← Österreich

{'item': 'W274 2188566-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2020 GeschäftszahlW274 2188566-1 SpruchW274 2188566-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lu

öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren römisch 40 , Beruf unbekannt, iranische Staatsbürgerin, römisch 40 , vertreten durch Johannes Schalk, Rotmoosweg 43/4, 8045 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zahl 1113933507-160636932/BMI-BFA_STM_AST,

öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Beim BVwG behängt zu W274 2188563 ein Verfahren betreffend internationalen Schutz von XXXX , geboren XXXX , der Mutter der Beschwerdeführerin (BF).Beim BVwG behängt zu W274 2188563 ein Verfahren betreffend internationalen Schutz von römisch 40 , geboren römisch 40 , der Mutter der Beschwerdeführerin (BF). Die BF beantragte am 06.05.2016 vor der Polizeiinspektionen Hartberg internationalen Schutz und brachte als Fluchtgrund vor, die iranischen Behörden hätten davon erfahren, dass ihre Mutter, die in Österreich bereits um Asyl angesucht habe, vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Aus diesem Grund seien auch des öfteren die iranische Polizei und die Sicherheitsbehörden bei ihr gewesen und hätten sie ausführlich über ihre Mutter befragt. Sie hätten der BF vorgeworfen, dass sie im Iran für einen Religionswechsel werbe. Sie habe ihren Freunden gesagt, dass ihre Mutter in Österreich zum Christentum konvertiert sei. Sie glaube, dass auf diesem Wege die Geschichte ihrer Mutter den Behörden im Iran zu Ohren gekommen sei. Die BF sei im Iran auch inhaftiert worden. Am 22.07.2016 fand vor dem BFA eine erste Einvernahme im Zulassungsverfahren statt. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei. Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2016 wurde der genannte Bescheid behoben, weil Österreich die mit Ablauf des 06.11.2016 endende Überstellungsfrist ungenützt verstreichen habe lassen. Am 19.12.2017 fand eine weitere Befragung der BF vor dem BFA statt. Die BF gab insbesondere an, derzeit Christin (Protestantin) zu seien. Sie habe eine "Ehe auf Zeit" (Sigheh) geschlossen, die nun annulliert sei. Sie habe ihre Mutter bei deren christlicher Gruppe im Iran unterstützt. Über Frage

dem fluchtauslösenden Ereignis gab sie an, als sie zuletzt in Armenien gewesen sei, um Schriften zu organisieren, hätten sie zwei Männer am Flughafen festgehalten und ihr den Pass und das Gepäck weggenommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie das Land nicht mehr verlassen dürfe und den Aufenthaltsort der Mutter bekanntgeben solle. In diesen sechs Monaten sei sie sehr oft zu verschiedenen Ämtern und Büros mitgenommen worden. Sie glaube, im Februar 2018 getauft zu werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die BF sei iranische Staatsangehörige, christlichen Glaubens und Protestantin. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Iran Verfolgung zu befürchten habe. Dass sie dem Christentum angehöre, habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine aktuelle zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl und Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die BF sei iranische Staatsangehörige, christlichen Glaubens und Protestantin. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Iran Verfolgung zu befürchten habe. Dass sie dem Christentum angehöre, habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Eine aktuelle zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, verbunden mit jener der Mutter XXXX , mit dem primären Antrag, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Begründend führte die BF (dort bezeichnet als BF2) insbesondere aus, im Iran in der Haft schwer misshandelt und traumatisiert worden zu sein, in der Beweiswürdigung lägen zahlreiche Aktenwidrigkeiten vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, verbunden mit jener der Mutter römisch 40 , mit dem primären Antrag, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Begründend führte die BF (dort bezeichnet als BF2) insbesondere aus, im Iran in der Haft schwer misshandelt und traumatisiert worden zu sein, in der Beweiswürdigung lägen zahlreiche Aktenwidrigkeiten vor. Die BF legte im weiteren Verfahren - zeitweilig anwaltlich vertreten - weitere Urkunden vor. Am 05.06.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie XXXX als Zeuge vernommen und ebenso weitere Urkunden vorgelegt wurden. Verlesen wurde weiters der Asylakt betreffend die Mutter der BF, XXXX , 2188563.Am 05.06.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die BF als Partei sowie römisch 40 als Zeuge vernommen und ebenso weitere Urkunden vorgelegt wurden. Verlesen wurde weiters der Asylakt betreffend die Mutter der BF, römisch 40 , 2188563. Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt: Aufgrund des gesamten Akteninhaltes im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten und eingeholten Urkunden sowie dem verlesenen Akt 2188563 steht folgender Sachverhalt fest: Die für den Fall derzeit relevante Situation im Iran stellt sich wie folgt dar: Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat

außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers.Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat

außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers. Der Expertenrat wählt und überwacht den Revolutionsführer auf Basis der Verfassung. Die 86 Mitglieder des Expertenrats werden alle acht Jahre vom Volk direkt gewählt. Für die Zulassung der Kandidaten ist der Wächterrat zuständig. Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln, zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind. Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen. Die Erwartung, dass durch den 2015 erfolgten Abschluss des Atomabkommens (JCPOA) Reformkräfte im Iran gestärkt würden, hat sich in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt. Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der - Reformer. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was im ersten Halbjahr zu einer signifikanten Reduktion der vollstreckten Todesurteile (-60%) führte. Jedoch gab es 2018 mit der Einschränkung des Zugangs zu unabhängigen Anwälten in "politischen" Fällen und der zunehmenden Verfolgung von Umweltaktivisten auch zwei eindeutig negative Entwicklungen. Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik. in welcher versucht wird. demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt. dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich. dass Exekutivorgane. v.a. der Sicherheitsapparat. trotz des formalen Verbots. in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten. dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.

belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T dem Regime nahestehen. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen.Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik. in welcher versucht wird. demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt. dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich. dass Exekutivorgane. v.a. der Sicherheitsapparat. trotz des formalen Verbots. in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten. dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.

belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T dem Regime nahestehen. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen. Richter werden

religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar

der Festnahme und während der Untersuchungshaft. In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind

der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind

der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden

wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019).

Art. 278i

StGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden. Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die - Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 12.1.2019).

