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{'item': 'W209 2122451-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW209 2122451-1 SpruchW209 2122451-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 20.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache beim damals für ihn zuständigen AMS Wien Huttengasse fünf Stellenvorschläge ausgefolgt. Bei einem der Stellenvorschläge handelte es sich um eine Stelle als Betriebselektriker, der von der Firma XXXX für einen Kunden für den Standort im südlichen Wien gesucht wurde. Laut Stelleninserat sollten Bewerbungen bevorzugt per E-Mail erfolgen.1. Am 20.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache beim damals für ihn zuständigen AMS Wien Huttengasse fünf Stellenvorschläge ausgefolgt. Bei einem der Stellenvorschläge handelte es sich um eine Stelle als Betriebselektriker, der von der Firma römisch 40 für einen Kunden für den Standort im südlichen Wien gesucht wurde. Laut Stelleninserat sollten Bewerbungen bevorzugt per E-Mail erfolgen. 2. Am 22.10.2015 langte beim AMS Wien Huttengasse ein E-Mail der Firma XXXX ein, in dem ein Mitarbeiter mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer unangemeldet als Betriebselektriker vorstellt habe und nur an einem "Stempel" und nicht wirklich an Arbeit interessiert gewesen sei.2. Am 22.10.2015 langte beim AMS Wien Huttengasse ein E-Mail der Firma römisch 40 ein, in dem ein Mitarbeiter mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer unangemeldet als Betriebselektriker vorstellt habe und nur an einem "Stempel" und nicht wirklich an Arbeit interessiert gewesen sei. 3. Am 29.10.2015 nahm das AMS Wien Huttengasse mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in der er - zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung befragt - zunächst angab, dass er einen Termin vereinbart habe und ihm gesagt worden sei, dass es im Moment keine Arbeit gebe und er sich in zwei Wochen wieder melden solle. Mit dem E-Mail der Firma XXXX konfrontiert, wonach er sich unangemeldet vorgestellt habe, gab er an, dass dies so nicht stimme. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich wieder um einen Termin kümmern solle, da es im Moment keine Arbeit gebe.3. Am 29.10.2015 nahm das AMS Wien Huttengasse mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf, in der er - zu den Gründen für die Nichtannahme der Beschäftigung befragt - zunächst angab, dass er einen Termin vereinbart habe und ihm gesagt worden sei, dass es im Moment keine Arbeit gebe und er sich in zwei Wochen wieder melden solle. Mit dem E-Mail der Firma römisch 40 konfrontiert, wonach er sich unangemeldet vorgestellt habe, gab er an, dass dies so nicht stimme. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich wieder um einen Termin kümmern solle, da es im Moment keine Arbeit gebe. 4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.11.2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 22.10.2015 bis 27.11.2015 der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.11.2015 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 22.10.2015 bis 27.11.2015 der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm bei dem Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, dass er sich in zwei Wochen wieder melden solle. Er habe dann um eine Bestätigung für das AMS ersucht und angeboten, einen Termin zu vereinbaren. Dann habe man ihm gesagt, dass man niemanden mehr brauche. Daraufhin habe man seine Bewerbung mit seinem Stempel versehen und ihm zurückgegeben. Beim Rausgehen habe man eine abfällige Bemerkung über Ausländer gemacht. Das sei das erste Mal, dass ihm das passiert sei. Er sei arbeitswillig und wolle so dringend wie möglich arbeiten, da er drei Kinder zu versorgen habe. 6. Am 12.11.2014 wurde ein Mitarbeiter der Firma XXXX , der das E-Mail an die belangte Behörde verfasst hatte, von der belangten Behörde zum Ablauf des Bewerbungsgespräches niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Vorsprache ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ihm sofort seine Zubuchung und seine Bewerbungsliste vorgelegt und erklärt, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, was dieser allerdings verweigert habe. