RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlL525 2129969-3 SpruchL525 2129969-3/2E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Johannes Zöchling, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 8.3.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.6.2016 nicht stattgegeben und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit hg Beschluss vom 17.8.2016 den angefochtenen Bescheid behob und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwies. Mit Bescheid vom 22.11.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers abermals nicht stattgegeben und erließ das BFA abermals eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch rechtmäßig sei. Mit hg. Erkenntnis vom 10.9.2019, Zl. L519 2129969-2 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Betätigung bei der BNP nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2019 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer am nächsten Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 18.2.2020 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 18.2.2020 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Rückkehrenscheidung nach Bangladesch stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 18.2.2020 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Rückkehrenscheidung nach Bangladesch stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung und habe sich die Lage im Herkunftsland nicht relevant geändert, weshalb die Gefahr einer Verletzung von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei. Die Verwaltungsakten langten am 21.2.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 8.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, er sei aktiv bei der BNP als Bezirksabgeordneter tätig gewesen. Er sei fälschlicherweise wegen Körperverletzung, einem Überfall und einer Morddrohung angezeigt und auch angeklagt worden. Es existiere auch ein Haftbefehl und sei die Wohnanlage des Beschwerdeführers mehrmals attackiert worden. Am 7.8.2012 seien der Vater des Beschwerdeführers und auch die ganze Familie zu Unrecht angezeigt worden. In der Wohnanlage des Beschwerdeführers habe es häufig Polizeikontrollen gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 8.4.2019, Zl. L519 2129969-2/11E zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine Parteiaktivitäten nicht glaubhaft darlegen konnte und sprach das Bundesverwaltungsgericht den vorgelegten Bestätigungen über die angebliche Betätigung des Beschwerdeführers in der BNP mit näherer Begründung jegliche Glaubhaftigkeit hab. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und kam dem Ausreisebefehl nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2019 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 17.12.2019 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, gegen ihn sei am 6.5.2019 eine Strafanzeige mit falschen Vorwürfen erstattet worden. Er habe bereits ausreisen wollen, aber er könne wegen der kürzlich erfahrenen Anzeige nicht zurück nach Bangladesch. Ihm werde vorgeworfen, dass er den Anzeiger bedroht hätte und einen Tag danach auch geschlagen und Schutzgeld erpresst hätte. Er habe angeblich auch einen Brand in seiner Unterkunft gelegt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, dass er umgebracht werde. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass er gesund sei und den Dolmetsch verstehe. Er habe mit seiner Mutter und seiner Frau Kontakt in Bangladesch. Er bekomme derzeit Grundversorgung. Er sei bei einem kulturellen Verein in Österreich tätig. Er habe in seinem Vorverfahren bereits all seine Fluchtgründe vorgebracht. Diese Vorwürfe würden immer noch bestehen und gäbe es neue Gründe. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet und geht keiner Beschäftigung nach. Seine Identität steht nicht fest. Aus dem IZR ergibt sich, dass die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der gegenständliche Antrag ist ein Folgeantrag und besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die belangte Behörde am 18.12.2019 eine Anfrage betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellte. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist laufend. Es ist nicht ersichtlich, dass es seitens des Staates Bangladesch eine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gibt oder das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ kurz bevorsteht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt zum bisherigen Verfahren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: § 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, lautet: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn Paragraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odera) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;,
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.4.2019, Zl. L519 2129969-2/11E (Ausfertigung vom 10.9.2019) verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Bangladesch immer noch aufrecht, zumal der Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet nicht nachkam und weiterhin im Bundesgebiet verweilte. Gegenständlich ergibt sich bereits aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die belangte Behörde am 18.12.2019 eine Anfrage betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates stellte. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist laufend. Es ist nicht ersichtlich, dass es seitens des Staates Bangladesch eine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gibt oder der Abschluss des Verfahrens zur Ausstellung eines HRZ kurz bevorsteht. Die belangte Behörde führte nun im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und sei der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz daher voraussichtlich zurückzuweisen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates würde unmittelbar bevorstehen, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor. Dazu hält das erkennende Gericht wie folgt fest: Der gesamten Systematik des § 12a AsylG liegt zugrunde, dass ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz mit einer Missbrauchsabsicht gestellt wurde. § 12a AsylG basiert auf Art. 41 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.
