RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlW218 2205403-1 SpruchW218 2205395-1/12E W218 2205399-1/13E W218 2205403-1/10E W218 2205401-1/10E W218 2205397-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 27.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom 09.08.2018, Zl. 1100897409-160012572 (BF1), XXXX jeweils wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, jeweils vom 09.08.2018, Zl. 1100897409-160012572 (BF1), römisch 40 jeweils wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX (siehe Heiratsurkunde vom XXXX ), geb. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 und gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 (siehe Heiratsurkunde vom römisch 40 ), geb. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist zunächst auf 3 Jahre befristet (Antrag nach dem 15.11.2015). Es kommt ihnen hiermit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W218.2205403.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.