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei, und das Gespräch beendet. Er habe dies auch auf der Zubuchung vermerkt. Über die ausgeschriebene Stelle sei gar nicht geredet worden.6. Am 12.11.2014 wurde ein Mitarbeiter der Firma römisch 40 , der das E-Mail an die belangte Behörde verfasst hatte, von der belangten Behörde zum Ablauf des Bewerbungsgespräches niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass die Vorsprache ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe ihm sofort seine Zubuchung und seine Bewerbungsliste vorgelegt und erklärt, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, was dieser allerdings verweigert habe. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei, und das Gespräch beendet. Er habe dies auch auf der Zubuchung vermerkt. Über die ausgeschriebene Stelle sei gar nicht geredet worden. 7. Mit Parteiengehör vom 11.12.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Niederschrift mit dem Mitarbeiter der Firma XXXX in Kenntnis gesetzt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht:7. Mit Parteiengehör vom 11.12.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Niederschrift mit dem Mitarbeiter der Firma römisch 40 in Kenntnis gesetzt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht: "Warum haben Sie sich nicht per E-Mail, wie im Stellenvorschlag angeführt, bei der Firma beworben? Warum haben Sie nicht telefonisch einen Vorsprachetermin vereinbart? Warum haben Sie den Ihnen vorgelegten Fragebogen bei der Firma nicht ausgefüllt? Sie erwähnen noch eine Dame, die bei diesem Gespräch anwesend gewesen sei. Können Sie sich an ihren Namen erinnern, wenn nein, vielleicht wie sie ausgesehen hat oder wie alt sie ungefähr gewesen ist?" 8. Mit Schreiben vom 04.01.2016 nahm der Beschwerde zum oben angeführten Parteiengehör Stellung, führte aus, dass die Darstellung des Mitarbeiters in der Niederschrift vom 12.11.2015 nicht der Wahrheit entspreche, und stellte den Gesprächsablauf wie folgt dar: "Ich war dabei am 22.10.2015 mich bei obigem Unternehmen per Mail zu bewerben, da ist mir die Internetverbindung daheim komplett abgebrochen für einige Stunden. Ich beschloss persönlich hinzugehen und sich persönlich zu bewerben weil ich die Erfahrung gemacht habe das PERSÖNLICH BEWERBEN POSITIV ANKOMMT. Ich betrat das Büro von obigem Unternehmen und Grüßten höflich, die Dame Frau XXXX grüßte zurück und fragte mich um was es ginge, aber Sie würdigte mich keines Blickes da Sie ziemlich gestresst die Unterlagen vor sich durchstöberte. Ich sagte ich komme vom AMS mit einem Stellenangebot für die ausgeschriebene Stelle als Betriebselektriker, FRAU XXXX fragte mich ob ich einen Termin habe, ich sagte NEIN aber dürfen wir einen Termin ausmachen war meine Frage an die FRAU XXXX . FRAU XXXX sagte ich würde erst in 2 Wochen einen Termin bekommen, daraufhin sagte ich geben Sie mir einen Termin in 2 Wochen aber machen Sie bitte einen Vermerk auf der Zubuchung sowie auf die Bewerbungsliste damit ich keine Schwierigkeiten mit dem AMS bekomme und reichte es der FRAU XXXX . Daraufhin kam HERR XXXX nahm ihr dies aus der Hand von der FRAU XXXX und sagte wir brauchen KEINE MITARBEITER und machte einen VERMERK DASS DIE NOTWENDIGE ARBEITSWILLIGKEIT NICHT GEGEBEN IST. Ich wurde nicht einmal aufgefordert oder angesprochen ob ich einen Bewerbungsbogen ausfüllen möchte. Ich nahm die Zubuchung vom AMS ging Richtung Ausgang da hörte ich im Hintergrund die AUSSAGE TYPISCH AUSLÄNDER, ich verließ das Büro ohne eine abfällige Aussage zu tätigen. Warum hat dieses obige Unternehmen wenn es keine MITARBEITER sucht und aufnimmt beim AMS diese nicht gemeldet?""Ich war dabei am 22.10.2015 mich bei obigem Unternehmen per Mail zu bewerben, da ist mir die Internetverbindung daheim komplett abgebrochen für einige Stunden. Ich beschloss persönlich hinzugehen und sich persönlich zu bewerben weil ich die Erfahrung gemacht habe das PERSÖNLICH BEWERBEN POSITIV ANKOMMT. Ich betrat das Büro von obigem Unternehmen und Grüßten höflich, die Dame Frau römisch 40 grüßte zurück und fragte mich um was es ginge, aber Sie würdigte mich keines Blickes da Sie ziemlich gestresst die Unterlagen vor sich durchstöberte. Ich sagte ich komme vom AMS mit einem Stellenangebot für die ausgeschriebene Stelle als Betriebselektriker, FRAU römisch 40 fragte mich ob ich einen Termin habe, ich sagte NEIN aber dürfen wir einen Termin ausmachen war meine Frage an die FRAU römisch 40 . FRAU römisch 40 sagte ich würde erst in 2 Wochen einen Termin bekommen, daraufhin sagte ich geben Sie mir einen Termin in 2 Wochen aber machen Sie bitte einen Vermerk auf