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{'item': 'W212 2205778-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlW212 2205778-1 SpruchW212 2205778-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, brachte am 05.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für eine einmalige Einreise mit einem Gültigkeitszeitraum von 25.08.2018 bis 24.09.2018 (31 Tage) ein. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als Einladerin wurde XXXX , wohnhaft in XXXX genannt und gab der Beschwerdeführer zudem an selbstständig und verheiratet zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, brachte am 05.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für eine einmalige Einreise mit einem Gültigkeitszeitraum von 25.08.2018 bis 24.09.2018 (31 Tage) ein. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als Einladerin wurde römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 genannt und gab der Beschwerdeführer zudem an selbstständig und verheiratet zu sein. Dem Visumantrag beigefügt waren u.a. folgende Schriftstücke: - Reisepass, - Reisebestätigung, - Reise- und Krankenversicherung, - Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von XXXX , wohnhaft in XXXX , EVE-ID: CAI18019114, Einladungszeitraum: 25.08.2019 - 24.09.2018, Beziehung zum Eingeladenen: Bekannte,- Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , EVE-ID: CAI18019114, Einladungszeitraum: 25.08.2019 - 24.09.2018, Beziehung zum Eingeladenen: Bekannte, - Einladungsschreiben von XXXX , worin sie dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme in ihrem Haus gewährt,- Einladungsschreiben von römisch 40 , worin sie dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme in ihrem Haus gewährt, - Reisepasskopie der Einladerin, - Ägyptische Steuerkarte des Finanzamtes Hurghada für die Aktivität "Taxi Nummer 2609, Rotes Meer" (ab 17.04.2011) und zusätzlich "Parfümerie in Hurghada" (ab 01.03.2012), - Handelsregisterauszug vom 23.04.2018 für den Parfümhandel in Eldahar, Hurghada, Kapital der Gesellschaft: 1.000,- EGP (umgerechnet rd. 50,- EUR), - Kontoauszüge (Commercial International Bank) mit einem Guthaben von 1.599,97 EGP (umgerechnet rd. 94,08 EUR) zum Stichtag 29.04.2018, - Kontoauszüge vom 13.05.2018 bzw. 14.05.2018 mit einem Kontostand in der Höhe von 14,04 EUR bzw. 22.915,65 EGP (umgerechnet rd. 1.150,- EUR) - Generalvollmacht für den Kauf und Verkauf (an Dritte und an sich selbst) eines 300 m2 großen Grundstückes in Hurghada, - Bescheinigung über die Reisebewegungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.2011 bis 06.05.2018 (es wurden keine Reisebewegungen aufgezeichnet)

  1. In einer Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Kairo vom 07.06.2018, zugestellt am 09.06.2018, wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung seines Visums bestünden: Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbringen können, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, bzw. sei er nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Ein glaubhafter und nachvollziehbarer Nachweis über die Herkunft seiner finanziellen Mittel habe nicht erbracht werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein genereller Rechtsanspruch auf sein dokumentiertes Bankguthaben bestehe und dieses aus legitimen Quellen stamme. Er habe keinen Nachweis über regelmäßige Einkünfte einer beruflichen Tätigkeit erbringen können. Außer dem ägyptischen Handelsregisterauszug und der Kopie der ägyptischen Steuerkarte habe er keine Nachweise zu einer allfälligen Geschäftstätigkeit und des Umfangs derselben beigebracht. Dass die vorgelegte Verpflichtungserklärung für den geplanten Aufenthalt als tragfähig anerkannt werden könne, lasse sich aus den vorliegenden Informationen und Unterlagen nicht feststellen und sei sohin zweifelhaft. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, da ein hinreichender Nachweis zur Dokumentation einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung im Heimatstaat nicht erbracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  2. Am 12.06.2018 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung unter Verweis auf die erteilte Vollmacht die Stellungnahme des Beschwerdeführers und wurde darin Folgendes dargetan: XXXX habe den Beschwerdeführer eingeladen, um ihm den Besuch von "Familie oder Freunden" zu ermöglichen. Die finanziellen Mittel der Einladerin seien ausreichend, da sie monatlich 1.364,00 EUR (14x im Jahr) verdiene und besitze sie ein Eigenheim dessen Betriebskosten sich auf 250,00 EUR pro Monat belaufen würden. Darüber hinaus verfüge sie über einen Bausparvertrag mit rund 12.000,00 EUR und ein Sparguthaben mit einem Guthabenstand von rund 22.800,00 EUR. Unterhaltspflichten oder Schulden habe sie keine. Der Beschwerdeführer sei selbstständig tätig, was sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug und der Steuerkarte entnehmen ließe und habe er dazu auch eine Kontostandsmitteilung in Vorlage gebracht. Er sei zudem Eigentümer eines mehrstöckigen Wohnhauses mit zehn Wohnungen. Diese seien zum Teil vermietet und lukriere er daraus entsprechende Mieteinkünfte. Der Beschwerdeführer wohne in Hurghada gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern. Auch seine zwei Schwestern sowie eine große Verwandtschaft würden in Ägypten leben, woraus sich eine familiäre Verwurzelung im Heimatland ergebe.römisch 40 habe den Beschwerdeführer eingeladen, um ihm den Besuch von "Familie oder Freunden" zu ermöglichen. Die finanziellen Mittel der Einladerin seien ausreichend, da sie monatlich 1.364,00 EUR (14x im Jahr) verdiene und besitze sie ein Eigenheim dessen Betriebskosten sich auf 250,00 EUR pro Monat belaufen würden. Darüber