← Österreich

{'item': 'W146 2226091-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 123§ 43§ 57§ 94§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW146 2226091-1 SpruchW146 2226091-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stefan

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.10.2019 leitete die belangte Behörde

§ 123Abs.

1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2019 lautet wie folgt:1. Mit Bescheid vom 30.10.2019 leitete die belangte Behörde

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2019 lautet wie folgt: "Die Disziplinarkommission beim XXXX hat am 30.10.2019 durch MR Dr. XXXX als XXXX sowie ADir XXXX und RR ADir XXXX als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen,"Die Disziplinarkommission beim römisch 40 hat am 30.10.2019 durch MR Dr. römisch 40 als römisch 40 sowie ADir römisch 40 und RR ADir römisch 40 als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, bezüglich XXXX Mag. Dr. XXXX , geb. XXXXbezüglich römisch 40 Mag. Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 wegen des Verdachtes, er habe l. als Kuratoriumsmitglied des XXXX im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht und dadurch den XXXX in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von XXXX am Vermögen geschädigt zu haben, indem er als Kuratoriumsmitglied entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Kuratoriumsmitgliedern nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des XXXX gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar:l. als Kuratoriumsmitglied des römisch 40 im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) missbraucht und dadurch den römisch 40 in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von römisch 40 am Vermögen geschädigt zu haben, indem er als Kuratoriumsmitglied entgegen den Bestimmungen der Fondssatzung und dem dort festgelegten Fondszweck im gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Kuratoriumsmitgliedern nahestehenden Personen und Organisationen Spenden aus dem Vermögen des römisch 40 gewährte, wodurch er in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und zwar: 1.) am

