RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlG312 2220636-1 SpruchG312 2220636-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.03.2017 bis 08.04.2017 und vom 18.04.2017 bis 31.01.2018 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) widerrufen wird und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € 9.509,00 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 verpflichtet ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.03.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.03.2017 bis 08.04.2017 und vom 18.04.2017 bis 31.01.2018 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) widerrufen wird und sie zur Rückzahlung in der Höhe von € 9.509,00 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen des Gatten aus der selbständigen Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2017 ein höheres Einkommen auswies, und trotz Berücksichtigung der damals geltenden Freigrenzen kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben war.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 31.03.2019, eingelangt am 31.03.2019 bei der belangten Behörde, und wurden im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht richtig sei, dass ihr Gatten über ein zu hohes Einkommen verfügt hätte. Das gesamte Einkommen von ihm habe im Jahr 2017 Euro 12.000,00 betragen. Die BF verwies diesbezüglich auf die beiliegende Stellungnahme ihres Ehemannes. Somit habe sie die Notstandshilfe zu Recht erhalten und beantrage den Bescheid zu berichtigen sowie die Rückforderungsansprüche einzustellen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.06.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 04.06.2019, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der Gatte der BF ein Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2017 erzielt habe, welches trotz Berücksichtigung der Freigrenzen deren Anspruch auf Notstandshilfe der BF ausschließt. Der Gatte erzielte über ein durchschnittliches, monatliches Einkommen in der Höhe von 2.459,69; davon konnten die Freigrenzen idH von € 647, sowie zwei Mal € 281 in Abzug gebracht werden. Dies ergebe einen monatlichen Anrechnungsbetrag von € 1.250, einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 41,12 bei einem grundsätzlichen Notstandshilfeanspruch von € 30,
- Es liege der tägliche Anrechnungsbetrag über den täglichen Anspruch auf Notstandshilfe, wodurch Notlage nicht gegeben sei.
- Mit 18.06.2019 beantragte die BF per eAMS-Konto die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 28.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 wurde die Vertretungsvollmacht der XXXX übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 wurde die Vertretungsvollmacht der römisch 40 übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.11.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich mit ihrem Rechtsanwalt teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2019 übermittelte die BF durch Ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und Berechnung zu den Kreditverbindlichkeiten hinsichtlich Wohnraumschaffung.
- Am 26.11.2019 wurde die belangten Behörde aufgefordert, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen, womit sie am 28.11.2019 nachkam. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF stand unter anderem in der Zeit vom 07.03.2017 bis 08.04.2017 und vom 18.04.2017 bis 31.01.2018 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 30,12 täglich, insgesamt in der Höhe von Euro 9.509,
- Ihr Gatte, XXXX, war seit 25.01.2017 selbständig erwerbstätig, die BF übermittelte monatlich die Erklärung über das Nettoeinkommen Ihres Mannes aus der Selbständigkeit. Er erklärte sein monatliches Nettoeinkommen monatlich im Jahr 2017 mit 0 und ergänzte händisch auf der Erklärung für Jänner 2017 "Verlust per 31.01.2017 Euro 17.889,52.Ihr Gatte, römisch 40 , war seit 25.01.2017 selbständig erwerbstätig, die BF übermittelte monatlich die Erklärung über das Nettoeinkommen Ihres Mannes aus der Selbständigkeit. Er erklärte sein monatliches Nettoeinkommen monatlich im Jahr 2017 mit 0 und ergänzte händisch auf der Erklärung für Jänner 2017 "Verlust per 31.01.2017 Euro 17.889,
