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{'item': 'W198 2188612-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 25§ 12§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW198 2188612-1 SpruchW198 2188612-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 05.12.2017 wurde

24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 28.11.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 05.12.2017 wurde

24 Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.09.2016 bis 28.11.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.296,14 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX gestanden sei. Weiters habe er gleich im Anschluss beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis, welches

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG Arbeitslosigkeit ausschließe, gehabt.€ 2.296,14 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 gestanden sei. Weiters habe er gleich im Anschluss beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis, welches

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließe, gehabt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht schuld sei. Er legte der Beschwerde eine unvollständige Kopie eines am 29.06.2016 von ihm und der XXXX unterzeichneten Arbeitsvertrages vor mit dem Inhalt, dass das geringfügiges Arbeitsverhältnis am 30.06.2016 beginne und er im gesetzlich zulässigen Rahmen auch zur Mehrleistung bzw. Überstundenleistung verpflichtet sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht schuld sei. Er legte der Beschwerde eine unvollständige Kopie eines am 29.06.2016 von ihm und der römisch 40 unterzeichneten Arbeitsvertrages vor mit dem Inhalt, dass das geringfügiges Arbeitsverhältnis am 30.06.2016 beginne und er im gesetzlich zulässigen Rahmen auch zur Mehrleistung bzw. Überstundenleistung verpflichtet sei.
  3. Am 15.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine mit 10.01.2018 datierte Beschwerdeergänzung. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in besagtem Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Im September 2016 sei es aufgrund nachträglicher Geltendmachung seiner Ansprüche zu einer Vollversicherung gekommen. Für Oktober und November 2016 sei lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gespeichert. Er habe keine falschen Angaben gemacht und keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen. Es sei für ihn nicht zu erkennen gewesen, dass im September 2016 eine Vollversicherung eingetreten sei. Noch weniger habe er erkennen können, dass in den Folgemonaten aufgrund des § 12 Abs. 3 lit h AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben sein sollte. Diese Bestimmung sei so speziell, dass es dem Beschwerdeführer keinesfalls vorwerfbar sei, diese nicht gekannt zu haben. Der Widerruf und die Rückforderung seien sohin rechtlich nicht begründet.
  4. Am 15.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine mit 10.01.2018 datierte Beschwerdeergänzung. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in besagtem Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Im September 2016 sei es aufgrund nachträglicher Geltendmachung seiner Ansprüche zu einer Vollversicherung gekommen. Für Oktober und November 2016 sei lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gespeichert. Er habe keine falschen Angaben gemacht und keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen. Es sei für ihn nicht zu erkennen gewesen, dass im September 2016 eine Vollversicherung eingetreten sei. Noch weniger habe er erkennen können, dass in den Folgemonaten aufgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben sein sollte. Diese Bestimmung sei so speziell, dass es dem Beschwerdeführer keinesfalls vorwerfbar sei, diese nicht gekannt zu haben. Der Widerruf und die Rückforderung seien sohin rechtlich nicht begründet.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 21.02.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze für den Monat September 2016 überschritten habe und er daher im September 2016 nicht als arbeitslos gelte. Für die Monate Oktober und November 2016 sei die Regelung desParagraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine mit 21.02.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze für den Monat September 2016 überschritten habe und er daher im September 2016 nicht als arbeitslos gelte. Für die Monate Oktober und November 2016 sei die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG anzuwenden.

