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{'item': 'W142 2128643-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW142 2128643-1 SpruchW142 2128643-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl.: 1085896304-151278310, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.09.2016, am 27.05.2019 und am 11.10.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl.: 1085896304-151278310, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 30.09.2016, am 27.05.2019 und am 11.10.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in XXXX geboren und traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Jahre die Grundschule in Teheran besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine zwei Brüder, seine beiden Schwestern und seine Gattin würden in Teheran leben. Bis zu seinem 6-7 Lebensjahr habe er in XXXX (Provinz Herat) gelebt, danach sei er mit seiner ganzen Familie nach Teheran umgesiedelt. Im Alter von 15 Jahren sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Seine Familie würde in XXXX Grundstücke besitzen. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht, der Vater würde die Familie versorgen.
  3. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren und traditionell verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Farsi. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Jahre die Grundschule in Teheran besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine zwei Brüder, seine beiden Schwestern und seine Gattin würden in Teheran leben. Bis zu seinem 6-7 Lebensjahr habe er in römisch 40 (Provinz Herat) gelebt, danach sei er mit seiner ganzen Familie nach Teheran umgesiedelt. Im Alter von 15 Jahren sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Seine Familie würde in römisch 40 Grundstücke besitzen. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht, der Vater würde die Familie versorgen. Als Fluchtgrund gab der BF an, seine Heimat aufgrund von Regierungsgegnern verlassen zu haben. Diese hätten ihm mit dem Tod gedroht und ihn aufgefordert gegen die Regierung zu kämpfen. Seine Feinde hätten ihn auch mit dem Auto angefahren. Der Vorfall sei aber nicht aktenkundig. Dies seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er die Rache seiner Feinde. Die Tazkira des BF wurde sichergestellt.
  4. Am 28.04.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Weiters gab er an, vor etwa einem Jahr in Herat geheiratet zu haben. Seine Gattin lebe nun im Iran (Teheran) bei ihrer Familie, sei aber afghanische Staatsbürgerin. Kinder habe er nicht. Er sei gesund, nehme aber Schmerzmittel wegen seiner Verletzung in Afghanistan ein. Sein Bein sei zweimal gebrochen gewesen, nun sei sein Bein 2cm kürzer als vorher, daher habe er Probleme mit dem Rücken. Wie das Medikament heiße, wisse er nicht. Er sei nicht lebensbedrohend krank. Zu seinen Wohnorten im Heimatland gab er an, zuletzt drei Jahre in Herat gelebt zu haben. Davor habe er (ab ca. dem
  5. Lebensjahr) im Iran (Teheran) gelebt. Vor drei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da sie im Iran illegal gelebt hätten und gedacht hätten, abgeschoben zu werden. Seine ganze Familie sei zurückgekehrt. In Afghanistan habe er im Haus seiner Schwiegereltern mit seiner Frau und einem Cousin gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten in einer anderen Wohnung in der gleichen Ortschaft gelebt. Er habe gemeinsam mit seiner Familie fliehen wollen, diese aber an der Grenze zum Iran verloren. Nun wisse er nicht, wo sie seien und habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Zwei seiner Schwestern seien verheiratet und in Afghanistan ( XXXX in der Provinz Herat) geblieben, aber auch zu diesen habe er keinen Kontakt. Seine Familie habe von der Landwirtschaft (zwei gemieteten Grundstücken) gelebt. Besitztümer habe seine Familie nicht, auch bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass die Grundstücke gemietet gewesen seien. Vielleicht habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Er habe fünf Jahre eine afghanische Schule in Teheran besucht. In seinem Heimatland habe er gar nichts getan, weil er bedroht worden sei. Er habe auch die Hochzeit heimlich daheim gefeiert. Das Geld für die Flucht habe er gespart, auch seine Schwiegereltern hätten ihm geholfen. Im Iran habe er in einer Baufirma gearbeitet.
  6. Am 28.04.2016 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Sprache Dari einvernommen. Der BF gab an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Weiters gab er an, vor etwa einem Jahr in Herat geheiratet zu haben. Seine Gattin lebe nun im Iran (Teheran) bei ihrer Familie, sei aber afghanische Staatsbürgerin. Kinder habe er nicht. Er sei gesund, nehme aber Schmerzmittel wegen seiner Verletzung in Afghanistan ein. Sein Bein sei zweimal gebrochen gewesen, nun sei sein Bein 2cm kürzer als vorher, daher habe er Probleme mit dem Rücken. Wie das Medikament heiße, wisse er nicht. Er sei nicht lebensbedrohend krank. Zu seinen Wohnorten im Heimatland gab er an, zuletzt drei Jahre in Herat gelebt zu haben. Davor habe er (ab ca. dem
  7. Lebensjahr) im Iran (Teheran) gelebt. Vor drei Jahren sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da sie im Iran illegal gelebt hätten und gedacht hätten, abgeschoben zu werden. Seine ganze Familie sei zurückgekehrt. In Afghanistan habe er im Haus seiner Schwiegereltern mit seiner Frau und einem Cousin gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten in einer anderen Wohnung in der gleichen Ortschaft gelebt. Er habe gemeinsam mit seiner Familie fliehen wollen, diese aber an der Grenze zum Iran verloren. Nun wisse er nicht, wo sie seien und habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Zwei seiner Schwestern seien verheiratet und in Afghanistan ( römisch 40 in der Provinz Herat) geblieben, aber auch zu diesen habe er keinen Kontakt. Seine Familie habe von der Landwirtschaft (zwei gemieteten Grundstücken) gelebt. Besitztümer habe seine Familie nicht, auch bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass die Grundstücke gemietet gewesen seien. Vielleicht habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Er habe fünf Jahre eine afghanische Schule in Teheran besucht. In seinem Heimatland habe er gar nichts getan, weil er bedroht worden sei. Er habe auch die Hochzeit heimlich daheim gefeiert. Das Geld für die Flucht habe er gespart, auch seine Schwiegereltern hätten ihm geholfen. Im Iran habe er in einer Baufirma gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF wie folgt an: [...] Damals, bevor wir das Land verlassen haben, hat mein Vater mit der Regierung gegen die Jihadisten gekämpft. Dann hat er das Land verlassen. Diese Jihadisten sind jetzt die Taliban. Bevor wir nach Afghanistan zurückgekehrt sind hatte mein Vater einen Unfall und konnte nicht mehr gehen. Als wir vor 3 Jahren nach Hause zurückgekehrt sind, haben die Taliban meinen Vater erkannt. Sie haben Akten über Ihre Gegner. Da sie gesehen haben, dass mein Vater alt und krank ist, wollten sie, dass ich und meine Brüder mit ihnen gegen die Regierung kämpfen. Wir haben abgelehnt, da haben sie uns bedroht. Mein Bruder ist geflohen, ich bin zu Hause geblieben. Sie haben mich nochmal gefragt und ich habe wieder nein gesagt. Dann haben sie mich eines Tages mit dem Auto angefahren. Ich war schwer verletzt, meine Knochen waren an mehreren Stellen gebrochen. Im Krankenhaus war ich nicht, Ärzte waren bei mir zu Hause. Nach 7 oder 8 Monaten, als es mir besser gegangen ist, habe ich entschieden das Land zu verlassen, bevor sie mich töten. LA: Und weiter? VP: Das ist alles. LA: Wann haben die Bedrohungen durch die Taliban angefangen? VP: 4 Monate nach unserer Rückkehr. Es gibt in unserem Heimatdorf keine Sicherheit, das Land ist immer noch im Krieg. LA: Wie haben die Bedrohungen angefangen? VP: Sie haben mich nie direkt bedroht, sondern Briefe geschickt oder über Leute ausrichten lassen, dass wir aufpassen sollen und sie uns wehtun, wenn wir nicht mit Ihnen arbeiten. Frage wird wiederholt: VP: Ein Freund meines Vaters ist zu uns nach Hause gekommen und hat gesagt "Sie wissen, dass du zurückgekommen bist und dass du krank bist. Darum müssen deine Kinder mit uns kämpfen." LA: War dieser Freund ein Talib? VP: Er hat Nachrichten hin und her gebracht. Er hat für beide Seiten gearbeitet. LA: An welcher Adresse haben Sie mit Ihren Eltern gelebt, bevor Sie in den Iran gegangen sind? VP: Auch in dem Dorf XXXX , wo wir dann wieder nach der Rückkehr gelebt haben.VP: Auch in dem Dorf römisch 40 , wo wir dann wieder nach der Rückkehr gelebt haben. LA: Gab es Ihrerseits direkten Kontakt mit den Taliban? VP: Nein. Diese sind nur in der Nacht ins Dorf gekommen. LA: Hatte Ihr Vater direkten Kontakt mit den Taliban? VP: Nein LA: Wie haben die Taliban Ihren Vater erkannt? VP: Die Leute in unserem Dorf sind arm und bekommen Geld von den Taliban, wenn sie Informationen weitergeben. Ich glaube, dass ihnen deshalb jemand erzählt hat, dass mein Vater zurück und krank ist. LA: Was ist weiter an dem Abend passiert, als der Freund Ihres Vaters meinte sie müssten mit den Taliban kämpfen? VP: Wir haben abgelehnt und wollten nicht gegen die Regierung kämpfen. Wir wollten unser Land nicht kaputt machen. LA: Und weiter? Ist an dem Abend noch etwas passiert? VP: Nein, der Mann ist gegangen. 