  1. März 2007 der Familie XXXX einen Betrag von 5.000 Euro für Projekte zugunsten der Kinder des verstorbenen XXXX ;1.) am
  2. März 2007 der Familie römisch 40 einen Betrag von 5.000 Euro für Projekte zugunsten der Kinder des verstorbenen römisch 40 ; 2.) am
  3. Juni 2007 der XXXX einen Betrag von 2.500 Euro für eine Tagung zum Thema ‚ XXXX ';2.) am
  4. Juni 2007 der römisch 40 einen Betrag von 2.500 Euro für eine Tagung zum Thema ‚ römisch 40 '; 3.) am
  5. Jänner 2008 dem XXXX einen Betrag von 290 Euro als Kostenersatz für ein Mittagessen der Angeklagten im Restaurant XXXX im XXXX ;3.) am
  6. Jänner 2008 dem römisch 40 einen Betrag von 290 Euro als Kostenersatz für ein Mittagessen der Angeklagten im Restaurant römisch 40 im römisch 40 ; 4.) am
  7. Februar 2008 dem XXXX einen Betrag von 4.000 Euro als Druckkostenbeitrag für die Herausgabe der Festschrift XXXX ;4.) am
  8. Februar 2008 dem römisch 40 einen Betrag von 4.000 Euro als Druckkostenbeitrag für die Herausgabe der Festschrift römisch 40 ; 5.) am
  9. Oktober 2008 a.) der XXXX einen Betrag von 250.000 Euro für die Errichtung einer Kirche am XXXX ;a.) der römisch 40 einen Betrag von 250.000 Euro für die Errichtung einer Kirche am römisch 40 ; b.) der XXXX einen Betrag von 100.000 Euro für die Ausstattung der Räumlichkeiten des Forschungsinstituts;b.) der römisch 40 einen Betrag von 100.000 Euro für die Ausstattung der Räumlichkeiten des Forschungsinstituts; c.) dem XXXX einen Betrag von 100.000 Euro für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;c.) dem römisch 40 einen Betrag von 100.000 Euro für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten; d.) dem XXXX einen Betrag von 50.000 Euro für die Unterstützung seiner Aktivitäten;d.) dem römisch 40 einen Betrag von 50.000 Euro für die Unterstützung seiner Aktivitäten; e.) der XXXX einen Betrag von 50.000 Euro für das Sozialzentrum XXXX ;e.) der römisch 40 einen Betrag von 50.000 Euro für das Sozialzentrum römisch 40 ; f.) dem XXXX einen Betrag von 50.000 Euro für die Instandsetzung der Büroräumlichkeiten, die Erneuerung der EDV-Anlage und andere Zwecke;f.) dem römisch 40 einen Betrag von 50.000 Euro für die Instandsetzung der Büroräumlichkeiten, die Erneuerung der EDV-Anlage und andere Zwecke; g.) der XXXX einen Betrag von 30.000 Euro für die Einrichtung und Ausstattung einer XXXX Schule sowie einen Betrag von 20.000 Euro für die Herausgabe von neuen XXXX Gebetsbüchern;g.) der römisch 40 einen Betrag von 30.000 Euro für die Einrichtung und Ausstattung einer römisch 40 Schule sowie einen Betrag von 20.000 Euro für die Herausgabe von neuen römisch 40 Gebetsbüchern; h.) der XXXX einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe von Tagungsbänden und zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten von Vortragenden;h.) der römisch 40 einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe von Tagungsbänden und zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten von Vortragenden; i.) der XXXX einen Betrag von 10.000 Euro als Unterstützung für ihre Aktivitäten und Tagungen;i.) der römisch 40 einen Betrag von 10.000 Euro als Unterstützung für ihre Aktivitäten und Tagungen; j.) XXXX einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in XXXX ;j.) römisch 40 einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in römisch 40 ; k.) dem XXXX einen Betrag von 10.000 Euro für die Ausrichtung des
  10. XXXX in XXXX ;k.) dem römisch 40 einen Betrag von 10.000 Euro für die Ausrichtung des
  11. römisch 40 in römisch 40 ; l.) dem Verein XXXX einen Betrag von 5.000 Euro für die Teilnahme von XXXX an den Projekten des Vereins;l.) dem Verein römisch 40 einen Betrag von 5.000 Euro für die Teilnahme von römisch 40 an den Projekten des Vereins; 6.) am
  12. Oktober 2008 a.) dem Verein XXXX einen Betrag von 100.000 Euro für die Errichtung eines Kinderdorfes in XXXX ;a.) dem Verein römisch 40 einen Betrag von 100.000 Euro für die Errichtung eines Kinderdorfes in römisch 40 ; b.) dem XXXX einen Betrag von 100.000 Euro für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten;b.) dem römisch 40 einen Betrag von 100.000 Euro für die Unterstützung hilfsbedürftiger Polizisten; c.) Univ.-Prof. Dr. XXXX bzw. der XXXX einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe eines Exkursionsführers und eines Tagungsbandes;c.) Univ.-Prof. Dr. römisch 40 bzw. der römisch 40 einen Betrag von 25.000 Euro für die Herausgabe eines Exkursionsführers und eines Tagungsbandes; 7.) am
  13. November 2008 dem XXXX einen Betrag von 35.196 Euro für Projekte zur Integration XXXX Menschen in Österreich;7.) am
  14. November 2008 dem römisch 40 einen Betrag von 35.196 Euro für Projekte zur Integration römisch 40 Menschen in Österreich; 8.) am
  15. November 2008 der XXXX einen Betrag von 25.000 Euro zur Finanzierung von Projekten in XXXX ;8.) am
  16. November 2008 der römisch 40 einen Betrag von 25.000 Euro zur Finanzierung von Projekten in römisch 40 ; 9.) am
  17. Dezember 2008 der XXXX einen Betrag von 20.000 Euro für die Sanierung von Grabsteinen am XXXX ;9.) am
  18. Dezember 2008 der römisch 40 einen Betrag von 20.000 Euro für die Sanierung von Grabsteinen am römisch 40 ; 10.) am
  19. Februar 2009 XXXX einen Betrag von 7.500 Euro für die Ausstattung einer Wohnung und psychotherapeutische Behandlung;10.) am
  20. Februar 2009 römisch 40 einen Betrag von 7.500 Euro für die Ausstattung einer Wohnung und psychotherapeutische Behandlung; 11.) am
  21. März 2009 XXXX einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in XXXX ;11.) am
  22. März 2009 römisch 40 einen Betrag von 10.000 Euro für ein Künstlerprojekt in römisch 40 ; 12.) am
  23. Mai 2009 XXXX einen Betrag von 10.000 Euro als finanzielle Unterstützung;12.) am
  24. Mai 2009 römisch 40 einen Betrag von 10.000 Euro als finanzielle Unterstützung; 13.) am
  25. Mai 2009 XXXX einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung;13.) am
  26. Mai 2009 römisch 40 einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung; 14.) am
  27. Juni 2009 Dr. XXXX einen Betrag von 5.000 Euro als Belohnung;14.) am
  28. Juni 2009 Dr. römisch 40 einen Betrag von 5.000 Euro als Belohnung; 15.) am
  29. September 2009 XXXX einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung;15.) am
  30. September 2009 römisch 40 einen Betrag von 15.000 Euro als finanzielle Unterstützung; 16.) am
  31. Oktober 2009 dem XXXX einen Betrag von 5.000 Euro für den Ausbau einer Förderwerkstätte im XXXX ;16.) am
  32. Oktober 2009 dem römisch 40 einen Betrag von 5.000 Euro für den Ausbau einer Förderwerkstätte im römisch 40 ; 17.) am
  33. März 2010 XXXX einen Betrag von 5.000 Euro als finanzielle Unterstützung;17.) am
  34. März 2010 römisch 40 einen Betrag von 5.000 Euro als finanzielle Unterstützung; 18.) am
  35. Dezember 2012 Dr. XXXX einen Betrag von 2.000 Euro als Belohnung;18.) am
  36. Dezember 2012 Dr. römisch 40 einen Betrag von 2.000 Euro als Belohnung; er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

