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{'item': 'W132 2225138-1'}

Obsah (13)§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW132 2225138-1 SpruchW132 2225138-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.09.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf Grund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung mit Bescheid vom 28.01.2014 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2018 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.2.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 2.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom - zu diesem Zeitpunkt - bevollmächtigten Vertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass verabsäumt worden sei, ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, da der Beschwerdeführer auf Grund des 2013 diagnostizierten und auch operierten Lungenleidens entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX sehr wohl massiv unter der Lungenkrankheit leide. Bereits mit Gutachten aus 2013 sei festgestellt worden, dass ein Lungenleiden im Ausmaß von 20 vH vorliege. In Zusammenschau mit dem Gutachten Dris. XXXX betrage der Grad der Behinderung somit 50vH.2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom - zu diesem Zeitpunkt - bevollmächtigten Vertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass verabsäumt worden sei, ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, da der Beschwerdeführer auf Grund des 2013 diagnostizierten und auch operierten Lungenleidens entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. römisch 40 sehr wohl massiv unter der Lungenkrankheit leide. Bereits mit Gutachten aus 2013 sei festgestellt worden, dass ein Lungenleiden im Ausmaß von 20 vH vorliege. In Zusammenschau mit dem Gutachten Dris. römisch 40 betrage der Grad der Behinderung somit 50vH. In der Folge wurden weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.09.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Kopie beigelegt.Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Anwalt leider nicht alle Unterlagen vorgelegt habe. Er lege nunmehr Befunde vor und ersuche um Überprüfung seines Zustandes. Er leide an Lungenproblemen, Bronchitis, Schlafapnoesyndrom, einem Ganglion am rechten Handgelenk, einer Leistenhernie rechts, Wirbelsäulenproblemen, Gastritis, einer Fettleber, einer Medikamentenunverträglichkeit und es bestehe der Verdacht auf Nierenprobleme. 3.
  2. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2019 eingelangten - Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 3.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist bekannt zu geben, ob die im Verfahren vor der belangten Behörde bestehende Vertretung aufrechterhalten werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass vom Erlöschen der Vollmacht ausgegangen werden, sollte bis zum gesetzten Termin keine Stellungnahme erfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Schreiben nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürgerschaft und verfügt über einen bis 04.07.2024 befristeten Aufenthaltstitel (BH Melk XXXX ). Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürgerschaft und verfügt über einen bis 04.07.2024 befristeten Aufenthaltstitel (BH Melk römisch 40 ). Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Caput unauffällig. Collum unauffällig. Haut unauffällig. Grob neurologisch unauffällig. Thorax: unauffällig. Mammae unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent. Abdomen: Weich, kein Druckschmerz. Leber unter dem Rippenbogen. Pulmo: VA beidseits, Basen frei. Obere Extremitäten: Schultergelenke Kontur regelrecht, Vorhalten und seitlich beidseits bis 140°, keine Funktionseinschränkungen. Ellbogengelenke frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen. Handgelenke frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen, Schiene rechts, blande Narbe rechts. Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss beidseits möglich, Pinzettengriff beidseits möglich. Wirbelsäule: im Lot. Klopfdolenz, ISG beidseits frei FBA 50 cm, KJA 0 cm, Schober 10/14, Lasegue beidseits negativ. Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits in S 0-0-140, frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen. Kniegelenke beidseits in S 0-0-150, frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen. Sprunggelenke beidseits in S 40-0-60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkungen. Zehengang möglich, Fersengang möglich. Status Psychicus: Allseits orientiert. Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar. Antrieb normal. Stimmung normal. Affekt stabil. Mnestik unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe. Gangbild frei und flüssig. Symmetrisches Armpendeln. 1.2.
