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{'item': 'W205 2165928-2'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 68§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 53§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW205 2165928-2 SpruchW205 2165928-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnize

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 16.01.2020 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.),

§ 15b

Absatz 1 Asylgesetz der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruckpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 16.01.2020 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruckpunkt römisch acht.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes aktuell nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in das in Aussicht genommene Land eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W205.2165928.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.