der Zubuchung sowie auf die Bewerbungsliste damit ich keine Schwierigkeiten mit dem AMS bekomme und reichte es der FRAU römisch 40 . Daraufhin kam HERR römisch 40 nahm ihr dies aus der Hand von der FRAU römisch 40 und sagte wir brauchen KEINE MITARBEITER und machte einen VERMERK DASS DIE NOTWENDIGE ARBEITSWILLIGKEIT NICHT GEGEBEN IST. Ich wurde nicht einmal aufgefordert oder angesprochen ob ich einen Bewerbungsbogen ausfüllen möchte. Ich nahm die Zubuchung vom AMS ging Richtung Ausgang da hörte ich im Hintergrund die AUSSAGE TYPISCH AUSLÄNDER, ich verließ das Büro ohne eine abfällige Aussage zu tätigen. Warum hat dieses obige Unternehmen wenn es keine MITARBEITER sucht und aufnimmt beim AMS diese nicht gemeldet?" 9. Am gleichen Tag wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit der Firma XXXX Kontakt aufgenommen, nachdem dieser Zweifel gekommen waren, ob der Beschwerdeführer für die Stelle geeignet gewesen sei, und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer für die Stelle als Betriebselektriker geeignet gewesen wäre. In ihrer Antwort teilte die Geschäftsleitung mit, dass er nicht als geeignet erschienen sei, dies jedoch im Zusammenhang mit seinem demotivierenden Auftritt. Die Stelle sei noch frei gewesen, da der Auftraggeber laufend arbeitswillige Kandidaten suche. Dass man gesagt haben soll, dass die Stelle bereits besetzt sei, könne nicht bestätigt werden.9. Am gleichen Tag wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit der Firma römisch 40 Kontakt aufgenommen, nachdem dieser Zweifel gekommen waren, ob der Beschwerdeführer für die Stelle geeignet gewesen sei, und nachgefragt, ob der Beschwerdeführer für die Stelle als Betriebselektriker geeignet gewesen wäre. In ihrer Antwort teilte die Geschäftsleitung mit, dass er nicht als geeignet erschienen sei, dies jedoch im Zusammenhang mit seinem demotivierenden Auftritt. Die Stelle sei noch frei gewesen, da der Auftraggeber laufend arbeitswillige Kandidaten suche. Dass man gesagt haben soll, dass die Stelle bereits besetzt sei, könne nicht bestätigt werden. 10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.02016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsloser verpflichtet sei, seine Arbeitslosigkeit und damit seine Abhängigkeit von den finanziellen Leistungen der Versichertengemeinschaft möglichst kurz zu halten. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (keine Bewerbung), oder aber, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, dem potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Schon durch die persönliche Bewerbung ohne vorherige Terminvereinbarung bei der Firma XXXX obwohl eine schriftliche Bewerbung, bevorzugt per E-Mail, erwünscht gewesen sei, habe der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Auch sein Vorbringen, dass die Stelle nicht mehr zu besetzen gewesen sei, erscheine unglaubwürdig, zumal von der Firma schriftlich angegeben worden sei, dass die Stelle noch frei sei. Selbst wenn ihm eine falsche Auskunft gegeben worden wäre, was nicht der Fall sei, hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer für eine andere freie Stelle heranzuziehen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.02016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Arbeitsloser verpflichtet sei, seine Arbeitslosigkeit und damit seine Abhängigkeit von den finanziellen Leistungen der Versichertengemeinschaft möglichst kurz zu halten. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (keine Bewerbung), oder aber, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, dem potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Schon durch die persönliche Bewerbung ohne vorherige Terminvereinbarung bei der Firma römisch 40 obwohl eine schriftliche Bewerbung, bevorzugt per E-Mail, erwünscht gewesen sei, habe der Beschwerdeführer jedenfalls in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Auch sein Vorbringen, dass die Stelle nicht mehr zu besetzen gewesen sei, erscheine unglaubwürdig, zumal von der Firma schriftlich angegeben worden sei, dass die Stelle noch frei sei. Selbst wenn ihm eine falsche Auskunft gegeben worden wäre, was nicht der Fall sei, hätte die Möglichkeit bestanden, den Beschwerdeführer für eine andere freie Stelle heranzuziehen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 11. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er gleich nach dem Erhalt der Stellenanzeige versucht habe, mittels E-Mails mit der Firma Kontakt aufzunehmen, was ihm allerdings mangels funktionstüchtiger Internetverbindung nicht gelungen sei. Aus diesem Grund habe er sich verpflichtet gefühlt, persönlich vorzusprechen, was er am 22.10.2015 auch getan habe. Vorort seien zwei Mitarbeiter gewesen, die nicht an ihm interessiert gewesen seien. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er eine Arbeit als Elektriker suche und vom AMS geschickt worden sei. Ein Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass er erst in zwei Wochen einen Termin haben könne. Daraufhin habe er erwähnt, dass das AMS in zehn Tagen eine Bestätigung verlange. Daraufhin habe eine Mitarbeiterin ihm gesagt, dass sie keine Arbeiter mehr bräuchten und ihm keinen Termin geben könnten. Dann habe ihm der Mitarbeiter seine Papiere aus der Hand genommen und den Vermerk "nicht arbeitswillig" gemacht. Der Mitarbeiter habe weder seine Bewerbungsunterlagen genommen noch Unterlagen bzw. einen Bewerbungsbogen vorgelegt. Hätte er kein Interesse an der Arbeit gehabt, hätte er versucht, von zu Hause aus eine Mitteilung zu bekommen. Indem er persönlich hingegangen sei, habe er seinen Arbeitswillen dokumentiert. Beim Verlassen des Büros sei die Bemerkung "typisch Ausländer" gefallen, was er als diskriminierend empfunden habe. Mit einer derartigen Verhaltensweise sei er vorher noch nie konfrontiert worden. 12. Am 03.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29.10.2015 zunächst angegeben habe, dass er einen Termin gehabt habe, er aber nicht angeben haben können, in welcher Form. Auch die Aussage, dass die Firma im Moment keine Arbeit habe, erscheine unglaubwürdig, da dies dem Service für Unternehmen bekannt gegeben worden wäre. Wenn die Stelle, wie vom Beschwerdeführer behauptet, bereites besetzt gewesen sei, dränge sich die Frage auf, warum die Firma dies nicht auf dem Stelleninserat (unten) vermerkt habe, zumal dies lediglich ein Punkt zum Ankreuzen sei. Die Firma habe jedoch "Telefonische Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht" angekreuzt. Wenn der Beschwerdeführer so bedacht darauf gewesen wäre, keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, hätte er - als ihm das Schreiben mit dem Vermerk "Telefonische Kontaktaufnahme durch das AMS erwünscht" zurückgegeben wurde - den Mitarbeiter der Firma darauf ansprechen müssen. Wenn der Beschwerdeführer dies erst zu Hause bemerkt haben sollte, hätte er dies umgehend dem AMS mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls für die Stelle geeignet gewesen. Für die Eignung spreche, dass er eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre vorweisen könne und von 1991 bis 2011 auch in seiner Branche gearbeitet habe. Von 2003 bis 2006 habe er auch als Betriebselektriker gearbeitet. 13. Mit Schreiben vom 21.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage der belangten Behörde zur Stellungnahme geschickt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erfolgte keine Reaktion darauf. 14. Mit Erkenntnis vom 30.09.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. 15. Über ein entsprechendes Ersuchen des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde diesem mitgeteilt, dass das Erkenntnis dem Beschwerdeführer am 05.10.2016 zugestellt worden sei. 16. Mit zur GZ: W209 2122451-2 ergangenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bewilligt. 17. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2019, Ra 2017/08/0015, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben. 18. Am 25.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Mitarbeiter der Firma XXXX ., auf dessen niederschriftliche Angaben die belangte Behörde den Bescheid stützte ( XXXX ), als Zeuge vernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers scheiterte, weil der geladene Dolmetscher kurzfristig erkrankte und der Beschwerdeführer seinen Angaben nach ohne Dolmetscher nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen.römisch 40 ., auf dessen niederschriftliche Angaben die belangte Behörde den Bescheid stützte ( römisch 40 ), als Zeuge vernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers scheiterte, weil der geladene Dolmetscher kurzfristig erkrankte und der Beschwerdeführer seinen Angaben nach ohne Dolmetscher nicht in der Lage war, der Verhandlung zu folgen. 19. Am 26.02.