§ 43Abs.

2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

§ 123Abs.

1 BDG1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Paragraph 123, Absatz eins, BDG1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten. II. am 26.11.2009 als Leiter der XXXX des XXXX , sohin als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch den Bund und den XXXX an ihrem jeweiligen Recht auf unabhängige Kontrolle der Fondsorgane und Genehmigung von Satzungsänderungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 BStFG (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz) i. d. F. BGBL 11/1975 sowie den XXXX an seinem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens und Einhaltung des vom Fondsgründer festgelegten Fondszwecks zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er die Leiterin der XXXX des XXXX , Mag. XXXX , anwies, die vom Kuratorium des XXXX beschlossene Satzungsänderung unverzüglich bescheidmäßig zu genehmigen, obwohl er wusste, dass diese rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig war,römisch zwei. am 26.11.2009 als Leiter der römisch 40 des römisch 40 , sohin als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch den Bund und den römisch 40 an ihrem jeweiligen Recht auf unabhängige Kontrolle der Fondsorgane und Genehmigung von Satzungsänderungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, BStFG (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz) i. d. F. BGBL 11 aus 1975, sowie den römisch 40 an seinem Recht auf widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens und Einhaltung des vom Fondsgründer festgelegten Fondszwecks zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er die Leiterin der römisch 40 des römisch 40 , Mag. römisch 40 , anwies, die vom Kuratorium des römisch 40 beschlossene Satzungsänderung unverzüglich bescheidmäßig zu genehmigen, obwohl er wusste, dass diese rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig war, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

§ 123Abs.

1 BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten."

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten." Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass wie § 91 BDG 1979 zu entnehmen sei, liege eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand falle und solche Umstände vorliegen würden, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass wie Paragraph 91, BDG 1979 zu entnehmen sei, liege eine Dienstpflichtverletzung dann vor, wenn das Verhalten eines Beamten unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand falle und solche Umstände vorliegen würden, die die Tat gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Bei Kenntnis von solchen Umständen komme es nicht darauf an, dass bereits mit Sicherheit vom Vorliegen aller dieser Umstände auszugehen sei. Es könne daher nur auf die Kenntnisnahme jener Umstände abgestellt werden, die für die Dienstbehörde eine Pflicht zum Tätigwerden begründe, was im Regelfall die Erstattung einer Disziplinaranzeige, die Durchschrift einer Strafanzeige, der Bericht des Dienstvorgesetzten oder die Selbstanzeige durch den Beamten allenfalls eine sonstiger, beispielsweise auf Grund eigener Recherchen gewonnener begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sei. Der Judikatur könne nicht entnommen werden, dass von einer Dienstpflichtverletzung nur dann gesprochen werden könne, wenn eine Anklage in Rechtskraft erwachsen sei. Die Tatzeiten würden sich über einen Zeitraum vom 07.03.2007 bis 12.12.2012 erstrecken. Nach Zitierung des § 94 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und Abs. 2 Z 3 und Z 5 wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde zwar am 22.07.2019 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hätte, aber zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer am 13.06.2013 erstattenden Anzeige ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei.Die Tatzeiten würden sich über einen Zeitraum vom 07.03.2007 bis 12.12.2012 erstrecken. Nach Zitierung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5, wurde ausgeführt, dass die Dienstbehörde zwar am 22.07.2019 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hätte, aber zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer am 13.06.2013 erstattenden Anzeige ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei. Die belangte Behörde gehe von einem fortgesetzten Delikt aus. Die Verjährungsfrist betrage