2-3 Monate später ist er nochmal gekommen und hat gesagt, wenn deine Kinder nicht mit uns arbeiten, werden sie uns töten. LA: Zu welcher Tageszeit ist das passiert? VP: Ich war selbst nicht da, er hat nur mit meinem Vater gesprochen. LA: Und das war ein Freund Ihres Vaters? VP: Ja. LA: Was ist weiterhin passiert? VP: Mein Vater hat uns eine Nachricht geschickt und er hat in unserem Namen angelehnt. Dann ist 1 Jahr lang nichts passiert, bis das mit dem Auto passiert ist. Mein Bruder ist zuvor geflüchtet. Sie haben mich eines Tages auf der Straße gesehen und mit dem Auto angefahren. LA: Wann ist Ihr Bruder geflüchtet? VP: Das waren ca. 3-4 Monate vor meinem Unfall. LA: Warum ist Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt geflüchtet? VP: Er hatte Angst wegen der ganzen Bedrohungen. LA: Obwohl ein 3/4 Jahr nichts passiert ist? VP: Die Taliban vergessen so etwas nicht. Sie warten lange, bis sie eingreifen. LA: Was ist an dem Tag passiert, als sie von dem Auto angefahren wurden? VP: Ich wollte da, wo wir wohnen, kurz spazieren gehen. Sie haben mich überfahren und sind dann weggefahren. LA: Wie genau ist es denn passiert, dass Sie angefahren wurden? VP: In unserem Dorf gibt es keine richtigen Straßen. Vermutlich haben sie Bescheid gesagt bekommen, dass ich draußen bin, ich war nicht mehr als eine halbe Stunde unterwegs, als plötzlich von hinten ein Auto gekommen ist und mich überfahren hat. Dann war ich bewusstlos, mehr weiß ich nicht. Ich hatte einen feinen Bruch am Kopf, es hat aber nicht geblutet, und mein rechtes Bein ist mit 33 Nähten genäht worden und war an 2 Stellen gebrochen. Nach 7 oder 8 Monaten war ich zu Hause, bis ich wieder gehen konnte. Dann habe ich mich dazu entschieden, das Land zu verlassen. LA: Warum waren Sie nicht in einem Krankenhaus? VP: Ich wollte nicht dorthin, weil es viele Papiere gibt und die Polizei kommt und man alles erklären muss. Das wollte das nicht. LA: Warum? VP: Ich hatte Angst, dass die Taliban jemanden bestechen und mich töten lassen. LA: Warum wollten Sie keinen Kontakt zur Polizei? VP: Weil ich schon entschieden hatte, das Land zu verlassen. Ich wollte nicht in Ermittlungen der Behörde verwickelt werden. LA: Woher wissen Sie, dass die Taliban Sie angefahren haben? VP: Weil der Freund meines Vaters damals gesagt hatte, dass die Taliban wüssten, dass mein Vater wieder da ist und er gesagt hat, dass sie uns bedroht haben. Die Taliban vergessen Drohungen nicht. Daher glaube ich, dass das die Taliban gewesen sind. LA: Hat sich die Taliban dazu bekannt? VP: Nein. LA: Wissen Sie, dass es die Taliban waren? VP: Nein, wissen tue ich es nicht. Ich hatte nie Kontakt zu ihnen. LA: Gab es weiter Bedrohungen? VP: Nein, nach dem Unfall nicht mehr. Ich war dann noch zu Hause, bis ich gehen und flüchten konnte. LA: Warum ist Ihre Familie an den gleichen Ort zurückgezogen, obwohl Ihr Vater damals bedroht wurde? VP: Wir haben gehört, dass es in unserem Heimatort kaum Probleme gibt und nachdem es im Iran so schwierig war zu leben und mein Vater dann bei der Arbeit auf einer Baustelle verletzt wurde, sind wir zurückgekehrt. LA: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie von den Taliban Briefe erhalten hätten. Welche Briefe waren das? VP: Der Freund meines Vaters hat einen Brief mitgebracht. Zuerst hatte er keinen Brief mit dabei, später schon. LA: Hatte der Freund Ihres Vaters den Brief bei seinem ersten Besuch oder später mit dabei? VP: Er hatte den Brief doch nur beim
  8. Besuch mit dabei. Darin ist gestanden, dass sie wüssten, dass mein Vater da ist und wir, seine Kinder, nun mitkämpfen. Beim
  9. Besuch hat er uns die Nachricht der Taliban mündlich gebracht. Wir sollten mitkämpfen, wenn wir nicht getötet werden wollen. LA: Wo ist dieser Brief? VP: Den gibt es nicht mehr. Ich hatte ihn mit aber ich habe ihn im Meer verloren. LA: Ist sonst noch etwas vorgefallen? VP: Nein, das war alles, was passiert ist. LA: Hatten Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein. Aber wenn die Taliban hören, dass ich noch am Leben bin, versuchen sie sicher mich zu töten. LA: Sie sagten Sie hätten noch 7-8 Monate in Ihrem Heimatort verbracht. Ist das den Taliban verborgen geblieben? VP: Ich weiß es nicht, es ist möglich. LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? VP: Nach dem Autounfall war das meine Entscheidung. LA: Wurden Sie von staatlicher Seite bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat? VP: Nein. Zu 60% bin ich wegen der Taliban und zu 40% wegen des Religionskonfliktes geflüchtet. LA: Hatten sie selbst Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit? VP: Nein, keine. LA: Was wäre passiert, wenn Sie in Afghanistan geblieben wären und was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich sicher getötet worden. Auch wenn ich zurückkehren würde, würden Sie mich töten. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Anderswo gibt es andere Probleme, darum wollte ich nicht wo anders hingehen. Und überall gibt es Taliban, sie würden mich überall finden. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Die IS und Taliban müssten verschwinden und Ruhe müsste einkehren. [...] Zu seinem Leben in Österreich gab er an, in einer Pension zu leben. Er habe keine Verwandten in Österreich und mache außer dem Deutschkurs keine Ausbildungen. Er sei auch kein Mitglied in Vereinen und könne wegen seinem Fuß nicht viel Sport machen. In seiner Freizeit gehe spazieren und versuche mit Leuten in Kontakt zu kommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: - Befund einer Radiologie vom 16.10.2015, worin als Ergebnis "Anhebung der horizontalten Beckenachse links auf Basis einer Beinlängedifferenz von annähernd +20mm links. Sonst unauffälliger Befund" festgehalten wurde; - Befund einer Radiologie vom 21.04.2016, worin "Unauffälliger Befund am OSG" (Oberes Sprunggelenk) festgehalten wurde; - Bestätigung vom 27.04.2016, wonach der BF seit September 2015 regelmäßig einen Deutschkurs besuche.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem BF unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Seine Identität stehe fest. Eine asylrelevante Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Darstellung seiner Fluchtgründe in keiner Weise nachvollzogen werden könne. Wäre der Vater des BF tatsächlich wegen seiner damaligen Bedrohung am Kampf gegen die Jihadisten eine von den Taliban gesuchte Persönlichkeit gewesen, an der dies auch nach so vielen Jahren noch Interesse gehabt hätten, dann hätte dieser wohl nicht die Rückkehr nach Afghanistan riskiert. Auch sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban Interesse daran haben sollen, einen ehemaligen Kämpfer der Regierung zu rekrutieren, sondern wäre davon auszugehen, dass die Taliban eine solche Person töten wollen. Auch habe sich der BF hinsichtlich der Bedrohung Szenarien in Widersprüche verstrickt. Seltsam sei auch, dass der BF behaupte unter Tags von den Taliban angefahren worden zu sein, während er gleichzeitig aber auch behauptet habe, dass die Taliban nachts ins Dorf gekommen wären. Auch seine Aussage, wonach er drei Jahre lang nicht in der Lage gewesen wäre, etwas zu tun, sei nicht stimmig, da er laut seinen Angaben bei dem Spaziergang angefahren worden wäre. Zudem sei es ihm angeblich möglich gewesen sich bis zu seiner Ausreise nach weitere 7-8 Monate in seiner Ortschaft aufzuhalten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Die Behörde bezweifle nicht, dass sich der genannte Unfall ereignet habe, allerdings sei zu erkennen, dass er diesen Vorfall offensichtlich in eine von ihm konstruierte Geschichte eingebettet habe. Er habe auch selbst angegeben, dass er nicht gesehen hätte und er nicht wisse, ob die Taliban verantwortlich für den Unfall gewesen wären. Der BF habe seine Fluchtgründe zudem oberflächlich und distanziert berichtet. Auf Nachfrage habe er nur knappe Antworten gegeben. Es sei daher insgesamt nicht glaubhaft, dass er aufgrund von Furch vor Verfolgung seine Heimat verlassen habe, sondern sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Wunsches nach Emigration das österreichische Bundesgebiet aufgesucht habe. Betreffend die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan familiären Anschluss habe und arbeitsfähig sei. Es sei ihm möglich und zumutbar seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu bestreiten. Bei einer Rückkehr sei nicht von einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage auszugehen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF illegal eingereist sei und keine nahen Familienangehörigen und keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich habe. Er lebe von der Grundversorgung, sei nicht berufstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe nicht.