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein der oben genannten Personen sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine weitere, beim verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch anwesende Mitarbeitern ( XXXX ) als Zeugin befragt.19. Am 26.02.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein der oben genannten Personen sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine weitere, beim verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch anwesende Mitarbeitern ( römisch 40 ) als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der 1972 geborene Beschwerdeführer verfügt über eine in der Türkei abgeschlossene Elektriker-Lehre und hat von 1991 bis 2011 in Österreich als Elektriker (von 2003 bis 2006 als Betriebselektriker) gearbeitet. Er bezog seit 14.10.2014 Notstandshilfe. Am 20.10.2015 wurde ihm anlässlich eines Beratungstermins u.a. ein Stellenvorschlag als Betriebselektriker bei der Firma XXXX . ausgefolgt, der wie folgt lautete:Er bezog seit 14.10.2014 Notstandshilfe. Am 20.10.2015 wurde ihm anlässlich eines Beratungstermins u.a. ein Stellenvorschlag als Betriebselektriker bei der Firma römisch 40 . ausgefolgt, der wie folgt lautete: ""Der beste Weg die Zukunft vorauszusagen, ist sie zu gestalten" (*Zitat Willy Brandt) - In diesem Sinne agieren wir für Sie und mit Ihnen, professionell, individuell und auf partnerschaftliche Weise. So verbindet uns ein Teil Ihrer Erfolgsgeschichte Für unseren Kunden, einer weltweit erfolgreichen und innovativen Unternehmensgruppe suchen wir zur Verstärkung des erfolgreichen Teams für den Standort südliches Wien ab sofort Betriebselektriker/in Ihre Aufgaben * Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Produktionsanlagen * laufende Optimierung der Anlagen * Suche und Erkennung von Fehlerquellen und deren Behebung * Bereitschaftsdienst Ihr Profil * abgeschlossene Lehre als Betriebselektriker/in bzw. darüber hinausgehende Ausbildungen * Kenntnisse in Antriebs- und Steuerungstechnik (zB S5 und S7) sowie in Mess- und Regeltechnik * Erfahrungen mit Frequenzumrichter * gute EDV-Kenntnisse * selbständige und strukturierte Arbeitsweise * zeitliche Flexibilität und Überstundenbereitschaft * Engagement, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein * abgeleisteter Präsenzdienst Unser Angebot: * ein interessantes und abwechslungsreiches Aufgabengebiet * langfristige Beschäftigung in einem renommierten Unternehmen mit späterer Übernahmeoption * Förderung der beruflichen Weiterbildung und persönlichen Weiterentwicklung * Mindestlohn € 2.066,75 brutto pro Monat + Zulagen laut Kollektivvertrag (Überzahlung je nach Erfahrung und Qualifikation möglich) Arbeitsort: südliches Wien Arbeitszeit: Vollzeit BEWERBUNG: Sind Sie bereit, Ihr berufliches Potential optimal einzusetzen? Wenn ja, dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bevorzugt per Mail an: XXXX .römisch 40 . z. H. Herrn XXXXz. H. Herrn römisch 40 A- XXXXA- römisch 40 E-Mail: XXXXE-Mail: römisch 40 XXXXrömisch 40 Selbstverständlich sichern wir Ihnen unsere vollste Diskretion zu. Das Mindestentgelt für die Stelle als Betriebselektriker/in beträgt 2.066,75 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." Am 22.10.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich in der oben angeführten Firma. Er legte dem Personalverantwortlichen ( XXXX ) den oben angeführten Stellenvorschlag sowie seine Bewerbungsliste vor und erklärte ihm, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Der Aufforderung des Personalverantwortlichen, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf der Personalverantwortliche das Gespräch beendete und das AMS per E-Mail informierte, dass sich der Beschwerdeführer soeben unangemeldet als Betriebselektriker vorgestellt habe, sich nur einen Stempel holen habe wollen, um keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, und nicht wirklich an Arbeit interessiert gewesen sei.Am 22.10.2015 erschien der Beschwerdeführer ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich in der oben angeführten Firma. Er legte dem Personalverantwortlichen ( römisch 40 ) den oben angeführten Stellenvorschlag sowie seine Bewerbungsliste vor und erklärte ihm, für das Arbeitsmarktservice einen Stempel zu benötigen, um keine Probleme zu bekommen. Der Aufforderung des Personalverantwortlichen, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, worauf der Personalverantwortliche das Gespräch beendete und das AMS per E-Mail informierte, dass sich der Beschwerdeführer soeben unangemeldet als Betriebselektriker vorgestellt habe, sich nur einen Stempel holen habe wollen, um keine Probleme mit dem AMS zu bekommen, und nicht wirklich an Arbeit interessiert gewesen sei. Ab 21.03.2016 stand der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist, soweit er die Ausfolgung des o.a. Stellenvorschlages und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers beim Vorstellungsgespräch ohne vorherige Terminvereinbarung betrifft, unstrittig. Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgespräches gründen auf den zeitnahen Angaben des Personalverantwortlichen des potentiellen Arbeitgebers, der das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führte und vom Erhebungsdienst des AMS am 12.11.2015 dazu niederschriftlich befragt wurde. Dieser konnte sich zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2019 nicht mehr an das Vorstellungsgespräch erinnern, was im Hinblick auf den Umstand, dass er täglich mehrere Bewerbungsgespräche führte und das verfahrensgegenständliche Gespräch bereits vor mehr als vier Jahren stattfand, lebensnah erscheint. Seinen glaubhaften Angaben nach vermerkte er eine seiner Ansicht nach gegebene Arbeitsunwilligkeit von Bewerbern jedoch niemals auf dem Stellenvorschlag des AMS, sondern wandte er sich in einem solchen Fall immer direkt an das AMS, was nach der Aktenlage auch im gegenständlichen Fall so geschehen ist. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer das ganze Verfahren hindurch vor, dass die Arbeitsunwilligkeit auf dem Stellenvorschlag vermerkt worden sei und er dies, als er es bemerkt habe, noch am selben Tag dem AMS persönlich mitgeteilt habe. Nach der Aktenlage fand jedoch beim AMS kein solches Gespräch statt und wurde entgegen den Angaben des Beschwerdeführers auch der Stellenvorschlag (mit dem vermeintlichen Vermerk) nicht abgegeben, wobei der Vertreter des AMS in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 glaubhaft versicherte, dass ein solches, insbesondere wenn es zur Vorlage von Dokumenten gekommen wäre, vermerkt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29.10.2015 zunächst angab, vor dem Gespräch einen Termin vereinbart zu haben, und erst, als er mit dem E-Mail des Arbeitgebers konfrontiert wurde, einräumte, ohne vorherige Terminvereinbarung zum Gespräch erschienen zu sein, wobei er als Grund hierfür Probleme mit seinem Computer anführte. Seine Rechtfertigung in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020, bei der Niederschrift sei kein Dolmetscher zugegen gewesen, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei, erscheint nicht glaubhaft, da er in der Verhandlung am 26.09.2019 nicht den Eindruck vermittelte, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, zumal er in dieser auch ohne Dolmetscher in der Lage war, genaue Angaben zum Ablauf des Bewerbungsgespräches zu machen (s. VH-Schrift vom 26.09.2019). Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020, indem er zunächst angab, bei dem Bewerbungsgespräch seine Bewerbungsliste nicht mitgehabt zu haben, weil er sie zuvor beim AMS abgegeben habe, wogegen er auf Vorhalt, dass er diese, wie auf der Liste vermerkt, bei Bewerbungen am Tag vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch bei sich hatte, seine Aussage dahingehend anpasste, dass er sie zwar mitgehabt haben könnte, sich aber nicht mehr genau daran erinnern könne. Schließlich wichen die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.01.2016, denen zufolge er seine Bewerbungsunterlagen zunächst der bei dem Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiterin XXXX übergeben habe, von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 ab, wo er dies in Abrede stellte und ausschloss, ihr die Unterlagen übergeben zu haben.Schließlich wichen die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.01.2016, denen zufolge er seine Bewerbungsunterlagen zunächst der bei dem Bewerbungsgespräch anwesenden Mitarbeiterin römisch 40 übergeben habe, von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 ab, wo er dies in Abrede stellte und ausschloss, ihr die Unterlagen übergeben zu haben. Im Hinblick auf die aktenwidrigen Angaben und gehäuften Widersprüche erschienen die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weswegen der erkennende Senat den zeitnahen und unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers folgte, zumal sich - nicht zuletzt auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 gewonnen persönlichen Eindrucks - auch keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass dessen Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Die Beschäftigung ab 21.03.2016 ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:Paragraph 9, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)bis
