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{'item': 'L515 2207652-3'}

Obsah (11)§ 28§ 35§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 46§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlL515 2207652-3 SpruchL515 2207652-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. römisch eins.
  2. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP" genannt) ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. I.2.
  3. Die bP reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Ausweisung nach Pakistan erlassen. Eine angebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 14.11.2012 in Rechtskraft. römisch eins.2.
  4. Die bP reiste rechtswidrig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde eine Ausweisung nach Pakistan erlassen. Eine angebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 14.11.2012 in Rechtskraft. I.2.
  5. In weiterer Folge kam die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet.römisch eins.2.
  6. In weiterer Folge kam die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrte rechtswidrig im Bundesgebiet. I.3.
  7. Am 15.04.2014 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (bB) ein, welcher mit Bescheid vom 13.12.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und erwuchs am 13.01.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde an den VfGH wurde Beschluss vom 08.06.2017 abgelehnt. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss vom 23.10.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. römisch eins.3.
  8. Am 15.04.2014 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (bB) ein, welcher mit Bescheid vom 13.12.2016 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und erwuchs am 13.01.2017 in Rechtskraft. Die Behandlung einer Beschwerde an den VfGH wurde Beschluss vom 08.06.2017 abgelehnt. Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss vom 23.10.2017 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. I.3.
  9. Auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ignorierte der bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem.römisch eins.3.
  10. Auch nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens ignorierte der bP ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem. I.
  11. Am 22.01.2018 stellte die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher mit Bescheid vom 08.10.2018 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gem. § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Pakistan zulässig ist. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das ho. Gericht gem. § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurück.römisch eins.
  12. Am 22.01.2018 stellte die bP persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welcher mit Bescheid vom 08.10.2018 gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Pakistan zulässig ist. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das ho. Gericht gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt, behob den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurück. I.5.
  13. Aufgrund eines Festnahmeauftrags der bB vom 03.05.2018, 17.8.2018 und 27.6.2018 wurde erfolglos versucht, die bP festzunehmen.römisch eins.5.
  14. Aufgrund eines Festnahmeauftrags der bB vom 03.05.2018, 17.8.2018 und 27.6.2018 wurde erfolglos versucht, die bP festzunehmen. I.5.
  15. Die bP wurde am 11.10.2018 wegen einer Vollstreckungsverfügung durch die Finanzpolizei kontrolliert und wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der bB gem. § 34 Abs. 1 Z 2 FPG vom 28.09.2018 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben.römisch eins.5.
  16. Die bP wurde am 11.10.2018 wegen einer Vollstreckungsverfügung durch die Finanzpolizei kontrolliert und wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der bB gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vom 28.09.2018 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. I.
  17. Mit Bescheid der bB vom 11.10.2018 wurde über die bP gem. § 76 FPG die Schubhaft verhängt. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurde gem. § 22a BFA-VG, sowie die Anträge der bP auf Kostenersatz abgewiesen. Ebenso wurde der bB der pauschalierte Kostenersatz zugesprochen.römisch eins.
  18. Mit Bescheid der bB vom 11.10.2018 wurde über die bP gem. Paragraph 76, FPG die Schubhaft verhängt. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurde gem. Paragraph 22 a, BFA-VG, sowie die Anträge der bP auf Kostenersatz abgewiesen. Ebenso wurde der bB der pauschalierte Kostenersatz zugesprochen. I.7.
  19. Am 27.10.2018 wurde die bP nach Pakistan abgeschoben. Eine gegen die erfolgte Abschiebung eingebracht Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wurde mit ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 abgewiesen. Das ho. Gericht führte zusammengefasst aus, dass mit Behebung der Rückkehrentscheidung vom 8.10.2018 durch das ho. Gericht, welcher Wirkung ex tunc zukam, jene vom 13.1.2017 wieder dem Rechtsbestand angehörte und einen durchsetzbaren Titel zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellte, welche nach wie vor als aktuell anzusehen gewesen wäre.römisch eins.7.
  20. Am 27.10.2018 wurde die bP nach Pakistan abgeschoben. Eine gegen die erfolgte Abschiebung eingebracht Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wurde mit ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 abgewiesen. Das ho. Gericht führte zusammengefasst aus, dass mit Behebung der Rückkehrentscheidung vom 8.10.2018 durch das ho. Gericht, welcher Wirkung ex tunc zukam, jene vom 13.1.2017 wieder dem Rechtsbestand angehörte und einen durchsetzbaren Titel zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen darstellte, welche nach wie vor als aktuell anzusehen gewesen wäre. I.7.