  12. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die vollumfängliche Beschwerde und wurde unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde ausgeführt, dass der Vater des BF zur Zeit Nadschibullahs Angehöriger der Armee gewesen sei. Deswegen habe die Familie nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran fliehen müssen. Der BF sei damals fünf Jahre alt gewesen. Der Vater sei bei der Rückkehr von den lokalen Taliban erkannt worden, es sei zu Drohungen gegen die Familie gekommen und hätten der BF und seine Brüder rekrutiert werden sollen. Nach der zweiten Drohung sei der Bruder des BF geflüchtet, drei Monate später sei der BF bei einem Attentat schwer verletzt worden und habe - sobald es ihm möglich gewesen sei - Afghanistan verlassen müssen. Bemängelt wurde, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und die Behörde umfassend die Lage in der Heimatregion des BF bzw. die Präsenz der Taliban ermitteln hätte müssen. Herat zähle mittlerweile zu den unsicheren Provinzen Afghanistans. Die Behörde verkenne, dass sich die Familie des BF bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan hinreichend sicher gefühlt habe. Die Taliban würden auch nachweislich Zwangsrekrutierungen durchführen um ihren Personalstand zu erhöhen. Von der sofortigen Tötung des BF hätten die Taliban keinen Nutzen gehabt, weshalb sie versucht hätten, den BF unter Todesdrohungen zu rekrutieren. Weil er sich aber nicht anschließen habe wollen, hätten sie schließlich versucht den BF zu töten. Auch habe der BF genaue Angaben hinsichtlich der Drohbriefe machen können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher insgesamt mangelhaft. Dem BF sei Asyl zu gewähren gewesen. Soweit die Behörde davon ausgehe, dass seine Schwestern ihn in Afghanistan unterstützen könnten, so werde darauf hingewiesen, dass diese verheiratet seien und bei ihren Männern leben würden. Es bestehe keine familiäre Bindung mehr. Auch würde es die Stellung der Frau in Afghanistan nicht erlauben, ihrem Bruder Unterhalt zu gewähren. Darüber hinaus habe der BF keinen Kontakt zu seinen Schwestern. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtberaterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, in Herat geboren worden zu sein und im fünften Lebensjahr in den Iran ausgewandert zu sein. Er sei ca. 12 oder 13 Jahre alt gewesen, als er mit den Eltern nach Herat (an die gleiche Adresse) zurückgekehrt sei. Dies sei 2014/2015 gewesen. In Afghanistan würde nur noch ein Cousin leben. Wo seine Eltern leben wisse er nicht, er habe sie auf dem Fluchtweg aus den Augen verloren. Den Iran hätten sie verlassen, da sie keine Aufenthaltsdokumente gehabt hätten, er habe auch keine Bildung bekommen und seien sie als afghanische Flüchtlinge im Iran sehr schlecht behandelt worden. Sie seien davon ausgegangen, dass die Lage in Afghanistan besser werden könne, dies sei aber nicht so gewesen. Er habe im Iran keine offizielle Schule besucht, habe aber fünf Klassen am Unterricht in einer von Afghanen organisierten Schule teilgenommen. Im Iran habe er als Mechaniker gearbeitet. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten seine Schwestern in Afghanistan gelebt, wo seine Brüder seien wisse er nicht. Einer von ihnen sei mit ihm ausgereist, der andere sei mit den Eltern auf der Flucht. Er habe die Eltern auf der afghanisch/iranischen Grenze aus den Augen verloren.Der BF gab an, in Herat geboren worden zu sein und im fünften Lebensjahr in den Iran ausgewandert zu sein. Er sei ca. 12 oder 13 Jahre alt gewesen, als er mit den Eltern nach Herat (an die gleiche Adresse) zurückgekehrt sei. Dies sei 2014 aus 2015, gewesen. In Afghanistan würde nur noch ein Cousin leben. Wo seine Eltern leben wisse er nicht, er habe sie auf dem Fluchtweg aus den Augen verloren. Den Iran hätten sie verlassen, da sie keine Aufenthaltsdokumente gehabt hätten, er habe auch keine Bildung bekommen und seien sie als afghanische Flüchtlinge im Iran sehr schlecht behandelt worden. Sie seien davon ausgegangen, dass die Lage in Afghanistan besser werden könne, dies sei aber nicht so gewesen. Er habe im Iran keine offizielle Schule besucht, habe aber fünf Klassen am Unterricht in einer von Afghanen organisierten Schule teilgenommen. Im Iran habe er als Mechaniker gearbeitet. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten seine Schwestern in Afghanistan gelebt, wo seine Brüder seien wisse er nicht. Einer von ihnen sei mit ihm ausgereist, der andere sei mit den Eltern auf der Flucht. Er habe die Eltern auf der afghanisch/iranischen Grenze aus den Augen verloren. Befragt, warum er aus Afghanistan geflüchtete sei, gab der BF an: [...] In Afghanistan wurden wir bedroht. Wir hatten Schwierigkeiten und mussten unser Land verlassen. Der Grund für die Flucht aus Afghanistan, als ich fünf Jahre alt war, war die Arbeit meines Vaters. Er arbeitete für die Regierung und kämpfte gegen andere Gruppierungen. Als wir nach Afghanistan zurückkehrten, weil wir dachten, dass sich die Lage gebessert haben könnte, merkten wir, dass nach wie vor Krieg herrscht und die Taliban noch immer aktiv sind. Ich weiß nicht, wie sie uns gefunden haben. Aber sie verlangten von uns mit ihnen mitzuarbeiten. Sie bedrohten uns und daher ergriffen wir wiederholt die Flucht. VR: Was hat Ihr Vater genau gearbeitet? Können Sie mir das beschreiben? BF: Mein Vater war ein Soldat der Armee. Er hat auf einem Posten gearbeitet. VR: Auf welchem Posten hat er gearbeitet? BF: Auf einem Posten in meinem Heimatdorf. VR: Wann sind Sie jetzt bedroht worden von den Taliban? BF: Die ersten zwei bis drei Monate nach unserer Rückkehr in Afghanistan konnten wir relativ ruhig und problemlos leben. Danach begannen die Bedrohungen durch die Taliban. Diese schickten meinem Vater zwei Drohbriefe. Sie forderten ihn auf, mit ihnen zusammenzuarbeiten, zumal er früher gegen sie aktiv gewesen ist. Es gab auch mehrere mündliche Aufforderungen. Wir fühlten uns dort nicht mehr sicher und mussten von dort fliehen. VR: Und wie hat Ihr Vater die Drohbriefe erhalten? BF: Sie wurden meinem Vater von einem Freund übergeben, von dem wir nicht wussten, dass er mit den Taliban zusammenarbeitete. VR: Welchem Freund wurden diese Briefe übergeben? BF: Ich kenne ihn nicht. Das war ein Freund von früheren Zeiten, als ich noch ein kleines Kind war. VR: Wissen Sie den Namen des Freundes? BF: Nein. VR: Haben Sie die Drohbriefe gesehen? BF: Ja. VR: Was stand in diesen Drohbriefen? BF: Darin stand die Aufforderung, dass mein Vater mit ihnen zusammenarbeiten soll. Mein Vater habe früher für die Regierung gearbeitet. Nun solle er sich den Taliban anschließen. Wenn er gehorcht, wird ihm nichts zustoßen und wenn er nicht gehorcht und sich weigert, dann werden die Taliban ihr Verhalten ihm gegenüber ändern. VR: Das heißt in diesen Drohbriefen wurde Ihr Vater aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen? BF: Nein. Mein Vater ist im Iran im Zuge seiner Tätigkeit auf dem Bau gestürzt und hat sich beide Beine gebrochen. Er wäre selbst nicht in der Lage, mit den Taliban Seite an Seite zu kämpfen. Die Aufforderung galt eher meinem Bruder und mir. VR: Und sind Sie persönlich bedroht worden? BF: Ich wurde nicht von Angesicht zu Angesicht bedroht, aber ich wurde einmal mit einem Auto überfahren. VR: Und wann sind Sie mit dem Auto überfahren worden? BF: Das war ein Jahr und einige Zeit nach unserem Aufenthalt in Afghanistan. Das war damals, als wir wieder unsere Ausreise durch einen Freund mit Schlepper organisieren wollten. Ich stand mit einem Freund am Straßenrand, als ich überfahren wurde. VR: In welchem Jahr ist dieser Unfall passiert? BF: Ende 1394 (Jänner bis März 2016). VR: Können Sie sich an das Monat erinnern? BF: Ich weiß leider nicht, in welchem Monat das war. VR: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Am 14.09.