  4. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen geringen Grades Oberer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen ohne neurologische Ausfälle. 02.01.01 20 vH 02 Zustand nach Entfernung eines kleinen Ganglions rechtes Handgelenk Fixposition 02.06.20 10 vH 03 Obstruktive bzw. asthmoide Bronchitis - leichtgradig Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, bei einfacher inhalativer Dauertherapie, inkludiert auch den Verdacht auf ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom. gZ 06.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevant aufweisen. Ein Zustand nach operativer Sanierung einer Leistenhernie, ein Zustand nach Spontanpneumothorax 2013 sowie ein Zustand nach 2014 stattgehabter Helicobacter Pylori Gastritis erreichen ohne Vorliegen von Folgeerkrankungen bzw. von Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet.
  5. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung des vorgelegten Beweismittels den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung des vorgelegten Beweismittels den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorliegenden Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Neuaufnahme des Leidens asthmoide Bronchitis im Gutachten Dris. XXXX stellt keinen Widerspruch zum Gutachten Dris. XXXX dar, sondern resultiert aus den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunden.Die Neuaufnahme des Leidens asthmoide Bronchitis im Gutachten Dris. römisch 40 stellt keinen Widerspruch zum Gutachten Dris. römisch 40 dar, sondern resultiert aus den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunden. Bei den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden handelt es sich großteils um erneut vorgelegte medizinische Beweismittel, welche im Rahmen der Beurteilung bereits Berücksichtigung fanden. Zu den im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Beweismittel ist festzuhalten, dass diese einerseits nicht aktuell sind und andererseits keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen dokumentieren. So wird in den Arztbriefen des Landesklinikum Amstetten, Chirurgie vom 29.07.2013 beschrieben, dass beim Beschwerdeführer am 22.07.2013 ein Spontanpneumothorax auftrat, welcher sich im Laufe der Behandlung zur Gänze zurückgebildet hat und bei postinterventionell komplikationslosem Verlauf die Lunge bei Entlassung am 24.07.2013 bereits wieder voll entfaltet war. Im Arztbrief vom 15.09.2013 wird dargestellt, dass der Beschwerdeführer bei Verdacht auf Rezidivspontanpneumothorax erneut am Landesklinikum Amstetten vorsprach, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat, sondern bei der durchgeführten Röntgenuntersuchung weiterhin die regelrechte Entfaltung der Lunge objektiviert werden konnte, und der Beschwerdeführer am gleichen Tag wieder entlassen wurde. Eine einschätzungsrelevante Folgegesundheitsschädigung lässt sich somit aus diesen Befunden nicht ableiten. Befunde, welche eine Folgeerkrankung dokumentieren, wurden nicht in Vorlage gebracht und wurde eine solche auch nicht behauptet. Im vorgelegten Ambulanzbericht des LK Amstetten vom 07.01.2015 wurde eine sehr kleine Leistenhernie diagnostiziert, welche - dokumentiert durch den Arztbrief des LK Amstetten vom 16.02.2015 - durch eine Herniotomie rechts bei unkompliziertem Verlauf operativ saniert wurde. Ein einschätzungsrelevantes Leiden kann aus diesem Befunden nicht abgeleitet werden. So gab der Beschwerdeführer in Rahmen der Anamneseerhebung durch Dr. XXXX auch an, keine diesbezüglichen Beschwerden zu haben.Im vorgelegten Ambulanzbericht des LK Amstetten vom 07.01.2015 wurde eine sehr kleine Leistenhernie diagnostiziert, welche - dokumentiert durch den Arztbrief des LK Amstetten vom 16.02.2015 - durch eine Herniotomie rechts bei unkompliziertem Verlauf operativ saniert wurde. Ein einschätzungsrelevantes Leiden kann aus diesem Befunden nicht abgeleitet werden. So gab der Beschwerdeführer in Rahmen der Anamneseerhebung durch Dr. römisch 40 auch an, keine diesbezüglichen Beschwerden zu haben. Hinsichtlich des Arztbriefes des Landesklinikum Amstetten vom 17.09.2014, welcher das Ergebnis einer Gastroskopie vom 05.09.2014 beschreibt, ist festzuhalten, dass zum damaligen Zeitpunkt eine geringgradig aktive und geringgradig chronische HP assoziierte Pangastritis bei unauffälliger Duodenalschleimhaut, normaler Schleimhaut des gesamten Magens und unauffälliger Stuhlkultur vorlag und durch die Gabe von Antibiotika und Magenschutz behandelt wurde. Dieser Befund ist nicht geeignet, relevante Funktionseinschränkungen zu dokumentieren. Aktuelle gastroenterologische Befunde, welche ein weiterhin bestehendes maßgebliches