§ 57Abs. 3 St

GB 10 Jahre.Die Verjährungsfrist betrage

Paragraph 57, Absatz 3, StGB 10 Jahre. In der Sache selbst bleibe abzuwarten, ob das Gericht der Verantwortung des Beschuldigten oder der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft folge. Ausreichend für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, wovon vorliegenden Falls aufgrund der vorgelegten Beweismitteln auszugehen sei. Auch sei eine Suspendierung geprüft worden, davon sei jedoch wegen näher angeführten Gründen Abstand genommen worden. Darüber hinaus sei eine Befangenheit zu verneinen, da zwar der Beschuldigte Vorsitzender der XXXX sei, als solcher aber keine dienstrechtliche Zuständigkeit über die XXXX , welche

§ XXXX in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig seien, habe.Darüber hinaus sei eine Befangenheit zu verneinen, da zwar der Beschuldigte Vorsitzender der römisch 40 sei, als solcher aber keine dienstrechtliche Zuständigkeit über die römisch 40 , welche

Paragraph römisch 40 in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig seien, habe. Zur Nichteinleitung wurde ausgeführt: § 94 Abs. 4 BDG 1979 normiere für den Fall, dass der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liege, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führe und die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist sei, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist trete.Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 normiere für den Fall, dass der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liege, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führe und die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist sei, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist trete. § 57 Abs. 3 StGB zufolge betrage die Verjährungsfrist für das den Beschuldigten zur Last gelegte Delikt drei Jahre und sei daher diese Frist ident mit der absoluten beamtendienstrechtlichen Verjährungsfrist.Paragraph 57, Absatz 3, StGB zufolge betrage die Verjährungsfrist für das den Beschuldigten zur Last gelegte Delikt drei Jahre und sei daher diese Frist ident mit der absoluten beamtendienstrechtlichen Verjährungsfrist. Nachdem der Beamte am 26.11.2009 die Tat gesetzt habe, habe - ausgehend von der Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Begehung des § 302 Abs. 1 StGB - die Verjährungsfrist am 26.11.2012 geendet.Nachdem der Beamte am 26.11.2009 die Tat gesetzt habe, habe - ausgehend von der Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Begehung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB - die Verjährungsfrist am 26.11.2012 geendet. Nachdem der Beamte seitens des Rechnungshofes erst am 13.06.2013 angezeigt worden sei und aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass er schon vor diesem Zeitpunkt wegen § 302 StGB zur Anzeige gebracht worden sei, vielmehr davon auszugehen sei, dass sich dieser Vorwurf erst im Laufe der Ermittlungen basierend auf der Anzeige des Rechnungshofes ergeben habe, sei absolut Verjährung eingetreten und sei daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 diesbezüglich kein Disziplinarverfahren einzuleiten.Nachdem der Beamte seitens des Rechnungshofes erst am 13.06.2013 angezeigt worden sei und aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass er schon vor diesem Zeitpunkt wegen Paragraph 302, StGB zur Anzeige gebracht worden sei, vielmehr davon auszugehen sei, dass sich dieser Vorwurf erst im Laufe der Ermittlungen basierend auf der Anzeige des Rechnungshofes ergeben habe, sei absolut Verjährung eingetreten und sei daher in analoger Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 diesbezüglich kein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2. Gegen Spruchpunkt II. dieser Entscheidung erhob die Disziplinaranwältin fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass die Verjährungsfrist

§ 57Abs. 3 St

GB fünf Jahre und nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, nur drei Jahre betrage. Aus diesem Grund habe die Verjährungsfrist am 26.11.2014 geendet und sei daher die Einbringung der Anzeige durch den Rechnungshof am 13.06.2013 nicht außerhalb der absoluten Verjährungsfrist gelegen.2. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung erhob die Disziplinaranwältin fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass die Verjährungsfrist