  14. VR: Wie kann dann der Unfall Jänner bis März 2016 passiert sein? BF: Neun oder zehn Monate vor dem 14.09.2015 hat sich der Vorfall ereignet. VR: Und wo ist dieser Unfall passiert? BF: Im Heimatdorf. VR: Und wer hat Sie da überfahren? BF: Das ist im Auftrag der Taliban passiert, zumal sie uns davor gedroht hatten, dass sich ihr Verhalten verschlechtern würde, wenn wir ihnen nicht gehorchen. VR: Woher wissen Sie, dass dieser Unfall durch den Auftrag der Taliban passiert ist? Woher sollen Sie das wissen? BF: Weil sie das vorher angedroht hatten. Es ist davon auszugehen, dass es die Taliban waren. VR: Also Sie vermuten es? BF: 50,
  15. VR: Was ist Ihnen passiert durch den Autounfall? Waren Sie im Krankenhaus? BF: Mein rechtes Bein ist an zwei Stellen gebrochen. VR: Waren Sie im Krankenhaus? BF: Nein. Wir haben einen Arzt nach Hause geholt. VR: Und dieser Autounfall, wie ist der genau passiert? Können Sie das detaillierter beschreiben? BF: Ich stand mit einem Freund auf dem Fahrbahnrand. Wir sprachen miteinander über unsere Ausreise, weil er Kontakte zu Schleppern hatte. In dem Moment wurde ich von hinten angefahren. VR: Ist Ihrem Freund etwas passiert? BF: Nein. VR: Und wie hat der Freund geheißen, wer war das? BF: Yaser. VR: Und den vollständigen Namen, können Sie den angeben und die genaue Adresse? BF: Ich kenne seinen Familiennamen nicht. Ich weiß nur, dass er aus der Stadt Herat gekommen ist, um mich zu treffen. Wir waren nicht allzu eng befreundet. VR: Wenn Sie jetzt zurückkehren müssten in Ihr Heimatland, was würden Sie jetzt befürchten? BF: Ich befürchte weiterhin einer Bedrohung ausgesetzt zu sein und getötet zu werden. Jeder Mensch möchte gern in seiner eigenen Heimat leben und etwas aus sich machen. Aber ich war gezwungen, aus meinem Heimatland zu flüchten. [...] Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF ergänzend an, bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie im gleichen Haus gelebt, dieses sei aber von seinem Vater vor ihrer Ausreise an den Schwiegervater verkauft worden. Der BF sei verheiratet, er habe vor ca. zwei Jahren in Afghanistan geheiratet. Kinder habe er nicht. Seine Ehegattin sei im Iran bei ihrem Vater aufhältig. Zu seiner Ausreise aus Afghanistan gab er an, sein jüngerer Bruder sei mit ihnen zusammen ausgereist, der ältere Bruder sei ein paar Monate vorher (ca. 10-11 Monate) ausgereist. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, wegen seines Rückens in medizinischer Behandlung zu sein und eine Physiotherapie zu machen. Er nehme bei Bedarf Schmerzmittel ein. Zudem gab der BF an, als sie im Iran gewesen seien, hätten sie von Ersparnissen gelebt. Außerdem habe der Vater Grundstücke in seinem Heimatdorf gehabt, die er an einen Bauern verpachtet habe. Sie hätten auch von diesen Erträgen leben können. Abschließend wurde der BF von seinem Rechtsberater befragt, ob es bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu Problemen kommen könne, da er sein halbes Leben im Iran verbracht habe, wobei der BF ausführte, dass dies zu Schwierigkeiten führe, wenn die Bevölkerung zu Rassismus neige. In Afghanistan gäbe es Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten. Ebenso zwischen Afghanen und jenen Afghanen, die aus dem Iran zurückgekehrt seien. Im Zuge der Verhandlung legte der BF eine Überweisung wegen "st.p. Lumboischialgie, Prolaps? Rezidiv" vom 19.01.2016 sowie eine Verordnung zur physikalischen Behandlung (10x Einzelheilgymnastik) vom 02.02.2016 vor.
  16. Am 24.04.2019 langte ein Abschlussbericht der Polizei ein, wonach der BF verdächtigt sei am 20.02.2019 eine Straftat nach dem Suchmittelgesetzt (§ 27 Abs. 1 SMG) begangen zu haben.
  17. Am 24.04.2019 langte ein Abschlussbericht der Polizei ein, wonach der BF verdächtigt sei am 20.02.2019 eine Straftat nach dem Suchmittelgesetzt (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) begangen zu haben.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, gesund zu sein. Von der Richterin befragt, ob er erklären könne, wieso er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, gab der BF an, seine Gründe bereits gesagt zu haben. Daraufhin befragt, ob er nichts hinzufügen wolle, gab der BF an: "Nein, das was ich bereits gesagt habe." Befragt, ob er Integrationsunterlagen habe, gab der BF an: "Ich würde mir leichter tun, wenn nur Männer hier sitzen würden" und gab der BF an, einen männlichen Richter haben zu wollen, da er homosexuell sei. Die Verhandlung wurde daraufhin zwecks Zuteilung an einen männlichen Richter geschlossen.
  19. Am 29.05.2019 langte erneut ein Abschlussbericht der Polizei ein, wonach der BF verdächtigt sei, am 16.05.2019 eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetzt begangen zu haben.
  20. In weiterer Folge wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen § 28a

(1)5. Fall SMG § 28
(1)
  1. Fall SMG § 127 StGB erhoben und wurde der BF am 17.08.2019 in Untersuchungshaft genommen.
  2. In weiterer Folge wurde gegen den BF durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Paragraph 28,
(1)
  1. Fall SMG Paragraph 127, StGB erhoben und wurde der BF am 17.08.2019 in Untersuchungshaft genommen.
  2. Am 03.10.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ein, worin mitgeteilt wurde, dass wahrscheinlich ein Bruder des BF ( XXXX ) im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Tazkira der beiden Brüder wurde beigefügt.
