere Bezeichnung: "Kassier") mit dem Level R1 aus. Aufgrund einer nach vielen Unzulänglichkeiten erst im März 2017 (also vor wenigen Monaten) vom Mitarbeiter offen gelegten kognitiven Einschränkung musste der ohnehin schon extrem reduzierte Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters weiter eingeschränkt und der Kassabereich wie auch alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bargeld überhaupt gestrichen werden.Zunächst war Herr römisch zehn. viele Jahre als Kundenberater tätig, in der Zeit von August 1999 bis März 2006 als Referent im Wohn2-Center und seit 01. April 2006 übt er in der Filiale Z. die Funktion "Betreuung, Service, Kassa, SB-Bereich" (frühere Bezeichnung: "Kassier") mit dem Level R1 aus. Aufgrund einer nach vielen Unzulänglichkeiten erst im März 2017 (also vor wenigen Monaten) vom Mitarbeiter offen gelegten kognitiven Einschränkung musste der ohnehin schon extrem reduzierte Tätigkeitsbereich des Mitarbeiters weiter eingeschränkt und der Kassabereich wie auch alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bargeld überhaupt gestrichen werden. Der Aufgabenbereich des Herrn X. wurde demnach (vor allem in den letzten Jahren) zunehmend reduziert und seinen geringer werdenden Fähigkeiten angepasst. Inzwischen ist er in einer einfachen Bankfunktion (vorwiegend Organisationstätigkeiten) im untersten Level eingestuft und selbst da mussten ihm noch zahlreiche Aufgaben abgenommen werden, welche nun von anderen Kollegen zu erledigen sind. Eine weitere Einschränkung des Aufgabenbereichs oder eine Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz ist uns nicht mehr möglich bzw zumutbar.Der Aufgabenbereich des Herrn römisch zehn. wurde demnach (vor allem in den letzten Jahren) zunehmend reduziert und seinen geringer werdenden Fähigkeiten angepasst. Inzwischen ist er in einer einfachen Bankfunktion (vorwiegend Organisationstätigkeiten) im untersten Level eingestuft und selbst da mussten ihm noch zahlreiche Aufgaben abgenommen werden, welche nun von anderen Kollegen zu erledigen sind. Eine weitere Einschränkung des Aufgabenbereichs oder eine Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz ist uns nicht mehr möglich bzw zumutbar. Insgesamt hat Herr X. in all den Jahren in 8 verschiedenen Organisationseinheiten der Sparkasse gearbeitet.Insgesamt hat Herr römisch zehn. in all den Jahren in 8 verschiedenen Organisationseinheiten der Sparkasse gearbeitet. Bis Jahresende 2014 war er als Vollzeit-Arbeitskraft beschäftigt, mit 01.01.2015 wurde das Beschäftigungsausmaß einvernehmlich auf 80% reduziert. So wurde versucht, die Anforderungen am Arbeitsplatz weiter an die Persönlichkeit des Herrn X. anzupassen, um das Dienstverhältnis aufrecht erhalten zu können.Bis Jahresende 2014 war er als Vollzeit-Arbeitskraft beschäftigt, mit 01.01.2015 wurde das Beschäftigungsausmaß einvernehmlich auf 80% reduziert. So wurde versucht, die Anforderungen am Arbeitsplatz weiter an die Persönlichkeit des Herrn römisch zehn. anzupassen, um das Dienstverhältnis aufrecht erhalten zu können. Bereits im Jahr 2013 wurde seitens der Y. Sparkasse nach zahlreichen negativen Vorkommnissen eine Beendigung des Dienstverhältnisses angestrebt und nach Ablehnung eines im Beisein des Betriebsrates unterbreiteten Angebotes auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses durch Herrn X. mitgeteilt, dass das im SparkassenKollektivvertrag vorgesehene Kündigungsverfahren eingeleitet wird. Unmittelbar nach der am 10.07.2013 erfolgten Verständigung des Betriebsrates über die beabsichtigte Kündigung stellte Herr X. den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (der Antrag langte am 11.07.2013 beim Bundessozialamt ein). Dem wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes - Landesstelle Oberösterreich vom 14.08.2013 rückwirkend ab 11.07.2013 mit einem festgestellten Behinderungsgrad von 50% Folge gegeben. Aus diesem Grund konnte die Kündigung nicht mehr wirksam ausgesprochen werden.Bereits im Jahr 2013 wurde seitens der Y. Sparkasse nach zahlreichen negativen Vorkommnissen eine Beendigung des Dienstverhältnisses angestrebt und nach Ablehnung eines im Beisein des Betriebsrates unterbreiteten Angebotes auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses durch Herrn römisch zehn. mitgeteilt, dass das im SparkassenKollektivvertrag vorgesehene Kündigungsverfahren eingeleitet wird. Unmittelbar nach der am 10.07.2013 erfolgten Verständigung des Betriebsrates über die beabsichtigte Kündigung stellte Herr römisch zehn. den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (der Antrag langte am 11.07.2013 beim Bundessozialamt ein). Dem wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes - Landesstelle Oberösterreich vom 14.08.2013 rückwirkend ab 11.07.2013 mit einem festgestellten Behinderungsgrad von 50% Folge gegeben. Aus diesem Grund konnte die Kündigung nicht mehr wirksam ausgesprochen werden. Seine Leistungen werden von den Führungskräften schlecht beurteilt und sein Verhalten sorgt sowohl bei Kunden als auch in der Kollegenschaft immer wieder für Unruhe und Beschwerden. Die Mitarbeiter-Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2016 waren negativ (also mehr als 50% negative Zielerreichung), 2015 knapp positiv; dies obwohl er nur mehr Teilaufgaben seines Funktionsprofils zu erfüllen hat. Der Mitarbeiter verletzt immer wieder seine Dienstpflichten und Arbeitsanweisungen. Herr X. erfüllt seine Aufgaben It. Funktionsprofil (insb. auch seine Haupttätigkeit "Kundenverantwortung im Service und SB-Bereich") seit langem nicht mehr zufriedenstellend. So ist die Art der Kundenansprache immer wieder unangebracht, passieren bei einfachen Tätigkeiten und beabsichtigten Hilfeleistungen gleich gelagerte, haftungsbegründende Fehler, wodurch Kunden verärgert werden und Bankrisiken entstehen, führen Nichterledigungen zu säumnisbedingten Schäden, werden Kontoauszüge falsch eingereiht und dadurch Bankgeheimnisse Preis gegeben und Arbeitsanweisungen nicht eingehalten. Nicht einmal eine zeitgerechte und richtige Zuweisung der Kunden zu den Betreuern bei vereinbarten Terminen gelingt fehlerfrei, sodass insgesamt festgestellt werden muss, dass die für einen Banktätigkeit notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nachhaltig nicht erbracht wird. Eine Verweisung in eine niedrigere Funktion ist - wie bereits ausgeführt - nicht mehr möglich.Herr römisch zehn. erfüllt seine Aufgaben römisch eins t. Funktionsprofil (insb. auch seine Haupttätigkeit "Kundenverantwortung im Service und SB-Bereich") seit langem nicht mehr zufriedenstellend. So ist die Art der Kundenansprache immer wieder unangebracht, passieren bei einfachen Tätigkeiten und beabsichtigten Hilfeleistungen gleich gelagerte, haftungsbegründende Fehler, wodurch Kunden verärgert werden und Bankrisiken entstehen, führen Nichterledigungen zu säumnisbedingten Schäden, werden Kontoauszüge falsch eingereiht und dadurch Bankgeheimnisse Preis gegeben und Arbeitsanweisungen nicht eingehalten. Nicht einmal eine zeitgerechte und richtige Zuweisung der Kunden zu den Betreuern bei vereinbarten Terminen gelingt fehlerfrei, sodass insgesamt festgestellt werden muss, dass die für einen Banktätigkeit notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nachhaltig nicht erbracht wird. Eine Verweisung in eine niedrigere Funktion ist - wie bereits ausgeführt - nicht mehr möglich. Die vom Vorstand in letzter Zeit mehr und mehr geforderte Entwicklung aller Mitarbeiter zur Verbesserung der Beziehungsqualität gegenüber Kunden und Kollegen wird von Herrn X. nicht mitgemacht. Gerade im Umgang miteinander werden Kunden verärgert und ist er oft nicht bereit, seinen Kollegen bei der Arbeit jene Unterstützung und Flexibilität zu gewähren, die er von ihnen verlangt, was zu Spannungen im Betriebsklima führt. Verhaltensbezogenes Feedback nimmt Hr. X. weder von der Führungskraft noch von den Kollegen an, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der von der Geschäftsleitung definierte Schwerpunkt "Verbesserung der Beziehungsqualität" nicht mitgetragen, ja geradezu verweigert wird. Eine Eingliederung in ein Team (egal

  1. wo)ist daher nicht möglich.Die vom Vorstand in letzter Zeit mehr und mehr geforderte Entwicklung aller Mitarbeiter zur Verbesserung der Beziehungsqualität gegenüber Kunden und Kollegen wird von Herrn römisch zehn. nicht mitgemacht. Gerade im Umgang miteinander werden Kunden verärgert und ist er oft nicht bereit, seinen Kollegen bei der Arbeit jene Unterstützung und Flexibilität zu gewähren, die er von ihnen verlangt, was zu Spannungen im Betriebsklima führt. Verhaltensbezogenes Feedback nimmt Hr. römisch zehn. weder von der Führungskraft noch von den Kollegen an, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der von der Geschäftsleitung definierte Schwerpunkt "Verbesserung der Beziehungsqualität" nicht mitgetragen, ja geradezu verweigert wird. Eine Eingliederung in ein Team (egal
  2. wo)ist daher nicht möglich. Als erste und letzte Ansprechperson in der Filiale (Begrüßung und Verabschiedung) wird ein entsprechend freundliches und zuvorkommmendes Auftreten erwartet, um das vorhandene Potential zur Gewinnung von Neukunden ausschöpfen zu können und unserere Wachstumsziele zu erreichen. Dies macht Herr X. nicht und er zeigt diesbezüglich auch keine Kreativität. Insgesamt kann ein nennenswerter Beitrag zum Unternehmensergebnis nicht ausgemacht werden.Als erste und letzte Ansprechperson in der Filiale (Begrüßung und Verabschiedung) wird ein entsprechend freundliches und zuvorkommmendes Auftreten erwartet, um das vorhandene Potential zur Gewinnung von Neukunden ausschöpfen zu können und unserere Wachstumsziele zu erreichen. Dies macht Herr römisch zehn. nicht und er zeigt diesbezüglich auch keine Kreativität. Insgesamt kann ein nennenswerter Beitrag zum Unternehmensergebnis nicht ausgemacht werden. Falsche Arbeitszeit-Aufzeichnungen des Mitarbeiters und die vielfache Missachtung von Arbeitsanweisungen führten in der Vergangenheit zu Ermahnungen durch die Führungskräfte und zu schriftlichen Rügen durch die Geschäftsleitung (Vorstand). Eine Verbesserung der Situation und des Mitarbeiterverhaltens ist nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten. Im Gegenteil: Die Unzulänglichkeiten im Verhalten und in der Arbeit haben ein Ausmaß erreicht, das uns eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich bzw. zumutbar erscheinen lässt; dies trotz Gewährung einer Entgeltbeihilfe von jährlich € 3.720,00. Seine eingeschränkte Leistungsbereitschaft beeinträchtigt insgesamt unsere Unternehmenskultur. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit in Anbetracht seiner finanziellen und familiären Situation zumutbar. Er erzielt Nebeneinkünfte aus Vermietung und ist grundbücherlicher Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft EZ .... im Flächenausmaß von 364 m2. Zum Beweis unseres Vorbringens werden folgende Beweismittel angeboten: • Dienstverträge vom 30.05.1989 und vom 01.08.1990 • Bescheid des Bundessozialamtes - Landesstelle OÖ vom 14.08.2013 • Funktionsprofil Betreuung, Service, Kassa, SB-Bereich, Level R1 • Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2014 bis 2016 • Vereinbarung vom 15.03.2017 über die Aufgabeneinschränkung • Schriftliche Rügen vom 30.04.2009 und vom 21.01.2015 • Einvernahme von (Anmerkung: näher benannten) Führungskräften und Kollegen der Filiale Z. • Einvernahme des Personalchefs R. • Einvernahme des Rechtsabteilung-Mitarbeiters Mag. M. • Einvernahme der Behindertenvertrauensperson S. • Lokalaugenschein in der Filiale Z. • Grundbuch-Auszug EZ .... Weitere Beweise bleiben Vorbehalten. Es wird daher wiederholt der Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung unseres Mitarbeiters X.auf Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung unseres Mitarbeiters römisch zehn. " Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer in der Folge entgegen. So führte er in einer Stellungnahme vom 05.09.2017 im Wesentlichen aus, nach der Versetzung in die Filiale Z. habe er vorerst die Hauptkasse bedient. Diese Arbeit sei ihm zu viel geworden, sodass er in weiterer Folge nur mehr zweimal wöchentlich an der Kassa eingesetzt worden sei und sonst im Service im Foyer. Im März 2017 habe er dem Filialleiter Befunde des Neurochirurgen Dr. S. und einen ergotherapeutischen Abschlussbericht seiner Ergotherapeutin vorgelegt und kognitive Defizite eingeräumt. Am 15. März 2017 sei daraufhin sein Tätigkeitsbereich eingeschränkt worden. Er dürfe seither keine Kassentransaktionen, keine Kassenbuchung, keine Buchung an der Diskretionskasse, kein Dotieren von Automaten, keine Annahmen bezüglich Geldtransporte, keinen direkten Umgang mit Kundengeldern und keine Fremdfreigaben an der Kasse durchführen. Er dürfe nur mehr am neu errichteten Info-Point Kunden empfangen und verabschieden, den Kunden bei den Automaten helfen und die Parkkassetten für die Parkraumüberwachung entleeren, außerdem Grunddaten bei Daueraufträgen ändern, Termine eintragen und die Filiale auf- und zusperren. Der Beschwerdeführer fühle sich in seinem jetzigen Tätigkeitsbereich im Info-Point wohl und arbeite gerne als Sparkassenangestellter. Im Verfahren vor dem Behindertenausschuss wurde zu den Terminen am 25. Oktober 2017, am 27. November 2017, am 04. Oktober 2018, am 05. Oktober 2018 und am 07. November 2018 bei der Dienstgeberin jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Insbesondere wurde eine Vielzahl an Zeugen (Vorgesetzte und