Artikel 278, i

StGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden. Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die - Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch

iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist. Hafterlass ist

Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium. die Ordnungskräfte des Innenministeriums. die dem Präsidenten berichten. und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC). welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte. eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern. sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten. die den strikten Moralkodex nicht befolgen. involviert. Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen und Kinder an. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung. die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten. wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen. Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei. Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei). Internetpolizei. Drogenpolizei. Grenzschutzpolizei. Küstenwache. Militärpolizei. Luftfahrtpolizei. eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein. deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut. haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft. Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten

wie vor

Belieben. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam - Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Basij und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste. Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie z.B. die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal

iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt und auch gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige. Der Anteil öffentlich vollstreckter Hinrichtungen, ist 2018 auf knapp 3% gesunken (2017: 5%, 2016: 5%, 2015: 7%, 2014: 10%). Es wird über erfolgte Hinrichtungen nicht offiziell informiert. Viele Todesurteile werden

internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 12.2018). Wie in den Vorjahren erhielt Amnesty International 2018 keine Berichte über gerichtlich angeordnete Hinrichtungen durch Steinigung. Allerdings wurde bekannt, dass in Iran zwei neue Todesurteile gefällt wurden, die durch Steinigung vollstreckt werden sollen. Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden. In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht

teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht

teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahai, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Muslime, die keine Schiiten sind, dürfen weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übertreten, können hohe Gefängnisstrafen erhalten, die in - einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichen. Es gibt weiterhin Razzien in Hauskirchen. Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2017 mindestens 102 Mitglieder von religiösen Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten inhaftiert, 174 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 23 wegen "Beleidigung des Islam" und 21 wegen "Korruption auf Erden". Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen

den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon

geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise

teile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten - (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Im Weltverfolgungsindex 2019 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum wurden 67 Christen verhaftet (Open Doors 2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb". Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.

anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe

sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und

Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch

teile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr

Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel

teile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen

weis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (im Jahr 2018 4.400.000 IRR, ca. 45 bis 28€ je

Wechselkurs). Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt, die Devisenaus- und -einfuhr wird mittlerweile streng reglementiert (max. 5000 € je Person). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht. Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro. Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US- Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr 2020. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist. Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft

haltig beeinträchtigen wird. Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten. Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe

30 Einzahlungsjahren.

dem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 - Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden. Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Sfufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je

gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen. Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio- psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen

frage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren. Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt. Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je

gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/ sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht

Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher

Wohlstand verteilt. Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das

der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in 2010. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden ("Out-of-pocket expenditure" ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018). Zugang speziell für Rückkehrer Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je

gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/ sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern. Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und

Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar

der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden

ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Für die Rückkehr

Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann

Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt.

IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird,

den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt.Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind in Iran einfach erhältlich (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 12.1.2019), z.B. ein echtes Stammbuch (Shenasname), in das Privatpersonen eine nicht existierende Ehefrau eintragen. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund von Datenschutz nicht durchgeführt werden. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt. (auszugsweise, fallbezogene Wiedergabe des LIB der Staatendokumentation Iran, Stand Juni 2019). Die BF entstammt einer islamisch schiitischen Familie und ist in Karaj (nähe Teheran) aufgewachsen. Ihr Vater lebt seit etwa zehn Jahren von der Mutter getrennt. Der etwas jüngere Bruder Reza Mohammad lebt im Iran. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Iran ein Bachelorstudium der Naturwissenschaften abgeschlossen hat und als Angestellte in einem Reisebüro tätig war. Sie lebte die letzten Jahre ihres Aufenthalts im Iran großteils mit der Mutter in einer Wohnung in Karaj. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF seit Jahren "Hilfsdienste" für ihre Mutter dahingehend leistete, die Mutter bei "christlichen Treffen" hauptsächlich in deren Wohnung zu unterstützen, insbesondere durch Vorbereiten und Verteilen von "christlichem Material". Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF mehrmals, teilweise allein, teilweise mit ihrer Mutter, in Armenien war, um sich dort

einer möglichen Taufe zu erkundigen bzw. christliches Material für den Iran zu besorgen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die BF noch

der Ausreise ihrer Mutter, etwa Anfang Oktober 2015, ein weiteres Mal

Armenien fuhr und bei der Rückreise am Flughafen (im Iran) Schwierigkeiten dahingehend hatte, dass sie ihren Reisepass abgeben musste. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF - im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus Armenien bzw. christlichen Aktivitäten ihrer Mutter - mehrfach von der Polizei bzw. dem Geheimdienst aufgesucht, vor entsprechende Behörden geladen, dort schlecht behandelt, mißbraucht und traumatisiert wurde. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass sie im Zuge dieser Umstände (staatlicher Repressalien) XXXX kennenlernte, diesen zur Hintanhaltung ihrer Schwierigkeiten heiratete und letztlich Anfang 2016 aufgrund von behördlichen Verfolgungen aus dem Iran floh.Die BF entstammt einer islamisch schiitischen Familie und ist in Karaj (nähe Teheran) aufgewachsen. Ihr Vater lebt seit etwa zehn Jahren von der Mutter getrennt. Der etwas jüngere Bruder Reza Mohammad lebt im Iran. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Iran ein Bachelorstudium der Naturwissenschaften abgeschlossen hat und als Angestellte in einem Reisebüro tätig war. Sie lebte die letzten Jahre ihres Aufenthalts im Iran großteils mit der Mutter in einer Wohnung in Karaj. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF seit Jahren "Hilfsdienste" für ihre Mutter dahingehend leistete, die Mutter bei "christlichen Treffen" hauptsächlich in deren Wohnung zu unterstützen, insbesondere durch Vorbereiten und Verteilen von "christlichem Material". Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF mehrmals, teilweise allein, teilweise mit ihrer Mutter, in Armenien war, um sich dort

einer möglichen Taufe zu erkundigen bzw. christliches Material für den Iran zu besorgen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die BF noch

der Ausreise ihrer Mutter, etwa Anfang Oktober 2015, ein weiteres Mal

Armenien fuhr und bei der Rückreise am Flughafen (im Iran) Schwierigkeiten dahingehend hatte, dass sie ihren Reisepass abgeben musste. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF - im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr aus Armenien bzw. christlichen Aktivitäten ihrer Mutter - mehrfach von der Polizei bzw. dem Geheimdienst aufgesucht, vor entsprechende Behörden geladen, dort schlecht behandelt, mißbraucht und traumatisiert wurde. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass sie im Zuge dieser Umstände (staatlicher Repressalien) römisch 40 kennenlernte, diesen zur Hintanhaltung ihrer Schwierigkeiten heiratete und letztlich Anfang 2016 aufgrund von behördlichen Verfolgungen aus dem Iran floh. Die BF reiste Anfang 2016 über die "Balkanroute"

Österreich, wo sie

entsprechender Kommunikation auf ihre Mutter traf und in deren Gegenwart den Antrag auf internationalen Schutz stellte.

sehr kurzem Aufenthalt bei ihrer Mutter in Wenigzell bzw in Traiskirchen war die BF von 18.05.2016 bis 03.10.2017 in verschiedenen Asylquartieren in Hart bei Graz, von 03.10.2017 bis 06.11.2018 in Graz und ab 06.11.2018 wieder in Hart bei Graz aufhältig.

dem die BF von Traiskirchen aus die Flüchtlingsgemeinde OASIS kennengelernt hatte, wurde sie von Hart bei Graz aus über eine andere iranische Asylwerberin zu der in Graz, Bahnhofgürtel, ansässigen "Internationalen Baptistengemeinde" Graz mitgenommen, in der sie fortan in einer beinahe ausschließlichen Farsi-Gemeinschaft Gottesdienste sowie einen Taufvorbereitungskurs besuchte. Die BF wurde am 24.11.2018 mit einer Gruppe von etwa 27 Farsi-sprechenden weiteren Personen in der Internationalen Baptistengemeinde Graz getauft. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF seit sieben Jahren bzw. überhaupt derartig den christlichen Glauben innerlich und äußerlich angenommen hat, dass sie auch im Falle geänderter Verhältnisse, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen Glauben innerlich und äußerlich auszuleben. Ende 2018 kam XXXX entweder mit einem Schengenvisum auf dem Weg