  3. Am 03.10.2019 langte eine Stellungnahme des BFA ein, worin mitgeteilt wurde, dass wahrscheinlich ein Bruder des BF ( römisch 40 ) im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Tazkira der beiden Brüder wurde beigefügt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an gesund zu sein. Weiters brachte der BF wie folgt vor: [...] R: Bleiben Sie bei Ihrem Vorbringen, homosexuell zu sein? BF: Ja. R: Wieso geben Sie dieses Vorbringen erst so spät an? BF: Das Ganze hat damit zu tun, dass ich Angst hatte, dies bekanntzugeben. R: Seit wann wissen Sie, homosexuell zu sein? BF: In Afghanistan habe ich sogar geheiratet. Aber trotzdem hatte ich kein großes Interesse an meiner Frau. Als ich in Österreich angekommen bin, gab es ein paar andere Jungs, die ich gesehen habe. R: Hatten Sie geschlechtlichen Verkehr mit diesen? BF: Mit einem von ihnen ja. R: Können Sie seinen Namen bekanntgeben? BF wird aufgefordert, den Namen aufzuschreiben. BF: Ich kann nicht gut schreiben. D schreibt den Namen auf: XXXX .D schreibt den Namen auf: römisch 40 . R: Woher kennen Sie XXXX ?R: Woher kennen Sie römisch 40 ? BF: Wir haben in einem Heim zusammengelebt. R: Sind Sie mit ihm nach wie vor in Kontakt? BF: Ja. R: Wo wohnt XXXX ?R: Wo wohnt römisch 40 ? BF: Er lebt in Schwechat. Früher war er auch in Himberg, jetzt lebt er in Schwechat. Ich weiß seine Adresse nicht genau und ich weiß nicht genau, ob er schon von Himberg nach Schwechat gewechselt ist. R: Sie wissen also derzeit nicht, wo XXXX aufhältig ist?R: Sie wissen also derzeit nicht, wo römisch 40 aufhältig ist? BF: Mit großer Wahrscheinlichkeit ist er nach Schwechat gezogen, aber genau weiß ich es nicht. R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit XXXX ?R: Sind Sie in telefonischem Kontakt mit römisch 40 ? BF: Ich bin derzeit im Gefängnis. Ich habe keinen telefonischen Kontakt zu ihm. R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm? BF: Letztes mal habe ich ihn sogar gesehen, er ist zu mir gekommen. Vor zwei Monaten. R: Wann hatten Sie zuletzt telefonischen Kontakt zu ihm? BF: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Bevor er zu mir kommen wollte, haben wir telefoniert und wir haben die Zeit bestimmt, wann er kommen sollte und dann ist er zu mir gekommen. R: Ist er auch afghanischer Staatsangehöriger? BF: Ja. R: Seit wann kennen Sie ihn? BF: Seit ca. zwei Jahren. R: Wo haben Sie ihn genau kennengelernt? BF: Das erste Mal haben wir uns in diesem Heim kennengelernt. R: In welchem Heim? BF: In Himberg, XXXX .BF: In Himberg, römisch 40 . [...] R: Sind Sie nach wie vor verheiratet mit XXXX ?R: Sind Sie nach wie vor verheiratet mit römisch 40 ? BF: Offiziell ja. Ich muss es so erklären: Als ich hier war, habe ich meiner Familie mitgeteilt, dass ich keine Frau mehr brauchen würde. Ich würde gerne hier in Österreich bleiben und so. R: Haben Sie auch mitgeteilt, wieso Sie keine Frau mehr brauchen? BF: Nicht so offen, ich habe mich nicht getraut. R: Was haben Sie ihnen nun gesagt? BF: Ich habe ihnen mitgeteilt, dass ich nicht mehr zu ihnen zurückkommen will und ich werde auch keine Frau brauchen. R: Mit wem haben Sie da gesprochen? BF: Mit meiner Mutter. R: Hat Ihre Mutter nicht nachgefragt, warum Sie keine Frau brauchen? BF: Sie hat das zwar sehr genau gefragt, aber ich habe gelogen und sagte: "Zur Zeit kann ich nicht zu Euch kommen". R: Sie haben also Ihrer Mutter nicht gesagt, dass Sie homosexuell sind? BF: Nein. R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt zu Ihrer Ehefrau? BF: Vor ca. einem Jahr. R: Haben Sie Ihrer Ehefrau mitgeteilt, dass Sie homosexuell sind? BF: Nein. R: Seit wann haben Sie sich zu Männern hingezogen gefühlt? BF: Gespürt habe ich es sehr früh und zwar beim ersten Mal, als ich mit meiner Frau geschlafen habe, aber ich war mir nicht zu 100 Prozent sicher, bis ich einen Jungen namens XXXX kennengelernt habe und auch zwei Mal mit ihm geschlafen habe.BF: Gespürt habe ich es sehr früh und zwar beim ersten Mal, als ich mit meiner Frau geschlafen habe, aber ich war mir nicht zu 100 Prozent sicher, bis ich einen Jungen namens römisch 40 kennengelernt habe und auch zwei Mal mit ihm geschlafen habe. R: Wann haben Sie mit diesem XXXX geschlafen?R: Wann haben Sie mit diesem römisch 40 geschlafen? BF: So gegen Ende
  5. R: Wo haben Sie sich da befunden? In welchem Land waren Sie da aufhältig? BF: Es war in Österreich in einem Heim. R: Sie haben oben mitgeteilt, dass Sie lediglich einmal mit einem Mann namens XXXX Geschlechtsverkehr hatten. Nun teilen Sie mit, Geschlechtsverkehr auch mit XXXX gehabt zu haben.R: Sie haben oben mitgeteilt, dass Sie lediglich einmal mit einem Mann namens römisch 40 Geschlechtsverkehr hatten. Nun teilen Sie mit, Geschlechtsverkehr auch mit römisch 40 gehabt zu haben. BF: Der jetzige ist XXXX und damals habe ich mit XXXX zwei Mal geschlafen.BF: Der jetzige ist römisch 40 und damals habe ich mit römisch 40 zwei Mal geschlafen. R: Was glauben Sie würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich kann es mir auch nicht vorstellen. Vor allem, wenn meine Familie das wüsste. Ich weiß es nicht. R: Welche Familienangehörigen leben im Iran? BF: Nur meine Frau. R: Wo leben Ihre Eltern und Geschwister? BF: Meine Eltern, mein Bruder und zwei Schwestern von mir sind zur Zeit in der Türkei. R: Heißt das, dass diese Ihnen nachfolgen wollen nach Österreich? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob sie das schaffen, weiterkommen zu können. Wenn sie es schaffen, weiß ich nicht, ob sie nach Österreich wollen oder nicht. R: Wieso ist Ihre Ehegattin nicht mit Ihrer Familie gemeinsam unterwegs? BF: Sie lebt mit ihrer eigenen Familie. R: Ist Ihre Ehegattin afghanische Staatsangehörige? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Brüder nennen? BF: Einer heißt XXXX und der andere XXXX .BF: Einer heißt römisch 40 und der andere römisch 40 . R: Wissen Sie, wie man Ihren Bruder namens XXXX schreibt?R: Wissen Sie, wie man Ihren Bruder namens römisch 40 schreibt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, wie alt Ihr Bruder daher ist? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und Ihr Bruder XXXX ?R: Und Ihr Bruder römisch 40 ? BF: Ich weiß nicht genau, aber er ist ca. 20 Jahre alt derzeit. R: Wissen Sie, ob Ihr Bruder XXXX bereits in Österreich ist?R: Wissen Sie, ob Ihr Bruder römisch 40 bereits in Österreich ist? BF: Ja, ich weiß es seit einiger Zeit, bevor ich erwischt worden bin, dass er in Österreich ist. R: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder XXXX in Österreich ist?R: Seit wann wissen Sie, dass Ihr Bruder römisch 40 in Österreich ist? BF: Bei meinem letzten Kontakt mit meiner Familie sagte man mir, dass mein Bruder XXXX auch bereits in Österreich wäre.BF: Bei meinem letzten Kontakt mit meiner Familie sagte man mir, dass mein Bruder römisch 40 auch bereits in Österreich wäre. R: Wieso haben Sie das vorhin nicht zugegeben, erst als ich Sie genauer danach gefragt habe? BF: Sie haben mich nicht genau gefragt. Ich habe gesagt, dass ein Bruder von mir in der Türkei ist. R: Wissen Sie, seit wann Ihr Bruder XXXX in Österreich aufhältig ist?R: Wissen Sie, seit wann Ihr Bruder römisch 40 in Österreich aufhältig ist? BF: Nein, das weiß ich nicht. Ich habe noch keinen Kontakt mit ihm gehabt. R: Ist dies Ihr Bruder, wie im Anhang der Stellungnahme vom 03.10.2019 ersichtlich ist? BF: Ja, das ist er. Wegen meiner Homosexualität habe ich auch Angst, ihn zu treffen und zu wissen, wo er ist. R: Von wann bis wann haben Sie in Afghanistan gelebt? BF: Ich war ca. drei Jahre in Afghanistan und zwar von meinem
  6. Bis zu meinem