  1. Mit Schreiben vom 02.03.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er die entsprechenden Lohnunterlagen vorgelegt habe, die jeweils ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung ausweisen. Er sei daher seinen Meldepflichten nachgekommen. Die Meldung von jeder Mehrstunde, die im Rahmen eines mehrstündigen Beschäftigungsverhältnisses geleistet werde, sei nicht praxisnah und sei von der belangten Behörde ihm gegenüber auch nicht kommuniziert worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es dem Beschwerdeführer daher auch nicht erkennbar gewesen, dass er im September 2016 die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde. Keinesfalls aber habe er erkennen können, dass für die Monate Oktober und November 2016 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebühre. Laut Judikatur des VwGH sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Übergenuss dem Leistungsbezieher nach seinen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sei. Es sei ohne Spezialkenntnisse der relevanten Materie nicht möglich zu wissen, dass eine auf eine Vollversicherung folgende geringfügige Beschäftigung anspruchsschädlich sei.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 07.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.09.2016 bis 03.09.2016 und von 22.09.2016 bis 28.11.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 32,34 täglich. Von 04.09.2016 bis 21.09.2016 hat er Krankengeld von der WGKK bezogen. Der Beschwerdeführer war ursprünglich von 30.06.2016 bis 28.11.2016 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Nach Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses hat der Beschwerdeführer mit Hilfe der Arbeiterkammer ausständige Ansprüche, nämlich geleistete Mehrstunden, die er während seines ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses geleistet hat, geltend gemacht.Der Beschwerdeführer war ursprünglich von 30.06.2016 bis 28.11.2016 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Nach Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses hat der Beschwerdeführer mit Hilfe der Arbeiterkammer ausständige Ansprüche, nämlich geleistete Mehrstunden, die er während seines ursprünglich geringfügigen Dienstverhältnisses geleistet hat, geltend gemacht. Aufgrund der Anerkennung dieser Ansprüche durch die XXXX wurden dem Beschwerdeführer die geleisteten Mehrstunden bzw. der sich daraus ergebende höhere Anspruch auf Krankengeld ausbezahlt. Aufgrund dieser geleisteten Mehrstunden und dem sich daraus ergebenden höheren Entgeltanspruch ergab sich rückwirkend für September 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und unterlag das Dienstverhältnis in der Folge im September 2016 somit der Vollversicherungspflicht.Aufgrund der Anerkennung dieser Ansprüche durch die römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer die geleisteten Mehrstunden bzw. der sich daraus ergebende höhere Anspruch auf Krankengeld ausbezahlt. Aufgrund dieser geleisteten Mehrstunden und dem sich daraus ergebenden höheren Entgeltanspruch ergab sich rückwirkend für September 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und unterlag das Dienstverhältnis in der Folge im September 2016 somit der Vollversicherungspflicht. Der Beschwerdeführer hat dem AMS weder die geleisteten Mehrstunden noch den Umstand, dass er mit Hilfe der Arbeiterkammer diese Ansprüche geltend gemacht hat, gemeldet. Am 12.09.2017 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses zur XXXX von 01.09.2019 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig angemeldet wurde.Am 12.09.2017 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstverhältnisses zur römisch 40 von 01.09.2019 bis 30.09.2019 vollversicherungspflichtig angemeldet wurde. Der Beschwerdeführer war sohin von 30.06.2016 bis 31.08.2016 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Von 01.09.2016 bis 30.09.2016 war er vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und von 01.10.2016 bis 28.11.2016 war er erneut geringfügig bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war sohin von 30.06.2016 bis 31.08.2016 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Von 01.09.2016 bis 30.09.2016 war er vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und von 01.10.2016 bis 28.11.2016 war er erneut geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend das vollversicherte Dienstverhältnis von 01.09.2016 bis 30.09.2016 ergibt sich aus der Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Ebenso ist aus dem HVB-Auszug vom 17.02.2020 eine vollversicherte Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX von 01.09.2016 bis 30.09.2016 ersichtlich.Die Feststellung betreffend das vollversicherte Dienstverhältnis von 01.09.2016 bis 30.09.2016 ergibt sich aus der Überlagerungsmeldung des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Ebenso ist aus dem HVB-Auszug vom 17.02.2020 eine vollversicherte Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber römisch 40 von 01.09.2016 bis 30.09.2016 ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS weder die geleisteten Mehrstunden noch den Umstand, dass er mit Hilfe der Arbeiterkammer diese Ansprüche geltend gemacht hat, gemeldet hat, ist unstrittig. Er gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.20.2020 selbst an, dass er weder die geleisteten Mehrstunden noch den Umstand, dass er mithilfe der Arbeiterkammer Ansprüche geltend gemacht hat, dem AMS gemeldet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihm die Arbeiterkammer nicht gesagt habe, dass die Geltendmachung seiner Ansprüche, welche ein höheres Entgelt zur Folge haben, in Verbindung mit seinem Arbeitslosengeldbezug zu Problemen führen könnten, erscheint nicht lebensnah. Es erscheint unplausibel, dass die Arbeiterkammer den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund des zusätzlichen Entgelts die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten werde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze desGemäß Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht.Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Zum Widerruf und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes im September 2016: Den oben getroffenen Feststellungen folgend überstieg das Einkommen des Beschwerdeführers im September 2016 die Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2016 bis 30.09.2016 vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt. Er war sohin in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne von § 12 AlVG.Den oben getroffenen Feststellungen folgend überstieg das Einkommen des Beschwerdeführers im September 2016 die Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer war von 01.09.2016 bis 30.09.2016 vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt. Er war sohin in diesem Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 12, AlVG. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte somit zu Recht.Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 war daher nicht begründet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges erfolgte somit zu Recht.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird idR durch die Verletzung der Meldepflichten nach § 50 AlVG erfüllt.Der Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird idR durch die Verletzung der Meldepflichten nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes zumindest einen bedingten Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes zumindest einen bedingten Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN).Der für den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen oder bei unwahren Angaben erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem Notstandshilfebezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis seiner Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088, mwN). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten

§ 50Abs. 1 Al

VG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0119). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach dem Zweck der Meldepflichten