Frankreich oder aus Frankreich

Österreich, nahm mit der BF Kontakt auf und wohnte bei dieser etwa zwei Monate, ehe er Ende Februar, Anfang März 2017 auf ungeklärte Weise in den Iran zurückkehrte.Ende 2018 kam römisch 40 entweder mit einem Schengenvisum auf dem Weg

Frankreich oder aus Frankreich

Österreich, nahm mit der BF Kontakt auf und wohnte bei dieser etwa zwei Monate, ehe er Ende Februar, Anfang März 2017 auf ungeklärte Weise in den Iran zurückkehrte. Die BF wurde mit Urteil des BG Graz-Ost zu 2017 U 79/2018g vom 19.09.2018, rechtskräftig seit 25.09.2018, gemäß §§ 15, 149 Abs. 1 StGB, 223 Abs. 2 StGB aufgrund einer Tathandlung vom 12.11.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Zugrunde lag die Verwendung einer verfälschten Urkunde, nämlich einer manipulierten Monatskarte der Holding Graz Linien.Die BF wurde mit Urteil des BG Graz-Ost zu 2017 U 79/2018g vom 19.09.2018, rechtskräftig seit 25.09.2018, gemäß Paragraphen 15, 149, Absatz eins, StGB, 223 Absatz 2, StGB aufgrund einer Tathandlung vom 12.11.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Zugrunde lag die Verwendung einer verfälschten Urkunde, nämlich einer manipulierten Monatskarte der Holding Graz Linien. Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des BG Graz-West vom 25.09.2019 zu 2 U 6/2019x wurde die BF schuldig erkannt, am 02.09.2018 in Graz eine verfälschte Urkunde, nämlich eine manipulierte Monatskarte der Holding Graz Linien zum Beweis eines Rechts, nämlich über einen gültigen Fahrschein zu verfügen, durch Vorweisen an ein Kontrollorgangen gebraucht und durch die genannte Tathandlung, sohin durch Täuschung über Tatsachen, die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt, zu erschleichen versucht zu haben, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten. Die BF wurde diesbezüglich gemäß §§ 223 Abs. 2, 149 Abs. 1 StGB, 15 StGB zu einer Zusatzstrafe einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Protokolls- und Urteilsvermerk des BG Graz-West vom 25.09.2019 zu 2 U 6/2019x wurde die BF schuldig erkannt, am 02.09.2018 in Graz eine verfälschte Urkunde, nämlich eine manipulierte Monatskarte der Holding Graz Linien zum Beweis eines Rechts, nämlich über einen gültigen Fahrschein zu verfügen, durch Vorweisen an ein Kontrollorgangen gebraucht und durch die genannte Tathandlung, sohin durch Täuschung über Tatsachen, die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt, zu erschleichen versucht zu haben, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten. Die BF wurde diesbezüglich gemäß Paragraphen 223, Absatz 2, 149, Absatz eins, StGB, 15 StGB zu einer Zusatzstrafe einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit gekürzter Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Graz vom 19.07.2019 zu 17 HV 6/19s wurde die BF von der Anklage, sie habe am 05.10.2018 in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei einer förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt, indem sie gegenüber der einvernehmenden Beamtin der Polizeiinspektion Graz Lendplatz wissentlich wahrheitswidrig angab, XXXX habe sich am 02.10.2018 mit seinem ganzen Körper auf sie gesetzt, sie fest in den Beifahrersitz des Pkw gedrückt und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr und Schreien seine Hand in ihre Hose und Unterhose geführt und sei mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen und habe sie weiters am 04.10.2018 mit den Worten: "Ich bringe dich um und ich zahle dafür!" bedroht sowie zu ihr gesagt: "Verpiss dich, bevor ich dich totschlage", damit sie die Tiffany Bar verlasse sowie durch die Aussagen laut Punkt 1. sowie durch ihre Angaben in der Beschuldigteneinvernahme am 11.03.2019 vor dem Stadtpolizeikommando Graz, XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung, nämlich der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten Körperverletzung und der Vergewaltigung ausgesetzt, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und habe hierdurch das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Verbrechen der Verleumdung

§ 297Abs. 1 2. Fall St

GB begangen, gemäß § 259 Z 3 stopp (mangels Schuldbeweis) freigesprochen.Mit gekürzter Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Graz vom 19.07.2019 zu 17 HV 6/19s wurde die BF von der Anklage, sie habe am 05.10.2018 in einem Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei einer förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt, indem sie gegenüber der einvernehmenden Beamtin der Polizeiinspektion Graz Lendplatz wissentlich wahrheitswidrig angab, römisch 40 habe sich am 02.10.2018 mit seinem ganzen Körper auf sie gesetzt, sie fest in den Beifahrersitz des Pkw gedrückt und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr und Schreien seine Hand in ihre Hose und Unterhose geführt und sei mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen und habe sie weiters am 04.10.2018 mit den Worten: "Ich bringe dich um und ich zahle dafür!" bedroht sowie zu ihr gesagt: "Verpiss dich, bevor ich dich totschlage", damit sie die Tiffany Bar verlasse sowie durch die Aussagen laut Punkt 1. sowie durch ihre Angaben in der Beschuldigteneinvernahme am 11.03.2019 vor dem Stadtpolizeikommando Graz, römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung, nämlich der gefährlichen Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten Körperverletzung und der Vergewaltigung ausgesetzt, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigungen falsch sind, und habe hierdurch das Vergehen der falschen Beweisaussage und das Verbrechen der Verleumdung

Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, stopp (mangels Schuldbeweis) freigesprochen. Die BF verhielt sich im Zuge der Identitätsklärung als Beschuldigte aufgrund des Vorfalls vom 12.11.2017 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion Andritz äußerst unkooperativ, versteckte ihre e-Card in den Haaren, tippte ihren Namen falsch und machte falsche Angaben über ihren Wohnsitz (Abschlussbericht vom 22.07.2018, S 3). Nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX vor der Justiz Alborz, Familiengericht Karaj, am 08.06.2019 eine Scheidung von der BF in deren Abwesenheit durchführte, wobei er gegenüber dem dortigen Gericht angab: "Inhalt und Grund des Scheidungsantrags: Austreten der Ehefrau vom Islam und Konvertierung zum Christentum, Ausreise der Ehefrau

Österreich und Nichtzurückkommen in den Iran, Identitätsunklarheiten der Ehefrau. Der Antragsteller möchte nicht in Österreich leben, der Antragsteller wird gezwungen, sich scheiden zu lassen." Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass gegenüber dem dortigen Gericht angegeben wurde, die Ehefrau sei am 13.04.2016 ausgereist und nicht zurückgekommen.Nicht festgestellt werden konnte, dass römisch 40 vor der Justiz Alborz, Familiengericht Karaj, am 08.06.2019 eine Scheidung von der BF in deren Abwesenheit durchführte, wobei er gegenüber dem dortigen Gericht angab: "Inhalt und Grund des Scheidungsantrags: Austreten der Ehefrau vom Islam und Konvertierung zum Christentum, Ausreise der Ehefrau