  7. Lebensjahr. R: Wo haben Sie gelebt? BF: In Herat. R: Können Sie dazu detailliertere Angaben machen? BF: Ich habe nicht in der Stadt Herat gelebt, sondern im Dorf XXXX.BF: Ich habe nicht in der Stadt Herat gelebt, sondern im Dorf römisch 40 . R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Das heißt, dass Sie auch von Ihrer Geburt an bis zu Ihrem sechsten Lebensjahr in XXXX gelebt haben?R: Das heißt, dass Sie auch von Ihrer Geburt an bis zu Ihrem sechsten Lebensjahr in römisch 40 gelebt haben? BF: Ja. R: Wieso sind Sie im Alter von 17 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Der Grund war, dass wir keine offiziellen Aufenthaltsdokumente für den Iran hatten und es hätte jederzeit passieren können, dass wir abgeschoben werden, deshalb sind wir freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. R: Das heißt, Ihre Geschwister, Ihre Eltern und Sie sind gemeinsam in das Dorf XXXX zurückgekehrt?R: Das heißt, Ihre Geschwister, Ihre Eltern und Sie sind gemeinsam in das Dorf römisch 40 zurückgekehrt? BF: Ja. R: Haben Sie noch Verwandte, die im Dorf XXXX leben?R: Haben Sie noch Verwandte, die im Dorf römisch 40 leben? BF: Ja, ein Onkel vs von mir lebt noch dort. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat vier Brüder und eine Schwester. R: Wo leben Ihre vier Onkel und Ihre Tante? BF: Meine Tante weiß ich nicht genau, wo sie lebt. Ein Onkel vs ist seit ca. 7 oder 8 Jahren verschwunden. Wir wissen nicht, wo er ist. Zwei Onkel von mir leben in Deutschland. Ein Onkel lebt noch im Dorf XXXX.BF: Meine Tante weiß ich nicht genau, wo sie lebt. Ein Onkel vs ist seit ca. 7 oder 8 Jahren verschwunden. Wir wissen nicht, wo er ist. Zwei Onkel von mir leben in Deutschland. Ein Onkel lebt noch im Dorf römisch 40 . R: Wollten Sie auch nach Deutschland zu Ihren Onkeln? BF: Nein. R: Wieso wollten Sie ausgerechnet nach Österreich? BF: Im Iran habe ich mich ein bisschen über Österreich informiert und gelesen. Nach meinen damaligen Informationen wusste ich, dass es ein kleines Land ist und deshalb wollte ich hier leben. R: Hatten Sie Kontakt zu Personen, die sich bereits in Österreich befunden haben, als Sie im Iran waren? BF: Nein. R: Wie kommen Sie dann auf die Idee, sich über Österreich zu informieren, da es doch so ein kleines Land ist? BF: Das kann ich nicht erklären, ich hatte ein gewisses Interesse. R: Aber es erscheint merkwürdig, wenn man im Iran ist, dass man sich über Österreich erkundigt. BF: So weit ich im Iran erfahren habe, sei Österreich ein sicheres kleines Land. R: Hat der Schlepper Sie darüber informiert? BF: Ja. R: Wieso haben Sie Afghanistan verlassen, um wieder in den Iran zu reisen? BF: Ich habe bei meiner letzten Einvernahme auch gesagt, dass ich Probleme mit meinem Vater hatte. Nein, ich hatte kein Problem mit meinem Vater, sondern mein Vater hatte Probleme dort. R: Wenn Ihr Vater dort Probleme hatte, wieso mussten Sie dann Afghanistan verlassen? BF: Wenn ein Vater bzw. Familienoberhaupt Probleme hat oder irgendwo hinzieht, müssen die Kinder mitkommen. R: Wann haben Sie dann genau Afghanistan verlassen, um in den Iran zu reisen? BF: So genau kann ich es nicht sagen, ich war ca. 6 Jahre alt. R: Aber Sie haben gesagt, dass Sie mit 17 Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind und mit 20 Jahren hätten Sie Afghanistan wieder verlassen, um über den Iran nach Österreich zu reisen. Wann haben Sie nun das zweite Mal Afghanistan verlassen? BF:
  8. R: Können Sie ein näheres Datum nennen? BF: So genau kann ich das nicht sagen. Wenn ich das jetzt sagen würde, würde ich lügen. Ich weiß es nicht genau. R: Wieso ist Ihre Familie das erste Mal aus Afghanistan ausgereist, als Sie ca. 6 Jahre alt waren? BF: Ich weiß nicht genau, ich war zu jung für die ganze Geschichte, aber ich weiß, dass mein Vater damals Mitglied einer Partei war. R: Welcher Partei war Ihr Vater zugehörig? BF: Er ist ein Mitglied der islamischen Partei gewesen. R: Aber Sie haben beim BVwG am 30.09.2016 nicht angegeben, dass Ihr Vater Mitglied der islamischen Partei gewesen sei. Wieso geben Sie das heute an? BF: Ich habe bei meiner Einvernahme nur die Fragen beantwortet, die mir gestellt worden sind. R: Was hat Ihr Vater bei dieser islamischen Partei gemacht? Hatte er eine Funktion inne? BF: Ich war zu jung dafür, aber ich weiß, dass er hin und wieder an kriegerischen Auseinandersetzungen teilgenommen hat. Er war in einer Gruppe, die aus 30 bis 40 Leuten bestand. R: Was war das für eine Gruppe? BF: Sie war ein Teil der islamischen Partei. R: Hatte die Gruppe einen Namen? BF: Der gesamte Name heißt islamische Partei, mehr weiß ich nicht. R: Gegen wen hat die islamische Partei gekämpft? BF: Gegen die Taliban. R: Wenn Ihr Vater solche Probleme hatte, wieso ist er mit seiner gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, als Sie ungefähr 17 Jahre alt waren? BF: Nach ca. 10 Jahren haben wir gehofft, dass die Lage sich beruhigt hätte und mit dieser Hoffnung sind wir nach Afghanistan zurückgegangen. R: Und Sie sind mit Ihrer Familie wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt, als Sie ca. 17 Jahre alt waren? BF: Ja. R: Aber Sie haben dann ca. drei Jahre in Ihrem Heimatdorf gelebt. Was war dann der auslösende Grund dafür, dass Sie und Ihre Familie Afghanistan verlassen haben? BF: Das erste Jahr verging sehr ruhig und normal. Im zweiten Jahr haben dann die Probleme meines Vaters wieder begonnen und in diesem Zusammenhang hat man mich auch einmal mit einem Auto verletzt. Das habe ich bei meiner letzten Einvernahme auch gesagt. Ich weiß nicht, wer diese Menschen waren, aber es waren jene Menschen, die Probleme mit meinem Vater hatten. R: Was waren das für Menschen? BF: Ich weiß nicht genau, aber ich weiß, dass sie Mitglieder der anderen Parteien waren? R: Welche andere Parteien meinen Sie? BF: Es können nur Mitglieder der Taliban oder der Djamiat-e-alisslami. R: Wann sind Sie mit einem Auto verletzt worden? Können Sie sich an ein Datum erinnern? BF: Im Jahr
  9. R: Können Sie den Monat angeben? BF: Im fünften oder sechsten Monat,
  10. oder
  11. R: Was meinen Sie mit fünftem oder sechstem Monat? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob es im fünften oder sechsten Monat war. R: Meinen Sie Mai oder Juni? BF: Ja. Es gibt auch einen Unterschied zwischen der österreichischen und der afghanischen Zeitrechnung. Ich bin mir sicher, es war im Jahr
  12. R: Da geben Sie aber immer unterschiedliche Daten an: vor dem BVwG haben Sie angegeben, dass der Unfall im Jahr 2016, dann im Jahr 2014 und jetzt geben Sie 2013 an. BF: Das kann nicht möglich sein, weil ich im Jahr 2016 bereits in Österreich war und 2014 war ich krank. R: Warum geben Sie immer unterschiedliche Angaben an? Sie werden daran erinnert, die Wahrheit zu sagen. BF: Vielleicht hat der Dolmetscher etwas falsch übersetzt. Ich bin kein kleines Kind mehr, wenn ich 2016 schon hier war, kann ich nicht gesagt haben, dass der Unfall in diesem Jahr war. R: Können Sie aufgrund der Probleme nicht mehr zurück nach Afghanistan? BF: Natürlich, wenn ein Vater ein Problem hat, können die Angehörigen auch nicht zurück. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Sie ist ein Einzelkind. Sie hatte zwei Brüder und eine Schwester. Diese sind bereits verstorben. R: War Ihr Vater Soldat? BF: Damals hat es keine Militärkräfte gegeben, es gab nur Parteien. Ich denke so. R: Beim BVwG im Jahr 2016 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater ein Soldat der Armee war. Heute sagen Sie es habe keine Militärkräfte gegeben, sondern nur Parteien. Wieso machen Sie derart unterschiedliche Angaben? BF: Damals hat es keine militärische Kraft gegeben, es sind nur Parteien gewesen und daher war mein Vater Mitglied der Partei. R: Als Sie mit dem Auto angefahren wurden, haben Sie gesehen, wer hinter dem Steuer gesessen ist? BF: Nein. R: Heißt das, das Auto hat Sie angefahren und ist gleich wieder weitergefahren? BF: Ja. Natürlich ist eine Person gefahren, aber ich habe diese nicht gesehen. R: Wie viel hat die Reise nach Österreich gekostet? BF: Ca. zwischen 15.000 und 16.000 Euro. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Wenn es nur um das Geld geht, ja, aber es geht nicht nur ums Geld. Mein Vater, mein Bruder und ich haben es erarbeitet. R: Das heißt, das Geld für Ihre Ausreise wurde von Ihrem Vater und Ihren Eltern beigesteuert? BF: Ja. R: Sind Sie dann alleine aus dem Iran nach Österreich ausgereist, oder hat Sie ein Familienmitglied begleitet? BF: Ich bin alleine ausgereist. R: Wieso sind Sie nicht im Iran bei Ihrer Familie und bei Ihrer Ehegattin geblieben, sondern sind alleine ausgereist? BF: Von meiner Kernfamilie war niemand im Iran, nur meine Frau war mit mir im Iran. Ich war nur unterwegs mit meiner Familie von Afghanistan in den Iran und ich habe sie dann verloren. R: Das heißt, Sie haben Ihre Familie in Afghanistan aus den Augen verloren? BF: Ja. R: Haben Sie dann ab diesem Zeitpunkt, als Sie Ihre Familie verloren haben, wieder Kontakt mit Ihrer Familie gehabt? BF: Nein. Aber vor ca. zwei oder drei Monaten haben wir miteinander gesprochen. R: Als Sie im Iran mit Ihrer Ehegattin waren, hatten Sie telefonischen Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Nein. BehV: Wann haben Sie den Kontakt mit Ihrer Familie wieder hergestellt? BF: Vor ca. drei Monaten. BehV: Warum erst so spät und wie? BF: Per Facebook habe ich meinen Bruder XXXX finden können. Ich wusste nicht, wann ich ihn finden kann, deshalb so spät. Vielleicht waren sie unterwegs im Iran oder der Türkei.BF: Per Facebook habe ich meinen Bruder römisch 40 finden können. Ich wusste nicht, wann ich ihn finden kann, deshalb so spät. Vielleicht waren sie unterwegs im Iran oder der Türkei. BehV: Was können Sie zur Aufklärung eines Widerspruchs beitragen, wenn Sie versichert haben, dass Sie den Unfall 2013 hatten. Beim BFA haben Sie ausgesagt, Ihr Bruder XXXX wäre drei bis vier Monate vor Ihrem Unfall geflüchtet. Ihr Bruder XXXX hat in seiner Erstbefragung jedoch angegeben, seine Flucht hätte zwei Monate gedauert und er ist am XXXX in Österreich angekommen.BehV: Was können Sie zur Aufklärung eines Widerspruchs beitragen, wenn Sie versichert haben, dass Sie den Unfall 2013 hatten. Beim BFA haben Sie ausgesagt, Ihr Bruder römisch 40 wäre drei bis vier Monate vor Ihrem Unfall geflüchtet. Ihr Bruder römisch 40 hat in seiner Erstbefragung jedoch angegeben, seine Flucht hätte zwei Monate gedauert und er ist am römisch 40 in Österreich angekommen. BF: Ja, XXXX hat drei bis vier Monate vor meinem Unfall Afghanistan verlassen, aber ich weißBF: Ja, römisch 40 hat drei bis vier Monate vor meinem Unfall Afghanistan verlassen, aber ich weiß nicht, ob er unterwegs war. Er ist sicher nicht zwei Jahre unterwegs gewesen, aber wo er war, weiß ich nicht. BehV: Wie kann es sein, dass Ihr Bruder ( XXXX ) bei seiner Fluchtgeschichte nichts von einer Bedrohung des Vaters wegen der islamischen Partei angegeben hat?BehV: Wie kann es sein, dass Ihr Bruder ( römisch 40 ) bei seiner Fluchtgeschichte nichts von einer Bedrohung des Vaters wegen der islamischen Partei angegeben hat? BF: Vielleicht hat man ihn darüber nicht gefragt. R an BF: Der BehV war bei der Beschwerdeverhandlung Ihres Bruders XXXX anwesend und weiß daher, welche Fragen diesem gestellt wurden und welches Fluchtvorbringen von Ihrem Bruder mitgeteilt wurde.R an BF: Der BehV war bei der Beschwerdeverhandlung Ihres Bruders römisch 40 anwesend und weiß daher, welche Fragen diesem gestellt wurden und welches Fluchtvorbringen von Ihrem Bruder mitgeteilt wurde. BF zuckt nur mit den Schultern. Was soll ich dazu sagen? BehV: Was können Sie zu meiner Vermutung sagen, dass es für mich den Anschein erweckt, dass Sie den Kontakt zu Ihrem Bruder deswegen verschweigen, weil Sie beide derart widersprüchliche Angaben machen? BF: Ja, wenn das so gewesen wäre, wie Sie (BehV) das meinen, dann hätte ich doch leicht zu ihm gehen können, und wir hätten die Aussagen absprechen können. Es gibt viele Gründe, warum wir unterschiedliche Angaben machen, vielleicht ist man krank, vielleicht ist man sehr lange unterwegs gewesen. Vielleicht machen die Auswirkungen von damals jemandem zu schaffen. Ich bin nicht blöd, stundenlang die Fragen zu beantworten, damit meine ich, wenn ich gelogen hätte, denke ich, dass meine Einvernahme sehr kurz gewesen wäre. Ich bleibe bei der Wahrheit. BehV: Wenn Sie nicht gesehen haben, wer Sie überfahren haben soll, woher sind Sie sich so sicher, dass das etwas mit der Bedrohung Ihres Vaters zu tun hatte und letztlich auch mit Ihrer Bedrohung? BF: Ich bin deshalb zu diesem Ergebnis gekommen, weil, wo man mich mit dem Auto verletzt hat, ist ein nicht großes Dorf, normalerweise fährt man dort höchstens 20 km/h. Aber dieser Mann fuhr sehr schnell. Außerdem hat er nicht gestoppt und er hätte mir helfen können. BehV: Welche Beziehung haben Sie zu Herrn XXXX ?BehV: Welche Beziehung haben Sie zu Herrn römisch 40 ? BF: Seit ca. einem Jahr bis eineinhalb Jahren kenne ich ihn. Ich kenne ihn auch aus diesem Heim in Himberg. Wir haben zusammen eine Wohnung gemietet. Offiziell sind wir zur Zeit auch in einer Wohnung, aber ich bin im Gefängnis. BehV: Haben Sie eine Beziehung zu XXXX ?BehV: Haben Sie eine Beziehung zu römisch 40 ? BF: Nein, ich habe keine intime Beziehung zu ihm. Wir waren nur zwei Monate in einer Wohnung. BehV: Ist XXXX auch homosexuell?BehV: Ist römisch 40 auch homosexuell? BF: Ja. BehV legt die Besuchsliste der JA Wr. Neustadt vor. Darauf ist ersichtlich, dass Herr XXXX den BF drei Mal besucht hat. Eine Kopie der Besuchsliste wird als Beilage ./A zum Akt genommen.BehV legt die Besuchsliste der JA Wr. Neustadt vor. Darauf ist ersichtlich, dass Herr römisch 40 den BF drei Mal besucht hat. Eine Kopie der Besuchsliste wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Der BehV gibt weiters dazu an, dass dem Besagten wegen nachgeschobener Homosexualität Asyl gewährt wurde. R: Was haben Sie mit Herrn XXXX besprochen, er hat Sie drei Mal im Gefängnis besucht, kurz vor Ihrer Verhandlung?R: Was haben Sie mit Herrn römisch 40 besprochen, er hat Sie drei Mal im Gefängnis besucht, kurz vor Ihrer Verhandlung? BF: Er hat mich nur normal besucht und gefragt, wie es mir geht. R: Haben Sie Herrn XXXX über sein Asylverfahren gefragt bzw. warum er Asyl bekommen hat?R: Haben Sie Herrn römisch 40 über sein Asylverfahren gefragt bzw. warum er Asyl bekommen hat? BF: Nein. R: Hat er Ihnen erzählt, dass er anerkannter Flüchtling hier in Österreich ist? BF: Ja, das hat er. R: Haben Sie dann nicht näher nachgefragt, welches Fluchtvorbringen bzw. welche Angaben er vor den Behörden gemacht hat? BF: Nein, darüber brauche ich ihn nicht befragen, weil auch tausende andere Leute nach Österreich kommen. R: Wie oft hat Sie Herr XXXX besucht? War er auch vor dem September 2019 als Besucher bei Ihnen?R: Wie oft hat Sie Herr römisch 40 besucht? War er auch vor dem September 2019 als Besucher bei Ihnen? BF: Nein, nur im September. R: Seit wann sind Sie in Haft? BF: Seit zwei Monaten. R: Was wird Ihnen vorgeworfen? BF: Es ging um den Kauf und Verkauf von Marihuana. R: Waren zuvor auch schon einmal in Haft? BF: Nein. BehV gibt an, dass der BF schon drei Mal erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zwei Mal in Wr. Neustadt und einmal in Wien. Weiters merke ich an, dass auch Herr XXXX mehrmals wegen Drogendelikten aufgefallen ist.BehV gibt an, dass der BF schon drei Mal erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zwei Mal in Wr. Neustadt und einmal in Wien. Weiters merke ich an, dass auch Herr römisch 40 mehrmals wegen Drogendelikten aufgefallen ist. [...] Zu seinem Leben in Österreich gab er an, er habe die A1-Deutsch-Prüfung gemacht. Im Iran habe er vier Jahre lang als Automechaniker gearbeitet. Mit dem BF wurden in weiterer Folge das LIB zu Afghanistan (Stand Juni 2019), die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der EASO-Bericht von Juni 2019 erläutert. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten und begründete dies wie folgt: [...] Aus Sicht der Behörde ist auch nach den Verhandlungen keine individuelle, aktuelle Bedrohung des BF im Sinne der GFK glaubhaft vorgebracht worden, weil die Ausführungen diesbezüglich vage und widersprüchlich waren. Die nachgeschobene Homosexualität ist aus Sicht der Behörde als reine Schutzbehauptung zu werten, speziell im Lichte der angeführten Widersprüche ist die Person als unglaubwürdig einzustufen. Selbst bei glaubhafter Homosexualität ist kein aktives Outing erwartbar, zumal der BF bisher niemandem davon erzählt hat und auch gemäß LIB seit Ende der Taliban-Herrschaft niemand aufgrund der Homosexualität in Afghanistan getötet wurde. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes verweist die Behörde auf die ständige Judikatur, welche eine Rückkehr für volljährige, gesunde, arbeitsfähige Afghanen als zumutbar erkennt. Hinsichtlich des Aufenthaltstitels ist auf die rund vierjährige Aufenthaltsdauer zu verweisen. Es ist aber keine besondere Integration, welche gemäß VwGH gefordert wird, hervorgekommen, weshalb auch hier der Ausschlag hinsichtlich der öffentlichen Interessen gemäß § 9 BFA-VG zu sehen ist.Aus Sicht der Behörde ist auch nach den Verhandlungen keine individuelle, aktuelle Bedrohung des BF im Sinne der GFK glaubhaft vorgebracht worden, weil die Ausführungen diesbezüglich vage und widersprüchlich waren. Die nachgeschobene Homosexualität ist aus Sicht der Behörde als reine Schutzbehauptung zu werten, speziell im Lichte der angeführten Widersprüche ist die Person als unglaubwürdig einzustufen. Selbst bei glaubhafter Homosexualität ist kein aktives Outing erwartbar, zumal der BF bisher niemandem davon erzählt hat und auch gemäß LIB seit Ende der Taliban-Herrschaft niemand aufgrund der Homosexualität in Afghanistan getötet wurde. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes verweist die Behörde auf die ständige Judikatur, welche eine Rückkehr für volljährige, gesunde, arbeitsfähige Afghanen als zumutbar erkennt. Hinsichtlich des Aufenthaltstitels ist auf die rund vierjährige Aufenthaltsdauer zu verweisen. Es ist aber keine besondere Integration, welche gemäß VwGH gefordert wird, hervorgekommen, weshalb auch hier der Ausschlag hinsichtlich der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu sehen ist. [...]