(8)[...]" § 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:Paragraph 10, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013: "§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde." § 38 AlVG in der Stammfassung:Paragraph 38, AlVG in der Stammfassung: "Allgemeine Bestimmungen §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 20.10.1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und 05.09.1995, Zl. 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 20.10.1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und 05.09.1995, Zl. 94/08/0050). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH
  7. 2007, 2006/08/0016 und 30.09.1997, 97/08/0414). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben (Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 212 zu § 9 AlVG).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH
  8. 2007, 2006/08/0016 und 30.09.1997, 97/08/0414). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben (Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 212 zu Paragraph 9, AlVG). Aus dem dem Beschwerdeführer ausgefolgten Stellenvorschlag geht hervor, dass eine abgeschlossene Lehre als Betriebselektriker/in bzw. eine darüberhinausgehende Ausbildung Voraussetzung für die Stelle war. Den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen zufolge verfügt der Beschwerdeführer zwar nur über eine in der Türkei abgeschlossene Lehrausbildung zum Elektriker. Eine formale Gleichhaltung mit einer Lehre als Betriebselektriker/in oder Anhaltspunkte, dass seine in der Türkei absolvierte Ausbildung ohne formale Gleichhaltung einer in Österreich abgeschlossenen Lehre als Betriebselektriker/in bzw. einer darüberhinausgehenden Ausbildung entspricht, liegen nicht vor. Wie der Personalverantwortliche des potentiellen Arbeitgebers jedoch in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 glaubhaft darlegte, wäre die mangelnde formale Gleichhaltung des Lehrabschlusses kein Einstellungshindernis gewesen, zumal der Beschwerdeführer über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt und seine Qualifikationen am Arbeitsmarkt stark nachgefragt werden. Schließlich räumte auch der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 29.10.2015 ein, dass er keine Einwände gegen die zugewiesene Beschäftigung gehabt habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer keine Erfahrung mit Frequenzumrichtern hat, wie sie im Stelleninserat gefordert wurde. Das AMS kann bei Arbeitslosen, die einen bestimmten Beruf erlernt oder ausgeübt haben, nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass diese die Anforderungen, die mit der Ausübung von (Teil)Tätigkeiten dieses Berufes verbunden sind, erfüllen. Ausnahmen von dieser Regel müssen die Betroffenen von sich aus dem Arbeitsmarktservice anzeigen und im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung aus welchen Gründen mangels ausreichender bzw. nur mit einem unzumutbaren Aufwand zu erwerbender Kenntnisse nicht verrichtet werden können (Müller, DRdA 2006/89). Ist eine Beschäftigung (wie im vorliegenden Fall) nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen, wobei es dann am Arbeitslosen liegt, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Insofern wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären, ob die mangelnde Erfahrung mit Frequenzumrichtern ein Einstellungshindernis dargestellt hätte.Ist eine Beschäftigung (wie im vorliegenden Fall) nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen, wobei es dann am Arbeitslosen liegt, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Insofern wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, mit dem potentiellen Arbeitgeber abzuklären, ob die mangelnde Erfahrung mit Frequenzumrichtern ein Einstellungshindernis dargestellt hätte. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 die im Stelleninserat in Aussicht gestellte Entlohnung als mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag als unvereinbar erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst einräumte, dass das angebotene Entgelt jedenfalls dem Kollektivvertrag des Arbeitskräfteüberlassungsgewerbes, der in den Stehzeiten zur Anwendung gelangt (vgl. § 10 AÜG), entsprach. Vor dem Hintergrund, dass im Stelleninserat ausdrücklich nur von der "Mindestentlohnung laut Kollektivvertrag" die Rede war und zudem eine Überzahlung angeboten wurde, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre.Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2020 die im Stelleninserat in Aussicht gestellte Entlohnung als mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag als unvereinbar erachtete, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst einräumte, dass das angebotene Entgelt jedenfalls dem Kollektivvertrag des Arbeitskräfteüberlassungsgewerbes, der in den Stehzeiten zur Anwendung gelangt vergleiche Paragraph 10, AÜG), entsprach. Vor dem Hintergrund, dass im Stelleninserat ausdrücklich nur von der "Mindestentlohnung laut Kollektivvertrag" die Rede war und zudem eine Überzahlung angeboten wurde, lässt sich daraus nicht ableiten, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Aber auch wenn sich die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erwiesen hätte, wäre das AMS berechtigt gewesen, eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu verhängen. Es begründete nämlich - gestützt auf das glaubhafte Vorbringen des potenziellen Arbeitgebers, einem Leiharbeitsunternehmen, laufend Personal mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen - die Verhängung der Sanktion auch (ebenso tragfähig) damit, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer für eine andere (zumutbare) freie Stelle heranzuziehen, weswegen er von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch machte, was ebenfalls den Sanktionen gemäß § 10 AlVG unterliegt (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Aber auch wenn sich die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erwiesen hätte, wäre das AMS berechtigt gewesen, eine Sanktion gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu verhängen. Es begründete nämlich - gestützt auf das glaubhafte Vorbringen des potenziellen Arbeitgebers, einem Leiharbeitsunternehmen, laufend Personal mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen - die Verhängung der Sanktion auch (ebenso tragfähig) damit, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, den Beschwerdeführer für eine andere (zumutbare) freie Stelle heranzuziehen, weswegen er von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch machte, was ebenfalls den Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG unterliegt vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein, dass seine Weigerung, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Auch die erforderliche Kausalität ist zu bejahen, zumal es genügt, wenn durch das gesetzte Verhalten die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden (vgl. z.B. VwGH 2013/08/0020; ARD 6383/14/2014), was durch die Weigerung, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, zweifelsfrei feststeht.Auch die erforderliche Kausalität ist zu bejahen, zumal es genügt, wenn durch das gesetzte Verhalten die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden vergleiche z.B. VwGH 2013/08/0020; ARD 6383/14/2014), was durch die Weigerung, einen Bewerbungsbogen auszufüllen, zweifelsfrei feststeht. Anhaltspunkte für Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stand zwar ab 21.03.2016 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die für die Nachsichterteilung erforderliche zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Weigerung bzw. Vereitelung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 = ARD 6514/13/2016) ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.Anhaltspunkte für Nachsichtgründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stand zwar ab 21.03.2016 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die für die Nachsichterteilung erforderliche zeitliche Nähe der Beschäftigungsaufnahme zur Weigerung bzw. Vereitelung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 = ARD 6514/13/2016) ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Damit war die vorliegende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die vorliegende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2122451.1.00

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