Paragraph 57, Absatz 3, StGB fünf Jahre und nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, nur drei Jahre betrage. Aus diesem Grund habe die Verjährungsfrist am 26.11.2014 geendet und sei daher die Einbringung der Anzeige durch den Rechnungshof am 13.06.2013 nicht außerhalb der absoluten Verjährungsfrist gelegen. Auch schließe § 94 Abs. 4 BDG 1979 nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens wegen derselben Vorwürfe, womit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden sein könnte, ein Einleitungsbeschluss schon zu einem Zeitpunkt gefasst werde, zu dem die kürzere Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen sei.Auch schließe Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens wegen derselben Vorwürfe, womit eine Verlängerung der Verjährungsfrist verbunden sein könnte, ein Einleitungsbeschluss schon zu einem Zeitpunkt gefasst werde, zu dem die kürzere Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen sei. Aufgrund der Disziplinaranzeige, die sich im Wesentlichen auf die Anklageschrift der WKStA stütze, erscheine der vorgeworfenen Sachverhalt der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt und liege daher auch ein ausreichender Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung vor, über den in einem Disziplinarverfahren zu entscheiden sei. Die Disziplinaranwältin stellte den Antrag, das BVwG wolle den Bescheid der belangten Behörde beheben und durch eine Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abändern, dass wegen dem unter Punkt II des Bescheides angeführten Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs. 1 und 2 BDG 1979 i

Vm § 91 BDG 1979 begründe,

§ 123Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird,Die Disziplinaranwältin stellte den Antrag, das BVw

G wolle den Bescheid der belangten Behörde beheben und durch eine Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abändern, dass wegen dem unter Punkt römisch zwei des Bescheides angeführten Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begründe,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, in eventu den angefochtenen Beschied mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

