4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark (RD-ST), mit Bescheid vom 20.03.2019, Zl. römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 Z 2, 53 Abs. 1 und 2 FPG eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, gegen ihn eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sei und dies eine nichtgeringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es wurde die Möglichkeit gewährt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen.7. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichnetem Schreiben des BFA, RD-ST, vom 11.11.2019 wurde die Vertretung des Beschwerdeführers davon verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer ein erneutes Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes
Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 2, 53, Absatz eins und 2 FPG eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, gegen ihn eine erneute Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen sei und dies eine nichtgeringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle. Es wurde die Möglichkeit gewährt, dazu binnen zwei Wochen schriftlich eine Stellungnahme einzubringen. Mit Stellungnahme vom 13.11.2019 führte die Vertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in einer näher genannten Pfarre in Graz die Taufvorbereitung absolviert und sei zum Christentum konvertiert, was unter den in Österreich lebenden Afghanen bekannt geworden sei; einige Spitzel würden regelmäßig Informationen über Personen, welche vom wahren muslimischen Glauben abgefallen seien und sich des Verrats schuldig gemacht hätten, nach Afghanistan senden. Die genannte Pfarre könne bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Christen handle. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass ihm in seinem Herkunftsstaat - im gesamten Staatsgebiet - Verfolgung drohe; er sei im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK real gefährdet.Mit Stellungnahme vom 13.11.2019 führte die Vertretung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in einer näher genannten Pfarre in Graz die Taufvorbereitung absolviert und sei zum Christentum konvertiert, was unter den in Österreich lebenden Afghanen bekannt geworden sei; einige Spitzel würden regelmäßig Informationen über Personen, welche vom wahren muslimischen Glauben abgefallen seien und sich des Verrats schuldig gemacht hätten, nach Afghanistan senden. Die genannte Pfarre könne bestätigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Christen handle. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass ihm in seinem Herkunftsstaat - im gesamten Staatsgebiet - Verfolgung drohe; er sei im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK real gefährdet. Zitiert wurde die Bestimmung des § 50 Abs. 2 FPG und es wurde abschließend ausgeführt: "Beantragt wird daher die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan."Zitiert wurde die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, FPG und es wurde abschließend ausgeführt: "Beantragt wird daher die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan." Mit Aktenvermerk vom 19.11.2019 stellte das BFA nach Prüfung der Aktenlage das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein; dies wurde der Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben desselben Tages mitgeteilt.
2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde
AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt II.) und die Frist für deren Entrichtung wurde mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 50, Absatz 2, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 78, AVG zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Frist für deren Entrichtung wurde mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung hielt das BFA fest, dass die Stellung eines Antrags nach § 50 FPG nicht zulässig sei, zumal bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen sei; im Asylverfahren des Beschwerdeführers sei darüber auch ausführlich abgesprochen worden. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kenne, der darauf gerichtet sei, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14, Rz 15, Rz 19). Die übrigen Spruchpunkte begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Erlass des Bescheids im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.In seiner Begründung hielt das BFA fest, dass die Stellung eines Antrags nach Paragraph 50, FPG nicht zulässig sei, zumal bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen sei; im Asylverfahren des Beschwerdeführers sei darüber auch ausführlich abgesprochen worden. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kenne, der darauf gerichtet sei, festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14, Rz 15, Rz 19). Die übrigen Spruchpunkte begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Erlass des Bescheids im Privatinteresse des Beschwerdeführers liege.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen; somit obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A): Ein Bescheid, mit dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses verbindlich festgestellt wird (Feststellungsbescheid), darf im Allgemeinen erlassen werden, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, ein solcher im öffentlichen Interesse liegt (so etwa VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199), oder, wenn eine Person aufgrund eines hinreichenden rechtlichen Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung einen entsprechenden Antrag stellt (so etwa VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062). Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gestellt, nachdem der Beschwerdeführer bereits in Vollziehung der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben worden war. Die strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, wurde bereits im vorangegangenen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zl. XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelöst.Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gestellt, nachdem der Beschwerdeführer bereits in Vollziehung der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben worden war. Die strittige Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, wurde bereits im vorangegangenen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelöst. In Fällen, in denen ein Fremder nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens die reale Gefahr einer Verfolgung bzw. Verletzung in seinen in § 50 Abs. 1 FPG angeführten Konventionsrechten in seinem Herkunftsstaat behauptet, ist grundsätzlich die Möglichkeit der Stellung eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz
G 2005 (d.h. eines Folgeantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg, sodass es hier keines subsidiären Rechtsbehelfs bedarf. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer vor Verlassen des österreichischen Bundesgebiets jedoch keinen Folgeantrag gestellt.In Fällen, in denen ein Fremder nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens die reale Gefahr einer Verfolgung bzw. Verletzung in seinen in Paragraph 50, Absatz eins, FPG angeführten Konventionsrechten in seinem Herkunftsstaat behauptet, ist grundsätzlich die Möglichkeit der Stellung eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 17, AsylG 2005 (d.h. eines Folgeantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) der vom Gesetzgeber vorgezeichnete Weg, sodass es hier keines subsidiären Rechtsbehelfs bedarf. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer vor Verlassen des österreichischen Bundesgebiets jedoch keinen Folgeantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in zwei Judikaten klargestellt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG nicht möglich ist; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Damit soll das "Auseinanderfallen" zweier inhaltlich auf dasselbe Thema gerichteter Entscheidungen verhindert werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in zwei Judikaten klargestellt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG nicht möglich ist; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Damit soll das "Auseinanderfallen" zweier inhaltlich auf dasselbe Thema gerichteter Entscheidungen verhindert werden. Weder das FPG noch das AsylG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er als Antrag auf internationalen Schutz und es ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14).Weder das FPG noch das AsylG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG gerichtet ist. Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er als Antrag auf internationalen Schutz und es ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 14). Für die Deutung und Behandlung eines Feststellungsantrages als Folgeantrag bedarf es nach der Intention des Gesetzgebers - neben ausreichend substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19) - aber auch die persönliche Anwesenheit des Fremden im Inland; die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass der unzulässige Feststellungsantrag in seiner Umdeutung als Folgeantrag de facto die Möglichkeit eines Auslandsverfahrens eröffnen würde. Dies zu beabsichtigen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Zusammenfassend ist somit einerseits festzuhalten, dass der gegenständliche Feststellungsantrag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig ist, da ein solcher Antrag weder im FPG noch im AsylG 2005 vorgesehen ist und das "Auseinanderfallen" zweier inhaltlich auf dasselbe Thema gerichteter Entscheidungen verhindert werden soll, und andererseits, dass der unzulässige Feststellungsantrag - vor dem Hintergrund der zuvor bereits rechtmäßig erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat - hier auch nicht als Folgeantrag gedeutet werden kann, weshalb auf das vage Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben inhaltlich auch nicht näher einzugehen ist. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzten Bundesverwaltungsabgaben sind nicht zu beanstanden; diesbezüglich wurde in der Beschwerde im Übrigen auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W239.2217319.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.