- Den Mitgliedsstaaten wird damit das Recht eingeräumt Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen vorzusehen. Dies nach Art. 41 Abs. 1 lit a v.a. dann, wenn der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Art. 40 Abs. 5 (der RL) nicht weiter geprüft wird oder wenn eine Person, nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Art. 40 Abs. 5 als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt (lit. b). Dieser Gedanke findet sich auch in den Gesetzesmaterialen wieder. So führten diese an, dass die Praxis gezeigt habe, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz auch nach Durchlauf des Instanzenzuges zurück- oder abgewiesen wurden, oftmals einen oder mehrere Folgeanträge stellen. Diese Anträge dienen allerdings in vielen Fällen nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch wenn diese Verfahren im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden, erfüllen diese Anträge oftmals ihren Zweck, nämlich die Effektuierung der rechtkräftig negativen Entscheidung zu verhindern oder zumindest zu verzögern (vgl. RV 330, BlgNR GP. 24, S 11). Festgehalten wird daher, dass die Anwendbarkeit des § 12a AsylG regelmäßig nur dann erfolgen soll, wenn erkennbar ist, dass der Antrag mit der Absicht gestellt wird die nahende Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Dies fand auch Eingang in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So führte dieser aus, dass durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen wurden, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien - "unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien ... das Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen." Dieses Ziel wird sowohl vom VfGH in seiner bisher zu § 12a AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. dazu bereits das Erk. vom 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451 bzw. vom 18.9.2019, Zl. Ra 2019/18/0338). Es darf nicht übersehen werden, dass im Fall eines Folgeantrages zuvor bereits (zumindest) ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchgeführt worden ist, das rechtskräftig mit einer negativen Entscheidung und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme geendet hat. Dies rechtfertigt es - auch aus Sicht des Unionsrechts - Folgeanträge einer besonderen (oftmals auch beschleunigten) Behandlung zu unterziehen. Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, Folgeanträge hintanzuhalten, die dazu dienen, eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren getroffene Entscheidung, die zur Abschiebung eines Fremden führen soll, zu behindern oder zu vereiteln. All das spricht dafür, den Aufenthalt von Fremden, die derartige Anträge stellen, möglichst rasch zu beenden (vgl abermals das bereits zitierte Erk. vom 18.9.2019).Der gesamten Systematik des Paragraph 12 a, AsylG liegt zugrunde, dass ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz mit einer Missbrauchsabsicht gestellt wurde. Paragraph 12 a, AsylG basiert auf Artikel 41, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.
- Den Mitgliedsstaaten wird damit das Recht eingeräumt Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen vorzusehen. Dies nach Artikel 41, Absatz eins, Litera a, v.a. dann, wenn der Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde, förmlich einen ersten Folgeantrag gestellt hat, der gemäß Artikel 40, Absatz 5, (der RL) nicht weiter geprüft wird oder wenn eine Person, nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag gemäß Artikel 40, Absatz 5, als unzulässig zu betrachten, oder nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, in demselben Mitgliedstaat einen weiteren Folgeantrag stellt (Litera b,). Dieser Gedanke findet sich auch in den Gesetzesmaterialen wieder. So führten diese an, dass die Praxis gezeigt habe, dass Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz auch nach Durchlauf des Instanzenzuges zurück- oder abgewiesen wurden, oftmals einen oder mehrere Folgeanträge stellen. Diese Anträge dienen allerdings in vielen Fällen nicht dem berechtigten Vorbringen neuer Asylgründe, sondern alleinig der Verhinderung oder Verzögerung fremdenpolizeilicher, insbesondere aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit der ungerechtfertigten Verlängerung des faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch wenn diese Verfahren im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden, erfüllen diese Anträge oftmals ihren Zweck, nämlich die Effektuierung der rechtkräftig negativen Entscheidung zu verhindern oder zumindest zu verzögern vergleiche Regierungsvorlage 330, BlgNR Gesetzgebungsperiode 24, S 11). Festgehalten wird daher, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, AsylG regelmäßig nur dann erfolgen soll, wenn erkennbar ist, dass der Antrag mit der Absicht gestellt wird die nahende Außerlandesbringung zu