hinaus verfüge sie über einen Bausparvertrag mit rund 12.000,00 EUR und ein Sparguthaben mit einem Guthabenstand von rund 22.800,00 EUR. Unterhaltspflichten oder Schulden habe sie keine. Der Beschwerdeführer sei selbstständig tätig, was sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug und der Steuerkarte entnehmen ließe und habe er dazu auch eine Kontostandsmitteilung in Vorlage gebracht. Er sei zudem Eigentümer eines mehrstöckigen Wohnhauses mit zehn Wohnungen. Diese seien zum Teil vermietet und lukriere er daraus entsprechende Mieteinkünfte. Der Beschwerdeführer wohne in Hurghada gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern. Auch seine zwei Schwestern sowie eine große Verwandtschaft würden in Ägypten leben, woraus sich eine familiäre Verwurzelung im Heimatland ergebe. Dem Schreiben beigefügt waren: - Bausparvertrag der Einladerin bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkasse AG mit rund 12.000,00 EUR zum Stichtag 31.12.2017, - Sparguthaben der Einladerin bei der Sparkasse XXXX mit einem Guthabenstand von rund 22.800.00 EUR zum Stichtag 01.06.2018- Sparguthaben der Einladerin bei der Sparkasse römisch 40 mit einem Guthabenstand von rund 22.800.00 EUR zum Stichtag 01.06.2018
  3. Mit Bescheid vom 12.06.2018 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht des Beschwerdefühers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 21.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.06.2018, Beschwerde, worin er im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme Gesagte wiederholte. Außerdem habe die ÖB Kairo den Bescheid ohne Angabe von Gründen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme erlassen, weshalb eine Verfahrensvorschriftenverletzung vorliege.
  5. In der Folge erging seitens der ÖB Kairo mit Bescheid vom 27.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
  6. In der Folge erging seitens der ÖB Kairo mit Bescheid vom 27.08.2018 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die EVE der Einladerin zwar als tragfähig erachtet worden sei, es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei, seine Wiederausreiseabsicht glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer habe seinem Visumsantrag keine Nachweise für die Existenz einer Ehefrau, zweier Kinder und der sonstigen in Ägypten verwurzelten Verwandtschaft beigefügt. Weder eine Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden der Kinder waren den Antragsunterlagen beigelegt. Das Vorhandensein von Vermögenswerten sei nur behauptet worden, und stamme der Großteil des Geldes auf seinem Konto von einer Überweisung durch XXXX , weshalb auch eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht erkannt werden habe können. Trotz der Aufforderung zur Stellungnahme und der darin mitgeteilten Bedenken seien keine weiteren Dokumente und Nachweise zum Zerstreuen dieser nachgereicht worden. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Reisegründen gemacht, sondern war seinem Antrag nur zu entnehmen, dass er beabsichtige - ohne seine angebliche Familie - eine österreichische Staatsbürgerin für die Dauer von einem Monat zu besuchen und in deren Haus Unterkunft zu nehmen. Woher sich die beiden kennen und in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen, sei hingegen kein einziges Mal ausgeführt worden, weshalb der Zweck seiner Reise fragwürdig sei. Auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte bestünden sohin begründete Zweifel, an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Begründend wurde ausgeführt, dass die EVE der Einladerin zwar als tragfähig erachtet worden sei, es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei, seine Wiederausreiseabsicht glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer habe seinem Visumsantrag keine Nachweise für die Existenz einer Ehefrau, zweier Kinder und der sonstigen in Ägypten verwurzelten Verwandtschaft beigefügt. Weder eine Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden der Kinder waren den Antragsunterlagen beigelegt. Das Vorhandensein von Vermögenswerten sei nur behauptet worden, und stamme der Großteil des Geldes auf seinem Konto von einer Überweisung durch römisch 40 , weshalb auch eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht erkannt werden habe können. Trotz der Aufforderung zur Stellungnahme und der darin mitgeteilten Bedenken seien keine weiteren Dokumente und Nachweise zum Zerstreuen dieser nachgereicht worden. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Reisegründen gemacht, sondern war seinem Antrag nur zu entnehmen, dass er beabsichtige - ohne seine angebliche Familie - eine österreichische Staatsbürgerin für die Dauer von einem Monat zu besuchen und in deren Haus Unterkunft zu nehmen. Woher sich die beiden kennen und in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen, sei hingegen kein einziges Mal ausgeführt worden, weshalb der Zweck seiner Reise fragwürdig sei. Auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte bestünden sohin begründete Zweifel, an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Betreffend den Vorwurf, dass der Bescheid der ÖB Kairo an einem Begründungsmangel leide, wurde schließlich darauf hingewiesen, dass gemäß Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex zwingend das Standardformular zu verwenden war und dass das Ankreuzen von Textbausteinen der normalen Vorgangsweise entspreche.Betreffend den Vorwurf, dass der Bescheid der ÖB Kairo an einem Begründungsmangel leide, wurde schließlich darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zwingend das Standardformular zu verwenden war und dass das Ankreuzen von Textbausteinen der normalen Vorgangsweise entspreche.
