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{'item': 'W262 2190993-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlW262 2190993-1 SpruchW262 2190993-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt der Einreise fast 17-jähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in Laghman, Afghanistan, geboren. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und danach als Landwirt gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan geflüchtet.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in Laghman, Afghanistan, geboren. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und danach als Landwirt gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan geflüchtet. 2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA oder "belangte Behörde"), eine Altersfeststellungsuntersuchung durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 geht ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung (03.01.2017) von XXXX Jahren hervor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens XXXX Jahre alt gewesen. Die belangte Behörde errechnete daraus das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX . Von diesem Geburtsdatum ging die belangte Behörde in weiterer Folge aus.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA oder "belangte Behörde"), eine Altersfeststellungsuntersuchung durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 geht ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung (03.01.2017) von römisch 40 Jahren hervor. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens römisch 40 Jahre alt gewesen. Die belangte Behörde errechnete daraus das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging die belangte Behörde in weiterer Folge aus. 3. Anlässlich der am 03.07.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Schulbildung und Familienangehörigen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Grundschule in einer Koranschule gewesen und dort sei Druck auf den Beschwerdeführer und die anderen Schüler ausgeübt worden, dass sie keine Abgaben an den afghanischen Staat leisten sollten. Weiters sei dahingehend Druck ausgeübt worden, dass der Beschwerdeführer und die anderen Schüler die Taliban unterstützen sollten und der dortige Lehrer habe die Schüler nach Waziristan in Pakistan zum weiteren Unterricht schicken wollen. Dort sollten sie für den Jihad ausgebildet werden. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin organisiert, dass erAfghanistan verlassen könne. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den amtswegig zugewiesenen Rechtsberater erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Weiters seien auch die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft und die Beweiswürdigung unzureichend. Der Beschwerdeführer sei durch seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich "verwestlicht" und auch sonst würden auf den Beschwerdeführer mehrere Risikoprofile von UNHCR zutreffen. Weiters besitze der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich regte der Beschwerdeführer an, zur Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den amtswegig zugewiesenen Rechtsberater erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe unzureichende Länderfeststellungen getroffen. Weiters seien auch die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen mangelhaft und die Beweiswürdigung unzureichend. Der Beschwerdeführer sei durch seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich "verwestlicht" und auch sonst würden auf den Beschwerdeführer mehrere Risikoprofile von UNHCR zutreffen. Weiters besitze der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich regte der Beschwerdeführer an, zur Frage der Auslegung des Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU (StatusRL) im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten. 6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 03.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener) verurteilt. Das Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 15, 127 StGB wurde aufgrund des oa. Urteils des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 31 und 40 StGB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX vom 29.08.2018 wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (junger Erwachsener) verurteilt. Das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG, Paragraphen 15, 127, StGB wurde aufgrund des oa. Urteils des Landesgerichts römisch 40 gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 29.08.2018 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid des BFA vom 22.02.2018 "betreffend den Spruchpunkten III. und IV. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt I.), kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hg. zur Zahl W262 2190993-2 protokolliert.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2018 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid des BFA vom 22.02.2018 "betreffend den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. von Amts wegen aufgehoben" (Spruchpunkt römisch eins.), kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2018 verloren hat und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde hg. zur Zahl W262 2190993-2 protokolliert. 9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W262 2190993-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des oa. Bescheides als unbegründet abgewiesen. Mit Teilerkenntnis vom 17.09.2019, W262 2190993-2/8E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der oa. Bescheid vom 06.12.2018 ersatzlos behoben.9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2019, W262 2190993-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des oa. Bescheides als unbegründet abgewiesen. Mit Teilerkenntnis vom 17.09.2019, W262 2190993-2/8E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der oa. Bescheid vom 06.12.2018 ersatzlos behoben. 