Österreich und Nichtzurückkommen in den Iran, Identitätsunklarheiten der Ehefrau. Der Antragsteller möchte nicht in Österreich leben, der Antragsteller wird gezwungen, sich scheiden zu lassen." Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass gegenüber dem dortigen Gericht angegeben wurde, die Ehefrau sei am 13.04.2016 ausgereist und nicht zurückgekommen. Die BF nahm vom Jänner bis April 2017 im transkulturellen Zentrum Omega bei einem Projekt zur Erhöhung der Sprachkompetenz sowie Orientierung im Alltag teil (Bestätigung AS 265), absolvierte im August 2017 einen zweitägigen Erste Hilfe Grundkurs (AS 267), beim BFI Graz West von September bis November 2017 einen Deutschkurs A1.3 und bei Omega zwischen September und Dezember 2017 einen Gruppenworkshop "Rehabilitation, Empowerment, Integration". Sie nahm an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Im transkulturellen Zentrum Omega wurde ihr am 07.12.2017 eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) seitens XXXX , BA, DGKS, Hebamme, Psychotherapeutin, attestiert. Sie nehme seit 13.06.2017 für einen gewissen Zeitraum eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die BF nahm jedenfalls seit Dezember 2017 keine ständigen Medikamente mehr ein (NS BFA 19.12.2017, S 3).Die BF nahm vom Jänner bis April 2017 im transkulturellen Zentrum Omega bei einem Projekt zur Erhöhung der Sprachkompetenz sowie Orientierung im Alltag teil (Bestätigung AS 265), absolvierte im August 2017 einen zweitägigen Erste Hilfe Grundkurs (AS 267), beim BFI Graz West von September bis November 2017 einen Deutschkurs A1.3 und bei Omega zwischen September und Dezember 2017 einen Gruppenworkshop "Rehabilitation, Empowerment, Integration". Sie nahm an einem eintägigen Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teil. Im transkulturellen Zentrum Omega wurde ihr am 07.12.2017 eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) seitens römisch 40 , BA, DGKS, Hebamme, Psychotherapeutin, attestiert. Sie nehme seit 13.06.2017 für einen gewissen Zeitraum eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die BF nahm jedenfalls seit Dezember 2017 keine ständigen Medikamente mehr ein (NS BFA 19.12.2017, S 3). Die BF hat kaum mehr Kontakt zu ihrem Vater, aber zu ihrem Bruder. Sie ist Eigentümerin einer von ihrer Großmutter bewohnten Wohnung und eines Grundstückes je im Iran. In einem nicht feststellbaren Zeitraum im Jahr 2018 (allenfalls darüber hinaus) arbeitete die BF im Rotlichtlokal "Tiffany Bar", wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Tätigkeiten sie dort ausübte. Beweiswürdigung: Betreffend die BF liegen zahlreiche Erkenntnisquellen vor: Ihre Angaben in diesem Verfahren im Rahmen der Erstbefragung, zwei Befragungen vor dem BFA sowie ihre ausführliche Parteienvernehmung vor Gericht, weiters ihre Befragung als Zeugin im Verfahren betreffend ihre Mutter, die Angaben ihrer Mutter, Aussagen der BF vor der Polizei im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen bzw. Vernehmungen als Opfer sowie insbesondere auch die Eingaben von XXXX .Betreffend die BF liegen zahlreiche Erkenntnisquellen vor: Ihre Angaben in diesem Verfahren im Rahmen der Erstbefragung, zwei Befragungen vor dem BFA sowie ihre ausführliche Parteienvernehmung vor Gericht, weiters ihre Befragung als Zeugin im Verfahren betreffend ihre Mutter, die Angaben ihrer Mutter, Aussagen der BF vor der Polizei im Rahmen von Beschuldigtenvernehmungen bzw. Vernehmungen als Opfer sowie insbesondere auch die Eingaben von römisch 40 . Die Negativfeststellung betreffend den Abschluss der behaupteten Studien im Iran beruhen darauf, dass die BF keine

vollziehbaren Angaben dazu machte, weshalb sie über keine Abschlusszeugnisse verfüge bzw. diese nicht beschaffen könne. Sie gab an, ihre Ausreise sei ganz schnell und eine sofortige Entscheidung gewesen. Die ganzen Unterlagen seien in der Universität. Es ist aber keineswegs

vollziehbar, dass aufgrund des behaupteten Studienabschlusses im Jahr 2010, im Jahr 2016 die BF über keine Abschlusszeugnisse verfügte und diese von der Universität nicht behoben hätte. Nicht in Übereinstimmung zu bringen waren auch die Angaben der BF betreffend ihren Familienstand bzw. die Umstände betreffend ihrer behaupteten Ehe, Ehe auf Zeit bzw. Scheidung: Die BF gab ohne weiteren Kommentar im Rahmen ihrer Erstbefragung den Familienstand "ledig" an. Im Rahmen ihrer ersten Vernehmung vor dem BFA gab die BF über Vorhalt, ob ihre bisherigen Angaben richtig seien an: "Muss ich es bekanntgeben, dass ich verheiratet bin?". Sie gab im Weiteren an, verlobt zu sein. Sie habe ihrem Mann eine Vollmacht zur Heirat gegeben. In einem Schreiben ihres Vertreters XXXX vom 11.12.2017 wird - wohl auf Basis der Angaben der BF - ausgeführt, ihr Mann, der auch Asylwerber in Österreich sei, sei in den Iran zurückgekehrt, wo er

der Rückkehr verhaftet worden sei.In einem Schreiben ihres Vertreters römisch 40 vom 11.12.2017 wird - wohl auf Basis der Angaben der BF - ausgeführt, ihr Mann, der auch Asylwerber in Österreich sei, sei in den Iran zurückgekehrt, wo er

der Rückkehr verhaftet worden sei. Am 19.12.2017 gab sie vor dem BFA an, ihr Gatte sei in Österreich aufhältig gewesen, sie hätten eine "Ehe auf Zeit" geschlossen. Die Ehe sei nun annulliert. Sie seien somit geschieden, ohne eine Scheidung beantragt zu haben. Weiters machte sie die Andeutung, sie glaube, dass ihr Exmann einige Beweise mitgenommen habe und sie belasten könnte. Ihr Gatte sei im Februar 2016 wieder in den Iran zurückgekehrt. In der Verhandlung vor Gericht am 05.06.2019 gab die BF sinngemäß an, sie sei von Armenien in den Iran zurückgekommen und am Flughafen angehalten worden. Ihr Reisepass sei ihr abgenommen worden. Man habe ihr den Tip gegeben, dass es jemanden gäbe, der ihr helfen könne, damit sie ihren Reisepass zurückkriege. Sie habe dann "diesen Mann" kennengelernt und er habe ihr gesagt, er könne ihr helfen. Sie könne bei ihm Unterkunft haben, aber laut islamischen Gesetz müsse eine vorübergehende Vermählung stattfinden. Aus diesem Sigheh sei eine richtige Ehe geworden. Sie sei bei dieser Familie geblieben, aber sie habe sich nicht anpassen können, weil diese streng religiös und sie damals schon Christin gewesen sei. Sie habe dann ihren Reisepass bekommen. Das habe ihr Mann erfahren. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien SPK Josefstadt vom 28.10.2018 gab die BF an, sie habe 2015 XXXX geheiratet. Dann hätten sie ein Jahr gemeinsam im Iran gelebt. In dieser Zeit habe es nie Probleme mit ihm gegeben. Ende 2016 sei dieser mit einem Schengenvisum