  7. Am 30.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Am 30.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Mit dem am 17.09.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde der Vorlageantrag mitsamt dem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  10. Am 29.11.2019 wandte sich die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers per Mail an die ÖB Kairo und bat sie diese, sie möge nachfolgende Urkunden zur Ergänzung der Beschwerde an das BVwG übermitteln, um die Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers glaubhaft machen zu können. - Geburtsscheine ausgestellt vom Innenminister in Ägypten, worin bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer der Vater zweier Kinder, beide geboren am 17.08.2015, sei. Zudem wurde angemerkt, dass XXXX die Familie des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren kenne, was diese auch bezeugen könne.Zudem wurde angemerkt, dass römisch 40 die Familie des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren kenne, was diese auch bezeugen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 25.08.2018 bis 24.09.2018 für 31 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Einladerin war XXXX und liegt sie betreffend eine tragfähige EVE vor.Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2018 bei der Österreichischen Botschaft Kairo einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 25.08.2018 bis 24.09.2018 für 31 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Einladerin war römisch 40 und liegt sie betreffend eine tragfähige EVE vor. Der Beschwerdeführer legte u.a. einen Handelsregisterauszug für den Parfümhandel sowie eine Steuerkarte betreffend die Aktivität "Parfümerie in Hurghada" vor. Kontoauszüge (Commercial International Bank) mit einem Guthaben von 1.599,97 EGP (umgerechnet rd. 94,08 EUR) zum Stichtag 29.04.2018 und Kontoauszüge vom 13.05.2018 bzw. 14.05.2018 mit einem Kontostand in der Höhe von 14,04 EUR bzw. 22.915,65 EGP (umgerechnet rd. 1.150,- EUR). Laut Euro-Kontostand hatte die Einladende, XXXX , dem Beschwerdeführer mit 08.05.2018 (einlangend) einen Betrag von 1.500,- EUR überwiesen.Der Beschwerdeführer legte u.a. einen Handelsregisterauszug für den Parfümhandel sowie eine Steuerkarte betreffend die Aktivität "Parfümerie in Hurghada" vor. Kontoauszüge (Commercial International Bank) mit einem Guthaben von 1.599,97 EGP (umgerechnet rd. 94,08 EUR) zum Stichtag 29.04.2018 und Kontoauszüge vom 13.05.2018 bzw. 14.05.2018 mit einem Kontostand in der Höhe von 14,04 EUR bzw. 22.915,65 EGP (umgerechnet rd. 1.150,- EUR). Laut Euro-Kontostand hatte die Einladende, römisch 40 , dem Beschwerdeführer mit 08.05.2018 (einlangend) einen Betrag von 1.500,- EUR überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund nicht hinreichend nachgewiesener beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Verwurzelung Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht bestehen. Der Beschwerdeführer sicherte in seiner Stellungnahme und in seiner Beschwerde seine Wiederausreise zu, darüber hinausgehende Beweismittel wurden von ihm nicht in Vorlage gebracht. Im Übrigen wird der oben wiedergegebenen Verfahrensgang festgestellt.
  12. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Vertretungsbehörde. Die im Mail vom 29.11.2019 genannten Urkunden unterliegen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG und können daher im Verfahren nicht berücksichtigt werden.Die im Mail vom 29.11.2019 genannten Urkunden unterliegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und können daher im Verfahren nicht berücksichtigt werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [ ... ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ ... ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  1. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass er eine entsprechende soziale, familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Obwohl der Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Stellungnahme auf dahingehende Bedenken hingewiesen wurde, reichte er im Laufe des Verfahrens keine weiteren Dokumente oder Unterlagen nach, welche die Existenz seiner Familie und sohin eine familiäre Verwurzelung in seiner Heimat nachzuweisen vermochten. Im Hinblick darauf, dass der Großteil des Vermögens des Beschwerdeführers auf eine Überweisung der Einladerin zurückzuführen ist und mangels konkreter Nachweise einer laufenden Geschäftstätigkeit (abgesehen von der Vorlage eines Handelsregisterauszugs und einer Steuerkarte) konnte auch keine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat angenommen werden. Mangels tiefgreifender sozialer und beruflicher Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer - ohne Angabe konkreter Reisegründe und ohne Begleitung seiner angeblichen Familie - eine österreichische Frau besuchen wollte, bei der er für einen Monat Unterkunft zu nehmen beabsichtigte, war der ÖB Kairo beizupflichten, dass begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen würden und diese letztlich auch nicht ausgeräumt werden konnten. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich um einen "Generalverdacht" handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines möglichen Verbleibs des Beschwerdeführers über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und hat die ÖB Kairo ihre Beurteilung innerhalb des ihr zukommenden Ermessensspielraumes begründet vorgenommen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W212.2205778.1.00

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