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{'item': 'W209 2219160-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW209 2219160-1 SpruchW209 2219160-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 05.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 08.08.2018 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde dies zuammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe und Österreich somit lediglich der Beschäftigungsstaat und nicht der Wohnstaat der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem AMS in einem Fragebogen angegeben, dass sie in XXXX in Ungarn über eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern verfüge, wo auch ihre beiden Kinder leben würden, und dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich täglich dorthin zurückgekehrt sei. Aufgrund des Wohnorts der Familie der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie in Grenznähe beschäftigt gewesen sei, erscheine es auch lebensnah, dass sie nach der Arbeit nicht in das eine Stunde entfernte Wien (Anm.: wo die Beschwerdeführerin in XXXX Wien gemeldet war), sondern in das nur 15 Minuten entfernte XXXX zu ihrer Familie gefahren sei. Unter den gegebenen Umständen sei Österreich daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) 883/2004 nicht zuständig.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 05.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 08.08.2018 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde dies zuammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe und Österreich somit lediglich der Beschäftigungsstaat und nicht der Wohnstaat der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem AMS in einem Fragebogen angegeben, dass sie in römisch 40 in Ungarn über eine Wohnmöglichkeit bei ihren Eltern verfüge, wo auch ihre beiden Kinder leben würden, und dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich täglich dorthin zurückgekehrt sei. Aufgrund des Wohnorts der Familie der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie in Grenznähe beschäftigt gewesen sei, erscheine es auch lebensnah, dass sie nach der Arbeit nicht in das eine Stunde entfernte Wien Anmerkung, wo die Beschwerdeführerin in römisch 40 Wien gemeldet war), sondern in das nur 15 Minuten entfernte römisch 40 zu ihrer Familie gefahren sei. Unter den gegebenen Umständen sei Österreich daher für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Artikel 65, Absatz 2, Verordnung (EG) 883 aus 2004, nicht zuständig.
  3. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtmittelfrist eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Fragestellung im Fragebogen irreführend gewesen sei und sie die Frage nach der täglichen Rückkehr so verstanden habe, dass sie angeben hätte müssen, dass sie täglich in Österreich gearbeitet habe. Sie habe am Fragebogen aber auch angegeben, dass sie im letzten Jahr lediglich 2 bis 3 Tage in Ungarn gewesen sei. Am 05.10.2018 habe sie das Formular erneut ausgefüllt und das richtiggestellt. Ferner seien die Angaben des AMS im angefochtenen Bescheid betreffend die Orte ihrer letzten Beschäftigung in Österreich, woraus das AMS den Schluss gezogen habe, dass sie täglich nach XXXX zurückgekehrt sei, unrichtig.
  4. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtmittelfrist eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Fragestellung im Fragebogen irreführend gewesen sei und sie die Frage nach der täglichen Rückkehr so verstanden habe, dass sie angeben hätte müssen, dass sie täglich in Österreich gearbeitet habe. Sie habe am Fragebogen aber auch angegeben, dass sie im letzten Jahr lediglich 2 bis 3 Tage in Ungarn gewesen sei. Am 05.10.2018 habe sie das Formular erneut ausgefüllt und das richtiggestellt. Ferner seien die Angaben des AMS im angefochtenen Bescheid betreffend die Orte ihrer letzten Beschäftigung in Österreich, woraus das AMS den Schluss gezogen habe, dass sie täglich nach römisch 40 zurückgekehrt sei, unrichtig.
  5. Mit Parteiengehör vom 04.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, nähere Angaben zu ihren in Ungarn wohnhaften Kindern und ihrem Lebensgefährten zu machen sowie mitzuteilen, ob der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Ungarn ein Haus oder eine Wohnung sei und wie oft sie in der Zeit von 01.10.2017 bis 18.08.2018 nach Ungarn zu ihrer Familie gefahren sei.