verhindern bzw. zu verzögern. Dies fand auch Eingang in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So führte dieser aus, dass durch das FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen wurden, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien - "unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien ... das Ziel, jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen." Dieses Ziel wird sowohl vom VfGH in seiner bisher zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 19.215 aus 2010,, VfSlg 19.841 aus 2014,) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche dazu bereits das Erk. vom 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451 bzw. vom 18.9.2019, Zl. Ra 2019/18/0338). Es darf nicht übersehen werden, dass im Fall eines Folgeantrages zuvor bereits (zumindest) ein rechtsstaatliches Asylverfahren durchgeführt worden ist, das rechtskräftig mit einer negativen Entscheidung und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme geendet hat. Dies rechtfertigt es - auch aus Sicht des Unionsrechts - Folgeanträge einer besonderen (oftmals auch beschleunigten) Behandlung zu unterziehen. Es liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, Folgeanträge hintanzuhalten, die dazu dienen, eine in einem rechtsstaatlichen Verfahren getroffene Entscheidung, die zur Abschiebung eines Fremden führen soll, zu behindern oder zu vereiteln. All das spricht dafür, den Aufenthalt von Fremden, die derartige Anträge stellen, möglichst rasch zu beenden vergleiche abermals das bereits zitierte Erk. vom 18.9.2019). § 12a AsylG beinhaltet nunmehr drei Fallkonstellationen, in welchen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich ist bzw. nicht zukommt. Abs. 1 leg. cit. statuiert einen gesetzlichen Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes bei bestimmten Folgeanträgen nach Entscheidungen gemäß § 4 oder 5 AsylG. Abs. 2 leg. cit. ermöglicht dem BFA bei sonstigen Folgeanträgen die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, wogegen Abs. 3 wiederum eine Qualifikation des Abs. 2 in besonders missbrauchsgeneigten Fällen darstellt, wenn nämlich der Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wird, wobei wie in Abs. 1 ex lege der Abschiebeschutz ausgeschlossen ist. Paragraph 12 a, AsylG beinhaltet nunmehr drei Fallkonstellationen, in welchen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes möglich ist bzw. nicht zukommt. Absatz eins, leg. cit. statuiert einen gesetzlichen Ausschluss des faktischen Abschiebeschutzes bei bestimmten Folgeanträgen nach Entscheidungen gemäß Paragraph 4, oder 5 AsylG. Absatz 2, leg. cit. ermöglicht dem BFA bei sonstigen Folgeanträgen die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, wogegen Absatz 3, wiederum eine Qualifikation des Absatz 2, in besonders missbrauchsgeneigten Fällen darstellt, wenn nämlich der Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wird, wobei wie in Absatz eins, ex lege der Abschiebeschutz ausgeschlossen ist. § 12a Abs. 2 AsylG räumt der Behörde Ermessen ein, was sich schon aus der Wendung "kann" ergibt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes tritt dabei nicht ex-lege ein, sondern muss bescheidmäßig verfügt werden, wie im gegenständlichen Fall. Eine Ermessensübung ist zu begründen (vgl. dazu bereits Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 421 und die dort angeführte Judikatur). Dies bedeutet umgelegt auf den § 12a Abs. 2 AsylG, dass die belangte Behörde darzulegen hat, weswegen sie im konkreten Einzelfall von einer missbräuchlichen Antragstellung ausgeht und nachvollziehbar zu begründen hat, dass der Antrag gestellt wurde um – näher angeführte – fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Wenn nun § 12a Abs. 2 AsylG dazu dient, Folgeanträge, die in einer missbräuchlichen Absicht gestellt werden, einem beschleunigten Verfahren zu unterziehen, so ist es die Pflicht der belangten Behörde die Missbrauchsabsicht auch darzulegen. Diese Missbrauchsabsicht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst darin zu erblicken, dass sich der Sachverhalt schon bei einer Grobprüfung als nicht geändert darstellt und eine spätere Zurückweisung des Antrages quasi auf der Hand liegt. Losgelöst von diesem Erfordernis hält das erkennende Gericht aber fest, dass die Missbrauchsabsicht sich aber zusätzlich darin äußert, dass der Antrag dazu dient eine bevorstehende Außerlandesbringung zu verhindern oder zu verzögern. Gerade dieses zweite Erfordernis unterscheidet nämlich ein Verfahren nach § 12a Abs. 2 AsylG von jenen, in denen die Behörde den Folgeantrag "nur" gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, zumal der Gesetzgeber in letzter Fallkonstellation ja auch durch die ex-lege Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG dem Umstand Rechnung trägt, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden soll. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass die faktische Außerlandesbringung in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stehen muss, also konkrete Maßnahmen getroffen wurden, die die Außerlandesbringung auch in naher Zukunft möglich erscheinen lassen (vgl. dazu bereits den hg. Beschluss vom 30.7.2019, Zl. L516 2155575-3/2E). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG räumt der Behörde Ermessen ein, was sich schon aus der Wendung "kann" ergibt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes tritt dabei nicht ex-lege ein, sondern muss bescheidmäßig verfügt werden, wie im gegenständlichen Fall. Eine Ermessensübung ist zu begründen vergleiche dazu bereits Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 421 und die dort angeführte Judikatur). Dies bedeutet umgelegt auf den Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, dass die belangte Behörde darzulegen hat, weswegen sie im konkreten Einzelfall von einer missbräuchlichen Antragstellung ausgeht und nachvollziehbar zu begründen hat, dass der Antrag gestellt wurde um – näher angeführte – fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Wenn nun Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG dazu dient, Folgeanträge, die in einer missbräuchlichen Absicht gestellt werden, einem beschleunigten Verfahren zu unterziehen, so ist es die Pflicht der belangten Behörde die Missbrauchsabsicht auch darzulegen. Diese Missbrauchsabsicht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst darin zu erblicken, dass sich der Sachverhalt schon bei einer Grobprüfung als nicht geändert darstellt und eine spätere Zurückweisung des Antrages quasi auf der Hand liegt. Losgelöst von diesem Erfordernis hält das erkennende Gericht aber fest, dass die Missbrauchsabsicht sich aber zusätzlich darin äußert, dass der Antrag dazu dient eine bevorstehende Außerlandesbringung zu verhindern oder zu verzögern. Gerade dieses zweite Erfordernis unterscheidet nämlich ein Verfahren nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von jenen, in denen die Behörde den Folgeantrag "nur" gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, zumal der Gesetzgeber in letzter Fallkonstellation ja auch durch die ex-lege Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG dem Umstand Rechnung trägt, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden soll. Das erkennende Gericht hält dazu fest, dass die faktische Außerlandesbringung in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes stehen muss, also konkrete Maßnahmen getroffen wurden, die die Außerlandesbringung auch in naher Zukunft möglich erscheinen lassen vergleiche dazu bereits den hg. Beschluss vom 30.7.2019, Zl. L516 2155575-3/2E). Gegenständlich führte die belangte Behörde zum Erfordernis der bevorstehenden Abschiebung lediglich aus: "Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sind bereits gegeben bzw. stehen unmittelbar bevor" (AS 195). Damit gelingt es der belangten Behörde nicht darzulegen, worin sie eigentlich die Missbrauchsabsicht der Antragstellung im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung erblickt. Das erkennende Gericht hält fest, dass die belangte Behörde offenbar erst am Tag der niederschriftlichen Einvernahme und des gegenständlichen Bescheides die Erlangung eines Heimreisezertifikates beantragte, zumal das Erstellungsdatum im IZR dort mit 18.12.2019 angeführt wird. Weitere Hinweise, dass andere Schritte bereits früher unternommen worden wären, sind dem Akt nicht zu entnehmen, zumal auch der Vorakt mit der Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Erkenntnis aus dem ersten – inhaltlichen – Asylverfahren zugestellt wurde, endet. Gegenständlich steht nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers fest, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Rückkehrentscheidung in naher Zukunft effektuiert werden wird können. Hinweise auf verfügbare Identitätsdokumente sind nicht ersichtlich. Eine Missbrauchsabsicht, dass der gegenständliche Antrag die nahende Außerlandesbringung verhindern oder verzögern soll, konnte die belangte Behörde nicht darlegen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und erfolgte die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu Unrecht. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zur der Frage zulässig, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG nur zulässig ist, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich erscheint. Zu dieser Frage fehlt es – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist zur der Frage zulässig, ob die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nur zulässig ist, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald möglich erscheint. Zu dieser Frage fehlt es – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L525.2129969.3.00