RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlL527 2185559-1 SpruchL527 2185559-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über den Antrag des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4, 1060 Wien, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, Zahl L527 2185559-1/20E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, Chwallagasse 4, 1060 Wien, der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019, Zahl L527 2185559-1/20E erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. , , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Antragsteller stellte am 29.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.01.2018, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).1.
- Der Antragsteller stellte am 29.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.01.2018, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2019 mit Entscheidung vom 18.09.2019, Zahl L527 2185559-1/20E, teilweise als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (bzw. nunmehr: Antragsteller) in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Antragsteller würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Der Antragsteller habe sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Antragstellers. Die Hinwendung zum Christentum habe sich als eine Scheinkonversion erwiesen, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.07.2019 mit Entscheidung vom 18.09.2019, Zahl L527 2185559-1/20E, teilweise als unzulässig zurück und im Übrigen als unbegründet ab; die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (bzw. nunmehr: Antragsteller) in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei und auch für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Antragsteller würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Der Antragsteller habe sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt und sei auch nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Antragstellers. Die Hinwendung zum Christentum habe sich als eine Scheinkonversion erwiesen, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen sollte. 1.
- Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.12.2019, E 3986/2019-7, ab, wies den gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen und ihm seien keine groben Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würden.Das Bundesverwaltungsgericht habe keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen und ihm seien keine groben Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden. Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Antragstellers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art 8 EMRK überwiege.Ferner habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung des Antragstellers in seinen Rechten auseinandergesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. 1.
- Den Antrag, der nunmehr gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Antragsteller damit, dass er akut von Abschiebung bedroht sei. Angesichts aktueller Länderberichte vor dem realen Hintergrund der Lage im Land drohen ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit Befragung durch staatliche Organe wie in Folge auch Verurteilung und Haft (bis hin zur Todesstrafe). Dies begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass sein in Österreich gesetztes Verhalten als (angeblicher) Katholik mit den Grundsätzen des Islam nicht übereinstimme. In der Revision behauptet der Antragsteller, dass er – entgegen dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses - ernsthaft zum christlichen Glauben gelangt sei (OZ 30). 1.
- Im Strafregister der Republik Österreich (OZ 31) scheint in Bezug auf den Antragsteller keine Verurteilung auf. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch (OZ 33).
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3.
- Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Wenngleich Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)im Hinblick auf § 30a Abs 3 in Verbindung mit Abs 7 VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113.Wenngleich Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 7, VwGG eingehend begründet hat, dass bei außerordentlichen Revisionen keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/
- 3.
- Zumindest in Zusammenschau mit der Revision lässt sich hinreichend erkennen, inwiefern der Antragsteller geltend macht, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre: Durch die Gefahr der Abschiebung wäre der Antragsteller – nach seinem Vorbringen – eben jenen Gefahren von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch und somit auch keine öffentlichen Interessen geltend, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte von der Möglichkeit, zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch und somit auch keine öffentlichen Interessen geltend, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Freilich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Ungeachtet der weder vom Bundesverwaltungsgericht noch im gegenständlichen Provisorialverfahren zu beurteilenden Frage, ob das Revisionsvorbringen des Antragstellers zutrifft, scheinen die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall allerdings nicht dergestalt (ausgeprägt), dass sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließen würden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß stattzugegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2185559.1.00