  13. Am 28.10.2019 wurde das erkennende Gericht über die rechtskräftige Verurteilung des BF informiert.
  14. Am 05.02.2020 langte ein Abschlussbericht der Landespolizei Niederösterreich ein, wonach der BF verdächtigt sei ein Delikt nach dem Suchtmittelgesetz (Suchtgifthandel an verschiedenen Örtlichkeiten im Stadtgebiet von März 2019 bis April 2019) begangen zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF ist mit einer Afghanin traditionell verheiratet. Er hat keine Kinder. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi. Ein Bruder des BF - XXXX - hält sich seit XXXX (samt Ehefrau und Schwiegereltern) in Österreich auf.Ein Bruder des BF - römisch 40 - hält sich seit römisch 40 (samt Ehefrau und Schwiegereltern) in Österreich auf. Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Herat (Dorf: XXXX ) geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebte. Im Alter von 5-6 Jahren ist der BF mit seiner Familie in den Iran (Teheran) umgesiedelt, wo er einige Jahre lang lebte. Dann ging der BF mit seiner Familie wieder zurück in sein Heimatdorf in der Provinz Herat, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa - in etwa drei Jahre lang - lebte.Der BF wurde in Afghanistan in der Provinz Herat (Dorf: römisch 40 ) geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebte. Im Alter von 5-6 Jahren ist der BF mit seiner Familie in den Iran (Teheran) umgesiedelt, wo er einige Jahre lang lebte. Dann ging der BF mit seiner Familie wieder zurück in sein Heimatdorf in der Provinz Herat, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa - in etwa drei Jahre lang - lebte. Der BF hat fünf Jahre lang eine afghanische Schule in Teheran besucht und hat dort auch in einer Baufirma bzw. als Automechaniker gearbeitet. Laut letzter Information des BF lebt seine Ehefrau im Iran. Ein Onkel des BF hält sich jedenfalls noch in seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz Herat auf. Der Aufenthaltsort der Kernfamilie des BF konnte nicht festgestellt werden.Laut letzter Information des BF lebt seine Ehefrau im Iran. Ein Onkel des BF hält sich jedenfalls noch in seinem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz Herat auf. Der Aufenthaltsort der Kernfamilie des BF konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat Probleme (Schmerzen) mit seinem Rücken und leidet laut dem vorgelegten Radiologie-Befund vom 16.10.2015 an einem Beckenschiefstand auf Basis einer Beinlängedifferenz. Er nimmt deshalb bei Bedarf Schmerzmittel ein und hat auch schon eine Physiotherapie/Heilgymnastik gemacht. Ansonsten ist der BF gesund. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er ist arbeitsfähig. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des BF: Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF für die afghanische Regierung und gegen die Jihadisten gekämpft hat oder Mitglied einer islamischen Partei gewesen ist und der BF bzw. dessen Brüder deshalb von den Taliban zu einer Mitarbeit aufgefordert wurden bzw. in weiterer Folge mit dem Tode bedroht wurden. Es ist weiters nicht glaubwürdig, dass der BF wegen seiner Verweigerung der Mitarbeit bei den Taliban von den Taliban mit dem Auto angefahren wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) in seinem Heimatland Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Er hat mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwo Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an. Dem BF droht individuell und konkret, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder die afghanische Regierung. Der BF hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung iSd GFK glaubhaft gemacht. 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF stammt aus einem kleinen Dorf in der Provinz Herat. Die Provinz Herat zählt zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, dennoch sind dort aber in abgelegenen Distrikten Aufständische aktiv, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der BF ohne Gefahr für Leib und Leben in sein Heimatdorf zurückkehren kann. Dem BF steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat im Iran fünf Jahre lang eine afghanische Schule besucht und hat bereits in einer Baufirma bzw. als Automechaniker gearbeitet. Diese Berufserfahrung wird er auch in Mazar-e Sharif oder Herat nutzen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif läuft er nicht Gefahr, aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder dass sich seine Gesundheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Eine medizinische Versorgung ist in Herat bzw. Mazar-e Sharif vorhanden und sind die vom BF benötigten Medikamente (Schmerzmittel) verfügbar. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
  19. Zum (Privat) Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit etwa vier Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich straffällig geworden (Suchtmitteldelikt) und hat sich bereits in Strafhaft befunden. Er bezieht seit seiner Einreise nach Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er wohnt in einer privaten Unterkunft und hat einen Deutschkurs besucht. Bestätigungen über absolvierte Deutschprüfungen hat er nicht in Vorlage gebracht. Der BF gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung in Österreich an. Er hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildung besucht. In seiner Freizeit geht der BF spazieren. Seit XXXX hält sich ein erwachsener Bruder des BF - XXXX - (samt Ehefrau und Schwiegereltern) in Österreich auf. Das Asylverfahren des Bruders wurde in erster Instanz negativ entschieden und ist sein Beschwerdeverfahren aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Brüdern oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF führt mit seinem Bruder (bzw. dessen Familie) kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen.Seit römisch 40 hält sich ein erwachsener Bruder des BF - römisch 40 - (samt Ehefrau und Schwiegereltern) in Österreich auf. Das Asylverfahren des Bruders wurde in erster Instanz negativ entschieden und ist sein Beschwerdeverfahren aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Brüdern oder ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden. Der BF führt mit seinem Bruder (bzw. dessen Familie) kein Familienleben in Österreich und hat auch sonst keine sonstigen engen sozialen Bindungen. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 04.06.2019), die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 und dem EASO-Bericht zu Afghanistan von Juni 2019 werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zu Lage in Afghanistan getroffen:
  21. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 23/ Rückkehr). Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reformand Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). ... Rückkehr Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019). KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Verschiebung der Präsidentschaftswahl Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vergleiche BAMF 25.3.2019). KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
  22. und am
  23. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
  24. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
  25. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
  26. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
  27. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
  28. und am
  29. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
  30. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
  31. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
  32. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
  33. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. ... In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. ... Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
  34. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabu l Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.1

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