10. Der Beschwerdeführer befand sich bis 11.09.2019 in (Straf-)Haft. 11. Am 06.09.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Zurücklegung der Vollmacht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt. 12. Am 19.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Aufgrund der kurzfristigen Auflösung der Vollmacht durch die Rechtsberatung des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Gericht über sein Recht, in Gegenwart eines Rechtsberaters zu verhandeln, belehrt und eine Vertagung der Verhandlung in Aussicht gestellt; der Beschwerdeführer verzichtete aber ausdrücklich auf die Teilnahme eines Rechtsberaters an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. 13. Mit Schreiben vom 16.01.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens auf, zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 Stellung zu nehmen. 14. Am 28.01.2020 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe beim Bundesverwaltungsgericht samt Vorlage diverser Integrationsunterlagen ein. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten erfolgte nicht. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari und Farsi und hat rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan in der Provinz Laghman geboren und hat bis zu seiner Flucht nach Europa in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX gelebt. Dort hat er drei Jahre die Grundschule und danach eine Koranschule besucht. Er kann in seiner Muttersprache etwas lesen, aber nicht schreiben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan in der Provinz Laghman geboren und hat bis zu seiner Flucht nach Europa in seinem Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt. Dort hat er drei Jahre die Grundschule und danach eine Koranschule besucht. Er kann in seiner Muttersprache etwas lesen, aber nicht schreiben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Aufenthaltsort der Eltern und Brüder des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers lebten seine Eltern und Brüder sowie fünf Onkel und zwei Tanten im Heimatdorf bzw. -distrikt, deren derzeitige Aufenthaltsort kann nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er legte eine Terminkarte für die operative Korrektur einer Nasenscheidewandverkrümmung (Septumdeviation) am 29.11.2019 und einen orthopädischen Befund vom 19.08.2019, aus dem hervorgeht, dass Hüftgelenksbeschwerden rechts bestehen, die konservativ mit vier- bis sechswöchiger Sportkarenz und schmerzstillenden Medikamenten zu behandeln sind. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er besuchte zuletzt einen Deutschkurs Niveau A1, hat aber keine Prüfung abgelegt. Er hat in Österreich gemeinnützige (Aushilfs-)Tätigkeiten ausgeübt und war in Haft als Hilfskoch tätig. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat aktuell keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu welchem auch Österreicher zählen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder einer politischen Partei. 1.1.2. Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung folgende österreichische strafrechtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie wegen § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt (junger Erwachsener).Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt (junger Erwachsener). Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall sowie nach §§ 15, 127 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom 28.03.2018 verurteilt (junger Erwachsener).Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.10.2017, rechtskräftig am 29.06.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall sowie nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom 28.03.2018 verurteilt (junger Erwachsener). Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, §§ 27 Abs. 2 SMG und 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 4 Z 1 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, Paragraphen 27, Absatz 2, SMG und 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 11.09.2019 in (Straf-)Haft. 1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund drohender Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen hat und ebenso wenig, dass ihm deswegen durch die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch sonstige Gruppierungen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat und war auch niemals inhaftiert. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet) durch Private aufgrund seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Volksgruppe (Paschtunen), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Rückkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige Verfolgung durch den Staat zu befürchten. Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa (und so als "verwestlicht" gelten würde) aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jedem aus Europa nach Afghanistan zurückkehrenden Afghanen derartige Gewalt oder Eingriffe drohen würden. Die Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits über Arbeitserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer hat zwar bloß drei Jahre die Schule besucht, spricht aber Paschtu auf muttersprachlichem Niveau sowie Dari und Farsi, Landessprachen Afghanistans, und hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Hilfskoch. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine nachhaltige existenzielle Notlage geraten, da er in der ersten Zeit auf Programme für Rückkehrer zurückgreifen kann, in deren Rahmen auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen kann er seinen Lebensunterhalt zunächst, bis er eine Arbeit findet, mit Gelegenheitsarbeiten finanzieren. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Laghman ist nicht möglich bzw. nicht zumutbar, da sich die dortige Sicherheitslage seit der Ausreise des Beschwerdeführers verschlechtert hat und aktuelle soziale Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden konnten. Dem Beschwerdeführer wäre jedoch möglich und zumutbar, sich in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der dort gesprochenen Sprachen (Paschtu, Dari/Farsi) vertraut. Angesichts des Gesundheitszustands, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung könnte sich der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Ihm wäre daher der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, in diesen Städten eine einfache Unterkunft zu finden und hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan auszugehen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde. 1.2. Zur Lage in Afghanistan: 1.2.1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.2.2. Herkunftsprovinz Laghman Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan, im Osten an Kunar, im Süden an Nangarhar und im Westen an Kabul und Kapisa (NPS o.D.la). Die Provinzhauptstadt von Laghman ist Mehtarlam. Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, und Bad Pash (auch Bad Pakh). Bad Pash ist ein temporärer Distrikt, der im Jahr 2011 aus dem Distrikt Mehtarlam herausgelöst wurde (LIB). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Laghman für den Zeitraum 2019-20 auf 484.952 Personen. Die Provinz wird hauptsächlich von Paschtunen bewohnt, gefolgt von tadschikischen und paschaiischen. Die Provinz ist größtenteils gebirgig, eine Tatsache, die den Aufständischen in der Vergangenheit entgegenkam, um in entlegene Gebirgsketten zu fliehen (LIB). Der Abschnitt Kabul-Jalalabad der asiatischen Autobahn AH-1 führt durch den Distrikt Qarghayi, wo eine Nebenstraße abzweigt, die über die Provinzhauptstadt Mehtarlam nach Nurgeram in Nuristan führt (LIB). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 blieb der Schlafmohnanbau in Laghman 2018 mit einer Anbaufläche von (2.092 Hektar ähnlich wie im Jahr 2017 (2.257 Hektar), wobei es geringfügige Veränderungen auf Distriktebene gab (LIB). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Sowohl im Oktober 2018 als auch Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine der relativ ruhigen Provinzen Afghanistans beschrieben; in einigen ihrer abgelegenen Distrikte wurde ein Anstieg der Aktivitäten von Taliban- und ISKP-Militanten verzeichnet. Im Distrikt Alingar, der in der Vergangenheit hauptsächlich unter dem Einfluss der Taliban stand, eine zunehmende Präsenz von IS-Kämpfern zu verzeichnen; auch bekämpfen sich Taliban und IS in der Provinz gegenseitig. Laghman gilt, gemeinsam mit anderen Provinzen, als eine der Hochburgen des ISKP. Die Stärke des ISKP in ganz Afghanistan wird auf 2.500 - 4.000 Personen geschätzt (LIB). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Laghman unter der Verantwortung des 201. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, angeführt von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften (LIB). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 271 zivile Opfer (93 Tote und 178 Verletzte) in der Provinz Laghman. Dies entspricht einem Rückgang von 23% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodengefechte, gefolgt von gezielten Tötungen und Kampfmittelrückständen/Minen. Damit zählt Laghman zu jenen Provinzen, in denen ein anhaltender Rückgang ziviler Opfer durch Bodenkämpfe zu verzeichnen war: Die Anzahl ziviler Opfer durch Bodenkämpfe betrug 2018 123, was einem Rückgang von 53% gegenüber 2017 entspricht (LIB). Sowohl im Oktober 2018 als auch Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine der relativ ruhigen Provinzen Afghanistans beschrieben; in einigen ihrer abgelegenen Distrikte wurde ein Anstieg an Aufständischenaktivitäten verzeichnet. In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere im Distrikt Alishing, durchgeführt. In manchen Fällen kommt es unter anderem zu Verlusten unter den Aufständischen. Angriffe durch Aufständische auf die afghanischen Sicherheitskräfte finden statt (LIB). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen die Taliban und Regierungskräfte finden statt; aber auch Kämpfe zwischen Taliban-Aufständischen und ISKP-Kämpfern(LIB). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 9.738 konfliktbedingt Binnenvertriebene aus der Provinz Laghman, von denen fast alle (9.265) in der Provinz selbst neu siedelten. Von UNOCHA wurden für den Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 784 Binnenvertriebene in Laghman erfasst, von denen 701 innerhalb der Provinz umsiedelten. Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 9.325 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Laghman, die hauptsächlich aus der Provinz selbst stammten. Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 715 konfliktbedingt in die Provinz Laghman vertriebene Personen, die hauptsächlich aus Laghman selbst stammten. Im Jahr 2018 wurde Laghman als eine der Hauptprovinzen betrachtet, die sowohl Ursprung als auch Ziel für von Vertreibung und Konflikt betroffenen Gemeinschaften ist (LIB). 1.2.3. Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB). Das Hauptquartier des 209. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (LIB). Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB).Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB). Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 rund 5.600 Personen, welche konfliktbedingt aus der Provinz Balkh vertrieben wurden, welche hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden Zuflucht fanden und somit allesamt in der Provinz verblieben (LIB). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 meldete UNOCHA rund 30.000 Vertriebene in die Provinz Balkh, welche aus den Provinzen Faryab, Sar-e-Pul, aus Balkh selbst, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (LIB). Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den 7. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (LIB). 1.2.4. Provinz Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh, Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko-, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden. Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (LIB). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (LIB). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (LIB). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (LIB). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen. Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt. Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (LIB). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (LIB). Aufseiten der Regierung ist das 207. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (LIB). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 und Januar 2019 Operationen in Shindand durch. Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat. Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet. Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (LIB). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (LIB). 1.2.5. Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können gemäß der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). 1.2.6. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60% der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO) Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan (LIB). Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden (LIB). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos (LIB). Berichten von UNOCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren (LIB). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB). 1.2.7. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sind sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden, und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB). 1.2.8. Religion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). 1.2.9.Terroristische und aufständische Gruppierungen Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen (LIB). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. (Landinfo) Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo) Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. (Landinfo) Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist. Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr. Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen. (Landinfo) Eine solche Bedrohung liegt jedoch festgestelltermaßen beim Beschwerdeführer nicht vor und wird hiezu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. 1.2.10. Transportwesen Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vgl. IWPR 26.3.2018). Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden:Das Transportwesen in Afghanistan gilt als "verhältnismäßig gut". Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali (vertrauliche Quelle 14.5.2018; vergleiche IWPR 26.3.2018). Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan (vertrauliche Quelle 14.5.2018). Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden: Kabul - Mazar 1.500 AFN - 1.700 AFN Mazar - Herat ca. 2.800 AFN (keine direkte Verbindung) Kabul - Jalalabad ca. 800 AFN Kabul - Bamiyan ca. 1.500 AFN (vertrauliche Quelle 14.5.2018 nach LIB) Mazar-e Sharif Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (LIB). Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service Gemäß einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-Kabul-Herat-Route involviert. Einem Bericht von IWPR zufolge wurden von verschiedenen Quellen zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen (LIB). Beispiele für Buspreise Kabul - Mazar 400 AFN - 600 AFN Mazar - Herat 1.500 AFN - 2.000 AFN (keine direkte Verbindung; zuerst Mazar - Kabul und dann Kabul - Herat z.B.) Kabul - Jalalabad 300 AFN - 600 AFN Kabul - Bamiyan ca. 1.000 AFN - 1.500 AFN (vertrauliche Quelle 14.5.2018 nach LIB) Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt (LIB). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (LIB). Folgende internationale Airline fliegt nach Maza-e Sharif: Turkish Airlines aus Istanbul (LIB). Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Mazar-e Sharif international aus Moskau, Jeddah und Medina an (LIB). Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB). Internationaler Flughafen Herat Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (LIB). Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Herat international aus Medina und Delhi an (LIB). Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Farah und Chighcheran (LIB). Zugverbindungen In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan. Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (LIB).In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anmerkung und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anmerkung und Aqina (in der Provinz Faryab, Anmerkung in Afghanistan. Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden (LIB). Im Laufe der letzten Jahre fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt. Das Five-Nation Railway Corridor Projekt soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen. Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen Herat sind im Gange. Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht. Der Lapis Lazuli Korridor, der Straßen, Eisenbahn- und Seewege umfasst, die von Afghanistan nach Turkmenistan, Aserbaidschan und Georgien führen, bevor sie das Schwarze Meer in die Türkei und schließlich nach Europa überqueren, wurde im Dezember 2018 eröffnet (LIB). Ein weiteres Projekt das "China-India-Plus" hat das Ziel, mithilfe von Indien und China die Eisenbahnverbindung zwischen Afghanistan und Usbekistan auszubauen. Das Ziel für Usbekistan ist es hierbei, über Afghanistan und Iran Zugang zum persischen Golf zu erhalten (LIB). 1.3. Rückkehr Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). Zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für bestimmte Profile Zusammenfassend ergibt sich, dass eine IFA (Anm: Innerstaatliche Fluchtalternative) in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete Paare ohne Kinder, die keine zusätzliche Vulnerabilität aufweisen, auch ohne ein Unterstützungsnetzwerk zumutbar ("reasonable") ist. Um ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene sicherzustellen, benötigen andere Profile im Allgemeinen ein Unterstützungsnetz im Bereich potenzieller IFA. Es können jedoch zusätzliche individuelle Umstände relevant sein, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind. (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2019, S 106).Zusammenfassend ergibt sich, dass eine IFA Anmerkung, Innerstaatliche Fluchtalternative) in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für alleinstehende erwachsene Männer und verheiratete Paare ohne Kinder, die keine zusätzliche Vulnerabilität aufweisen, auch ohne ein Unterstützungsnetzwerk zumutbar ("reasonable") ist. Um ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene sicherzustellen, benötigen andere Profile im Allgemeinen ein Unterstützungsnetz im Bereich potenzieller IFA. Es können jedoch zusätzliche individuelle Umstände relevant sein, die bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind. (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2019, S 106). UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR Richtlinien zum Schutz afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 122 ff.). 2. Beweiswürdigung: Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsicht in den hg. zu W2190993-2 protokollierten Akt werden folgende Feststellungen getroffen: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in Afghanistan und seinen anschließenden Aufenthalt dort bis zu seiner Ausreise stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Das im Asylverfahren zunächst angenommene Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX war mit dem Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung nicht in Einklang zu bringen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (03.01.2017) von XXXX Jahren festgestellt. Das BFA ging darauf gestützt von einem "fiktiven Geburtsdatum" am XXXX aus. Gegen das nachvollziehbare und schlüssige Sachverständigengutachten erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb das Geburtsdatum XXXX festzustellen war.Das im Asylverfahren zunächst angenommene Geburtsdatum des Beschwerdeführers römisch 40 war mit dem Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung nicht in Einklang zu bringen. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 wurde ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (03.01.2017) von römisch 40 Jahren festgestellt. Das BFA ging darauf gestützt von einem "fiktiven Geburtsdatum" am römisch 40 aus. Gegen das nachvollziehbare und schlüssige Sachverständigengutachten erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb das Geburtsdatum römisch 40 festzustellen war. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich zusammengefasst, dass er Afghanistan wegen der Taliban bzw. einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung verlassen habe. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Der Beschwerdeführer vermochte nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der belangten Behörde an, während seiner Schulzeit sei auf die Schüler Druck ausgeübt worden, die Taliban zu unterstützen. Die Lehrer haben sie nach Waziristan in Pakistan schicken wollen. Es sei nach seiner Grundschulzeit in seinem Heimatdorf zu Veränderungen gekommen; dabei hätten die Taliban aus anderen Dörfern in seinem Heimatdorf um die Unterstützung der Dorfbewohner geworben. Der Beschwerdeführer führte kurz und äußerst vage Vorfälle an, bei denen andere Menschen Auseinandersetzungen mit den Taliban gehabt hätten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung ist dadurch weder konkret, noch individualisiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe um allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Des Weiteren brachte er in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, persönlich bedroht worden zu sein. Die persönliche Bedrohung durch die Taliban schilderte der Beschwerdeführer oberflächlich und detaillos. Der Beschwerdeführer gab ganz allgemein an, von einem erstmals namentlich genannten Talibanangehörigen persönlich angesprochen worden zu sein, um nach Waziristan gemeinsam mit den Taliban zu kämpfen. Über Nachfrage der erkennenden Richterin gab er an, er habe seinen Eltern davon erzählt und sei zwei Tage später zur Flucht aufgebrochen. Nähere Ausführungen zur Bedrohung tätigte der Beschwerdeführer nicht. Über Vorhalt seiner Angaben beim BFA erläuterte der Beschwerdeführer, er sei einer der drei oder vier Schüler gewesen, die von dem Lehrer persönlich aufgefordert worden seien, sich den Taliban anzuschließen. Insgesamt wirkten die Ausführungen des Beschwerdeführers vage und unkonkret, zumal eine Steigerung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung hin zu einer persönlichen, zuvor nicht erwähnten, Bedrohung erkennbar war. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angab, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Sicherheitslage schlecht sei. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2017 führte er erstmals Probleme mit den Taliban an. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (s. § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Da es sich im konkreten Fall jedoch bei der behaupteten Verfolgung durch Taliban um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch Taliban - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes wohl bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Sicherheitslage ins Treffen geführt.Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund angab, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Sicherheitslage schlecht sei. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2017 führte er erstmals Probleme mit den Taliban an. Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (s. Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG). Da es sich im konkreten Fall jedoch bei der behaupteten Verfolgung durch Taliban um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch Taliban - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes wohl bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Sicherheitslage ins Treffen geführt. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung in Form einer (versuchten) Zwangsrekrutierung durch Taliban oder ähnliche Gruppierungen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Angesichts dessen ist es auch unwahrscheinlich, dass Taliban im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat. Weiters konnte im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht festgestellt werden, dass dieser ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Heimkehrer aus Europa) oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Bart und westliche Kleidung trägt, kann keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif abgeleitet werden; mag in seinem Heimatdorf - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein derartiges Auftreten auch nicht goutiert werden. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich - ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist, nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte - zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner Angaben im Lauf des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung sowie der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen getroffen werden. Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen, der ärztlichen Therapieempfehlungen und der tatsächlich in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung gestaltet sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar ist. Der Beschwerdeführer nahm lediglich temporär schmerzstillende Medikamente ein. Weitere Therapien werden nicht absolviert. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, dass in den Großstädten der Nord- und Zentralprovinzen ein hinreichender Zugang zur medizinischen Versorgung physischer Erkrankungen besteht. Im Lichte der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten der beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankungen im Herkunftsstaat und der Verfügbarkeit allenfalls erforderlicher Medikamente ist nicht davon auszugehen, dass es im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kommen würde. Auch wenn das Gesundheitsversorgungssystem in Österreich nicht mit jenem in Afghanistan vergleichbar ist, ist dort dennoch - unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - eine ausreichende medizinische Versorgung für ihn gegeben. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens weder anhand der vorgelegten ärztlichen Schreiben noch anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers aufgetaucht, zumal der Beschwerdeführer in Haft als Hilfskoch gearbeitet hat. Die Feststellungen zur fehlenden schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seiner bisherigen Berufserfahrung stützen sich auf dessen Angaben im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile zumindest etwas lesen und schreiben kann, ergibt sich aus seinen Angaben und durch die Teilnahme an Deutschkursen; allein dies impliziert zumindest eine gewisse Schreib- und Lesekompetenz. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass seine Familie im Heimatdorf lebt, dann sei die Familie 2018 in die Türkei gegangen, anschließend sei der Kontakt abgebrochen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 gab der Beschwerdeführer jedoch an, ein Telefonat mit einem seiner Brüder geführt zu haben. Es konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhält. Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Laghman ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten. Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass im Jahr 2018 271 zivile Opfer (93 Tote und 178 Verletzte) in der Provinz Laghman notiert wurden. Dies entspricht einem Rückgang von 23% gegenüber 2017. Die Hauptursachen waren Bodengefechte, gezielte Tötungen und Kampfmittelrückständen/Minen. Laghman zählt zu jenen Provinzen, in denen ein anhaltender Rückgang ziviler Opfer durch Bodenkämpfe zu verzeichnen war: Die Anzahl ziviler Opfer durch Bodenkämpfe betrug 2018 123, was einem Rückgang von 53% gegenüber 2017 entspricht. Sowohl im Oktober 2018 als auch Jänner 2019 wurde die Provinz Laghman als eine der relativ ruhigen Provinzen Afghanistans beschrieben; in einigen ihrer abgelegenen Distrikte wurde ein Anstieg an Aufständischenaktivitäten verzeichnet. Es werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durch afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere im Distrikt Alishing, durchgeführt. In manchen Fällen kommt es unter anderem zu Verlusten unter den Aufständischen. Angriffe durch Aufständische auf die afghanischen Sicherheitskräfte finden statt. Angesichts dieser Ausführungen kann die Provinz eher zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden. Die sichere Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) kann jedoch angesichts fehlender Länderberichte nicht gewährleistet werden, sodass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatprovinz ein ernsthafter Schaden drohen würde. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2019 ist in der Stadt Mazar-e Sharif die Lebensmittelsicherheit grundsätzlich gewährleistet und dem Punkt Wirtschafts- und Versorgungslage genannte Basisinfrastruktur steht dem BF zur Verfügung. Derzeit liegen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Mazar-e Sharif keine exzeptionellen Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Diesbezüglich sind insbesondere der stabile Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit, die Berufserfahrung als Landwirt, welche seine Bereitschaft unter Beweis stellt, auch schwere körperliche Arbeit zu verrichten, die erworbenen Fähigkeiten als Hilfskoch sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Paschtu) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er fast sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist und darüber hinaus angegeben hat, auch Farsi und Dari zu sprechen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat und dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort in Afghanistan im Heimatort bis zu seiner Ausreise sowie über das Fehlen von Verwandten in den Provinzen Herat und Balkh getroffen werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in Herat oder Mazar-e Sharif bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine bisherige Berufserfahrung als Landwirt bzw. als Hilfskoch und seine Sprachkenntnisse (Paschtu, Dari, Farsi) nutzen, um in Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer hat somit passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat Mazar-e Sharif noch in Herat eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Die relativ sichere Erreichbarkeit der Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus ergibt sich aus den Länderberichten.Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat Mazar-e Sharif noch in Herat eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Die relativ sichere Erreichbarkeit der Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus ergibt sich aus den Länderberichten. 2.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich - wenn auch schwach ausgeprägte - Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich aus dem Besuch von Deutschkursen und ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer musste sich jedoch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache (Paschtu) und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - nach wie vor eine starke Bindung zu Afghanistan aufweist, zumal seine gesamte Familie dort lebt. Ein Überwiegen der in Österreich entstandenen Bindungen gegenüber jenen zu Afghanistan ist daher zu verneinen. Die Feststellungen zu drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Strafregister. Sie wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Gerichtes nicht in Abrede gestellt. 2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Der Beschwerdeführer hat zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten schriftlich Stellung genommen. Es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Berichte zum Herkunftsstaat zeichnen kein Bild der Situation im Herkunftsstaat, das mit den hier herangezogenen Berichten nicht ohnedies in Einklang stünde. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Mit Schreiben vom 16.01.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens auf, zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 Stellung zu nehmen. Die Parteien gaben keine Stellungnahme zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes ab. Soweit die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit Schreiben vom 27.01.2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers und der aktualisierten Länderberichte beantragt, verkennt sie, dass bereits am 19.09.2019 in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in der der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Beiziehung seines Rechtsberaters verzichtet hat und in der u.a. die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausführlich erörtert wurden. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit gegeben, schriftlich zu den seit der Verhandlung gesamtaktualisierten Länderberichten Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neben zahlreichen ander

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