Österreich gekommen und sie hätten gemeinsamen in Hart bei Graz gewohnt. Er habe sie dann am 04.02.2017 grundlos in die Psychiatrie in Graz einweisen lassen. Am 18.02.2017 sei ihr Mann wieder in den Iran zurückgereist.Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien SPK Josefstadt vom 28.10.2018 gab die BF an, sie habe 2015 römisch 40 geheiratet. Dann hätten sie ein Jahr gemeinsam im Iran gelebt. In dieser Zeit habe es nie Probleme mit ihm gegeben. Ende 2016 sei dieser mit einem Schengenvisum

Österreich gekommen und sie hätten gemeinsamen in Hart bei Graz gewohnt. Er habe sie dann am 04.02.2017 grundlos in die Psychiatrie in Graz einweisen lassen. Am 18.02.2017 sei ihr Mann wieder in den Iran zurückgereist. In der Verhandlung vom 05.06.2019 gab die BF an, Unterlagen am Handy zu haben. Diese wurden sodann an das Gericht gesandt und vom Dolmetsch übersetzt. Laut Übersetzung handelt es sich dabei um eine Scheidungsurkunde des Familiengerichts Karaj vom 08.06.2019, in dem die in den Feststellungen genannten Scheidungsgründe niedergelegt sind. Über Frage des Gerichts gab die BF an, sie habe zuletzt am 22.01.2019 mit ihrem Mann telefoniert. Sie habe einen Bekannten im Iran beauftragt, mit ihrem Mann Kontakt aufzunehmen und ihr Mann habe diesem Bekannten die Unterlagen ausgehändigt. Der Bekannte heiße Hasan, den

namen wisse sie nicht. Sie habe vor einer Woche diese Unterlagen geschickt erhalten. In Zusammenschau aller Umstände erschließt sich kein

vollziehbares Tatsachensubstrat: Hätte die BF, wie von ihr vor der Polizei angegeben, vor ihrer Ausreise ein Jahr lang mit diesem Mann zusammengelebt (somit etwa seit Frühjahr 2015), so ist nicht verständlich, weshalb die Mutter der BF, mit der diese zusammengelebt haben will, diesen Mann nicht erwähnt. Die Darstellung, sie sei mit ihrem Ehemann nur deshalb zusammengekommen, weil dieser ihr im Rahmen einer misslichen Situation bei der Rückkehr von Armenien geholfen habe, klingt abenteuerlich, ist lediglich eine Andeutung und in Anbetracht der nicht näheren Erklärung nicht glaubhaft. Es mag sein, dass man im Rahmen einer Notsituation zu Kompromissen bereit ist. Dass die BF, die

mancher ihrer Behauptungen damals bereits Christin gewesen wäre, sich für lange Zeit in eine strengreligiöse Familie begeben hätte, wird durch die von ihr dargestellten Umstände nicht

vollziehbar begründet. Ebensowenig gelang es der BF auch nur annähernd

vollziehbar darzustellen, wie es ihr gelungen sei, Scheidungsunterlagen von ihrem Mann aus dem Iran zu erhalten. Dass ihr dies über eine Person gerfolgt sei, von der sie nur den Vornamen kennt, ist nicht glaubhaft. Auch der Zeitpunkt etwa eine Woche vor der Verhandlung erscheint diesbezüglich merkwürdig. Im Zusammenhalt mit den beiden objektivierten Verurteilungen wegen Urkundendelikten ist vor dem Hintergrund der

den Länderfeststellungen leichten Erhältlichkeit gefälschter iranischer Urkunden durch die Übermittlung der genannten übersetzten Schriftstücke keineswegs hinreichend dargetan, dass es sich dabei tatsächlich um Scheidungsunterlagen handelt, aufgrund derer der iranische Staat in Kenntnis einer behaupteten Konversion der BF wäre. Wäre die Beziehung zu XXXX tatsächlich, wie von der BF vor Gericht geschildert, allein unter Drohung bzw. zur Ermöglichung der Ausreise zustande gekommen, wäre es nicht im Entferntesten

vollziehbar, weshalb die BF noch am 22.07.2016 vor Gericht unkommentiert angibt, mit ihm verlobt zu sein bzw. 2019 vor der Polizei angibt, es habe mit ihm im Jahr vor ihrer Ausreise keine Probleme gegeben.Wäre die Beziehung zu römisch 40 tatsächlich, wie von der BF vor Gericht geschildert, allein unter Drohung bzw. zur Ermöglichung der Ausreise zustande gekommen, wäre es nicht im Entferntesten

vollziehbar, weshalb die BF noch am 22.07.2016 vor Gericht unkommentiert angibt, mit ihm verlobt zu sein bzw. 2019 vor der Polizei angibt, es habe mit ihm im Jahr vor ihrer Ausreise keine Probleme gegeben. Zur Konversion der BF: Die BF berief sich im Rahmen der in der Erstbefragung geschilderten - relativ ausführlich dargelegten - Fluchtgründe selbst nicht auf eine eigene Konversion, sondern bezog sich auf eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Konversion ihrer Mutter. Auch in der Vernehmung vom 22.07.2016 findet sich kein Hinweis darauf, dass die BF als Christin Asyl in Österreich ersucht. Erstmals findet sich in der Vernehmung am 19.12.2017 die Angabe der BF, sie sei "derzeit Christin". Schwer verständlich ist es, wenn die BF in weiterer Folge angibt, sie habe schon in Armenien ihre neue Religion kennengelernt, aber keine innere Nahebeziehung zu dieser Religion deutlich wird, obzwar sie mehrere Fahrten

Armenien absolviert haben will, in denen sie sich mit ihrer Mutter um die Taufe bemüht haben soll bzw. christliches Material in den Iran gebracht haben will. Betreffend das Interesse der BF für das Christentum blieb ihre Mutter bei der Befragung vor Gericht sehr neutral: Über Frage, wie ihre Tochter zum christlichen Glauben gekommen sei, gab sie an, sie vermute, wegen ihrem Verhalten (jenem der Mutter), habe sie sich für das Christentum interessiert. Sie (die BF) habe selber recherchiert. Über Frage, ob sie ihre Tochter zum Christentum eingeladen habe, gab sie an, die BF habe selber über das Christentum recherchieren und

schauen wollen. Dass XXXX ihre Tochter im Iran selbst bereits für eine Christin gehalten hat, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Auffällig ist auch, dass die BF, obzwar sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, wegen ihrer Mutter