  6. Am 12.12.2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör des AMS vom 04.12.2018 schriftlich Stellung und führte aus, dass ihre Tochter in Ungarn derzeit die vierte Klasse Gymnasium (zwölfte Schulstufe) besuche und ab 2019 in England studieren werde. Ihre Kinder hätten die Schule in Ungarn absolvieren wollen, weswegen sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten. An den Wochenenden hätten sie die Beschwerdeführerin in Wien, wo letztere seit 2006 durchgehend wohne, besucht. Ihr Sohn sei mittlerweile bereits selbstständig. Ihre Tochter wohne noch bei ihren Eltern. Sie sei geschieden und habe auch keinen Lebensgefährten. In Ungarn verfüge sie über keinen Wohnsitz. Sie verfüge über einen in Wien zugelassenen Pkw, mit dem sie lediglich 2 bis 3 Tage pro Jahr nach Ungarn fahre. Sie wohne in XXXX Wien in der Mietwohnung ihres Bruders, dem sie dafür monatlich € 130,00 bezahle.
  7. Am 12.12.2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör des AMS vom 04.12.2018 schriftlich Stellung und führte aus, dass ihre Tochter in Ungarn derzeit die vierte Klasse Gymnasium (zwölfte Schulstufe) besuche und ab 2019 in England studieren werde. Ihre Kinder hätten die Schule in Ungarn absolvieren wollen, weswegen sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt hätten. An den Wochenenden hätten sie die Beschwerdeführerin in Wien, wo letztere seit 2006 durchgehend wohne, besucht. Ihr Sohn sei mittlerweile bereits selbstständig. Ihre Tochter wohne noch bei ihren Eltern. Sie sei geschieden und habe auch keinen Lebensgefährten. In Ungarn verfüge sie über keinen Wohnsitz. Sie verfüge über einen in Wien zugelassenen Pkw, mit dem sie lediglich 2 bis 3 Tage pro Jahr nach Ungarn fahre. Sie wohne in römisch 40 Wien in der Mietwohnung ihres Bruders, dem sie dafür monatlich € 130,00 bezahle.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens die Möglichkeit geboten worden sei, geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses in Österreich liege. Da die Beschwerdeführerin trotz rechtswirksamer Zustellung nicht geantwortet habe, habe der Sachverhalt nicht ermittelt werden können, weswegen von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und daher von einer täglichen Rückkehr nach Ungarn auszugehen sei.
  9. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, dass sie im fraglichen Zeitraum nur zweieinhalb Monate in Grenznähe beschäftigt gewesen sei und die restliche Zeit am Standort XXXX Wien ein Gewerbe betrieben habe. Darüber hinaus würden auch alle drei ihrer Geschwister in Wien leben.
  10. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen dahingehend, dass sie im fraglichen Zeitraum nur zweieinhalb Monate in Grenznähe beschäftigt gewesen sei und die restliche Zeit am Standort römisch 40 Wien ein Gewerbe betrieben habe. Darüber hinaus würden auch alle drei ihrer Geschwister in Wien leben.
  11. Am 22.05.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte es aus, dass die Beschwerdeführerin mit 01.08.2018 den Nichtbetrieb ihres Gewerbes in XXXX Wien gemeldet habe. Alle anderen, von ihr in der Vergangenheit betriebenen Gewerbe seien bereits gelöscht.
  12. Am 22.05.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte es aus, dass die Beschwerdeführerin mit 01.08.2018 den Nichtbetrieb ihres Gewerbes in römisch 40 Wien gemeldet habe. Alle anderen, von ihr in der Vergangenheit betriebenen Gewerbe seien bereits gelöscht.