Mitarbeiter des Beschwerdeführers) einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurden von der Dienstgeberin im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde, gestützt auf diverse Zeugenaussagen, im Wesentlichen folgende - vom Beschwerdeführer relativierte bzw. teilweise dem Grunde nach zwar nicht explizit bestrittene, aber in der vorgeworfenen Form in Abrede gestellte - Verfehlungen im Zusammenhang mit seinem - seit 15.03.2017 nur mehr auf die Aufgaben am Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse, eingeschränkten - Tätigkeitsbereich (davor war der Beschwerdeführer u. a. auch für den Kassabereich wie auch für alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bargeld zuständig) vorgeworfen: * Vorwurf unrichtiger Einbuchungen von Arztbesuchen im Zeiterfassungssystem bzw. nicht plausibel erklärbarer Anwesenheits/Arbeitszeiten im Rahmen der Eintragungen * Vorwurf, Kunden seien im Wartebereich, der in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers falle, unbemerkt gesessen bzw. Kundenberater seien über Kunden nicht informiert worden * Vorwurf, die Kundenüberleitung zu den Betreuern sei vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden, es sei immer wieder zu Problemen insofern gekommen, als Kunden entgegen der vorgesehenen Vorgangsweise immer wieder im "Schlepptau" vom Beschwerdeführer an den Kundenbetreuer übergeben worden seien, sodass eine Vorbereitung des Kundenbetreuers nicht mehr möglich gewesen sei, sowie Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mehrfach Termine für die Kundenbetreuer falsch eingetragen * Vorwurf, der Beschwerdeführer habe immer wieder für längere Zeiträume nicht nachvollziehbarer Weise seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne für einen Ersatz zu sorgen * Vorwurf, der Beschwerdeführer sei mehrfach seinen Aufgaben nicht nachgekommen, sofort den SB-Bereich ("Selbstbedienungsterminal" mit Bankomat, Kontoauszugsdrucker, Überweisungsterminal) aufzusuchen, wenn ein Kunde seine Bankomatkarte im Geldbehebungsautomat oder im Kontoauszugsautomaten vergessen hatte und daraufhin ein lauter Piepton ertönte * Vorwurf eines schroffen bzw. unangemessenen Umgangstones mit Kunden und Mitarbeitern * Vorwurf, der Beschwerdeführer habe immer wieder Fehlauskünfte an Kunden erteilt wie zB, dass Adressänderungen nur beim Betreuer möglich seien * Vorwurf, der BF habe im Empfangsbereich, also am Arbeitsplatz im Info-Point, seine Fingernägel geschnitten und es gebe Wahrnehmungen, dass er seinen Blähungen freien Lauf lasse * Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Empfangsbereich, also am Arbeitsplatz im Info-Point, sein privates Handy häufig genutzt und führe außerdem häufig mit Kunden Privatgespräche, dies auch dann, wenn andere Kunden warten würden * Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mehrfach Posttaschen, die die im Laufe des Tages angefallenen Kundenverträge, Überweisungsaufträge von Kunden, Buchungsbelege, etc. beinhalten und die am Ende des Arbeitstages verplombt in einen Postkasten an der Außenseite der Filiale hineinzugeben sind und die im Laufe des Abends abgeholt werden sollen, in der Filiale liegen lassen und somit für Verzögerungen in der Abwicklung der Bankgeschäfte gesorgt Abgesehen davon wurden von Seiten der Dienstgeberin folgende Vorkommnisse ins Treffen geführt: * Am 30.04.2009 erhielt der Beschwerdeführer vom Vorstand der Dienstgeberin wegen einer grob fahrlässigen Abwicklung eines Kassen/Kundengeschäftes eine schriftliche Rüge. Der Beschwerdeführer hatte bei der Bestellung von Goldbarreneinkäufen im Wert von € 450.000.- die Compliance Richtlinien hinsichtlich Geldwäsche nicht eingehalten. * Am 21.01.2015 erhielt der Beschwerdeführer eine schriftliche Rüge vom Vorstand, weil er an eine besachwaltete Kundin eine unzulässige Auszahlung vorgenommen hatte. * In einem Aktenvermerk vom 22.09.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine falsche Münzbestellung vorgenommen hatte und es dadurch zu einer Verärgerung eines Kunden gekommen war. * Nach einem am 23.02.2017 erstellten Aktenvermerk hatte der Beschwerdeführer einen Goldbarrenverkauf falsch abgewickelt, indem er den Kauf nicht über ein Kundenkonto, sondern über ein Verrechnungskonto abwickelt hatte. Für das Jahr 2014 erhielt der Beschwerdeführer eine negative Dienstbeurteilung. Für das Jahr 2015 erhielt er eine positive Dienstbeurteilung. Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten wieder negativ beurteilt, wobei angeführt wurde, dass die eingetragenen Dienstzeiten nicht immer zu 100 % erklärbar seien, Kunden, mit denen keine privaten Beziehungen bestehen, mit "Du" angesprochen werden, die Wortwahl im Kundenkontakt oft unpassend sei, Falschauskünfte an die Kunden gegeben werden, anstatt eines Dauerauftrages ein Abbuchungsauftrag eröffnet worden sei, simple Kundenaufträge wie z.B. ein Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung abgelehnt worden sei, Kunden aufgrund privater Gespräche des Beschwerdeführers warten hätten müssen und Kundenauszüge in das falsche Briefschließfach eingereiht worden seien. Im Checkgespräch für das Jahr 2017 wurde die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (ohne die im März 2017 gestrichenen Kassentätigkeit) beurteilt und das Teilziel der nunmehrigen Haupttätigkeit "Kundenverantwortung im Service und SB-Bereich" als nicht erreicht bewertet. Zur Abklärung des Leistungskalküls des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde ein testpsychologisches Gutachten vom 18.12.2017, ein neurologisch - psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 03.01.2018, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich HNO vom 23.04.2018 sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 11.08.2018 eingeholt. Nach dem testpsychologischen Befund vom 18.12.2017 liegen beim Beschwerdeführer eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung und eine leichte Gedächtnisstörung vor. Arbeiten unter Zeitdruck, die kurzfristig Aufmerksamkeit und Konzentration erfordern, sind derzeit quantitativ reduziert möglich. Entsprechend dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.01.2018 leidet der Beschwerdeführer an folgenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen: * Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1994 nach Verkehrsunfall mit weitgehend remittierten hirnorganischem Psychosyndrom* Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad römisch drei 1994 nach Verkehrsunfall mit weitgehend remittierten hirnorganischem Psychosyndrom * Hirnparenchymdefekt rechts frontal, links parietal Im Vordergrund der aktuellen Leiden stehen Einschränkungen im kognitiven Bereich mit Konzentrationsleistungsstörungen aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas Grad III im Jahr 1994. Von den psychischen Anforderungen her können Arbeiten im durchschnittlichen Zeitdruck durchgeführt werden, überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo) ist auszuschließen. Arbeiten, die mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sollten gemieden werden. Einschränkungen in Bezug auf soziale und persönliche Kompetenz liegen aus medizinischer Sicht nicht vor. Die Teamfähigkeit ist gegeben. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Im Vordergrund der aktuellen Leiden stehen Einschränkungen im kognitiven Bereich mit Konzentrationsleistungsstörungen aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas Grad römisch drei im Jahr 1994. Von den psychischen Anforderungen her können Arbeiten im durchschnittlichen Zeitdruck durchgeführt werden, überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo) ist auszuschließen. Arbeiten, die mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sollten gemieden werden. Einschränkungen in Bezug auf soziale und persönliche Kompetenz liegen aus medizinischer Sicht nicht vor. Die Teamfähigkeit ist gegeben. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Laut dem HNO-Sachverständigengutachten vom 23.04.2018 liegen annähernd Normalgehör links und geringgradige Schwerhörigkeit rechts vor mit akustisch korrekter Hörgeräteversorgung. Bei vorliegendem annäherndem Normalgehör links und einem durch das Hörgerät, welches akustisch gut angepasst ist und subjektiv gut toleriert wird, gut rehabilitiertem Gehör rechts ergibt sich eine annähernd normale Kommunikationsfähigkeit. Auch subjektiv fühlt sich Beschwerdeführer durch seine Schwerhörigkeit rechts unter Verwendung des Hörgerätes in seiner Kommunikationsfähigkeit in den meisten Situationen des Alltages nicht eingeschränkt, auch ist er nicht eingeschränkt im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Sparkasse, er kann Kundenverkehr subjektiv normal bewältigen. Auf Grund des annähernden Normalgehöres links und der akustisch korrekten Hörgeräteversorgung rechts (und der Aussage der täglichen Verwendung und Toleranz) kann von einem ausreichenden Sprachverstehen auch in etwas lauterer Umgebung ausgegangen werden. Auch die Kommunikation in Mehrpersonensituationen erscheint annähernd ohne Einschränkungen möglich. Nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2018, für das unter anderem auch ein Melba-Fähigkeitsprofil erstellt wurde, sind die Konzentration, die kritische Kontrolle, das Lernen/Merken, die Sorgfalt und die Teamarbeit unterdurchschnittlich ausgeprägt. Auf Grundlage des klinisch-psychologischen Gutachtens und des neurologisch-psychiatrischen Leistungskalküls kann der Beschwerdeführer keine Kassiertätigkeiten ausüben, da solche - verbunden mit höheren Geldbeträgen - Arbeiten sind, die mit einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sowie keine Arbeiten mit einem überdurchschnittlichen Zeitdruck, da ein Kassier täglich Abschlussarbeiten machen muss und diese mit überdurchschnittlichen Zeitdruck verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht mehr leisten kann. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen jedoch Tätigkeiten im Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse verrichten, weil es sich dabei nicht um Arbeiten unter Zeitdruck, nicht um Arbeiten mit einer überdurchschnittlichen Gedächtnisleistung, nicht um Akkordarbeiten und nicht um Arbeiten handelt, die mit einer erhöhten Konzentrationsleistung einhergehen. Mit den gestellten Anforderungen werden die festgestellten Leistungsgrenzen daher nur beim Kassier, nicht jedoch bei den übrigen Tätigkeiten überschritten. Aus berufskundlicher Sicht sind Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht, wenn von der Kassiertätigkeit abgesehen wird. Die Ursachen sind allenfalls in einem anderen Bereich zu suchen, der durch die angeführten Leistungskalküle nicht abgedeckt wird. Im berufskundlichen Ergänzungsgutachten vom 21.09.2018 wird ergänzend ausgeführt, dass aus berufskundlicher Einschätzung Tätigkeiten im Info-Point im Gegensatz zur Kassiertätigkeit nicht mit Zeit- und Terminvorgaben oder vorgegebenen Mengenleistungen und damit nicht mit erhöhtem Zeitdruck und nicht mit erhöhter Konzentration verbunden sind. Aufgrund der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen ist dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am Info-Point im Bereich Betreuung, Service und SB-Bereich zumutbar. Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 06.02.2019, Zahl KÜ 124/17, VN XXXX , wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG der künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt.Mit Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 06.02.2019, Zahl KÜ 124/17, VN römisch 40 , wurde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG der künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen einerseits ausgeführt, dass die Fehler, die der Beschwerdeführer beim Abwickeln von Kassen- und Geldgeschäften gemacht habe, auf seine Behinderung zurückzuführen und ihm diese daher nicht vorwerfbar seien, dass er aber andererseits jedoch grundsätzlich in der Lage ist, die Tätigkeit im Servicebereich, bei der Kundenbetreuung und im SB-Bereich zu verrichten. Im Vordergrund der ihm diesbezüglich vorgeworfenen Pflichtverletzungen stünden die unrichtigen Eintragungen der Dienstzeiten im System der Sparkasse (VAZ). Obwohl der Beschwerdeführer von der Personalabteilung am 21. Jänner 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass er Arztbesuche am 02. Dezember 2014, am 09. Dezember 2014 und am 16. Dezember 2014 falsch zu seinen Gunsten eingetragen habe und er diesbezüglich im Rahmen des Aktenvermerkes vom 16. Jänner 2015 von seinem Vorgesetzten schriftlich ermahnt worden sei, habe er die Arztbesuche am 02. Oktober 2017, 09. Oktober 2017 und am 16. Oktober 2017 erneut falsch zu seinen Gunsten eingetragen. Plausible Gründe dafür habe er nicht angeben können. Seine Entschuldigung, er habe die korrekte Eingabemöglichkeit nicht gewusst, sei nicht glaubhaft und dieser entgegenzuhalten, dass er sich bei Unsicherheiten jederzeit bei den zuständigen Mitarbeitern erkundigen hätte können, was er ja auch am 04. November 2017 nach einem neuerlichen Arztbesuch gemacht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer zuletzt sein Dienstende am 25. Oktober 2017, nachdem alle Teilnehmer der in der Filiale der Sparkasse erfolgte Kündigungsverhandlung um 13:30 Uhr die bereits geschlossene Filiale verlassen hätten, mit 14 Uhr ein, sodass sich seine Dienstzeit um eine halbe Stunde zu seinen Gunsten geändert habe. Gleichfalls habe der Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müssen, dass er die Toleranzfristen bei Einträgen der Dienstzeit vor dem Aufschließen der Filiale am Morgen, nach dem Zusperren mittags, vor dem Aufschließen am Nachmittag und nach der Schließung am Nachmittag nur nach Zustimmung seines Vorgesetzten überschreiten dürfe. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer immer wieder über diese Anordnung hinweggesetzt, insbesondere am 3. Februar und am 6. Februar 2017. Diese Sachverhalte stellten einen groben Vertrauensmissbrauch dar und liege nach Ansicht des Behindertenausschusses alleine aus diesem Grund eine beharrliche Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 4 lit.c BEinstG vor. Wenn es darüber hinaus noch regelmäßig zu Kundenbeschwerden komme, weil der Beschwerdeführer fälschlicherweise den Tod einer Kundin im EDV-System eingebe und es dadurch zu einer Kontosperre kommt, wenn er mit Kunden unangemeldet beim Kundenberater vorspreche, wenn er den Arbeitsplatz am Info-Point immer wieder verlasse, ohne für eine Vertretung zu sorgen und falls er für eine Vertretung sorge, unerklärlich lange abwesend sei, wenn er es regelmäßig unterlasse, beim Ertönens eines Pieptons für den Fall, dass ein Kunde die Bankomatkarte im Geldbehebungsautomaten oder Kontoausdruckautomaten vergesse, sofort in den SB-Bereich zu gehen und den Kunden darauf aufmerksam zu machen bzw. die Bankomatkarte herauszunehmen, wenn er eine Kundin im Wartebereich warten lasse und nicht an den Berater weiterverweise, wenn er einen unangemessenen Umgangston mit Kunden führe und wenn er vergesse gegen Dienstschluss die Post einzusammeln bzw. vergesse, die Posttaschen in das vorgesehene Postschließfach zu geben, lägen weitere Pflichtverletzungen vor. Da es trotz wiederkehrender Belehrungen und Ermahnungen zu keiner Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei und er daher am 27. November 2017 vom Dienst freigestellt worden sei, bestätige dies den Aspekt der beharrlichen Pflichtverletzung noch weiter. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim Beruf als Bankangestellter um eine besonders vertrauenswürdige und verantwortungsvolle Tätigkeit handle. Fehler eines Bankangestellten würden von den Kunden der Bank zugerechnet und könnten geeignet sein, den guten Ruf einer Bank zu ruinieren, insbesondere wenn - wie im Fall der Dienstgeberin - mehrere Geldinstitute angesiedelt seien und der Konkurrenzdruck groß sei. Aus der Gesamtschau aller festgestellten Pflichtverletzungen sei der Behindertenausschuss zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnungen, Ermahnungen und Belehrungen seine Dienstpflichten beharrlich verletzte und seiner Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstünden, da sein Verhalten auch Auswirkungen auf die Arbeitsmoral der anderen Mitarbeiterinnen haben könne. Es sei daher dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses die überwiegende Bedeutung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung beizumessen. Dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung sei somit stattzugeben gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen einerseits ausgeführt, dass die Fehler, die der Beschwerdeführer beim Abwickeln von Kassen- und Geldgeschäften gemacht habe, auf seine Behinderung zurückzuführen und ihm diese daher nicht vorwerfbar seien, dass er aber andererseits jedoch grundsätzlich in der Lage ist, die Tätigkeit im Servicebereich, bei der Kundenbetreuung und im SB-Bereich zu verrichten. Im Vordergrund der ihm diesbezüglich vorgeworfenen Pflichtverletzungen stünden die unrichtigen Eintragungen der Dienstzeiten im System der Sparkasse (VAZ). Obwohl der Beschwerdeführer von der Personalabteilung am 21. Jänner 2015 darauf hingewiesen worden sei, dass er Arztbesuche am 02. Dezember 2014, am 09. Dezember 2014 und am 16. Dezember 2014 falsch zu seinen Gunsten eingetragen habe und er diesbezüglich im Rahmen des Aktenvermerkes vom 16. Jänner 2015 von seinem Vorgesetzten schriftlich ermahnt worden sei, habe er die Arztbesuche am 02. Oktober 2017, 09. Oktober 2017 und am 16. Oktober 2017 erneut falsch zu seinen Gunsten eingetragen. Plausible Gründe dafür habe er nicht angeben können. Seine Entschuldigung, er habe die korrekte Eingabemöglichkeit nicht gewusst, sei nicht glaubhaft und dieser entgegenzuhalten, dass er sich bei Unsicherheiten jederzeit bei den zuständigen Mitarbeitern erkundigen hätte können, was er ja auch am 04. November 2017 nach einem neuerlichen Arztbesuch gemacht habe. Überdies habe der Beschwerdeführer zuletzt sein Dienstende am 25. Oktober 2017, nachdem alle Teilnehmer der in der Filiale der Sparkasse erfolgte Kündigungsverhandlung um 13:30 Uhr die bereits geschlossene Filiale verlassen hätten, mit 14 Uhr ein, sodass sich seine Dienstzeit um eine halbe Stunde zu seinen Gunsten geändert habe. Gleichfalls habe der Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müssen, dass er die Toleranzfristen bei Einträgen der Dienstzeit vor dem Aufschließen der Filiale am Morgen, nach dem Zusperren mittags, vor dem Aufschließen am Nachmittag und nach der Schließung am Nachmittag nur nach Zustimmung seines Vorgesetzten überschreiten dürfe. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer immer wieder über diese Anordnung hinweggesetzt, insbesondere am 3. Februar und am 6. Februar 2017. Diese Sachverhalte stellten einen groben Vertrauensmissbrauch dar und liege nach Ansicht des Behindertenausschusses alleine aus diesem Grund eine beharrliche Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG vor. Wenn es darüber hinaus noch regelmäßig zu Kundenbeschwerden komme, weil der Beschwerdeführer fälschlicherweise den Tod einer Kundin im EDV-System eingebe und es dadurch zu einer Kontosperre kommt, wenn er mit Kunden unangemeldet beim Kundenberater vorspreche, wenn er den Arbeitsplatz am Info-Point immer wieder verlasse, ohne für eine Vertretung zu sorgen und falls er für eine Vertretung sorge, unerklärlich lange abwesend sei, wenn er es regelmäßig unterlasse, beim Ertönens eines Pieptons für den Fall, dass ein Kunde die Bankomatkarte im Geldbehebungsautomaten oder Kontoausdruckautomaten vergesse, sofort in den SB-Bereich zu gehen und den Kunden darauf aufmerksam zu machen bzw. die Bankomatkarte herauszunehmen, wenn er eine Kundin im Wartebereich warten lasse und nicht an den Berater weiterverweise, wenn er einen unangemessenen Umgangston mit Kunden führe und wenn er vergesse gegen Dienstschluss die Post einzusammeln bzw. vergesse, die Posttaschen in das vorgesehene Postschließfach zu geben, lägen weitere Pflichtverletzungen vor. Da es trotz wiederkehrender Belehrungen und Ermahnungen zu keiner Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei und er daher am 27. November 2017 vom Dienst freigestellt worden sei, bestätige dies den Aspekt der beharrlichen Pflichtverletzung noch weiter. Dazu sei festzuhalten, dass es sich beim Beruf als Bankangestellter um eine besonders vertrauenswürdige und verantwortungsvolle Tätigkeit handle. Fehler eines Bankangestellten würden von den Kunden der Bank zugerechnet und könnten geeignet sein, den guten Ruf einer Bank zu ruinieren, insbesondere wenn - wie im Fall der Dienstgeberin - mehrere Geldinstitute angesiedelt seien und der Konkurrenzdruck groß sei. Aus der Gesamtschau aller festgestellten Pflichtverletzungen sei der Behindertenausschuss zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnungen, Ermahnungen und Belehrungen seine Dienstpflichten beharrlich verletzte und seiner Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstünden, da sein Verhalten auch Auswirkungen auf die Arbeitsmoral der anderen Mitarbeiterinnen haben könne. Es sei daher dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses die überwiegende Bedeutung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung beizumessen. Dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung sei somit stattzugeben gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Anwaltsschriftsatz vom 26.03.2019 die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdegegnerin gemäß § 10 VwGVG die gegenständliche Beschwerde mit der Möglichkeit, sich binnen vier Wochen zu äußern. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 25.04.2019 eine Äußerung zur Beschwerde.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 10, VwGVG die gegenständliche Beschwerde mit der Möglichkeit, sich binnen vier Wochen zu äußern. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 25.04.2019 eine Äußerung zur Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, insbesondere um dem Beschwerdeführer noch einmal eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den diversen ihn im Hinblick auf die verschiedenen Vorwürfe belastenden Zeugenaussagen, welche im Verfahren vor der belangten Behörde getätigt wurden, einzuräumen. Diese Gelegenheit wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wahrgenommen; der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zu dieser Verhandlung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab diesbezüglich eingangs der Verhandlung zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung nicht erscheinen werde, weil er krank sei. Auf die Frage, seit wann der Beschwerdeführer krank sei, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, er würde sagen, seit Sonntag oder Montag (Anmerkung: also seit 08.12. oder 09.12.); der Beschwerdeführer habe sich erst am gestrigen Tag entschieden, dass er nicht mitfahren könne. Auf die Frage, wieso die Erkrankung nicht spätestens am gestrigen Tag bekanntgegeben werden habe können, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, sie hätten am Montag noch gehofft, dass es gehe, aber tatsächlich sei der Genesungsverlauf nicht ausreichend gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung habe anreisen können. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eine Arbeitsfähigkeitsmeldung der OÖGKK vom 10.12.2019 über eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 09.12.2019 bis 13.12.2019 vorgelegt. Die mündliche Verhandlung wurde im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines informierten Vertreters der Dienstgeberin, der Rechtsvertreterin der Dienstgeberin und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Da gegen Ende der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 ein außergerichtlicher Vergleich zwischen der Dienstgeberin und dem Beschwerdeführer und daran anknüpfend eine Beschwerdezurückziehung nicht ausgeschlossen schien, erfolgte im Einverständnis mit den Parteien des Verfahrens nach Schluss des Ermittlungsverfahrens und Schluss der Verhandlung keine Beschlussfassung durch den Senat und keine mündliche Verkündung. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Dienstgeberin vom 23.12.2019 wurde mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Einigung nicht zustande gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 und nach Beschlussfassung am 27.02.2020 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 und nach Beschlussfassung am 27.02.2020 erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.08.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - der 1994 einen schweren Verkehrsunfall mit u.a. der Folge eines schweres Schädel-Hirntraumas hatte - ab 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen "Organisches Psychosyndrom, organischer Defektzustand im Gehirn; Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", "Zustand nach traumatischer Symphysensprengung, Positionsnummer 91 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.", "Senkspreizfuß beidseits; Positionsnummer 150 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.", und "Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts - geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links; Positionsnummer 643 1.K., 3.Z. der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.1989 bei der Dienstgeberin - ursprünglich im Ausmaß von 40 Wochenstunden - beschäftigt. Bis Jahresende 2014 war der Beschwerdeführer als Vollzeit-Arbeitskraft beschäftigt, mit 01.01.2015 wurde das Beschäftigungsausmaß einvernehmlich auf 80% reduziert. Bis 1999 war der Beschwerdeführer Kundenberater in einer Filiale in Oberösterreich, von April 1999 bis März 2006 wurde er in einer näher genannten Geschäftsstelle in der Wohnbaufinanzierung eingesetzt. Im April 2006 wechselte er in eine andere Filiale in den Kassenbereich. Seit der Schließung dieser Filiale ist der Beschwerdeführer in der nunmehrigen Filiale beschäftigt. In Folge des beim Verkehrsunfall erlittenen organischen Defektzustandes kam es beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu kognitiven Einschränkungen. Diese Problematik teilte der Beschwerdeführ der Dienstgeberin im Februar 2017 auf Anraten der Behindertenvertrauensperson mit. Nach Offenlegung der kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers erfolgte durch die Dienstgeberin im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer mit 15.03.2017 eine Reduktion der Aufgaben des Beschwerdeführers; in diesem Zusammenhang wurde wurde der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers neu definiert. Laut Funktionsprofil vom 20.01.2017 übte der Beschwerdeführer daher zuletzt die Tätigkeit eines Servicemanagers aus, diese allerdings reduziert um die Tätigkeiten, die den Kassabereich der Filiale betreffen, d.h., konkret wurde der Beschwerdeführer von Kassentransaktionen, von der Kassabuchung, von der Buchung in der Diskretionskassa, vom Dotieren der Automaten, von der Annahme bezüglich Geldtransport, vom direkten Umgang mit Kundengeldern