Magenleiden dokumentieren, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht und kann daher vom Vorliegen einer einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Der innerfachärztliche Befundbericht Dris. XXXX vom 21.03.2019 wurde zur präoperativen Untersuchung (geplante Handoperation bei Kahnbeinbruch) erstellt und dokumentiert keine weiteren einschätzungsfähigen Leiden.Der innerfachärztliche Befundbericht Dris. römisch 40 vom 21.03.2019 wurde zur präoperativen Untersuchung (geplante Handoperation bei Kahnbeinbruch) erstellt und dokumentiert keine weiteren einschätzungsfähigen Leiden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Position 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH für geringgradige Funktionseinschränkungen bei mäßigen radiologischen Veränderungen bei nur geringen Einschränkungen im Alltags- und Arbeitsleben vorsieht. Auch steht diese Beurteilung im Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung, im Rahmen derer nur mäßige funktionelle Einschränkungen ohne neurologisches Defizit objektiviert werden konnten. Weiters ist eine höhere Beurteilung des Zustandes nach Entfernung eines kleinen Ganglions am rechten Handgelenk nicht angezeigt. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine lediglich endlagige Einschränkung des rechten Handgelenkes objektiviert werden. Die Finger waren frei beweglich und waren Kraft und Faustschluss beidseits frei. Auch wird im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikum Korneuburg vom 15.05.2019 beschrieben, dass die Ganglion-Exstirpation am rechten Handgelenk und der postoperative Verlauf in der Tagesklinik komplikationslos verliefen, und der Patient am gleichen Tag entlassen werden konnte. Somit ist die Einschätzung dieses Leidens unter Position 02.06.20 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH dem Ausmaß der Funktionseinschränkung und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend erfolgt, da die Einschätzungsverordnung Position 02.06.20 für geringgradige, einseitige Einschränkungen des Handgelenkes vorsieht. In den vorliegenden Befunden finden sich keine anderen einschätzungsrelevanten Leidenszustände, als die in den Gutachten Dris. XXXX und Dr. XXXX beurteilten Gesundheitsschädigungen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers haben die Sachverständigen einen klinischen Befund erhoben und bewertet. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.In den vorliegenden Befunden finden sich keine anderen einschätzungsrelevanten Leidenszustände, als die in den Gutachten Dris. römisch 40 und Dr. römisch 40 beurteilten Gesundheitsschädigungen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers haben die Sachverständigen einen klinischen Befund erhoben und bewertet. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen wurden nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der aus den Gesundheitsschädigungen resultierenden Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten, nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, substantiiert entgegengetreten.Die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten, nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen, substantiiert entgegengetreten. Die gegenständliche Einschätzung erfolgte unter Einbeziehung der vorgelegten und eingeholten medizinischen Beweismittel und der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem erhobenen klinischen Befund. Der Beschwerdeführer bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. welche gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Wie unter Punkt II.2. ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Wie unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat er auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche eine weitere einschätzungswürdige Funktionseinschränkung dokumentieren, und ist dem von den Sachverständigen erhobenen klinischen Befund nicht überzeugend entgegengetreten. Er bringt nicht substantiiert zum Ausdruck, inwiefern eine Fehlbeurteilung des Leidenszustandes vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Da ein Grad der Behinderung von zwanzig

(20)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
  6. bzw. II.3.1.bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich durch eine Fachärztin für Orthopädie und einen Arzt für Allgemeinmedizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bzw. römisch zwei.3.1.bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich durch eine Fachärztin für Orthopädie und einen Arzt für Allgemeinmedizin untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W132.2225138.1.00

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