  1. Weiters erhob der Beschuldigte gegen Punkt I. des Einleitungsbeschlusses Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, dass im gegenständlichen Fall durch die Teilnahme zumindest der XXXX am Verfahren und der Entscheidung Befangenheit vorliege.
  2. Weiters erhob der Beschuldigte gegen Punkt römisch eins. des Einleitungsbeschlusses Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, dass im gegenständlichen Fall durch die Teilnahme zumindest der römisch 40 am Verfahren und der Entscheidung Befangenheit vorliege. Wie die belangte Behörde zu Spruchpunkt II ausgeführt habe, sei eine Anzeige im Strafverfahren durch den Rechnungshof am 13.06.2013 erfolgt.Wie die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei ausgeführt habe, sei eine Anzeige im Strafverfahren durch den Rechnungshof am 13.06.2013 erfolgt. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 (gemeint wohl: § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) sei in diesem Zeitpunkt zu den Vorwürfen I. mit Ausnahme des Punktes
  3. absolute Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde übersehe, dass - auch wenn die Zuwendungen dem Grunde nach gleichartig gewesen seien - es sich jedenfalls um Einzelentscheidungen in Abstimmung mit unterschiedlichen obersten Fondsorganen ( XXXX ) des XXXX gehandelt habe, die ihrem Charakter nach jeweils konkret zu prüfen gewesen seien, sodass nicht von einem Gesamtkonzept gesprochen werden könne, da getrennt voneinander vorliegende Angelegenheiten zu bearbeiten gewesen und die Voraussetzungen in jedem einzelnen Fall vollkommen verschieden gewesen seien. Daran ändere es nichts, dass aufgrund der vorliegenden Satzung Grundlagen für die Prüfung, ob Anträgen zu entsprechen sei, gegeben gewesen seien. Es könne nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden.Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (gemeint wohl: Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) sei in diesem Zeitpunkt zu den Vorwürfen römisch eins. mit Ausnahme des Punktes
  4. absolute Verjährung eingetreten. Die belangte Behörde übersehe, dass - auch wenn die Zuwendungen dem Grunde nach gleichartig gewesen seien - es sich jedenfalls um Einzelentscheidungen in Abstimmung mit unterschiedlichen obersten Fondsorganen ( römisch 40 ) des römisch 40 gehandelt habe, die ihrem Charakter nach jeweils konkret zu prüfen gewesen seien, sodass nicht von einem Gesamtkonzept gesprochen werden könne, da getrennt voneinander vorliegende Angelegenheiten zu bearbeiten gewesen und die Voraussetzungen in jedem einzelnen Fall vollkommen verschieden gewesen seien. Daran ändere es nichts, dass aufgrund der vorliegenden Satzung Grundlagen für die Prüfung, ob Anträgen zu entsprechen sei, gegeben gewesen seien. Es könne nicht von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Auch liege keine Strafanzeige des Rechnungshofes vor, sondern vielmehr eine Empfehlung. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass erst im Jahre 2019 die Dienstbehörde Kenntnis von den strafrechtlichen Vorwürfen erlangt hätte, so seien ihr ihre eigenen Ausführungen auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach aufgrund eines E-Mails vom 18.06.2019 die seit 2013 jeweiligen tätigen XXXX von strafrechtlich geführten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gewesen seien. Es sei abgesehen davon äußerst lebensfremd anzunehmen, dass die Vorgänge, die hier inkriminiert werden würden, nicht schon wesentlich früher den zur Disziplinarverfolgung berufenen Behörden bekannt gewesen wären. Davon ausgehend sei auch die relative Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 vor Einleitung des Strafverfahrens abgelaufen, was auch einen Einfluss auf allfällige verlängerte Verjährungsfristen habe.Soweit die belangte Behörde ausführe, dass erst im Jahre 2019 die Dienstbehörde Kenntnis von den strafrechtlichen Vorwürfen erlangt hätte, so seien ihr ihre eigenen Ausführungen auf Seite 16 des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach aufgrund eines E-Mails vom 18.06.2019 die seit 2013 jeweiligen tätigen römisch 40 von strafrechtlich geführten Ermittlungsverfahren in Kenntnis gewesen seien. Es sei abgesehen davon äußerst lebensfremd anzunehmen, dass die Vorgänge, die hier inkriminiert werden würden, nicht schon wesentlich früher den zur Disziplinarverfolgung berufenen Behörden bekannt gewesen wären. Davon ausgehend sei auch die relative Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 vor Einleitung des Strafverfahrens abgelaufen, was auch einen Einfluss auf allfällige verlängerte Verjährungsfristen habe. Weiters sei keine Notwendigkeit gegeben, in der derzeitigen Phase des Strafverfahrens einen Einleitungsbeschluss zu fassen. Im Straf- als auch im Disziplinarverfahren bestehe Sachverhaltsidentität. Für den Fall, dass die Anklage des OLG XXXX beseitigt werde bzw. ein Freispruch erfolge, sei kein disziplinärer Überhang zu erblicken.Im Straf- als auch im Disziplinarverfahren bestehe Sachverhaltsidentität. Für den Fall, dass die Anklage des OLG römisch 40 beseitigt werde bzw. ein Freispruch erfolge, sei kein disziplinärer Überhang zu erblicken. Der Beschuldigte beantragte, das BVwG wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschied ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde beantragt, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 (eingelangt beim BVwG am 04.12.2019) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde der Disziplinaranwältin dem BVwG zur Entscheidung vor.
  6. Mit Schreiben vom 04.12.2019 (eingelangt beim BVwG am 09.12.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschuldigten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im XXXX .Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im römisch 40 . Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich lediglich eine Anklageschrift der WKStA, aber keine Anzeige der Dienstbehörde, der Disziplinarkommission oder von anderer Seite an die WKStA und kann daher hinsichtlich des genauen Inhalts der Strafanzeige nur gemutmaßt werden, da diesbezüglich Ermittlungsergebnisse fehlen und sich der Strafakt derzeit beim OLG XXXX zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift betreffend den Beschuldigten befindet.Im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich lediglich eine Anklageschrift der WKStA, aber keine Anzeige der Dienstbehörde, der Disziplinarkommission oder von anderer Seite an die WKStA und kann daher hinsichtlich des genauen Inhalts der Strafanzeige nur gemutmaßt werden, da diesbezüglich Ermittlungsergebnisse fehlen und sich der Strafakt derzeit beim OLG römisch 40 zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift betreffend den Beschuldigten befindet. Es wird daher festgestellt, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob aufgrund eines Berichts oder einer Anzeige des Rechnungshofes vom 13.06.2013 (vgl. Einleitungsbeschluss S. 6 und Beschwerde des Beschuldigten S. 5) bzw. einer anonymen Sachverhaltsdarstellung vom 24.05.2013 (vgl. Stellungnahme des Beschuldigten S. 2) und bezüglich welcher Sachverhalte die Verjährung

§ 94Abs.