- Zusätzlich übermittelte die BF zwei Kreditbestätigungen über Kreditverpflichtungen, wobei eine Bestätigung über einen aufgenommenen Kredit von der BF und ihrem ehemaligen Lebensgefährten (Wohnraumschaffung) und ein zweiter von ihr und ihrem Mann (Kreditabdeckung und Errichtung Pool) vorgelegt wurde. Die belangte Behörde hat beide Kredite unberücksichtigt gelassen, da zum einen die Ratenzahlung vom ehemaligen Lebensgefährten erfolgt und zum anderen die BF dieses Haus nicht mehr bewohnt. Der andere Kredit blieb unberücksichtigt, da dieser nach Ansicht der Behörde zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten und zur Poolerrichtung verwendet wurde. Die Notstandshilfe wurde unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Nettoeinkommenserklärung über das Einkommen ihres Gatten (0 Einkommen) für die jeweiligen Monate des Jahres 2017 berechnet. Diese Erklärungen wurden vom Gatten ausgefüllt und unterfertigt. Laut Einkommensteuerbescheid 2017 von XXXX (im Folgenden: GF) erzielte er im Jahr 2017 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 40.789,
- Der maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2017 ist in Rechtskraft erwachsen.Laut Einkommensteuerbescheid 2017 von römisch 40 (im Folgenden: GF) erzielte er im Jahr 2017 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 40.789,
- Der maßgebliche Einkommensteuerbescheid 2017 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid ist wie folgt zu berücksichtigen: Gesamteinkommen Euro 40.789,77 Abzüglich Sonderausgaben Euro 605,38 Abzüglich Kinderfreibetrag Euro 880,00 Gesamt Euro 29.516,39 Gesamteinkommen 29.516,39 : 12 = 2.459,70 Euro monatliches Durchschnittseinkommen Folgende Einkommen wurden erklärt und folgende Einkünfte wurden laut Einkommensteuerbescheid 2017 erzielt: Zeitraum Nettoeinkommen laut Nettoerklärung NH ausbezahlt Einkommen laut ESt-Bescheid 2017 NH korrigiert Jänner 2017 0 (Verlust € 17.889,52) Februar 2017 0 € 2.459,69 0 März 2017 0 € 30,12 € 2.459,69 0 April 2017 0 € 30,12 € 2.459,69 0 Mai 2017 0 € 30,12 € 2.459,69 0 Juni 2017 0 € 30,12 € 2.459,69 0 Juli 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 0 August 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 0 September 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 0 Oktober 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 0 November 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 0 Dezember 2017 0 € 29,15 € 2.459,69 Jänner 2018 0 € 29,76 € 2.459,69 1.
- Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (NH-VO) können lediglich Kreditzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung für von der arbeitslosen Person genutzten Wohnraum im Ausmaß von maximal 50 % herangezogen werden. Berücksichtigt man, wie die BF fordert, die monatlichen Kreditzahlungen für das Haus, in dem sie gemeinsam mit Ihrem Gatten wohnt - abzüglich der Pool-Aufwendungskosten im Ausmaß von ca. 11,10 % des Kreditbetrages (€ 210.000) - so können max. 50 % bei der Beurteilung des Notstandshilfeanspruches herangezogen werden, das wäre im vorliegenden Fall 88,90 % der monatlichen Kreditrate = € 768,09; davon 50 %, ergibt € 384,05 als Erhöhung der Freigrenzen: Durchschnittliches Einkommen des Ehegatten aus selbständiger Arbeit € 2.459,70 Abzüglich Freigrenze für Ehegatten € 647,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Abzüglich Freigrenzenerhöhung aufgrund Wohnraumschaffung 50 % € 384,00 Monatlich anzurechnender Betrag € 1.004,00 Gerundet € 1.004,00 Ergibt einen täglich anzurechnenden Betrag € 33,00 Täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 30,12 Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung 0 Anhand der Aufstellung ist ersichtlich, dass auch bei Berücksichtigung des Kredites für Wohnraumschaffung im gesetzlich möglichen Ausmaß von 50 % kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Die vorgebrachte Zahlung eines Teilbeitrages durch die BF für das Haus, das von ihrem Ex-Lebensgefährten bewohnt wird, kann bei der Notstandshilfeberechnung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen gründen auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.11.
- Zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2017 erklärte die BF, dass gegen den Einkommensteuerbescheid von ihrem Gatten kein Rechtsmittel erhoben wurde, dieser somit rechtskräftig ist. Die BF bringt vor, dass sie Zahlungsverpflichtungen hat, die die belangte Behörde nicht berücksichtigt. So gibt es Zahlungsverpflichtungen ihrem ehemaligen Lebensgefährten gegenüber, mit dem sie ein Haus gebaut hat und sie es gemeinsam mit ihrem gemeinsamen Sohn bewohnt haben. Auch nach der Trennung sei sie noch Mitinhaberin und bezahle die Hälfte der Kreditverpflichtungen, auch als Vorsorge für ihren Sohn. Hier ist ihr jedoch entgegen zu halten, dass Kreditverpflichtungen für Wohnräume bei der Berechnung der Notstandshilfe nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Wohnräume von der arbeitslosen Person selbst benutzt werden. Gegenständlich wird das maßgebliche Haus vom ehemaligen Lebensgefährten benutzt, sowie auch von dem Sohn der BF, wenn sich dieser beim Vater aufhält. Die BF benutzt das Haus nicht mehr als Wohnraum, sondern sieht sie ihren Anteil als Vorsorge für ihren Sohn. Die von der BF vorgebrachten Zahlungsverpflichtungen stellen somit keine außergewöhnlichen und somit berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung dar, da dieses Haus von ihr während des Bezuges der Notstandshilfe als Wohnraum nicht genutzt wurde. Dass dieser Wohnraum von ihr mitfinanziert wird, da sich der Ex-Lebensgefährte dies nicht alleine leisten kann und sie dies auch als finanzielle Absicherung des gemeinsamen Sohnes sieht, ändert daran nichts. Weiters bringt die BF sowie ihr Ehemann, welcher als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, vor, dass auch Zahlungsverpflichtungen für das Haus, welches im Eigentum des Ehemannes steht und welches die BF gemeinsam mit ihrem Mann bewohnt, vorliegen. Die belangte Behörde bringt vor, dass diese unberücksichtigt zu bleiben haben, da es sich um einen Abstattungskredit sowie um die Errichtung eines Pools handelt. Die BF legte mit Schriftsatz vom 22.11.2019 einen Grundbuchsauszug über Pfandrechte von der XXXX und XXXXund XXXX aus den Jahren 2000 und 2001 im gesamten Ausmaß von € 306.388,67 für das von ihr bewohnte Haus vor, sowie Inlandsüberweisung von € 4.000,00 und einer handschriftlichen Aufstellung über Poolkosten von insgesamt €Die BF legte mit Schriftsatz vom 22.11.2019 einen Grundbuchsauszug über Pfandrechte von der römisch 40 und XXXXund römisch 40 aus den Jahren 2000 und 2001 im gesamten Ausmaß von € 306.388,67 für das von ihr bewohnte Haus vor, sowie Inlandsüberweisung von € 4.000,00 und einer handschriftlichen Aufstellung über Poolkosten von insgesamt € 23.293,
- Sie bringt vor, dass somit € 186.706,85 für Wohnraumschaffung verwendet wurden, es keine Möglichkeiten bestehe, die entsprechenden Originale von den Banken einzufordern, da diese nach sieben Jahren gelöscht bzw. vernichtet wurden. Es könne jedenfalls der Bankbeamte als Zeuge bestätigen, dass der Kredit zur Wohnraumschaffung für das von der BF und ihrem Mann bewohnte Haus aufgenommen wurde. Jedoch sind aus Sicht des Gerichtes die vorgelegten Unterlagen geeignet, als Nachweise zur Wohnraumschaffung Berücksichtigung zu finden. Abzüglich der Poolkosten (keine Wohnraumschaffung) sind somit 50 % der monatlichen Kreditrate (vermindert um den Prozentanteil der Poolkosten) in der Höhe von € 384,05 aus außergewöhnliche Belastung für Wohnraumschaffung bei der Notstandshilfeanspruchsberechnung heranzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Unstrittig ist, dass die BF im maßgeblichen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich € 30,12 bzw. € 29,15 bezogen hat. Unstrittig ist weiters, dass die BF verheiratet ist und gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Haus lebt, wofür monatliche Kreditzahlungsverpflichtungen zu leisten sind. Strittig ist, ob die ausbezahlte Notstandshilfe aufgrund des nachträglich vorliegenden Einkommensteuerbescheides 2017 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Freigrenzen des Ehegatten zu Recht widerrufen und rückgefordert wird. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.Notlage liegt gemäß Absatz 3, leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG :Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG :
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
- 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden und mit der Erlassung des Berufungsbescheides endenden - Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998, 97/08/0553).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der geltend gemachte Anspruch auf Notstandshilfe zeitraumbezogen zu beurteilen ist. Daraus folgt, dass die in den jeweiligen - frühestens mit der Antragstellung beginnenden und mit der Erlassung des Berufungsbescheides endenden - Zeiträumen, für welche die Leistung beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1998, 97/08/0553). Die bis 30.06.2019 gültige Regelung betreffend Partnereinkommen gemäß § 2 NH-VO lautete:Die bis 30.06.2019 gültige Regelung betreffend Partnereinkommen gemäß Paragraph 2, NH-VO lautete: Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Absatz 2, leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. Im einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Im einzelnen ist gemäß Absatz 3, leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden. d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab
- Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist gemäß § 36a Abs. 1 AlVG nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs.
- Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Einkommen ist gemäß Abs. 5 litera 1 leg. cit. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen.Das Einkommen ist gemäß Absatz 5, litera 1 leg. cit. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt gemäß Abs. 7 leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt gemäß Absatz 7, leg. cit. bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Die Erhöhung der Freigrenzen erfolgt nach der auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, gem. § 4 Abs. 4 AMSG idF BGBl. I Nr. 90/2009 am
- Juli 2009 im Internet kundgemachten wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung.Die Erhöhung der Freigrenzen erfolgt nach der auf Grund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassenen, gem. Paragraph 4, Absatz 4, AMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, am
- Juli 2009 im Internet kundgemachten wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung. Abschnitt "I. Allgemeines" dieser Richtlinien bringt zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten."Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt: "
- Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.). (...) In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden." Punkt III. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sieht bei der Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung "fixe Sätze" nach folgenden Bestimmungen vor:Punkt römisch drei. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sieht bei der Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung "fixe Sätze" nach folgenden Bestimmungen vor: "(...)
- Darlehen: Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.
- Darlehen: Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt römisch zwei 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen. (...)" 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF moniert zum einen, dass ihr Mann weit weniger verdient habe, als die belangte Behörde annimmt, Ihr Gatte habe im Jahr 2017 lediglich Euro 12.000 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Ihr Gatte begründet dies in der beigelegten Stellungnahme damit, dass er lediglich 12.000 Euro aus der Firmenkasse entnommen habe, dies könne er mit seinen Kontounterlagen und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung belegen, sowie das Kreditzahlungen für das Haus, das sie mit dem Ex-Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes gebaut habe, sowie für das Haus, in dem sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben sind. Für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein zweistufiges Verfahren vorgesehen (vgl. § 36a Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 AlVG). Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen; die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG (VwGH vom
- Oktober 2011, 2008/08/0210, und vom
- Dezember 2013, 2013/08/0200).Für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein zweistufiges Verfahren vorgesehen vergleiche Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG). Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen; die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG (VwGH vom
- Oktober 2011, 2008/08/0210, und vom
- Dezember 2013, 2013/08/0200). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom
- April 2015, Ro 2014/08/0030, und vom
- Februar 2013, 2010/08/0071). Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass ein die Notstandshilfe beziehender Arbeitsloser über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (VwGH vom
- März 2013, 2013/08/0022, und vom
- Oktober 2011, 2011/08/0223). Der Einkommensteuerbescheid 2017 ist rechtskräftig, die BF sowie ihr Gatte haben nicht vorgebracht, dass dieser im Rechtsmittelwege bekämpft wurde oder diesbezüglich ein Verfahren beim Finanzamt offen ist. Somit ist das im Einkommensteuerbescheid 2017 angeführte Einkommen aus der Selbständigkeit des Ehemannes zur Berechnung heranzuziehen, die belangte Behörde ist nach ständiger Judikatur des VwGH daran gebunden. Das Einkommen des Ehegatten XXXX der BF laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2017 ist wie folgt zu berücksichtigen:Das Einkommen des Ehegatten römisch 40 der BF laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2017 ist wie folgt zu berücksichtigen: Gesamteinkommen Euro 40.789,77 Abzüglich Sonderausgaben