, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass
Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von zum Teil bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Genehmigung eines Behindertenparkplatzes ersuche. Er könne wegen seines Bandscheibenvorfalles keine 200 m gehen und auch nicht länger stehen. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden, wenn er einen Rheumaschub habe, und bekommen Panikattacken, Angstzustände und Atemnot in diesen. Er nehme Schmerzmittel und erhalte Infiltrationen. Seine Mobilität sei voll eingeschränkt, er hinke beim Gehen und könne sich Schuhe und Socken nicht ohne Hilfe ausziehen.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von zum Teil bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Genehmigung eines Behindertenparkplatzes ersuche. Er könne wegen seines Bandscheibenvorfalles keine 200 m gehen und auch nicht länger stehen. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden, wenn er einen Rheumaschub habe, und bekommen Panikattacken, Angstzustände und Atemnot in diesen. Er nehme Schmerzmittel und erhalte Infiltrationen. Seine Mobilität sei voll eingeschränkt, er hinke beim Gehen und könne sich Schuhe und Socken nicht ohne Hilfe ausziehen. 2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.20.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.20.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung
Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" vorliegen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" vorliegen. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung in Kopie beigelegt.Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung in Kopie beigelegt.
Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 3.
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter neuerlicher Vorlage des bereits im Akt befindlichen Befundes Dr. XXXX vom 14.03.2019, im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten nicht angeführt worden sei, dass er von seiner Frau zur Untersuchung begleitet worden sei, welche ihm beim An- und Auskleiden geholfen habe. Auch gehe er mit Gehstock, mit welchem - anders als im Gutachten angeführt - ein symmetrisches Armpendeln nicht möglich sei. Der Zehen- und Fersengang seien nur mit Anhalten am Untersuchungsbett möglich gewesen. Er befinde sich in Berufsunfähigkeitspension, da er keine 50 bis 200 Meter gehen könne. Der vorgelegte Befund Dris. XXXX sei nicht berücksichtigt worden.Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter neuerlicher Vorlage des bereits im Akt befindlichen Befundes Dr. römisch 40 vom 14.03.2019, im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten nicht angeführt worden sei, dass er von seiner Frau zur Untersuchung begleitet worden sei, welche ihm beim An- und Auskleiden geholfen habe. Auch gehe er mit Gehstock, mit welchem - anders als im Gutachten angeführt - ein symmetrisches Armpendeln nicht möglich sei. Der Zehen- und Fersengang seien nur mit Anhalten am Untersuchungsbett möglich gewesen. Er befinde sich in Berufsunfähigkeitspension, da er keine 50 bis 200 Meter gehen könne. Der vorgelegte Befund Dris. römisch 40 sei nicht berücksichtigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" liegen vor.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" liegen vor. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist in Verbindung dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Im vom Beschwerdeführer angeführten Attest Dris. XXXX vom 30.01.2019 werden lediglich die objektivierten Diagnosen bestätigt. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Auch im Befund Dris. XXXX vom 01.02.2019 werden die in Leiden 2 und 3 beurteilten Einschränkungen des Bewegungsapparates beschrieben, wobei dieser Befund zwar einen kurzen Status, aber ebenfalls keine Angaben über bestehende Bewegungsumfänge bzw. vorliegende Funktionseinschränkungen enthält.Im vom Beschwerdeführer angeführten Attest Dris. römisch 40 vom 30.01.2019 werden lediglich die objektivierten Diagnosen bestätigt. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Auch im Befund Dris. römisch 40 vom 01.02.2019 werden die in Leiden 2 und 3 beurteilten Einschränkungen des Bewegungsapparates beschrieben, wobei dieser Befund zwar einen kurzen Status, aber ebenfalls keine Angaben über bestehende Bewegungsumfänge bzw. vorliegende Funktionseinschränkungen enthält. Zur vorgelegten bildgebenden Diagnostik ist anzumerken, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Beurteilung relevant ist. Die befassten Sachverständigen haben im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben. Die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.01.02 für Einschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen ist, wenn Dauerschmerzen, eventuelle episodische Verschlechterungen und maßgebliche radiologische oder morphologische Veränderungen vorliegen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben resultieren. Den vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzzuständen wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position ausreichend Rechnung getragen. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Zu den angegebenen Einschränkungen des Bewegungsapparates kann dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief des Medizinischen Zentrums Bad Vigaun vom 09.07.2018 entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Entlassung der Zehenspitzen- und Fersenstand möglich war, in der HWS die Rotation 60-0-70 betrug und Inklination und Reklination nahezu vollständig waren. Die linke Schulter war schmerzfrei und vollständig beweglich, im Bereich der rechten Schulter bestand eine nahezu vollständige Abduktion. Beide Kniegelenke und die linke Hüfte werden in diesem Befund als schmerzfrei und vollständig beweglich beschrieben, es lag im Bereich der rechten Hüfte ein vollständiger Bewegungsumfang vor und war lediglich die Rotation endlagig schmerzhaft. Der zuletzt vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 14.03.2019 listet die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen - welche sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch im Gutachten Dris. XXXX der Beurteilung unterzogen wurden - und die eingenommene Medikation auf.Der zuletzt vorgelegte Befund Dris. römisch 40 vom 14.03.2019 listet die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen - welche sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch im Gutachten Dris. römisch 40 der Beurteilung unterzogen wurden - und die eingenommene Medikation auf. Ergänzend wird in diesem Befund erstmals die Diagnose "Panikstörung, Phobien und ängstliche Depression" angeführt. Es sind dem Befund aber weder konkrete Angaben zu der angeführten Gesundheitsschädigung zu entnehmen, noch deren Ausmaß oder Art und Dauer einer eventuell durchgeführten Behandlung. Da in diesem Befund aber die Behandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers mit dem Medikament Saroten 25 mg beschrieben wird, erfolgte nunmehr die Beurteilung dieses Leidens unter Position 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Eine höhere Beurteilung dieses Leiden ist nicht angezeigt, da sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch Gutachten Dris. XXXX allseitige Orientierung, geordneter Gedankengang, normaler Antrieb, normale Stimmung, stabiler Affekt und unauffällige Mnestik objektiviert werden konnten und auch keine medizinischen Beweismittel vorliegen, welche eine höhere Beurteilung rechtfertigen würden.Ergänzend wird in diesem Befund erstmals die Diagnose "Panikstörung, Phobien und ängstliche Depression" angeführt. Es sind dem Befund aber weder konkrete Angaben zu der angeführten Gesundheitsschädigung zu entnehmen, noch deren Ausmaß oder Art und Dauer einer eventuell durchgeführten Behandlung. Da in diesem Befund aber die Behandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers mit dem Medikament Saroten 25 mg beschrieben wird, erfolgte nunmehr die Beurteilung dieses Leidens unter Position 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Eine höhere Beurteilung dieses Leiden ist nicht angezeigt, da sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch Gutachten Dris. römisch 40 allseitige Orientierung, geordneter Gedankengang, normaler Antrieb, normale Stimmung, stabiler Affekt und unauffällige Mnestik objektiviert werden konnten und auch keine medizinischen Beweismittel vorliegen, welche eine höhere Beurteilung rechtfertigen würden. Betreffend die weiteren diagnostizierten und beurteilten Leiden Hörstörung, Polymyalgie Rheumatica, Zustand nach Sigmaresektion bei Divertikulose, COPD, Ohrengeräusche und insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht. Die aus den vorgelegten Beweismitteln ersichtlichen Diagnosen "Zustand nach Cataract OP beidseits, ein Zustand nach Cholecystektomie, ein Zustand nach Magenbandoperation und Atheromatose der Aorta abdominalis und er Illiacalarterien" stellen keine einschätzungsrelevanten Leiden dar, da im Rahmen der klinischen Untersuchung weder daraus resultierende relevante Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, noch solche vom Beschwerdeführer anamnestisch angegeben wurden bzw. solche befunddokumentiert sind. Auch besteht hinsichtlich dieser Diagnosen weder Dauermedikation noch Therapie. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten.Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht - auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht - auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die vorgebrachten Einwendungen und die vorgelegten Beweismittel einer neuerlichen Überprüfung durch einen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sowie die vorgelegten Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Im Übrigen ist anzumerken, dass weder die Art der objektivierten Leiden noch die richtsatzmäßige Einschätzung der Einzelleiden vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wurde, sondern sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises
VO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).Im Übrigen ist anzumerken, dass weder die Art der objektivierten Leiden noch die richtsatzmäßige Einschätzung der Einzelleiden vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wurde, sondern sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" abspricht - ist.Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" abspricht - ist.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W132.2216388.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.