Österreich gekommen zu sein, sich bereits kurz

der Ankunft in Österreich von dieser trennte und in einiger Entfernung in Hart bei Graz bzw. Graz lebte.Auch in der Vernehmung vom 22.07.2016 findet sich kein Hinweis darauf, dass die BF als Christin Asyl in Österreich ersucht. Erstmals findet sich in der Vernehmung am 19.12.2017 die Angabe der BF, sie sei "derzeit Christin". Schwer verständlich ist es, wenn die BF in weiterer Folge angibt, sie habe schon in Armenien ihre neue Religion kennengelernt, aber keine innere Nahebeziehung zu dieser Religion deutlich wird, obzwar sie mehrere Fahrten

Armenien absolviert haben will, in denen sie sich mit ihrer Mutter um die Taufe bemüht haben soll bzw. christliches Material in den Iran gebracht haben will. Betreffend das Interesse der BF für das Christentum blieb ihre Mutter bei der Befragung vor Gericht sehr neutral: Über Frage, wie ihre Tochter zum christlichen Glauben gekommen sei, gab sie an, sie vermute, wegen ihrem Verhalten (jenem der Mutter), habe sie sich für das Christentum interessiert. Sie (die BF) habe selber recherchiert. Über Frage, ob sie ihre Tochter zum Christentum eingeladen habe, gab sie an, die BF habe selber über das Christentum recherchieren und

schauen wollen. Dass römisch 40 ihre Tochter im Iran selbst bereits für eine Christin gehalten hat, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Auffällig ist auch, dass die BF, obzwar sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, wegen ihrer Mutter

Österreich gekommen zu sein, sich bereits kurz

der Ankunft in Österreich von dieser trennte und in einiger Entfernung in Hart bei Graz bzw. Graz lebte. Objektiviert ist, dass sie dort über eine Iranerin in die nahezu ausschließlich von Farsi-Sprechenden besuchte Internationale Baptistengemeinde Graz, Bahnhofgürtel, fand, die dort angebotenen Angebote (Bibel- und Taufvorbereitungskurse) besuchte und im Rahmen einer Taufe von 27 Farsi-sprechenden Personen im November 2018 getauft wurde. Beweisergebnisse dahingehend, dass die BF nunmehr Christin sei, liegen allein durch die Angaben der BF sowie des Zeugen XXXX vor.Objektiviert ist, dass sie dort über eine Iranerin in die nahezu ausschließlich von Farsi-Sprechenden besuchte Internationale Baptistengemeinde Graz, Bahnhofgürtel, fand, die dort angebotenen Angebote (Bibel- und Taufvorbereitungskurse) besuchte und im Rahmen einer Taufe von 27 Farsi-sprechenden Personen im November 2018 getauft wurde. Beweisergebnisse dahingehend, dass die BF nunmehr Christin sei, liegen allein durch die Angaben der BF sowie des Zeugen römisch 40 vor. Aus diesem und anderen Verfahren ist dem Richter bekannt, dass XXXX seit vielen Jahren in einer von den Baptisten Graz abgespaltenen, sich ganz Asylsuchenden aus dem Bereich der Farsi-Sprecher widmenden Tochtergemeinde der Baptistengemeinde XXXX , führend tätig ist. Im Wesentlichen ist XXXX die treibende Kraft dieser Gemeinde, er übt pastorale Aufgaben wie Gottesdienstgestaltung und gemeinsam mit seiner Frau, unterstützt von anderen Farsi-Sprechenden, die Gestaltung der Bibel- und Taufkurse aus. Er stellt Bescheinigungen über die Integration in der Gemeinde aus (Beilage ./D) und vertritt selbst im großen Ausmaß im Wesentlichen Angehörige seiner Gemeinde - als Privatperson - als Rechtsvertreter vor Gericht,

seinen Angaben im Rahmen einer Zeugenaussage am 24.02.2020 zu W 274 2186336 des BVwG in den letzten Jahren über 800 Personen. Der Hilfsverein der Baptisten Österreichs sah sich in diesem Zusammenhang veranlasst, in einem Schreiben an das BVwG darauf hinzuweisen, dass XXXX nicht befugt sei, für Diakonie, Hilfsverein der Baptisten Österreichs derartige Vertretungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang Briefpapier und Logos von Diakonie, Hilfsverein der Baptisten Österreichs zu verwenden.Aus diesem und anderen Verfahren ist dem Richter bekannt, dass römisch 40 seit vielen Jahren in einer von den Baptisten Graz abgespaltenen, sich ganz Asylsuchenden aus dem Bereich der Farsi-Sprecher widmenden Tochtergemeinde der Baptistengemeinde römisch 40 , führend tätig ist. Im Wesentlichen ist römisch 40 die treibende Kraft dieser Gemeinde, er übt pastorale Aufgaben wie Gottesdienstgestaltung und gemeinsam mit seiner Frau, unterstützt von anderen Farsi-Sprechenden, die Gestaltung der Bibel- und Taufkurse aus. Er stellt Bescheinigungen über die Integration in der Gemeinde aus (Beilage ./D) und vertritt selbst im großen Ausmaß im Wesentlichen Angehörige seiner Gemeinde - als Privatperson - als Rechtsvertreter vor Gericht,

seinen Angaben im Rahmen einer Zeugenaussage am 24.02.2020 zu W 274 2186336 des BVwG in den letzten Jahren über 800 Personen. Der Hilfsverein der Baptisten Österreichs sah sich in diesem Zusammenhang veranlasst, in einem Schreiben an das BVwG darauf hinzuweisen, dass römisch 40 nicht befugt sei, für Diakonie, Hilfsverein der Baptisten Österreichs derartige Vertretungen durchzuführen und in diesem Zusammenhang Briefpapier und Logos von Diakonie, Hilfsverein der Baptisten Österreichs zu verwenden. Aus den dargelegten Umständen geht hervor, dass XXXX das Ziel verfolgt, dass die von ihm vertretenen und unterstützten Asylwerber Asyl erlangen. Seine zeugenschaftlichen Angaben sowie seine Bescheinigungen gegenüber dem Gericht sind auch vor dem Hintergrund dieser Umstände zu sehen. Im Zusammenhalt mit weiteren Beweisergebnissen geht auch aus dem Schreiben von XXXX vom 11.12.2017 ein sehr freier Umgang wohl mit den Angaben der BF hervor, zumal sich wesentliche Passagen im Akt so nicht finden: ("Fluchtgründe: Hat in Armenien Bibelkurse besucht; Mann der BF

seiner Rückkehr verhaftet"). Aus dem nicht unterfertigten Unterstützungsschreiben des XXXX vom 03.06.2019, Beilage./D, auf dem sich auch die Namen anderer Gemeindemitglieder finden, sowie seiner Zeugenaussage vor Gericht ergibt sich, dass er die BF persönlich kennt. Weder der Bescheinigung noch der Zeugenaussage sind aber individuelle Beobachtungen zu entnehmen, inwiefern und weshalb die BF tatsächlich eine innere Konversion vollzogen haben soll. Die BF hat gegenüber XXXX offenbar auch ihre näheren Lebensverhältnisse nicht geoffenbart: Im Rahmen einer langen Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2019 betreffend Verleumdung gab sie