Euro 605,38 Abzüglich Kinderfreibetrag Euro 880,00 Gesamt Euro 29.516,39 Gesamteinkommen 29.516,39 : 12 = 2.459,70 Euro monatliches Durchschnittseinkommen Wie oben ausgeführt war bis 30.06.2018 eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe beziehen zu können ist, dass sich Arbeitslose in Notlage befinden. Bei dem Begriff "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung handelt es sich um einen rechnerischen Begriff. Das Vorliegen von Notlage liegt einerseits vom Einkommen der Arbeitslosen selbst und ihres Ehegatten ab, andererseits davon, wie hoch die Notstandshilfe der Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Das anrechenbare Einkommen des Partners ist auf die der Arbeitslosen grundsätzlich zustehenden Notstandshilfe anzurechnen. Die BF hat für die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe monatliche Erklärungen vorgelegt, mittlerweile liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2017 vor, daraus ergibt sich für den Ehegatten ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 2.459,70 im Jahr 2017 (ohne Erhöhung der Freigrenzen): Durchschnittliches Einkommen des Ehegatten aus selbständiger Arbeit € 2.459,70 Abzüglich Freigrenze für Ehegatten € 647,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Monatlich anzurechnender Betrag € 1.250,70 Gerundet € 1.251,00 Ergibt einen täglich anzurechnenden Betrag € 41,12 Täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 30,12 Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung 0 Der tägliche Anrechnungsbetrag liegt somit über der grundsätzlich zustehenden Notstandshilfe, wodurch kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. 3.2.
- Die BF bringt weiters vor, dass Rückzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung bestehen, zum einen bezahlt sie monatlich 600 Euro für das Haus, das sie mit ihrem Ex-Lebensgefährten gebaut hat. Obwohl sie bereits ausgezogen ist, bezahlt sie noch die Hälfte, da der Ex-Lebensgefährte die Zahlungen alleine nicht schafft und als finanzielle Absicherung für den Sohn. Zusätzlich liegen Kreditverbindlichkeiten für das Haus vor, das sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Verwaltungsverfahren konkrete Umstände, die nach § 36 Abs. 5 AlVG in Verbindung mit den genannten Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnten, geltend gemacht.Die beschwerdeführende Partei hat somit im Verwaltungsverfahren konkrete Umstände, die nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit den genannten Richtlinien des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung grundsätzlich berücksichtigungswürdig sein könnten, geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem auch im Leistungsverfahren des Arbeitsmarktservice geltenden Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2009, Zl. 2006/08/0295) gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die im Abschnitt III. Punkt
- der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen.Die belangte Behörde wäre ausgehend von diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem auch im Leistungsverfahren des Arbeitsmarktservice geltenden Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2009, Zl. 2006/08/0295) gehalten gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt - ob die im Abschnitt römisch drei. Punkt
- der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie ausgeführten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen vorliegen - von Amts wegen festzustellen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde hätte sie ihre Ermittlungsschritte nicht nur darauf beschränken dürfen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage von Urkunden über die Verwendung der genannten Kredite zu fordern, sondern sie hätte in Ermangelung des Vorhandenseins derartiger Urkunden auch andere Beweise - wie etwa die Einvernahme der angebotenen Zeugen bzw. die Einvernahme der Beschwerdeführerin - aufnehmen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einer beweiswürdigenden Betrachtung unterziehen müssen (VwGH Zl. 2006/08/0295). Jedoch ist der BF entgegen zu halten, dass Kreditverpflichtungen für Wohnräume bei der Berechnung der Notstandshilfe nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Wohnräume von der arbeitslosen Person selbst benutzt werden. Gegenständlich wird das eine Haus vom ehemaligen Lebensgefährten benutzt, sowie