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0119). Zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gehört auch eine Arbeitszeiterhöhung bzw. die Leistung von Mehrarbeit vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung der von ihm geleisteten Mehrstunden, welche die Vollversicherungspflicht zur Folge hatten und verletzte er damit seine Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum September 2016 erfolgte daher zu Recht.Im vorliegenden Fall unterließ der Beschwerdeführer die Meldung der von ihm geleisteten Mehrstunden, welche die Vollversicherungspflicht zur Folge hatten und verletzte er damit seine Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum September 2016 erfolgte daher zu Recht. Zum Widerruf und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 01.10.2016 bis 28.11.2016:

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt nicht als arbeitslos wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Der Beschwerdeführer war von 30.06.2016 bis 31.08.2016 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Von 01.09.2016 bis 30.09.2016 war er vollversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt und von 01.10.2016 bis 28.11.2016 war er erneut geringfügig bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 30.06.2016 bis 31.08.2016 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Von 01.09.2016 bis 30.09.2016 war er vollversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt und von 01.10.2016 bis 28.11.2016 war er erneut geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und war daher von 01.10.2016 bis 28.11.2016

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht arbeitslos.Der Beschwerdeführer nahm demnach beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung auf, ohne dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat lag und war daher von 01.10.2016 bis 28.11.2016

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht arbeitslos. Da der Beschwerdeführer von 01.10.2016 bis 28.11.2016 nicht arbeitslos war, war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes somit gesetzlich nicht begründet und

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037; 16.03.2011, 2009/08/0260).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037; 16.03.2011, 2009/08/0260). Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher erkannt hat oder zumindest unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037; 28.06.2006, 2006/08/0017).Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher erkannt hat oder zumindest unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037; 28.06.2006, 2006/08/0017). Es musste dem Beschwerdeführer im konkreten Fall vor dem Hintergrund seiner Forderung klar sein, dass seine geltend gemachten Mehrleistungen, die diesbezügliche Nachzahlung, die dadurch erfolgte Überschreitung und dann wieder Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Auswirkungen auf den Bezug des Arbeitslosengeldes haben. Es muss als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, dass die Erfüllung von selbst betriebenen, ziffernmäßig bekannten und den jeweiligen Monaten genau zugeordneten Forderungen eine Überschreitung und in der Folge wieder eine Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bewirken kann, wodurch die Gebührlichkeit eines Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen wird. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Gebrauch seiner gewöhnlichen Fähigkeiten und der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung des AMS nicht gebührt. Der Beschwerdeführer verrichtete im September 2016 Arbeit in einem über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Stundenausmaß und war von 01.10.2016 bis 28.11.2016 wieder geringfügig tätig, was er nicht meldete. Nach Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses hat der Beschwerdeführer mit Hilfe der Arbeiterkammer ausständige Ansprüche, nämlich geleistete Mehrstunden, die er während seines ursprünglichen geringfügigen Dienstverhältnisses geleistet hat, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS weder, dass er September 2016 Mehr- bzw. Überstunden geleistet und von seinem ehemaligen Dienstgeber aus diesem Grund Nachzahlungen aus dem Dienstverhältnis gefordert hat, noch, dass ihm diese Nachzahlungen auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer unterließ bereits die Meldung der Mehrarbeit, welche er im September 2016 leistete sowie die der folgenden Geschehnisse. Diese stellten eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 50 Abs. 1 AlVG dar, die der Beschwerdeführer dem AMS melden hätte müssen. Ihn traf bereits durch die Steigerung seiner Arbeitszeit eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061).Der Beschwerdeführer unterließ bereits die Meldung der Mehrarbeit, welche er im September 2016 leistete sowie die der folgenden Geschehnisse. Diese stellten eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 50, Absatz eins, AlVG dar, die der Beschwerdeführer dem AMS melden hätte müssen. Ihn traf bereits durch die Steigerung seiner Arbeitszeit eine Meldepflicht, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt erkennen konnte, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061). Der Beschwerdeführer erhielt für September 2016 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt und war von 01.10.2016 bis 28.11.2016 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt. Er kam seiner Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG nicht nach, obwohl ihm diese insbesondere durch den Hinweis auf dem Formular für den Arbeitslosengeldantrag bekannt war. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass eine Änderung der Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommenen Meldungen - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 50Abs. 1 Al

VG billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).Der Beschwerdeführer erhielt für September 2016 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt und war von 01.10.2016 bis 28.11.2016 beim selben Dienstgeber wieder geringfügig beschäftigt. Er kam seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht nach, obwohl ihm diese insbesondere durch den Hinweis auf dem Formular für den Arbeitslosengeldantrag bekannt war. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass eine Änderung der Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die nicht vorgenommenen Meldungen - angesichts des jedem Arbeitslosen zu unterstellenden Alltagswissens - zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit erfolgte auch die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2016 bis 28.11.2016 zu Recht. Der Höhe des Rückforderungsbetrages ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2188612.1.00

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