  21. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Die bP ging davon aus, dass das ho. Gericht qualifiziert rechtsirrig vorging und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege.römisch eins.7.
  22. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht. Die bP ging davon aus, dass das ho. Gericht qualifiziert rechtsirrig vorging und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege. I.
  23. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276 wurde der bereits genannte ho. Beschluss vom 24.10.2018 aufgrund einer seitens der bB eingebrachten Amtsrevision aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass das ho. Gericht die im genannten Erkenntnis als erforderlich erachtete Einvernahme selbst vorzunehmen gehabt hätte.römisch eins.
  24. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2019, Ra 2018/22/0276 wurde der bereits genannte ho. Beschluss vom 24.10.2018 aufgrund einer seitens der bB eingebrachten Amtsrevision aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass das ho. Gericht die im genannten Erkenntnis als erforderlich erachtete Einvernahme selbst vorzunehmen gehabt hätte. I.
  25. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 wurde das ebenfalls bereits genannte ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtene Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme sei zwar am 25.10.2005 erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweise sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen wäre.römisch eins.
  26. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 wurde das ebenfalls bereits genannte ho. Erkenntnis vom 8.1.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Höchstgericht ging davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtene Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme sei zwar am 25.10.2005 erfolgt, zu einer Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei es in der Folge aber nicht gekommen. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweise sich in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert gewesen wäre, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
  28. Beweiswürdigung: II.2.
  29. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (insbesondere die Akte hinsichtlich der beiden Schubhaftverfahren, sowie die Einsichtnahme in die Akte in Bezug auf die negativ abgeschlossenen Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz, das anhängige Verfahren gem. § 55 AsylG, sowie die Akten in Bezug auf die stattgefundenen Abschiebeversuche und die nunmehr stattgefundene Abschiebung, sowie das ho. Erk. vom 21.11.2018, L515 2207652-2/20E), den Stellungnahmen der Parteien sowie den sonstigen vorliegenden Gerichtsakten des Bundesver-waltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung zum diesem Verfahren vorausgehenden Schubhaftverfahren und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die beschwerdeführende Partei. römisch zwei.2.
  30. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes (insbesondere die Akte hinsichtlich der beiden Schubhaftverfahren, sowie die Einsichtnahme in die Akte in Bezug auf die negativ abgeschlossenen Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz, das anhängige Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG, sowie die Akten in Bezug auf die stattgefundenen Abschiebeversuche und die nunmehr stattgefundene Abschiebung, sowie das ho. Erk. vom 21.11.2018, L515 2207652-2/20E), den Stellungnahmen der Parteien sowie den sonstigen vorliegenden Gerichtsakten des Bundesver-waltungsgerichtes, insbesondere aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung zum diesem Verfahren vorausgehenden Schubhaftverfahren und dem darin gewonnen persönlichen Eindruck in Bezug auf die beschwerdeführende Partei. Außer Zweifel steht, dass die bP nach der Entscheidung über die erstmals eingebrachte Schubhaftbeschwerde, nach der Erlassung des ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E und vor der Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde durch das ho. Gericht und vor der Entscheidung über den Antrag gem. § 55 AsylG der bB abgeschoben wurde. Außer Zweifel steht, dass die bP nach der Entscheidung über die erstmals eingebrachte Schubhaftbeschwerde, nach der Erlassung des ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E und vor der Entscheidung über die zweite Schubhaftbeschwerde durch das ho. Gericht und vor der Entscheidung über den Antrag gem. Paragraph 55, AsylG der bB abgeschoben wurde. Weiters steht außer Zweifel, dass die zweite eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, dass mit ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E der Bescheid der bB vom 24.10.2018, 821395805.1800721138, mit dem der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung, welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen wurde und die bP in weiterer Folge von einem Organwalter der bB einvernommen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E mit dem bereits genannten Erkenntnis des VwGH aufgehoben wurde.Weiters steht außer Zweifel, dass die zweite eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, dass mit ho. Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E der Bescheid der bB vom 24.10.2018, 821395805.1800721138, mit dem der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 55 AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung, welcher die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen wurde und die bP in weiterer Folge von einem Organwalter der bB einvernommen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschluss vom 24.10.2018, L508 143029-3/5E mit dem bereits genannten Erkenntnis des VwGH aufgehoben wurde.
  31. Rechtliche Beurteilung II.3.
  32. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  33. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, …, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, …, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