und von Fremdeingaben an der Kassa befreit, sodass im Wesentlichen die aktive Betreuung der Kunden im Service/Infobereich und im SB-Bereich ("Selbstbedienungsterminal" mit Bankomat, Kontoauszugsdrucker, Überweisungsterminal) und daran anknüpfende Tätigkeiten, wie etwa die Weiterleitung von Kunden an die Kundenbetreuer (nach bestimmten Vorgaben) verblieb. Letzterer verbliebener vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübter Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereich, auch als "Welcome Manager" bezeichnet, umfasst bei einer 30,44 Stunden Wochenarbeitszeit im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche: • Empfang und Verabschieden der Kunden, selbstständige, aktive Kundenansprache in der Servicezone • Service leisten am Automaten, das heißt Kunden im Servicebereich behilflich sein (aktives Unterstützung der Kunden bei Überweisungen, Kontoauszügen, Geldbehebungen, Geldeinzahlungen, beim Münzzähler) • Terminvereinbarungen für Kundenberater tätigen bzw. Weiterleitung der Kunden an Kundenberater nach Maßgabe des "Drehbuch Marktplatz" • Änderungen der Kundendaten am PC vornehmen oder an die Kundenbetreuer weiterleiten • Ausleeren, Beschriften, Ausdrucken, Einsetzen des Betrages und Umleeren von 3-4 Kassetten der Parkraumüberwachung täglich • Schwierigkeiten beim Kontoauszugdrucker abklären, u.a. unter Zuhilfenahme des helpdesks • Aufsperren und Zusperren der Filiale • Tresor aufsperren • EC Bankomatkarten, die neu ausgegeben werden, vom Tresor holen (Kiste überwachen und wieder wegsperren) • Fernseher aufdrehen • Täglich diensthabende Mitarbeiter am Ständer im Eingangsbereich aktualisieren, das heißt Abgleichen mit Outlook. • In allen Büros und Besprechungszimmern Licht andrehen und Wasserbehälter kontrollieren bzw. nachfüllen Aus medizinischer Sicht leidet der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1994 nach Verkehrsunfall mit weitgehend remittierten hirnorganischem Psychosyndrom und an einem Hirnparenchymdefekt rechts frontal, links parietal. In Folge dieser Funktionseinschränkung bestehen Einschränkungen im kognitiven Bereich mit Konzentrationsleistungsstörungen aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas Grad III im Jahr 1994. Von den psychischen Anforderungen her können Arbeiten im durchschnittlichen Zeitdruck durchgeführt werden, überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo) ist auszuschließen. Arbeiten, die mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sollten gemieden werden. Einschränkungen in Bezug auf soziale und persönliche Kompetenz liegen aus medizinischer Sicht nicht vor. Die Teamfähigkeit ist gegeben. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Aus medizinischer Sicht leidet der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma Grad römisch drei 1994 nach Verkehrsunfall mit weitgehend remittierten hirnorganischem Psychosyndrom und an einem Hirnparenchymdefekt rechts frontal, links parietal. In Folge dieser Funktionseinschränkung bestehen Einschränkungen im kognitiven Bereich mit Konzentrationsleistungsstörungen aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas Grad römisch drei im Jahr 1994. Von den psychischen Anforderungen her können Arbeiten im durchschnittlichen Zeitdruck durchgeführt werden, überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo) ist auszuschließen. Arbeiten, die mit erhöhter Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sollten gemieden werden. Einschränkungen in Bezug auf soziale und persönliche Kompetenz liegen aus medizinischer Sicht nicht vor. Die Teamfähigkeit ist gegeben. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Leistungskalküls kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus liegt beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Hörfunktion in Form eines annähernd Normalgehörs links und einer geringgradigen Schwerhörigkeit rechts mit akustisch korrekter Hörgeräteversorgung vor. Bei vorliegendem annäherndem Normalgehör links und einem durch das Hörgerät, welches akustisch gut angepasst ist und subjektiv gut toleriert wird, gut rehabilitiertem Gehör rechts ergibt sich allerdings eine annähernd normale Kommunikationsfähigkeit. Auch subjektiv fühlt sich Beschwerdeführer durch seine Schwerhörigkeit rechts unter Verwendung des Hörgerätes in seiner Kommunikationsfähigkeit in den meisten Situationen des Alltages nicht eingeschränkt, auch ist er nicht eingeschränkt im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Sparkasse, er kann Kundenverkehr normal bewältigen. Auf Grund des annähernden Normalgehöres links und der akustisch korrekten Hörgeräteversorgung rechts ist von einem ausreichenden Sprachverstehen auch in etwas lauterer Umgebung auszugehen. Auch die Kommunikation in Mehrpersonensituationen ist annähernd ohne Einschränkungen möglich. Aus berufskundlicher Sicht kann der Beschwerdeführer keine Kassiertätigkeiten ausüben, da solche - verbunden mit höheren Geldbeträgen - Arbeiten sind, die mit einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sowie keine Arbeiten mit einem überdurchschnittlichen Zeitdruck, da ein Kassier täglich Abschlussarbeiten machen muss und diese mit überdurchschnittlichen Zeitdruck verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht mehr leisten kann. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen jedoch Tätigkeiten im Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse verrichten. Mit den gestellten Anforderungen werden die festgestellten Leistungsgrenzen daher nur beim Kassier, nicht jedoch bei den übrigen Tätigkeiten überschritten. Aus berufskundlicher Sicht sind Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht, wenn von der Kassiertätigkeit abgesehen wird. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Dienstgeberin den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers mit 15.03.2017 entsprechend seinem Leistungskalkül eingeschränkt hat. Der Beschwerdeführer ist aktuell seit 27.11.2017 dienstfrei gestellt. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 2.290,- €. Er ist für eine 14-jährige Tochter sorgepflichtig und leistet Alimente in Höhe von € 550,- monatlich. Der Beschwerdeführer wohnt in dem Bauernhaus seiner Mutter, seine Mutter und Großmutter wohnen ebenfalls in diesem Haus. Der Beschwerdeführer besitzt überdies ein Mietshaus mit drei Wohnungen, die er vermietet; es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer aus diesem Mietshaus Einkünfte aus Vermietung erzielt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem u.a. über einen Bausparvertrag mit einem derzeitigen Betrag in Höhe von € 258.450,66,-, weiters verfügt er über ein Wertpapierdepot mit einem derzeitigen Betrag von € 216.356,10,-, sohin (ohne Berücksichtigung des Mietshauses mit drei vermieteten Wohnungen) über aktuelle Vermögenswerte zusammen in einer Höhe einen von € 474.806,76,-. Festgestellt wird, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer verschiedene ihm aufgrund des Dienstverhältnisses mit der Dienstgeberin bestehende Pflichten beharrlich verletzt hat. Im Konkreten handelt es sich um folgende Pflichtverletzungen: Unrichtige Einbuchungen von Arztbesuchen im Zeiterfassungssystem der Sparkasse (VAZ): Am 02.12.2014 buchte der Beschwerdeführer einen Arztbesuch unrichtig zu seinen Gunsten in das Dienstzeitsystem (VAZ) bereits um 12:19 Uhr ein, obwohl der Arztbesuch um 15:00 Uhr stattfand. Am 09.12.2014 buchte der Beschwerdeführer einen Arztbesuch unrichtig zu seinen Gunsten bereits um 12:42 Uhr ein, obwohl der Arztbesuch um 15:30 Uhr stattfand. Am 16.12.2014 buchte der Beschwerdeführer einen Arztbesuch unrichtig zu seinen Gunsten bereits um 12:53 Uhr ein, obwohl der Arztbesuch um 15:00 Uhr stattfand. Mit E-Mail des Leiters der Personalabteilung der Dienstgeberin vom 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer bezüglich dieser unrichtigen Einbuchungen von Arztbesuchen im Zeiterfassungssystem schriftlich ausdrücklich unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen auf die Regelung der VAZ-Betriebsvereinbarung ("§ 6 Missbrauch") aufmerksam gemacht, wonach die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung grobe Pflichtverletzungen darstellen und Disziplinarmaßnahmen, die bis hin zur fristlosen Entlassung reichen können, nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Mail am 22.01.2015 dahingehend, dass ihm sein Fehlverhalten nicht bewusst gewesen sei und dass er sich in Zukunft strengstens an die Regeln der Zeiterfassung halten werde. Am 02.10.2017, am 09.10.2017 und am 16.10.2017 buchte der Beschwerdeführer dennoch erneut Arztbesuche unrichtig zu seinen Gunsten in das Dienstzeitsystem (VAZ) ein, was in Summe eine Zeitdifferenz zwischen unrichtiger und korrekter Buchung von 55 Minuten an Anrechnung auf die Arbeitszeit zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab. Mit E-Mail vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Personalabteilung der Dienstgeberin darauf hingewiesen, dass er Arztbesuche am 02.10.2017, am 09.10.2017 und am 16.10.2017 erneut zu seinen Gunsten unkorrekt in das Dienstzeitsystem (VAZ) eingetragen habe; gleichzeitig wurde daran erinnert, dass das Thema "Buchung von Arztbesuchen" bereits im Jänner 2015 in sehr ähnlicher Form abgehandelt worden sei und dass der Beschwerdeführer damals schriftlich versichert habe, dass er sich an die Regelungen der Eintragung in das Dienstzeitsystem halten werde. Erneut wurde der Beschwerdeführer auf mögliche disziplinäre Konsequenzen unter Hinweis auf die Regelung der VAZ-Betriebsvereinbarung ("§ 6 Missbrauch") hingewiesen. Nicht plausibel erklärbare Anwesenheits/Arbeitszeiten im Rahmen der Eintragungen ins Zeiterfassungssystem (VAZ): Der Beschwerdeführer hielt sich wiederholt entgegen den Anweisungen des ihm vorgesetzten Filialleiters nach Filialschluss bzw. außerhalb der Filialzeiten in der Filiale auf bzw. zeichnete diesbezügliche Arbeitszeiten auf, vermochte allerdings über Nachfrage nicht plausibel zu erklären, wieso er länger gearbeitet habe bzw. welche konkrete Arbeitsleistungen er in den eingetragenen Arbeitszeiten erbracht habe. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer die Weisung durch seinen Vorgesetzten erteilt, sich die Arbeitszeiten vor oder nach Öffnung der Filiale genehmigen zu lassen. An diese Weisung hielt sich der Beschwerdeführer u.a. am 06.02.2017 nicht. In diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer angeregt, dieses - immer wiederkehrende - Thema "unter der Hand" ohne Aktenvermerk zu erledigen. U.a. trug der Beschwerdeführer am 25.10.2017 auch nach einer Kündigungsverhandlung durch die belangte Behörde, die bis 13:15 Uhr gedauert hat - dieser Verhandlungstermin wurde in den Räumlichkeiten der Filiale des Beschwerdeführers durchgeführt - und nachdem alle Teilnehmer der Kündigungsverhandlung die bereits geschlossene Filiale spätestens um 13:30 Uhr verlassen hatten, als Dienstende 14:00 Uhr ein. Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeiträume aus dienstlich nicht nachvollziehbaren Gründen, ohne für einen Ersatz zu sorgen: Der Beschwerdeführer verließ regelmäßig seinen Arbeitsplatzbereich am Info-Point und war in der Folge jeweils längere Zeit ohne ersichtlichen dienstlichen Grund abwesend, ohne für entsprechenden Ersatz zu sorgen, bzw. sorgte er fallweise zwar für kurzfristigen Ersatz, war in der Folge aber häufig nicht nur kurzfristig, sondern längerfristig, also bis zu einer halben Stunde, abwesend und auch nicht erreichbar. Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer häufig durch andere Mitarbeiter, die aber mit anderen Tätigkeiten beschäftigt gewesen wären, vertreten bzw. ersetzt werden musste, was für Irritationen und erheblichen Unmut im Mitarbeiterkreis sorgte. Das Verlassen des Info-Points durch den Beschwerdeführer wurde laufend vom jeweiligen Vorgesetzten - ca. 3 bis 4 Mal die Woche - thematisiert, u.a. wurde der Beschwerdeführer in Mitarbeitergesprächen sowie u.a. auch am 03.02.2017 im Rahmen eines Gespräches mit dem vorgesetzten Filialleiter und im Beisein der Behindertenvertrauensperson angewiesen, dass er für den Fall, dass er den Info-Point kurzfristig verlassen müsse, dafür Sorge zu tragen habe, dass ein Ersatz vorhanden ist; eine substantielle Verbesserung der Situation trat nicht ein. Wiederholtes Vernachlässigen der Verpflichtung, sofort den SB-Bereich aufzusuchen, wenn ein Kunde seine Bankomatkarte im Geldbehebungsautomat oder im Kontoauszugsautomaten vergaß, worauf ein lauter Piepton ertönte: Der Beschwerdeführer kam wiederholt seiner Verpflichtung nicht nach, sofort den SB-Bereich aufzusuchen, wenn ein Kunde seine Bankomatkarte im Geldbehebungsautomat oder im Kontoauszugsautomaten vergaß; in einem solchen Fall ertönt ein lauter Piepton, den der Beschwerdeführer wiederholt nicht beachtete. Der Beschwerdeführer erklärte dies auf diesbezügliche regelmäßige Rügen durch den vorgesetzten Filialleiter in der Regel damit, dass er den Piepton nicht gehört habe wegen seines Hörleidens bzw. auch damit, dass die Karte sich "ohnedies von selbst einziehe". Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Hörleiden nicht in einem Maße beeinträchtigt ist, dass er den lauten Piepton tatsächlich nicht hören könnte und diesbezüglich in seiner Tätigkeit am Info-Point eingeschränkt wäre. Das Unterlassen der Hilfestellung für Kunden im SB-Bereich führte zu Irritationen und Beschwerden aus dem Bereich der Kollegenschaft, weil diese Aufgabe anstelle des Beschwerdeführers wiederholt von Kollegen des Beschwerdeführers erfüllt werden musste. Unangemessener Umgangston mit Kunden: Der Beschwerdeführer duzte wiederholt Kunden, auch wenn er mit diesen nicht in einem privaten Freundschafts- oder Bekanntenverhältnis stand. Unter anderem fragte er die Mutter einer Arbeitskollegin, die eine Knieoperation hatte und zu der keine nähere Bekanntschaft des Beschwerdeführers - abgesehen von einem Kennen vom Sehen - bestand, als diese die Räumlichkeiten der Bankfiliale betrat: "Lahmst du leicht?", worauf die Kundin sehr irritiert reagierte. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach im Rahmen unterjähriger Gespräche mit den Vorgesetzten als auch im Rahmen der Mitarbeitergespräche auf die Unangemessenheit dieses - vom Beschwerdeführer als amikal und vertraulich angesehenen - Verhaltens den Kunden gegenüber hingewiesen, er erwies sich diesbezüglich aber nicht als einsichtig in dem Sinne, dass er in der Folge ein ausreichendes Gefühl dafür an den Tag gelegt hätte, wann das Du-Wort möglich und wann das Sie-Wort angebracht ist. Der Ablauf der dienstlich vorgesehenen Kundenüberleitung zu den Kundenbetreuern - mit dem vermieden werden soll, dass eine Kunde unvorhergesehen beim diesbezüglich unvorbereiteten Kundenbetreuer steht - wurde vom Beschwerdeführer trotz wiederholter Ermahnungen und Gespräche wiederholt nicht erfüllt: Kunden die keinen Termin hatten, aber einen Kundenbetreuer sprechen wollten ("Spontantermin"), wurden vom Beschwerdeführer immer wieder unmittelbar an den Kundenbetreuer übergeben, ohne diesem die im (sich aus dem Funktionsprofil Beilage ./D und dem so genannten "Drehbuch Marktplatz" Beilage ./R ergebenden) Ablauf vorgesehene Vorbereitungszeit zu geben bzw. einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren, wodurch die Beraterqualität leidet, weil der Kunde unangemeldet beim diesbezüglich unvorbereiteten und daher gegebenenfalls nicht ausreichend kompetent wirkenden Kundenbetreuer erscheint. Zudem trug der Beschwerdeführer mehrfach Termine für die Kundenbetreuer falsch ein. Der Beschwerdeführer ließ trotz entsprechender Ermahnungen mehrfach Posttaschen, die die im Laufe des Tages angefallenen Kundenverträge, Überweisungsaufträge von Kunden, Buchungsbelege, etc. beinhalten und die am Ende des Arbeitstages verplombt in einem Postkasten an der Außenseite der Filiale zu deponieren sind und im Laufe des Abends abgeholt werden sollten, in der Filiale liegen und sorgte damit für Verzögerungen in der Abwicklung der Bankgeschäfte. Festgestellt wird, dass sich die Verhaltensweisen und Unterlassungen des Beschwerdeführers, die teilweise auf Kosten anderer Mitarbeiter gingen, insgesamt negativ auf das Betriebsklima auswirkten, es entstand eine "Lagerbildung". Zwar gab der Beschwerdeführer gegenüber Vorgesetzten im Rahmen diverser die Verhaltensweisen problematisierender Gespräche vor, sein Verhalten zu ändern, dies geschah jedoch nicht bzw. nur sehr eingeschränkt. Letztlich erwies sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verhaltensweisen als nicht einsichtig. Seit der Dienstfreistellung des Beschwerdeführers hat sich das Betriebsklima wieder verbessert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.08.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 11.07.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, dies auf Grund der festgestellten Funktionseinschränkungen "Organisches Psychosyndrom, organischer Defektzustand im Gehirn; Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 50 v.H.", "Zustand nach traumatischer Symphysensprengung, Positionsnummer 91 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 10 v.H.", "Senkspreizfuß beidseits; Positionsnummer 150 der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.", und "Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit rechts - geringgradige Hochtonschwerhörigkeit links; Positionsnummer 643 1.K., 3.Z. der Richtsatzverordnung; Einzelgrad der Behinderung 20 v.H."; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Dienstgeberin seit dem Jahr 1989 gründen sich auf den vorgelegten Dienstvertrag sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Dienstgeberin. Die Feststellungen zur zuletzt (seit 15.03.2017) ausgeübten, intern als "Welcome Manager" bezeichneten Tätigkeit des Beschwerdeführers eines Servicemanagers, diese allerdings reduziert um die Tätigkeiten, die den Kassenbereich der Filiale betreffen, gründet sich auf die diesbezüglich weitgehend unstrittigen Angaben seitens des Beschwerdeführers und der Dienstgeberin im Zusammenhang mit dem von der Dienstgeberin vorgelegten Funktionsprofil vom 20.01.2017 (Beilage ./D) abzüglich der im Aktenvermerk vom 15.03.2017 (Beilage ./H) aufgezählten Tätigkeiten überwiegend betreffend den Kassenbereich. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht vorliegenden Funktionseinschränkungen gründen sich - in Übereinstimmung mit den im Verfahren, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, festgestellten Leiden - auf die bereits oben dargelegten Ergebnisse des von der belangten Behörde eingeholten testpsychologischen Gutachtens vom 18.12.2017, des neurologisch - psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 03.01.2018 und des medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich HNO vom 23.04.2018. Diese medizinischen Sachverständigengutachten wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, insbesondere wurde ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellungen zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte berufskundliche Sachverständigengutachten vom 11.08.2018, welches unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden medizinischen Funktionseinschränkungen erstellt wurde. Aus berufskundlicher Sicht kann der Beschwerdeführer keine Kassiertätigkeiten ausüben, da solche - verbunden mit höheren Geldbeträgen - Arbeiten sind, die mit einer erhöhten Konzentrationsfähigkeit einhergehen, sowie keine Arbeiten mit einem überdurchschnittlichen Zeitdruck, da ein Kassier täglich Abschlussarbeiten machen muss und diese mit überdurchschnittlichen Zeitdruck verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht mehr leisten kann. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen jedoch Tätigkeiten im Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse verrichten. Aus berufskundlicher Sicht sind - abgesehen von der Kassiertätigkeit, die der Beschwerdeführer seit 15.03.2017 nicht mehr zu verrichten hatte, womit die Dienstgeberin den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 bestätigte) mit 15.03.2017 entsprechend seinem Leistungskalkül eingeschränkt hat - Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht. Auch dieses berufskundliche Sachverständigengutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich zum einen auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zusammenhang mit den bestätigenden Angaben seines Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019. So bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer u. a. über einen Bausparvertrag mit einem derzeitigen Betrag in Höhe von € 258.450,66,- und über ein Wertpapierdepot mit einem derzeitigen Betrag von € 216.356,10,-, sohin über aktuelle Vermögenswerte zusammen in einer Höhe einen von € 474.806,76,- verfügt. Zudem wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der selbst im Bauernhaus seiner Mutter wohnt, überdies ein Mietshaus mit drei Wohnungen, die er vermietet, besitzt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer aus diesem Mietshaus Einkünfte aus Vermietung erzielt, gründet sich auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens; laut Zeugenaussage des Leiters der Personalabteilung in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 25.10.2017 (AS 58 des Aktes der belangten Behörde) meldete der Beschwerdeführer zwar selbst für das Jahr 2017 Mieteinnahmen von € 1.555,- monatlich, davon abweichend ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 (Beilage ./12 der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen) aber keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Feststellung der unrichtigen Einbuchungen von Arztbesuchen (zu Gunsten des Beschwerdeführers) im Zeiterfassungssystem gründen sich auf die diesbezüglich im Grunde übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Dienstgeberin im Zusammenhang mit dem in den Beilagen ./Q und ./U festgehaltenen E-Mailverkehr aus Jänner 2015 bzw. November 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Personalabteilung der Dienstgeberin, außerdem auf die Angaben dieses Leiters der Personalabteilung in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 25.10.2017. Die Tatsache unrichtiger Einbuchungen von Arztbesuchen im Zeiterfassungssystem sowie der Umstand der diesbezüglichen Rügen von Dienstgeberseite wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch gar nicht bestritten, er erklärte diese aber damit, dass ihm sein Fehlverhalten nicht bewusst gewesen sei und - was die unrichtigen Eintragungen im Jahr 2015 betrifft - dass er sich in Zukunft strengstens an die Regeln der Zeiterfassung halten werde. Diese Rechtfertigung mag nun zwar für die unrichtigen Eintragungen im Jahr 2015 (Beilage ./Q) gelten, nicht mehr aber für die unrichtigen Eintragungen im Jahr 2017 (Beilage ./U), zumal der Beschwerdeführer - was die unrichtigen Eintragungen im Jahr 2015 betrifft - mit E-Mail vom 22.01.2015 versicherte, dass er sich in Zukunft strengstens an die Regeln der Zeiterfassung halten werde. Die diesbezügliche Versehentlichkeit ist daher nicht glaubhaft. Die Feststellung dienstlich nicht plausibel erklärbarer Anwesenheits/Arbeitszeiten im Rahmen der Eintragungen ins Zeiterfassungssystem, wonach sich Beschwerdeführer wiederholt entgegen den Anweisungen des ihm vorgesetzten Filialleiters nach Filialschluss bzw. außerhalb der Filialzeiten in der Filiale aufhielt bzw. diesbezügliche Arbeitszeiten aufzeichnete, allerdings über Nachfrage nicht plausibel zu erklären vermochte, wieso er länger gearbeitet habe bzw. welche konkrete Arbeitsleistungen er in den eingetragenen Arbeitszeiten erbracht habe, gründet sich insbesondere auf die - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 erörterten - Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 11.10.2018 als Zeuge einvernommen Filialleiters des Beschwerdeführers (Aktseiten 322 bis 325 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde), der unter Wahrheitspflicht einvernommen u.a. angab, der Beschwerdeführer habe nicht plausible variable Arbeitszeiteintragungen vorgenommen, die er nicht wirklich erklären habe können, auch nach dem 16.01.2015 habe das Thema Arbeitsaufzeichnungen bei ihm nie richtig funktioniert, vielmehr habe der Beschwerdeführer angeregt, dieses Thema, nachdem es angesprochen worden sei, "unter der Hand" ohne Aktenvermerk zu erledigen. In diesem Zusammenhang gründet sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter anderem am 25.10.2017 auch nach einer Kündigungsverhandlung durch die belangte Behörde, die in den Räumlichkeiten der Filiale des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und bis 13:15 Uhr dauerte (und nachdem alle Teilnehmer der Kündigungsverhandlung die bereits geschlossene Filiale spätestens um 13:30 Uhr verlassen hatten), als Dienstende 14:00 Uhr eintrug, auf den E-Mailverkehr vom 20.11.2017 (Beilage ./U) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Personalabteilung der Dienstgeberin. Mit diesem E-Mail vom 20.11.2017 (Beilage ./U) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er am 25.10.2017 nach der Kündigungsverhandlung, die bis 13:15 Uhr dauerte und nach der alle Teilnehmer der Kündigungsverhandlung die bereits geschlossene Filiale spätestens um 13:30 Uhr verließen, als Dienstende 14:00 Uhr eingetragen hat. Der Beschwerdeführer erklärte dies mit Mail vom 22.11.2017 (Beilage ./U) damit, dass er mit seinem Anwalt noch eine Besprechung gehabt habe und die Dienstzeit dann nachträglich auf 13:30 Uhr korrigiert habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 zu Protokoll, der Beschwerdeführer und er seien nach der Verhandlung noch mit dem Betriebsrat vor der Bank gestanden, er nehme an, dass der Beschwerdeführer danach wieder hineingegangen sein werde in die Bank und ausgestempelt habe. Letzteres wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertretung der Dienstgeberin bestritten, zumal darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer nachträglich eine im System vorgesehene Korrekturmöglichkeit genutzt habe, um den Verhandlungstermin nachzuerfassen, was sich auch aus dem E-Mail des Leiters der Personalabteilung an den Beschwerdeführer ergebe. Tatsächlich ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Raum gestellte, aber nicht belegte Annahme, dass der Beschwerdeführer nach dem von ihm vorgebrachten Gespräch mit seinem Rechtsanwalt (bei dem den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu Folge auch der Betriebsrat anwesend gewesen sei) wieder in die Bank gegangen sei und ausgestempelt habe; dieses Vorbringen ist daher - abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz - nicht glaubhaft. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrat in der Folge die Auffassung, dass für dergleichen Konsultationen des Belegschaftsorgans und der Rechtsvertretung Dienstzeit in Anspruch genommen werden könne und dass das außerhalb der Räumlichkeiten der Bank, die zu diesem Zeitpunkt bereits versperrt war, nach um 13:15 Uhr beendeter mündlicher Verhandlung erfolgte Gespräch des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter - welches zwischen 13.30 Uhr und 14:00 Uhr stattgefunden habe, daher Dienstzeit darstelle. Dieser Auffassung wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt, zumal ein dienstliches Interesse an einer diesbezüglichen Eintragung als Arbeitszeit außerhalb der Arbeitszeit nicht erkennbar ist. Zeiteintragungen solcher Art - ebenso wie die Anregung, die Sache ohne Aktenvermerk zu erledigen - wurden vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht substantiiert und nicht explizit bestritten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 als Erklärung für die vom Beschwerdeführer vorgenommen, aus Dienstgebersicht nicht erklärbaren Zeitaufzeichnungen zusammengefasst an, es lägen insofern keine Falschaufzeichnungen vor, als die Arbeitszeitaufzeichnungen die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei wohl aus Angst, Fehler zu machen, weil er ja schon unter Beobachtung gestanden sei, zur nochmaligen Kontrolle länger im Betrieb geblieben. Der eigentliche Vorwurf laute also offensichtlich, dass der Beschwerdeführer für die Aufsperr- und Vorbereitungsarbeiten sowie die Beendigungs- und Abschluss- und Zusperrtätigkeit, die zu seinem Aufgabenbereich gehörten, zu lange gebraucht habe. Es handle sich hierbei aber um die vom Dienstgeber geforderten Arbeitsleistungen entsprechend dem Funktionsprofil Beilage ./D; der Beschwerdeführer habe Tätigkeiten zu verrichten gehabt, die außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführen gewesen seien, insbesondere außerhalb des laufenden Kundenverkehrs, wie beispielsweise die Wartung, die Bestückung, die Entleerung der Geräte, die Durchführung von Foyerchecks auf Sicherheit, Aktualität und Sauberkeit, inklusive Außenbereich, dazu Sperrtätigkeiten. Solche Tätigkeiten könnten nicht innerhalb weniger Minuten durchgeführt werden und handle es sich hierbei um Arbeitszeit. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer langsamer und weniger leistungsfähig sei als ein durchschnittlicher mit diesen Aufgaben betrauter Arbeitnehmer möge richtig sein. Es sei aber zu keinem Zeitpunkt das Thema von Mehr- oder Überstunden zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses Erörterungs- oder Diskussionsgegenstand gewesen, der Beschwerdeführer habe außer seinem monatlichen Pauschalgehalt keinerlei sonstige Ansprüche, insbesondere auf Mehrdienstentlohnung, geltend gemacht. Der Argumentation, der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt langsamer und weniger leistungsfähig als ein durchschnittlicher mit diesen Aufgaben betrauter Arbeitnehmer, ist allerdings entgegenzuhalten, dass entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten 03.01.2018 Arbeiten im durchschnittlichen Zeitdruck durchgeführt werden können, keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit bestehen und zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich sind. Entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2018, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, kann der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen - anders als im Kassabereich - Tätigkeiten im Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse verrichten. Aus berufskundlicher Sicht sind Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht (abgesehen von der Kassiertätigkeit, die der Beschwerdeführer seit 15.03.2017 nicht mehr zu verrichten hatte). Die Ursachen sind aus berufskundlicher Sicht in einem anderen Bereich zu suchen, der durch das beim Beschwerdeführer vorliegende Leistungskalkül nicht abgedeckt wird. Die Argumentation, der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt langsamer und weniger leistungsfähig als ein durchschnittlicher mit diesen Aufgaben betrauter Arbeitnehmer, widerspricht daher dem sich aus den eingeholten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigengutachten ergebenden Leistungskalkül. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die darauf abzielt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen seine mit der Tätigkeit am Info-Point verbundenen Pflichten und Verrichtungen eben nur langsamer als ein durchschnittlicher Mitarbeiter durchführen könne und daher längere Arbeitszeiten (insbesondere am Ende der Tagesarbeitszeit) eintragen müsse, weil sich die zu verrichtenden Tätigkeiten für ihn eben nicht in der vorgesehenen Zeit ausgingen, ist daher nicht stichhaltig und damit nicht glaubhaft. Dies gilt gleichermaßen für die nächstfolgenden Pflichtverletzungen, nämlich für das häufige Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeiträume aus dienstlich nicht nachvollziehbaren Gründen, ohne für einen Ersatz zu sorgen: Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich auf die Zeugeneinvernahmen des Filialleiters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 324 des Aktes der belangten Behörde), der unter Wahrheitspflicht u.a. angab, bei einem Gespräch im Beisein der Behindertenvertrauensperson am 03.02.2017 sei u.a. kommuniziert worden, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er den Info-Point kurzfristig verlassen müsse, dafür Sorge zu tragen habe, dass ein Ersatz vorhanden ist; jedenfalls sei das Verlassen des Info-Points laufend - ca. 3 bis 4 mal die Woche - ein Thema gewesen. Es sei kaum ein Tag vergangen, an dem sich ein Mitarbeiter nicht über den Beschwerdeführer geärgert habe. Diese Zeugenaussage wurde durch eine weitere Zeugenaussage von der Servicemitarbeiterin XXXX (AS 332, 333 des Aktes der belangten Behörde) ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 bestätigt. Auch der Zeuge XXXX , Wertpapierberater, bestätigte übereinstimmend mit den bisher dargestellten Zeugenaussagen häufige nicht nachvollziehbare Abwesenheiten des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz (AS 335 des Aktes der belangten Behörde) sowie damit verbundene Irritationen unter den Mitarbeitern, ebenso wie die Zeugin XXXX , Servicemitarbeiterin (AS 343 des Aktes der belangten Behörde) und weitere als Zeugen befragte Mitarbeiter des Beschwerdeführers.Die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich auf die Zeugeneinvernahmen des Filialleiters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 324 des Aktes der belangten Behörde), der unter Wahrheitspflicht u.a. angab, bei einem Gespräch im Beisein der Behindertenvertrauensperson am 03.02.2017 sei u.a. kommuniziert worden, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er den Info-Point kurzfristig verlassen müsse, dafür Sorge zu tragen habe, dass ein Ersatz vorhanden ist; jedenfalls sei das Verlassen des Info-Points laufend - ca. 3 bis 4 mal die Woche - ein Thema gewesen. Es sei kaum ein Tag vergangen, an dem sich ein Mitarbeiter nicht über den Beschwerdeführer geärgert habe. Diese Zeugenaussage wurde durch eine weitere Zeugenaussage von der Servicemitarbeiterin römisch 40 (AS 332, 333 des Aktes der belangten Behörde) ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 bestätigt. Auch der Zeuge römisch 40 , Wertpapierberater, bestätigte übereinstimmend mit den bisher dargestellten Zeugenaussagen häufige nicht nachvollziehbare Abwesenheiten des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz (AS 335 des Aktes der belangten Behörde) sowie damit verbundene Irritationen unter den Mitarbeitern, ebenso wie die Zeugin römisch 40 , Servicemitarbeiterin (AS 343 des Aktes der belangten Behörde) und weitere als Zeugen befragte Mitarbeiter des Beschwerdeführers. Die beiden ersten Zeugenaussagen wurden stellvertretend für sämtliche diesbezüglich übereinstimmende Zeugenaussagen zu diesem Themenbereich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte die Tatsache häufiger Abwesenheiten des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz am Info-Point auch gar nicht in Abrede, führte aber aus, es möge schon sein, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich langsam sei, das Verlassen des Info-Points gehöre aber, wie das Tätigkeitsprofil zeige, zu den Aufgaben des Beschwerdeführers. Die daraus resultierenden Unstimmigkeiten zwischen dem Servicetermin und den Kundenbetreuern könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, das sei vor allem auch ein Organisationsproblem des Dienstgebers. Dem wurde seitens der Rechtsvertretung der Dienstgeberin nachvollziehbar u.a. damit begegnet, dass es nicht zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehöre, auf den Stadtplatz hinauszugehen und dort mit jemandem zu reden oder sonst schlicht 30 Minuten nicht auffindbar und nicht erreichbar zu sein, wie es von den Zeugen bestätigt worden sei. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers trotz der vorgebrachten Ermahnungen in der Folge fortgesetzt wurde, wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten. Entsprechend dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 03.01.2018, das vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, bestehen, wie bereits oben dargestellt, beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit, insbesondere sind zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich. Entsprechend dem von der belangten Behörde eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2018 sind - anders als im Kassabereich - Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht. Wie bereits zuvor dargelegt, ist die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die darauf abzielt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm vorliegenden Funktionseinschränkungen seine mit der Tätigkeit am Info-Point verbundenen Pflichten und Verrichtungen eben nur langsamer als ein durchschnittlicher Mitarbeiter durchführen könne und daher längere Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz aufweise, weil sich die zu verrichtenden Tätigkeiten für ihn eben nicht in der vorgesehenen Zeit ausgingen, schon in Ansehung seines medizinischen Leistungskalküls nicht stichhaltig und damit nicht glaubhaft. Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber ein Organisationsproblem der Dienstgeberin dahingehend behauptete, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers - unter Verweis auf das Funktionsprofil vom 20.01.2017 (Beilage ./D) abzüglich der im Aktenvermerk vom 15.03.2017 (Beilage ./H) aufgezählten Tätigkeiten - auch solche Tätigkeiten umfasse, zu denen das Verlassen des Info-Points gehöre, die daraus resultierenden Unstimmigkeiten zwischen dem Servicetermin und den Kundenbetreuern könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, das sei vor allem auch ein Organisationsproblem der Dienstgeberin, so wurde das Vorliegen einer strukturell bedingten Organisationsproblematik - wobei im gegebenen Zusammenhang nur eine solche während der Öffnungszeiten der Filiale, während derer es zu Kundenkontakt kommen kann, gemeint sein könnte - in dem Sinne, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers am Info-Point während des Kundenverkehrs generell nicht ohne lange Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und daher von keinem durchschnittlichen Mitarbeiter durchführbar wären, vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht ausreichend konkret dargetan und nicht belegt und haben sich diesbezüglich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise aus dem Funktionsprofil selbst und aus den vielfältigen Zeugenaussagen der Kollegen und Mitarbeiter des Beschwerdeführers ergeben. Abgesehen davon wurden dem Beschwerdeführer auch nicht generell bloß lange unerklärliche Abwesenheiten von seinem Arbeitsplatz vorgeworden, sondern auch längere Abwesenheiten, ohne für eine entsprechende Vertretung im Falle einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz gesorgt zu haben, wie etwa bei der Tätigkeit des Ausleerens, Beschriftens, Ausdruckens, Einsetzens des Betrages und Umleerens von Kassetten der Parkraumüberwachung, die offenkundig tatsächlich während des Kundenverkehrs erfolgt. Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sofort den SB-Bereich aufzusuchen, wenn ein Kunde seine Bankomatkarte im Geldbehebungsautomat oder im Kontoauszugsautomaten vergaß, worauf ein lauter Piepton ertönte, so ergibt sich diese aus verschiedenen Zeugenaussagen, konkret zunächst - hier stellvertretend für sämtliche Zeugenaussagen zusammengefasst wiedergegeben - aus der Zeugenaussage des (weiteren) Filialleiters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 316, 317 des Aktes der belangten Behörde), der angab, er selbst habe im Zeitraum 01.01.2014 bis August 2016 dahingehende Wahrnehmungen gemacht, er habe in seinem Zimmer häufig bei längerer Nichtnutzung des Kunden das laute Piepsen gehört und es sei sehr oft vorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht reagiert habe, darauf angesprochen habe er in der Regel zur Antwort gegeben, dass er es nicht gehört hätte wegen seines Hörleidens. Es sei in der Folge auch zu Beschwerden von der Kollegenschaft gekommen, weil diese an der Stelle des Beschwerdeführers reagieren habe müssen. Damit übereistimmende Zeugenaussagen wurden u.a. auch vom weiteren Filialleiter XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 327 des Aktes der belangten Behörde) getätigt, der darüber hinaus auch - nachdem der Beschwerdeführer immer wieder daran erinnert werden habe müssen, im Falle des Ertönens des Pieptones zum entsprechenden Automaten gehen zu sollen -, von der Aussage des Beschwerdeführers berichtete, die Karte werde ohnedies eingezogen, sowie weiters von den Zeugen XXXX (Kundenberater; AS 331 des AktesWas die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sofort den SB-Bereich aufzusuchen, wenn ein Kunde seine Bankomatkarte im Geldbehebungsautomat oder im Kontoauszugsautomaten vergaß, worauf ein lauter Piepton ertönte, so ergibt sich diese aus verschiedenen Zeugenaussagen, konkret zunächst - hier stellvertretend für sämtliche Zeugenaussagen zusammengefasst wiedergegeben - aus der Zeugenaussage des (weiteren) Filialleiters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 316, 317 des Aktes der belangten Behörde), der angab, er selbst habe im Zeitraum 01.01.2014 bis August 2016 dahingehende Wahrnehmungen gemacht, er habe in seinem Zimmer häufig bei längerer Nichtnutzung des Kunden das laute Piepsen gehört und es sei sehr oft vorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht reagiert habe, darauf angesprochen habe er in der Regel zur Antwort gegeben, dass er es nicht gehört hätte wegen seines Hörleidens. Es sei in der Folge auch zu Beschwerden von der Kollegenschaft gekommen, weil diese an der Stelle des Beschwerdeführers reagieren habe müssen. Damit übereistimmende Zeugenaussagen wurden u.a. auch vom weiteren Filialleiter römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 327 des Aktes der belangten Behörde) getätigt, der darüber hinaus auch - nachdem der Beschwerdeführer immer wieder daran erinnert werden habe müssen, im Falle des Ertönens des Pieptones zum entsprechenden Automaten gehen zu sollen -, von der Aussage des Beschwerdeführers berichtete, die Karte werde ohnedies eingezogen, sowie weiters von den Zeugen römisch 40 (Kundenberater; AS 331 des Aktes der belangten Behörde), XXXX (Servicemitarbeiterin; AS 332 des Aktesder belangten Behörde), römisch 40 (Servicemitarbeiterin; AS 332 des Aktes der belangten Behörde), XXXX (Kundenberaterin; AS 337 des Aktes der belangten Behörde), und XXXX (Servicemitarbeiterin; mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 05.10.2018, AS 343 des Aktes der belangten Behörde).der belangten Behörde), römisch 40 (Kundenberaterin; AS 337 des Aktes der belangten Behörde), und römisch 40 (Servicemitarbeiterin; mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde am 05.10.2018, AS 343 des Aktes der belangten Behörde). Auch diese Zeugenaussagen zu diesem Themenbereich wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch die diesbezüglichen Vorkommnisse nicht explizit in Abrede, gab aber an, die unterbliebenen Reaktionen seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer immer wieder diesen Piepton wegen seiner Hörbeeinträchtigung nicht gehört und deshalb nicht reagiert habe. Dieser Verantwortung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden, steht sie doch in Widerspruch zum von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 23.04.2018, dem vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde und in dem - hier auszugsweise und in anonymisierter Form wiedergegeben - in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung im Bereich des Gehörs Folgendes ausgeführt wird: "Dies ergibt somit bei vorliegendem annäherndem Normalgehör links und einem durch das Hörgerät, welches akustisch gut angepasst ist und subjektiv gut toleriert wird, gut rehabilitiertem Gehör rechts eine annähernd normale Kommunikationsfähigkeit. Auch subjektiv fühlt sich Herr H. durch seine Schwerhörigkeit rechts unter Verwendung des Hörgerätes in seiner Kommunikationsfähigkeit in den meisten Situationen des Alltages nicht eingeschränkt, auch wie er schildert, sei er nicht eingeschränkt im Rahmen seines Jobs bei der Sparkasse, er kann Kundenverkehr subjektiv normal bewältigen. .... Auf Grund des annähernden Normalgehöres links und der akustisch korrekten Hörgeräteversorgung rechts (und der Aussage der täglichen Verwendung und Toleranz) kann von einem ausreichenden Sprachverstehen auch in etwas lauterer Umgebung ausgegangen werden. Auch die Kommunikation in Mehrpersonensituationen erscheint annähernd ohne Einschränkungen möglich." Abgesehen davon berichteten die einvernommenen Zeugen von nach Ertönen des Pieptones getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sich die Karte ohnedies von selbst einziehe, was voraussetzt, dass der Piepton vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde. Diese im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen Aussagen dokumentieren aber - neben einer mangelnden Einsichtsbereitschaft - eine mangelnde Kundenorientiertheit im Sinne einer mangelnden Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers im Kundendienst, ganz abgesehen davon, dass die entsprechenden Unterstützungsleistungen in der Folge von anderen Mitarbeitern zu leisten waren. Hierbei ist es im Übrigen nicht erheblich, dass, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 in Treffen geführt wurde, ohnedies kein (finanzieller) Schaden entstanden sei. Lediglich der Vollständigkeit halber sei abermals darauf hingewiesen, dass nach dem von der belangten Behörde eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 11.06.2018, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde, der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen Tätigkeiten im Info-Point (Erstansprechstelle), also in der Betreuung, im Service und im SB-Bereich der Sparkasse verrichten kann. Aus berufskundlicher Sicht sind Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Tätigkeit im Servicebereich, bei der Betreuung und im SB-Bereich nicht durch krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen verursacht (abgesehen von der Kassiertätigkeit, die der Beschwerdeführer seit 15.03.2017 nicht mehr zu verrichten hatte). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ermahnungen wiederholt einen unangemessenen Umgangston mit Kunden an den Tag gelegt hat, stützt sich auf die in Einklang stehenden Zeugenaussagen des Filialleiters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 325 des Aktes der belangten Behörde), des weiteren Filialleiters XXXX (AS 314f des Aktes der belangten Behörde), des Kundenberaters XXXX (AS 330 des Aktes der belangten Behörde), der Servicemitarbeiterin XXXX (AS 333 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin XXXX (AS 343 des Aktes der belangten Behörde).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ermahnungen wiederholt einen unangemessenen Umgangston mit Kunden an den Tag gelegt hat, stützt sich auf die in Einklang stehenden Zeugenaussagen des Filialleiters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 325 des Aktes der belangten Behörde), des weiteren Filialleiters römisch 40 (AS 314f des Aktes der belangten Behörde), des Kundenberaters römisch 40 (AS 330 des Aktes der belangten Behörde), der Servicemitarbeiterin römisch 40 (AS 333 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin römisch 40 (AS 343 des Aktes der belangten Behörde). Auch diese Zeugenaussagen zu diesem Themenbereich wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch die diesbezüglichen Vorkommnisse nicht in Abrede, führte aber aus, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund auf seiner langjährigen Tätigkeit für seinen Dienstgeber mit Sicherheit mit sehr vielen Kunden auf vertraulichem Fuß gestanden sei und einen sehr vertraulichen Umgangston gepflegt habe. Dies soll dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch gar nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass insbesondere ältere Kundinnen und Kunden, mit denen der Beschwerdeführer nicht weiter bekannt war, Anstoß daran nahmen, vom Beschwerdeführer geduzt zu werden, und ist den Zeugenaussagen der einvernommenen Filialleiter zuzustimmen, dass es bei Kundenkontakt, insbesondere im Kundenbereich einer Sparkasse, bei dem Aufmerksamkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen vermittelt werden soll, eines entsprechenden Gespürs bedarf, wann das Du-Wort möglich und wann das Sie-Wort angebracht ist. Spätestens nach den entsprechenden Ermahnungen seitens der Dienstgeberin - dass es wiederholt solche gab, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, dass ein joviales Duzen der Kunden aus Sicht der Dienstgeberin nicht erwünscht ist, wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - jedenfalls bei Personen, die ihm nicht näher bekannt waren - seine diesbezügliche Praxis im Sinne der Interessen der Sparkasse als Dienstgeberin verändert. Auch diesbezüglich zeigte er sich aber nicht einsichtig. Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer wiederholt den Ablauf der dienstlich vorgesehenen Kundenüberleitung zu den Kundenbetreuern - mit dem vermieden werden soll, dass eine Kunde unvorhergesehen beim diesbezüglich unvorbereiteten Kundenbetreuer steht, wodurch die Beraterqualität leidet - trotz wiederholter Ermahnungen und Gesprächen durch die beiden Filialleiter insbesondere im Fall von "Spontanterminen" nicht erfüllt hat bzw. der Beschwerdeführer mehrfach Termine für die Kundenbetreuer falsch eingetragen hat, so gründet sich diese auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen des Filialleiters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 314f des Aktes der belangten Behörde), des Kundenberaters XXXX (AS 330 des Aktes der belangten Behörde), des Wertpapierberaters XXXX (AS 335 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin XXXX (AS 342 des Aktes der belangten Behörde).Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer wiederholt den Ablauf der dienstlich vorgesehenen Kundenüberleitung zu den Kundenbetreuern - mit dem vermieden werden soll, dass eine Kunde unvorhergesehen beim diesbezüglich unvorbereiteten Kundenbetreuer steht, wodurch die Beraterqualität leidet - trotz wiederholter Ermahnungen und Gesprächen durch die beiden Filialleiter insbesondere im Fall von "Spontanterminen" nicht erfüllt hat bzw. der Beschwerdeführer mehrfach Termine für die Kundenbetreuer falsch eingetragen hat, so gründet sich diese auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen des Filialleiters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 314f des Aktes der belangten Behörde), des Kundenberaters römisch 40 (AS 330 des Aktes der belangten Behörde), des Wertpapierberaters römisch 40 (AS 335 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin römisch 40 (AS 342 des Aktes der belangten Behörde). Auch diese Zeugenaussagen zu diesem Themenbereich wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte abermals die diesbezüglichen Vorkommnisse dem Grunde nach nicht in Abrede, vielmehr stellte er in Abrede, dass dem so genannten "Drehbuch Marktplatz" (Beilage ./R), welches den Ablauf der Kundenüberleitung zu den Kundenbetreuern - insbesondere auch im Falle eines so genannten "Spontantermins" regelt, normativer Charakter zukomme, weshalb es nicht befolgt werden müsse, zudem habe es außerhalb der Mitarbeitergespräche keine derartigen Ermahnungen, die die Problematik einer fehlerhaften Überleitung der Kunden zu den Kundenbetreuern beträfen, gegeben. Abgesehen davon nun, dass damit grundsätzlich von Seiten der Dienstgeberin erfolgte Ermahnungen sehr wohl eingeräumt werden, und abgesehen davon den übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Zeugen über erfolgte Rügen und Ermahnungen, mögen sie auch nicht immer schriftlich niedergelegt sein, im Lichte der bisherigen Ausführungen mehr Glaubwürdigkeit zukommt als den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, kann der Argumentation, beim so genannten "Drehbuch Marktplatz" (Beilage ./R) handle es sich im Ergebnis um ein arbeitsrechtlich unverbindliches Papier im Sinne einer bloßen Empfehlung oder eines Wunsches des Dienstgebers, welches noch dazu von den Mitarbeitern gemeinsam erarbeitet worden sei, und welches daher offenbar nicht befolgt werden müsse, nicht gefolgt werden. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst nicht erkennbar, inwiefern die Miteinbindung von Mitarbeitern in den Entstehungsprozess eines Regelungswerkes über Verhaltens- und Vorgangsweisen dessen normativer Verbindlichkeit bereits grundsätzlich entgegenstehen sollte. Abgesehen davon ist dieses Dokument (hier anonymisiert wiedergegeben) betitelt mit "Drehbuch Marktplatz; Vorgehensweise nach Umbau X.", was - neben dessen inhaltlichen Regelungen und Vorgaben - bereits einen normativen Charakter jedenfalls in Zusammenschau mit den und in Konkretisierung der im Funktionsprofil Beilage ./D angeführten Tätigkeiten - indiziert. Letztlich ist der Beschwerdeführer aber auch der Argumentation der Dienstgeberin nicht konkret entgegengetreten, dass es grundsätzlich die Weisung gab, dass sich die Mitarbeiter an die Vorgaben in diesem "Drehbuch Marktplatz" halten hätten, das von den Mitarbeitern in der Filiale gemeinsam erarbeitet und dann in dieser vorliegenden Beilage ./R verschriftlicht worden sei. Unabhängig davon wäre aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens dann an die Vorgaben dieses "Drehbuches Marktplatz" zu halten hätte, sobald er - unabhängig von einer generellen Weisung - eine diesbezügliche individuelle Anordnung seitens eines der Filialleiter erhalten hätte; eine solche ergibt sich aber u.a. aus den Angaben des in der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 als Zeuge einvernommen Filialleiters XXXX , der u.a. aussagte, die Übergabe an den Kundenbetreuer habe trotz vieler Ermahnungen und Gespräche mit dem Beschwerdeführer nie richtig funktioniert.Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst nicht erkennbar, inwiefern die Miteinbindung von Mitarbeitern in den Entstehungsprozess eines Regelungswerkes über Verhaltens- und Vorgangsweisen dessen normativer Verbindlichkeit bereits grundsätzlich entgegenstehen sollte. Abgesehen davon ist dieses Dokument (hier anonymisiert wiedergegeben) betitelt mit "Drehbuch Marktplatz; Vorgehensweise nach Umbau römisch zehn.", was - neben dessen inhaltlichen Regelungen und Vorgaben - bereits einen normativen Charakter jedenfalls in Zusammenschau mit den und in Konkretisierung der im Funktionsprofil Beilage ./D angeführten Tätigkeiten - indiziert. Letztlich ist der Beschwerdeführer aber auch der Argumentation der Dienstgeberin nicht konkret entgegengetreten, dass es grundsätzlich die Weisung gab, dass sich die Mitarbeiter an die Vorgaben in diesem "Drehbuch Marktplatz" halten hätten, das von den Mitarbeitern in der Filiale gemeinsam erarbeitet und dann in dieser vorliegenden Beilage ./R verschriftlicht worden sei. Unabhängig davon wäre aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer spätestens dann an die Vorgaben dieses "Drehbuches Marktplatz" zu halten hätte, sobald er - unabhängig von einer generellen Weisung - eine diesbezügliche individuelle Anordnung seitens eines der Filialleiter erhalten hätte; eine solche ergibt sich aber u.a. aus den Angaben des in der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 als Zeuge einvernommen Filialleiters römisch 40 , der u.a. aussagte, die Übergabe an den Kundenbetreuer habe trotz vieler Ermahnungen und Gespräche mit dem Beschwerdeführer nie richtig funktioniert. Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 ausführte, im "Drehbuch Marktplatz" sei keine Stellvertretungsregelung "für solche Fälle", auch nicht eine kurzfristige (gemeint offenbar: keine Stellvertretungsregel für kurzfristiges Verlassen des Arbeitsplatzes am Info-Point) normiert, so ist auf die Ausführungen der Rechtsvertretung der Dienstgeberin zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - wie auch von diversen Zeugen bestätigt wurde - sehr wohl angewiesen war, einem anderen Mitarbeiter das Verlassen seines Arbeitsplatzes mitzuteilen und damit bei kurzfristigem Verlassen für eine Vertretung zu sorgen, dass er diese Mitteilungen aber trotz wiederholter Hinweise darauf regelmäßig unterlassen hat, bzw. dass er eine solche Mitteilung an Kollegen tatsächlich tätigte und für die Tätigkeit mit den Parkkassetten einer Vertretung suchte, dann aber nicht kurzfristig, sondern längerfristig unerklärlich abwesend war, und nach dem Wiedererscheinen angab, "nun mache er die Parkkassetten", wie beispielsweise die Zeugin XXXX , Servicemitarbeiterin (AS 343 des Aktes der belangten Behörde), angab.Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 ausführte, im "Drehbuch Marktplatz" sei keine Stellvertretungsregelung "für solche Fälle", auch nicht eine kurzfristige (gemeint offenbar: keine Stellvertretungsregel für kurzfristiges Verlassen des Arbeitsplatzes am Info-Point) normiert, so ist auf die Ausführungen der Rechtsvertretung der Dienstgeberin zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - wie auch von diversen Zeugen bestätigt wurde - sehr wohl angewiesen war, einem anderen Mitarbeiter das Verlassen seines Arbeitsplatzes mitzuteilen und damit bei kurzfristigem Verlassen für eine Vertretung zu sorgen, dass er diese Mitteilungen aber trotz wiederholter Hinweise darauf regelmäßig unterlassen hat, bzw. dass er eine solche Mitteilung an Kollegen tatsächlich tätigte und für die Tätigkeit mit den Parkkassetten einer Vertretung suchte, dann aber nicht kurzfristig, sondern längerfristig unerklärlich abwesend war, und nach dem Wiedererscheinen angab, "nun mache er die Parkkassetten", wie beispielsweise die Zeugin römisch 40 , Servicemitarbeiterin (AS 343 des Aktes der belangten Behörde), angab. Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach Posttaschen, die die im Laufe des Tages angefallenen Kundenverträge, Überweisungsaufträge von Kunden, Buchungsbelege, etc. beinhalten und die am Ende des Arbeitstages verplombt in einem Postkasten an der Außenseite der Filiale zu deponieren sind und im Laufe des Abends abgeholt werden sollten, entgegen seiner Verpflichtung in der Filiale liegen ließ und damit für Verzögerungen in der Abwicklung der Bankgeschäfte sorgte, so ergibt sich diese aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Filialleiters XXXX in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 317 des Aktes der belangten Behörde), des weiteren Filialleiters XXXX (AS 327 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin XXXX (AS 342 des Aktes der belangten Behörde).Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer mehrfach Posttaschen, die die im Laufe des Tages angefallenen Kundenverträge, Überweisungsaufträge von Kunden, Buchungsbelege, etc. beinhalten und die am Ende des Arbeitstages verplombt in einem Postkasten an der Außenseite der Filiale zu deponieren sind und im Laufe des Abends abgeholt werden sollten, entgegen seiner Verpflichtung in der Filiale liegen ließ und damit für Verzögerungen in der Abwicklung der Bankgeschäfte sorgte, so ergibt sich diese aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Filialleiters römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.10.2018 (AS 317 des Aktes der belangten Behörde), des weiteren Filialleiters römisch 40 (AS 327 des Aktes der belangten Behörde) und der Servicemitarbeiterin römisch 40 (AS 342 des Aktes der belangten Behörde). Auch diese Zeugenaussagen zu diesem Themenbereich wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 verlesen und erörtert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch die diesbezüglichen Vorkommnisse nicht in Abrede, ebenso wenig wie Tatsache, dass es bezüglich dieses Fehlverhaltens konkrete Ermahnungen im Zuge von Gespräche mit den Vorgesetzten gab und das Fehlverhalten dennoch fortgesetzt wurde. Abschließend ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch weitere, hier nicht mehr näher zitierte Zeugen verschiedene Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers bestätigten. Einzelne von der belangten Behörde einvernommene Zeugen, die allerdings auch angaben, mit dem Beschwerdeführer befreundet zu sein, wie etwa die Kundenbetreuerin XXXX , relativierten zwar einzelne der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, bestätigten aber letztlich doch beispielsweise das häufige Unterlassen der Hilfestellung beim Infopoint sowie häufige längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und häufige Privattelefonate; AS 349 bis 352 des Aktes der belangten Behörde). Zwei weitere Zeugen, XXXX , Wohnbauspezialist (AS 352f des Aktes der belangten Behörde), und XXXX , Wertpapierberater (AS 352 bis 355 des Aktes der belangten Behörde), die ebenfalls angaben, mit dem Beschwerdeführer befreundet zu sein und sich ein Bürozimmer teilen, äußerten sich grundsätzlich im Allgemeinen sehr positiv über den Beschwerdeführer und gaben im Detail im Wesentlichen an, keine eigenen negativen Wahrnehmungen und Erfahrungen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu haben; damit stehen sie aber nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den Angaben der Vielzahl der anderen Zeugen, da aus dem Umstand, dass diese Zeugen über keine eigenen persönlichen negativen Erfahrungen und Wahrnehmungen in Bezug auf den Beschwerdeführer berichteten, keineswegs bedeutet, dass die Vielzahl der anderen Zeugenaussagen unrichtig wäre.Einzelne von der belangten Behörde einvernommene Zeugen, die allerdings auch angaben, mit dem Beschwerdeführer befreundet zu sein, wie etwa die Kundenbetreuerin römisch 40 , relativierten zwar einzelne der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, bestätigten aber letztlich doch beispielsweise das häufige Unterlassen der Hilfestellung beim Infopoint sowie häufige längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz und häufige Privattelefonate; AS 349 bis 352 des Aktes der belangten Behörde). Zwei weitere Zeugen, römisch 40 , Wohnbauspezialist (AS 352f des Aktes der belangten Behörde), und römisch 40 , Wertpapierberater (AS 352 bis 355 des Aktes der belangten Behörde), die ebenfalls angaben, mit dem Beschwerdeführer befreundet zu sein und sich ein Bürozimmer teilen, äußerten sich grundsätzlich im Allgemeinen sehr positiv über den Beschwerdeführer und gaben im Detail im Wesentlichen an, keine eigenen negativen Wahrnehmungen und Erfahrungen in Bezug auf den Beschwerdeführer zu haben; damit stehen sie aber nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den Angaben der Vielzahl der anderen Zeugen, da aus dem Umstand, dass diese Zeugen über keine eigenen persönlichen negativen Erfahrungen und Wahrnehmungen in Bezug auf den Beschwerdeführer berichteten, keineswegs bedeutet, dass die Vielzahl der anderen Zeugenaussagen unrichtig wäre. Eine weitere (vom Beschwerdeführer selbst beantragte) Zeugin, XXXX , Kundenbetreuerin, beschrieb den Beschwerdeführer zwar als freundlich und hilfsbereit, bestätigte aber ebenfalls häufige längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz sowie vereinzelte Beschwerden über die unangebrachte Verwendung des Du-Wortes und häufige Störungen in den Arbeitsabläufen der Kundenberater und sie berichtete seit Abwesenheit des Beschwerdeführers (seit seiner Dienstfreistellung) von deutlich geringeren Spannungen zwischen Servicebereich und Kundenberaterbereich (AS 355 bis 357 des Aktes der belangten Behörde).Eine weitere (vom Beschwerdeführer selbst beantragte) Zeugin, römisch 40 , Kundenbetreuerin, beschrieb den Beschwerdeführer zwar als freundlich und hilfsbereit, bestätigte aber ebenfalls häufige längere Abwesenheiten vom Arbeitsplatz sowie vereinzelte Beschwerden über die unangebrachte Verwendung des Du-Wortes und häufige Störungen in den Arbeitsabläufen der Kundenberater und sie berichtete seit Abwesenheit des Beschwerdeführers (seit seiner Dienstfreistellung) von deutlich geringeren Spannungen zwischen Servicebereich und Kundenberaterbereich (AS 355 bis 357 des Aktes der belangten Behörde). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die festgestellten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers auf Grundlage der Vielzahl an übereinstimmenden Zeugenaussagen und der vorliegenden schriftlichen Belege als erwiesen anzusehen; die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen bzw. Unterlassungen wurden vom Beschwerdeführer selbst im Übrigen im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.10. und am 07.11.2018 im Wesentlichen nicht ausreichend substantiiert bestritten, sondern jeweils lediglich relativiert. Bei diesem Ergebnis kann eine Auseinandersetzung mit weiteren von der Dienstgeberin vorgebrachten Verfehlungen des Beschwerdeführers, wie z.B. dass er Blähungen vor Kunden freien Lauf gelassen und im Empfangsbereich, also am Arbeitsplatz im Info-Point, seine Fingernägel geschnitten habe, dass Kunden wiederholt unbemerkt im Wartebereich gesessen seien bzw. dass Kundenberater über Anwesenheit der Kunden nicht informiert worden seien, oder dass der Beschwerdeführer immer wieder Fehlauskünfte an Kunden erteilt habe wie zB, dass Adressänderungen nur beim Betreuer möglich seien, sowie dass der Beschwerdeführer im Empfangsbereich, also am Arbeitsplatz im Info-Point, sein privates Handy häufig genutzt und außerdem häufig mit Kunden Privatgespräche geführt habe, dies auch dann, wenn andere Kunden gewartet hätten, dahinstehen. Die Feststellung, dass sich die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers auf das Betriebsklima und die Arbeitsdisziplin negativ bis hin zu einer Lagerbildung ausgewirkt haben, gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Dienstgeberin, die durch die ganz überwiegende Mehrzahl der Zeugenaussagen bestätigt werden. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ein negatives Betriebsklima bzw. eine Lagerbildung auch gar nicht bestritten, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte die Lagerbildung aber nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf ein Führungsproblem in der Filiale zurück. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 seitens der Dienstgeberin ausgeführt wurde, habe es eine "Lagerbildung" gegeben. Der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine Verhaltensweisen teilweise nicht einsichtig gewesen. Gegenüber den Vorgesetzten habe er vorgegeben, sein Verhalten zu ändern, was jedoch in letzter Konsequenz nie passiert sei. Der Beschwerdeführer habe bei den Mitarbeitern den Eindruck erweckt, dass er an der Einhaltung seiner Pflichten kein Interesse habe. Seit der Dienstfreistellung habe sich das Betriebsklima wesentlich verbessert und es würden die Servicemitarbeiter und die Kundenberater wieder friktionsfrei und Hand in Hand arbeiten. Diese Ausführungen erscheinen vor dem Hintergrund der festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers durchaus plausibel und nachvollziehbar und damit glaubhaft, insbesondere was die Auswirkungen des über einen langen Zeitraum - abgesehen von negativen Dienstbewertungen - weitgehend unsanktionierten Verhaltens des Beschwerdeführers auf die anderen Mitarbeiter, die häufig für den Beschwerdeführer einspringen mussten bzw. die beispielsweise durch unvorbereiteten Kundenkontakt - weil nicht ausreichend vorbereitet und damit nicht kompetent wirkend - in unangenehme und peinliche Situationen mit Kunden gedrängt wurden, und deren Arbeitsdisziplin betrifft. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: Kündigung § 8.

(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinde

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