2 Z 3 BDG gehemmt ist oder nicht. Dazu bedürfte es nämlich der genauen Kenntnis des Anzeigeinhaltes.Es wird daher festgestellt, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, ob aufgrund eines Berichts oder einer Anzeige des Rechnungshofes vom 13.06.2013 vergleiche Einleitungsbeschluss S. 6 und Beschwerde des Beschuldigten S. 5) bzw. einer anonymen Sachverhaltsdarstellung vom 24.05.2013 vergleiche Stellungnahme des Beschuldigten S. 2) und bezüglich welcher Sachverhalte die Verjährung

Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG gehemmt ist oder nicht. Dazu bedürfte es nämlich der genauen Kenntnis des Anzeigeinhaltes. Zusammengefasst steht somit fest, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zur Feststellung zur Beurteilung der Verjährung nicht durchgeführt hat, insbesondere hat sie die Strafanzeige nicht eingeholt. Dem Akteninhalt sind Bemühungen der Behörde um Übermittlung einer Aktenabschrift aus dem Justizbereich zu entnehmen ebenso wie die Absicht der Disziplinarkommission bis zur Übermittlung derselben mit disziplinarrechtlichen Schritten zuzuwarten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen und unbedenklichen Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet: "§ 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren." § 91 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, BDG 1979 lautet: "§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen." § 94 BDG 1979 lautet:Paragraph 94, BDG 1979 lautet: "§ 94.
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,) 2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  4. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  5. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  6. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
(3)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
  1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist." § 118 BDG 1979 lautet:Paragraph 118, BDG 1979 lautet: "§ 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen." § 123 BDG 1979 lautet:Paragraph 123, BDG 1979 lautet: "§ 123.
(1)Der XXXX hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des XXXX durchzuführen."§ 123.
(1)Der römisch 40 hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des römisch 40 durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein." Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Beschwerden richten sich gegen den Beschluss der belangten Behörde zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten bzw. nicht einzuleiten. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass notwendige Ermittlungen der belangten Behörde zur Beurteilung der Verjährung fehlen. Ein Prüfen der Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 BDG, insbesondere ob eine Verjährung vorliegt, ist im Gegenstand nicht feststellbar. Eine Hemmung

§ 94Abs.

2 BDG kann derzeit nicht beurteilt werden. Dazu wird der genaue Inhalt der Anzeige bzw. seit wann ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, zu ermitteln sein. Entgegen der ursprünglichen Intention der belangten Behörde, bis zur Übermittlung einer Abschrift des Strafaktes nach der Entscheidung des OLG mit disziplinarrechtlichen Schritten zuzuwarten, wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass notwendige Ermittlungen der belangten Behörde zur Beurteilung der Verjährung fehlen. Ein Prüfen der Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, BDG, insbesondere ob eine Verjährung vorliegt, ist im Gegenstand nicht feststellbar. Eine Hemmung

Paragraph 94, Absatz 2, BDG kann derzeit nicht beurteilt werden. Dazu wird der genaue Inhalt der Anzeige bzw. seit wann ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, zu ermitteln sein. Entgegen der ursprünglichen Intention der belangten Behörde, bis zur Übermittlung einer Abschrift des Strafaktes nach der Entscheidung des OLG mit disziplinarrechtlichen Schritten zuzuwarten, wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen.

§ 28Abs 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, da die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat, indem sie sich bei Erlassung ihrer Entscheidung mit einer Abschrift der Anklageschrift und der Auskunft des OLG XXXX , die benötigte Abschrift des Strafaktes könne erst nach der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt werden, begnügt und somit Ermittlungen die Verjährung betreffend, unterlassen hat.Dies trifft im gegenständlichen Fall zu, da die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat, indem sie sich bei Erlassung ihrer Entscheidung mit einer Abschrift der Anklageschrift und der Auskunft des OLG römisch 40 , die benötigte Abschrift des Strafaktes könne erst nach der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt werden, begnügt und somit Ermittlungen die Verjährung betreffend, unterlassen hat. Es war daher mit einer Zurückverweisung vorzugehen. Die Vornahme der notwendigen Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Das Bundesverwaltungsgericht kann das Ergebnis der zu ergänzenden Ermittlungen aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nur in einer Verhandlung erörtern und wäre diese jedenfalls kostenintensiver. Zur Beschwerde der Disziplinaranwältin ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Disziplinaranwältin führt zu Recht aus, dass beim Vorwurf nach § 302 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) nach § 57 Abs. 3 StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist in Betracht kommt (vgl. VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 mwH).Die Disziplinaranwältin führt zu Recht aus, dass beim Vorwurf nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB eine fünfjährige strafgerichtliche Verjährungsfrist in Betracht kommt vergleiche VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 mwH).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist hier der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W146.2226091.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.