§ 7Abs.

1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.römisch zwei.3.3.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7.,
  3. und
  4. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7.,
  5. und
  6. Hauptstückes des FPG obliegt. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anordnung der Abschiebung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig. II.
  7. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):römisch zwei.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): II.4.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

§ 7Abs.

1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.römisch zwei.4.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des
  3. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. II.4.
  5. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gem. § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Entsprechung der vom VwGH vertretenen Ansicht geht das ho. Gericht davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtenen Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme erfolgte zwar am 25.10.2005, zu einer Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kam es in der Folge aber nicht. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen war., römisch zwei.4.
  6. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In Entsprechung der vom VwGH vertretenen Ansicht geht das ho. Gericht davon aus, dass mit dem Beschluss des ho. Gerichts vom 24.10.2018 der angefochtenen Bescheid der bB vom 8.10.2018 betreffend der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG behoben wurde, weil die bB zu Unrecht ohne Einvernahme der bP und ohne Würdigung ihrer Integrationsschritte, sowie entgegen einer per E-Mail gegebenen Auskunft in Bezug auf den vermeintlich positiv zu erledigenden Antrag mit einer zurückweisenden Entscheidung vorgegangen sei. Eine Einvernahme erfolgte zwar am 25.10.2005, zu einer Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG und damit verbundenen über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kam es in der Folge aber nicht. Die vor einer solchen Entscheidung durchgeführte Abschiebung erweist sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH in dieser besonderen Konstellation als unverhältnismäßig, weil letztlich nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam gewesen war. Da sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig erwies, musste seitens des ho. Gerichts auf die weiteren Einwände der bP nicht weiter eingegangen werden.Da sich in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig erwies, musste seitens des ho. Gerichts auf die weiteren Einwände der bP nicht weiter eingegangen werden., II.
  7. Kostenersatzrömisch zwei.
  8. Kostenersatz II.8.1.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.römisch zwei.8.1.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. II.8.

  1. Dem Bund bzw. der beschwerdeführenden Partei gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. römisch zwei.8.
  2. Dem Bund bzw. der beschwerdeführenden Partei gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. II.8.
  3. Die bP ist auf Grund der Rechtwidrigkeit der Abschiebung obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf nachfolgenden Kostenersatz hat:römisch zwei.8.
  4. Die bP ist auf Grund der Rechtwidrigkeit der Abschiebung obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf nachfolgenden Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. -
  3. … Der beschwerdeführenden Partei gebührt als obsiegende Partei aufgrund des gestellten Antrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes von insgesamt Euro 737,
  4. II.
  5. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
  6. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse der bP konnten Übersetzungen der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. II.
  7. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben.römisch zwei.
  8. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das ho. Erkenntnis in Umsetzung des Erk. d. VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 erging. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal das ho. Erkenntnis in Umsetzung des Erk. d. VwGH vom 23.1.2020, Ra 2019/21/0250-6 erging. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2207652.3.00

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