mehreren Stunden Vernehmungsdauer an, sie habe vorhin gelogen. Sie habe ständig in der Tiffany Bar gearbeitet. Der Zeuge XXXX verneinte, gewusst zu haben, dass die BF im Rotlichtmilieu (in welcher Position auch immer) gearbeitet habe.Aus den dargelegten Umständen geht hervor, dass römisch 40 das Ziel verfolgt, dass die von ihm vertretenen und unterstützten Asylwerber Asyl erlangen. Seine zeugenschaftlichen Angaben sowie seine Bescheinigungen gegenüber dem Gericht sind auch vor dem Hintergrund dieser Umstände zu sehen. Im Zusammenhalt mit weiteren Beweisergebnissen geht auch aus dem Schreiben von römisch 40 vom 11.12.2017 ein sehr freier Umgang wohl mit den Angaben der BF hervor, zumal sich wesentliche Passagen im Akt so nicht finden: ("Fluchtgründe: Hat in Armenien Bibelkurse besucht; Mann der BF

seiner Rückkehr verhaftet"). Aus dem nicht unterfertigten Unterstützungsschreiben des römisch 40 vom 03.06.2019, Beilage./D, auf dem sich auch die Namen anderer Gemeindemitglieder finden, sowie seiner Zeugenaussage vor Gericht ergibt sich, dass er die BF persönlich kennt. Weder der Bescheinigung noch der Zeugenaussage sind aber individuelle Beobachtungen zu entnehmen, inwiefern und weshalb die BF tatsächlich eine innere Konversion vollzogen haben soll. Die BF hat gegenüber römisch 40 offenbar auch ihre näheren Lebensverhältnisse nicht geoffenbart: Im Rahmen einer langen Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2019 betreffend Verleumdung gab sie

mehreren Stunden Vernehmungsdauer an, sie habe vorhin gelogen. Sie habe ständig in der Tiffany Bar gearbeitet. Der Zeuge römisch 40 verneinte, gewusst zu haben, dass die BF im Rotlichtmilieu (in welcher Position auch immer) gearbeitet habe. Somit ist betreffend die Beurteilung der inneren Konversion in erster Linie auf die Angaben der BF selbst zurückzukommen: Ihren Angaben gegenüber dem BFA am 19.12.2017 (insbesondere S 5 ff) sind keine näheren Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit einer Konversion zu entnehmen. Vor Gericht gab sie an, seit sieben Jahren eine überzeugte Christin in ihrem Herzen zu sein (somit seit 2012), was insbesondere gegenüber ihren Angaben in der Erstbefragung eine Steigerung des Fluchtvorbringens darstellt. Im Rahmen der Befragung vor Gericht kamen keine Anhaltspunkte hervor, wonach eine individuelle Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt ist: Die BF bringt häufig dargestellte, sehr vereinfachte und plakative Darstellungen über eine gewaltbereite islamische und eine gänzlich friedliche christliche Religion. Die Angabe, sie habe sich entschieden eine Christin zu sein, als sie gemerkt habe, wie friedlich und glücklich ihre Mutter sei, ist schon mit den biografischen Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass die Mutter sich schon seit vielen Jahren im Iran der christlichen Religion zugewandt habe. Die Angabe der BF, durch die christliche Religion ruhiger geworden zu sein, steht durchaus im Gegensatz zu den glaubwürdig in der Anzeige dargestellten Umständen, wie sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines verfälschten Ausweises vor der Polizei auftrat. Die Aussage, die Menschen, die keine Christen seien, hätten keine Ruhe und seien brutaler, lässt in ihrer Vordergründigkeit keineswegs auf eine Verinnerlichung einer christlichen Einstellung schließen. Zwar nennt die BF auf Frage

einer Bibelstelle, die ihr besonders gefällt, mit Johannes 3.16 eine genaue Belegstelle, deren Inhalt - wenn auch verkürzt - richtig dargestellt wird. Die Darstellung ist aber zu allgemein, um daraus eine konkrete Bezugnahme auf das Leben der BF ableiten zu können. Wenngleich von einem Christen nicht zu erwarten ist, dass er fehlerlos lebt, ist gerade bei einem Konvertiten ein besonderes Augenmerk auf die moralischen Ansprüche der selbst gewählten neuen Religion zu legen: Die mehrfache Verwendung gefälschter Fahrausweise, für die die BF rechtskräftig verurteilt wurde, sowie ihre in diesem Zusammenhang gezeigte Uneinsichtigkeit, spricht, selbst unter Annahme prekärer finanzieller Verhältnisse, gegen eine Ernsthaftigkeit der Konversion. Insgesamt konnte die BF eine innere Konversion daher nicht glaubhaft machen. Unglaubwürdig sind auch die Angaben der BF zu ihrer konkreten Verfolgung im Iran, nämlich den behaupteten Verhaftungen: Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die BF sehr vage an, sie sei im Iran Anfang "auch inhaftiert" worden, sie hätten ihr gesagt, dass sie eingesperrt werde, wenn es bewiesen sei, dass ihre Mutter tatsächlich konvertiert sei. Vor dem BFA gab die BF an, eines Tages, als ihre Mutter nicht zu Hause gewesen sei, seien Leute in Zivil

Hause gekommen. Sie hätten sie zu einem Amt des Informationsministeriums mitgenommen und befragt. Die Mutter hätte einen Freund geschickt, sie dort abzuholen. Sie sei zwischen 11 Uhr Vormittag und 20 Uhr dort festgehalten worden. Die Mutter der BF habe den Iran etwa einen Monat

dieser Festnahme der BF verlassen. Weiters gab sie an, als sie das letzte Mal in Armenien gewesen sei, um Schriften zu organisieren, hätten sie zwei Männer am Flughafen festgehalten und ihr Pass und Gepäck weggenommen. Sie sei in einen Raum gebracht worden und ihr sei gesagt worden, dass sie das Land nicht mehr verlassen dürfe und sie solle den Aufenthaltsort der Mutter bekanntgeben. Sie habe ein Aufforderungsschreiben erhalten, dass sie sich an das Büro des Staatspräsidenten wenden solle. Dann habe man sie gehen lassen. In diesen sechs Monaten sei sie sehr oft zu verschiedenen Ämtern und Büros mitgenommen worden. Als Zeugin gab sie im Verfahren ihrer Mutter an, sie sei,

dem ihre Mutter den Iran verlassen habe, noch einmal

Armenien gefahren. Sie habe sich gedacht, sie könne bei diesen Freunden ihrer Mutter in Armenien bleiben. Als sie dort gewesen sei, habe sie nicht mehr gehört, dass Etelaad zu ihnen