auch von dem Sohn der BF, wenn sich dieser beim Vater aufhält. Die von der BF vorgebrachten Zahlungsverpflichtungen stellen somit keine außergewöhnlichen und somit berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung dar, da dieses Haus von ihr während des Bezuges der Notstandshilfe als Wohnraum nicht genutzt wurde. Dass dieser Wohnraum von ihr mitfinanziert wird, da sich der Ex-Lebensgefährte dies nicht alleine leisten kann und dies auch der finanziellen Absicherung des gemeinsamen Sohnes dient, ändert daran nichts. Desweiteren bringt die BF sowie ihr Ehemann, welcher als Zeuge einvernommen wurde, vor, dass sie Zahlungsverpflichtungen für das Haus, welches im Eigentum des Ehemannes steht und sie gemeinsam bewohnen, vorliegen. Die belangte Behörde bringt vor, dass diese unberücksichtigt zu bleiben haben, da es sich um Kreditabstattung handelt, sowie die Errichtung eines Pools. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist diese Kreditzahlungsverpflichtung durch die vorgelegten Nachweise - Grundbuchsauszug über Pfandrechte von der XXXX und XXXX aus den Jahren 2000 und 2001 im gesamten Ausmaß von € 306.388,67, sowie Inlandsüberweisung von € 4000,00 und einer handschriftlichen Aufstellung über Poolkosten von insgesamt € 23.293,15 - ausreichend, die kreditfinanzierte Wohnraumschaffung zu belegen.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist diese Kreditzahlungsverpflichtung durch die vorgelegten Nachweise - Grundbuchsauszug über Pfandrechte von der römisch 40 und römisch 40 aus den Jahren 2000 und 2001 im gesamten Ausmaß von € 306.388,67, sowie Inlandsüberweisung von € 4000,00 und einer handschriftlichen Aufstellung über Poolkosten von insgesamt € 23.293,15 - ausreichend, die kreditfinanzierte Wohnraumschaffung zu belegen. Berücksichtigt man, wie die BF fordert, die monatlichen Kreditzahlungen für das Haus, in dem die BF gemeinsam mit Ihrem Gatten wohnt (abzüglich der Pool-Aufwendungskosten im Ausmaß von ca. 11,10 % des Kreditbetrages (€ 210.000), so können nach der Notstandshilfe-Verordnung max. 50 % der Kreditrate des Wohnraumschaffungskredites bei der Beurteilung des Notstandshilfeanspruches berücksichtigt werden, das wäre im vorliegenden Fall 88,90 % der monatlichen Kreditrate = € 768,09; davon 50 %, ergibt € 384,05 als Erhöhung der Freigrenzen. Es kommt somit zu folgender Anspruchsbeurteilung: Durchschnittliches Einkommen des Ehegatten aus selbständiger Arbeit € 2.596,75 Abzüglich Freigrenze für Ehegatten € 647,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Abzüglich Zusatzbetrag XXXX € 281,00Abzüglich Zusatzbetrag römisch 40 € 281,00 Abzüglich Freigrenzenerhöhung aufgrund Wohnraumschaffung 50 % € 384,00 Monatlich anzurechnender Betrag € 1.004,00 Gerundet € 1.004,00 Ergibt einen täglich anzurechnenden Betrag € 33,00 Täglich zustehende Notstandshilfe ohne Anrechnung € 30,12 Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung 0 Anhand der Aufstellung ist ersichtlich, dass auch bei Berücksichtigung der Kreditzahlung im möglichen Ausmaß von 50 % kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht. 3.2.
- Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.3.2.
- Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Der Empfänger einer Leistung ist gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Da die Einkünfte des Ehegatten der BF aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Freigrenzen im gesetzlich möglichem Ausmaß den Anspruch auf Notstandshilfe der BF ausschließt, und sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ohne Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung verpflichtet ist, erfolgte der Widerruf und die Rückforderung in der Höhe von € 9.509,00 zu Recht.Da die Einkünfte des Ehegatten der BF aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit laut rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2017 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Freigrenzen im gesetzlich möglichem Ausmaß den Anspruch auf Notstandshilfe der BF ausschließt, und sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ohne Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides des unberechtigt Empfangenen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung verpflichtet ist, erfolgte der Widerruf und die Rückforderung in der Höhe von € 9.509,00 zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2220636.1.00