Hause gekommen sei, deswegen sei sie wieder in den Iran gekommen. Im Rahmen der Beschwerde gab die BF an, sie sei in der Wohnung aufgesucht und festgenommen worden, weiters in der Haft schwer misshandelt und stark traumatisiert worden. Nähere Angaben, inwiefern sie mehrfach verhaftet bzw. vorgeladen worden sein soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. In ihrer Befragung vor Gericht gab die BF an, fünfmal von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden zu sein, das erste Mal, ca. zwei oder vier Wochen, bevor die Mutter ausgereist sei. Das zweite Mal sei sie am Flughafen angehalten worden, etwa einen Monat

der Ausreise der Mutter bei ihrer Rückkehr aus Armenien. Ein drittes Mal habe sie jemand vom Präsidialbüro angerufen und geladen. Dort habe man ihr alle Informationen auf den Tisch gelegt, Fotos und weitere Belege über ihre Missionarstätigkeit. Sobald die Anklage fertig sei, werde sie verurteilt und inhaftiert. Ein viertes Mal sei sie beim Amt für Kontrolle der Grenze schlecht und unsittlich behandelt worden. Man habe ihren Körper betastet. Die BF schilderte sodann, beim vierten Vorfall habe man ihr an die Brust gefasst und angefangen, sie zu missbrauchen. Ihr Kleid sei fast zerrissen gewesen. Sie sei in der

t auf die Straße geworfen worden. Man habe ihr Videofilme gezeigt, in denen Frauen missbraucht worden seien. Es sei dies beim Geheimdienst Etelaad gewesen. Die behaupteten Vorfälle sind nicht glaubhaft: Zunächst sind keine Gründe zu sehen, weshalb die BF

der Ausreise ihrer Mutter ein weiteres Mal

Armenien gefahren sein soll.

den Angaben beider war die Mutter treibende Kraft bei "christlichen Aktivitäten". Die Angaben lassen auch völlig außer Betracht, dass die BF laut ihrer Aussage bei der Landespolizeidirektion Wien am 28.10.2018 mit "ihrem Mann" XXXX ein Jahr lang gemeinsam im Iran gelebt haben will, wobei es in dieser Zeit nie zu Problemen mit ihm gekommen sei. Ausgehend von ihrer Einreise

Österreich im Mai 2016 müsste sie daher seit Mai 2015 mit diesem im Iran zusammengelebt haben. Ausgehend von einem Ausreisezeitpunkt der Mutter im Oktober 2015 ist es daher keineswegs

vollziehbar, weshalb die BF etwa im November 2015 quasi Asyl bei nicht näher genannten Freunden ihrer Mutter in Armenien hätte suchen sollen. Selbst unter Annahme einer Traumatisierung der BF wäre es angesichts der zahlreichen Befragungen durch Sicherheitsbehörden in Österreich nicht

vollziehbar, weshalb die BF erst im Juni 2019 vor Gericht konkrete Angaben hinsichtlich missbräuchlicher Behandlung im Rahmen einer Vorsprache im Iran hätte machen können. Bereits kurz

ihrer Ankunft befand sie sich diesbezüglich in therapeutischer Begleitung. Ausgehend von den Angaben der BF vor der Polizei, im Iran zuletzt ein Jahr lang mit ihrem Mann zusammengelebt zu haben, ist auch die geschilderte zeitliche Abfolge betreffend die Ereignisse 2015 unmöglich:

ihren Angaben vor Gericht, Seiten 6 und 7, habe sie ihren Mann erst

dem letzten Armenien-Aufenthalt kennengelernt, somit frühestens im November 2015. Die zeitlichen Angaben divergieren daher um ein halbes Jahr. Auch die Schilderungen auf Seiten 6 und 7 sind letztlich in ihrer Abfolge mit den weiteren Schilderungen über konkreten Auftrag auf den Seiten 12 und 13 nicht in Übereinstimmung zu bringen.Die behaupteten Vorfälle sind nicht glaubhaft: Zunächst sind keine Gründe zu sehen, weshalb die BF

der Ausreise ihrer Mutter ein weiteres Mal

Armenien gefahren sein soll.

den Angaben beider war die Mutter treibende Kraft bei "christlichen Aktivitäten". Die Angaben lassen auch völlig außer Betracht, dass die BF laut ihrer Aussage bei der Landespolizeidirektion Wien am 28.10.2018 mit "ihrem Mann" römisch 40 ein Jahr lang gemeinsam im Iran gelebt haben will, wobei es in dieser Zeit nie zu Problemen mit ihm gekommen sei. Ausgehend von ihrer Einreise

Österreich im Mai 2016 müsste sie daher seit Mai 2015 mit diesem im Iran zusammengelebt haben. Ausgehend von einem Ausreisezeitpunkt der Mutter im Oktober 2015 ist es daher keineswegs

vollziehbar, weshalb die BF etwa im November 2015 quasi Asyl bei nicht näher genannten Freunden ihrer Mutter in Armenien hätte suchen sollen. Selbst unter Annahme einer Traumatisierung der BF wäre es angesichts der zahlreichen Befragungen durch Sicherheitsbehörden in Österreich nicht

vollziehbar, weshalb die BF erst im Juni 2019 vor Gericht konkrete Angaben hinsichtlich missbräuchlicher Behandlung im Rahmen einer Vorsprache im Iran hätte machen können. Bereits kurz

ihrer Ankunft befand sie sich diesbezüglich in therapeutischer Begleitung. Ausgehend von den Angaben der BF vor der Polizei, im Iran zuletzt ein Jahr lang mit ihrem Mann zusammengelebt zu haben, ist auch die geschilderte zeitliche Abfolge betreffend die Ereignisse 2015 unmöglich:

ihren Angaben vor Gericht, Seiten 6 und 7, habe sie ihren Mann erst

dem letzten Armenien-Aufenthalt kennengelernt, somit frühestens im November 2015. Die zeitlichen Angaben divergieren daher um ein halbes Jahr. Auch die Schilderungen auf Seiten 6 und 7 sind letztlich in ihrer Abfolge mit den weiteren Schilderungen über konkreten Auftrag auf den Seiten 12 und 13 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die weiteren Feststellungen betreffend Kontakte der BF in den Iran, Immobilieneigentum dort sowie Integration und Kursbesuche beruhen auf den diesbezüglich

vollziehbaren Angaben der BF sowie den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die BF zeigt zwar zu Recht auf, dass die Feststellungen der belangten Behörde zu ihrem Glauben ("Sie sind christlichen Glaubens und Protestantin") und die hierauf bezogene Beweiswürdigung ("Dass Sie dem Christentum angehören, konnten Sie nicht glaubhaft machen.") widersprüchlich sind. Das BVwG traf auf Basis der verbreiterten Tatsachengrundlage infolge seiner vollen Kognitionsbefugnis dazu neue Feststellungen, weshalb für die BF hieraus nichts zugewinnen ist. Betreffend die weiteren Ausführungen der BF auf S 20 und 21 der Beschwerde wird auf die nunmehrige Beweiswürdigung verwiesen. Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,

dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive

fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive

fluchtgründe).Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,

dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive

fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive

fluchtgründe). Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.

Art 1

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.