  13. Am 26.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer letzten Beschäftigung bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit ihren Wohnort iSd Art. 1 Buchst. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Ungarn. Sie wohnte dort zusammen mit ihrer Tochter im Haus ihrer Eltern an der Adresse XXXX (Ungarn).Die Beschwerdeführerin hatte während ihrer letzten Beschäftigung bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit ihren Wohnort iSd Artikel eins, Buchst. j Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Ungarn. Sie wohnte dort zusammen mit ihrer Tochter im Haus ihrer Eltern an der Adresse römisch 40 (Ungarn). Während ihrer Tätigkeit in Österreich wohnte sie zum Teil in einer Mietwohnung im vierten Wiener Gemeindebezirk, die ihrem Bruder gehörte und die sie mit diesem teilte. Während ihrer Tätigkeit in Österreich ist die Beschwerdeführerin jedoch weder täglich noch zumindest wöchentlich an ihren Wohnort zurückgekehrt. Eine Rückverlagerung jener Interessen der Beschwerdeführerin, die mit der Abwanderung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuvor vom Wohnmitgliedstaat (Ungarn) teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat (Österreich) verlagert worden sind, in den Wohnstaat konnte nicht festgestellt werden.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Ungarn hatte, war aus folgenden Gründen zu treffen:Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Ungarn hatte, war aus folgenden Gründen zu treffen: Art. 1 lit. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den "Wohnort" als den "Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person". Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).Artikel eins, Litera j, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert den "Wohnort" als den "Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person". Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Der Ausdruck "Wohnort" nach Art. 1 Buchst. j Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat somit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den "Wohnort" in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Art. 1 Buchst. j der VO (EG) Nr. 883/2004 wohnt (vgl. EuGH 5.6.2014, I/Health Service Executive, C-255/13, Rn. 43ff).Der Ausdruck "Wohnort" nach Artikel eins, Buchst. j Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, hat somit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den "Wohnort" in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Artikel eins, Buchst. j der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, wohnt vergleiche EuGH 5.6.2014, I/Health Service Executive, C-255/13, Rn. 43ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich auch in Ungarn über einen Wohnsitz verfügte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr einziger Wohnsitz die 45 m²-Mietwohnung ihres Bruders in XXXX Wien gewesen sei, waren nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin einräumte, dass es sich bei dem Haus ihrer Eltern in XXXX um ein größeres Haus mit 3 bis 4 Zimmern handelt. Dieses bietet somit nicht nur ihren Eltern und ihrer Tochter Platz. Unter diesen Umständen erscheint es nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 ausschließlich gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Zimmer-Küche-Kabinett-Wohnung in Wien gewohnt hat, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass sie während ihrer Saisonbeschäftigungen in der Dauer von rund zweieinhalb Monaten pro Jahr im Burgenland und in der Steiermark jeden Tag nach Wien zurückkehrte, weil die Fahrzeit nach Wien über 1 Stunde beträgt, während das Haus ihrer Eltern in XXXX teilweise nur 15 Minuten entfernt lag.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich auch in Ungarn über einen Wohnsitz verfügte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr einziger Wohnsitz die 45 m²-Mietwohnung ihres Bruders in römisch 40 Wien gewesen sei, waren nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin einräumte, dass es sich bei dem Haus ihrer Eltern in römisch 40 um ein größeres Haus mit 3 bis 4 Zimmern handelt. Dieses bietet somit nicht nur ihren Eltern und ihrer Tochter Platz. Unter diesen Umständen erscheint es nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 ausschließlich gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Zimmer-Küche-Kabinett-Wohnung in Wien gewohnt hat, zumal auch nicht anzunehmen ist, dass sie während ihrer Saisonbeschäftigungen in der Dauer von rund zweieinhalb Monaten pro Jahr im Burgenland und in der Steiermark jeden Tag nach Wien zurückkehrte, weil die Fahrzeit nach Wien über 1 Stunde beträgt, während das Haus ihrer Eltern in römisch 40 teilweise nur 15 Minuten entfernt lag. Soweit die Beschwerdeführerin angab, dass sie in Wien einen Versandhandel mit Trachtenmode betreibe, und deswegen täglich nach Wien zurückkehren habe müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Versandhandel von jedem Standort aus geführt werden kann. So räumte auch die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie dafür lediglich einen Computer und einen Internetanschluss benötige. Zudem gab sie an, dass die Trachten in Ungarn produziert und von dort in ein FBA-Lager nach Deutschland gesandt werden und Retouren an die Wohnadresse ihrer Schwester in Wien gehen würden, da diese öfters als sie in ihrer Wohnung anzutreffen sei, woraus sich jedenfalls nicht ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin in Wien unabkömmlich war. Zudem räumte sie in der mündlichen Verhandlung auch ein, dass auch das Geschäft mit der Trachtenmode nur von saisonaler Natur war. Demgegenüber wohnten die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin unbestritten in Ungarn. Damit war in Anlehnung an die Kriterien des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - also insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in Ungarn hatte.Demgegenüber wohnten die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin unbestritten in Ungarn. Damit war in Anlehnung an die Kriterien des Artikel 11, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, - also insbesondere die familiären Verhältnisse (etwa der Wohnort der Familie), die Qualität und die Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (etwa Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in Ungarn hatte. Im Hinblick auf die lebensnahen Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie während der Sommermonate regelmäßig von ihren Kindern in Wien besucht worden sei, war jedoch davon auszugehen, dass sie nicht (ausnahmslos) zumindest wöchentlich an ihren Wohnort in Ungarn zurückkehrt ist. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind - wie bereits oben dargelegt - insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  16. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß VO (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom
  17. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind - wie bereits oben dargelegt - insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  18. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht - wie im vorliegenden Fall - fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß VO (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom
  19. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Wie sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin ergibt, unterscheidet sich das Ausmaß ihrer (selbstständigen und unselbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich vor der Antragstellung nicht wesentlich von jenem nach der Antragstellung. Auch verfügt sie nach wie vor über eine Wohnung in Wien. Zudem stehen ihre Kinder bereits auf eigenen Beinen und ist daher nicht mehr von derart starken familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Ungarn auszugehen wie dies zum Zeitpunkt vor der Antragstellung, als die Tochter noch zur Schule ging, der Fall war. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz Zurückweisung ihres Antrags mit dem angefochtenen Bescheid auch danach wieder in Österreich regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Von einer Rückverlagerung der Interessen, welche die Beschwerdeführerin zur Abwanderung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich bewogen, ist daher unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Anwendung: "Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) bis e) ... f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; g) bis i) ... j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; k) bis z) ..." "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7)Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8)Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 7).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet vergleiche VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 7). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH in seinem Urteil vom
  1. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a., Rn. 36, klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 9; 28.1.2015, 2013/08/0074).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH in seinem Urteil vom
  2. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a., Rn. 36, klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte vergleiche VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 9; 28.1.2015, 2013/08/0074). Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig geworden ist - muss sich somit gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c Verordnung (EG) Nr. 883/2004 somit der Wohnmitgliedstaat (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12).Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig geworden ist - muss sich somit gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, somit der Wohnmitgliedstaat vergleiche VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12). Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger. Kehrt er in seinen Wohnmitgliedstaat zurück, muss er sich - wie ein Grenzgänger - gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehen.Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger. Kehrt er in seinen Wohnmitgliedstaat zurück, muss er sich - wie ein Grenzgänger - gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen. Eine vollarbeitslose Person (gleichgültig ob Grenzgänger oder "Nicht-Grenzgänger") hat nur dann Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung des für sie zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt (vgl. insbesondere Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004), wobei die Verfügbarkeit dann vorliegt, wenn die Person sich bei den zuständigen Stellen dieses Staats als Arbeitssuchender meldet und sich deren Kontrolle unterwirft (vgl. auch Art. 65 Abs. 3 Verordnung Nr. 883/2004; EuGH 1.2.1996, Naruschawicus, C-308/94). Zuständiger Mitgliedstaat im vorgenannten Sinn ist für einen vollarbeitslosen "Nicht-Grenzgänger", wenn er vorerst nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, ausschließlich der (ehemalige) Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. Art. 65 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 5 lit. b Verordnung (EG) Nr. 883/2004), wenn er zurückkehrt, hingegen ausschließlich der Wohnmitgliedstaat (vgl. Art. 65 Abs. 2 erster Satz, Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Eine vollarbeitslose Person (gleichgültig ob Grenzgänger oder "Nicht-Grenzgänger") hat nur dann Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung des für sie zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellt vergleiche insbesondere Artikel 65, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), wobei die Verfügbarkeit dann vorliegt, wenn die Person sich bei den zuständigen Stellen dieses Staats als Arbeitssuchender meldet und sich deren Kontrolle unterwirft vergleiche auch Artikel 65, Absatz 3, Verordnung Nr. 883 aus 2004,; EuGH 1.2.1996, Naruschawicus, C-308/94). Zuständiger Mitgliedstaat im vorgenannten Sinn ist für einen vollarbeitslosen "Nicht-Grenzgänger", wenn er vorerst nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, ausschließlich der (ehemalige) Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 5, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), wenn er zurückkehrt, hingegen ausschließlich der Wohnmitgliedstaat vergleiche Artikel 65, Absatz 2, erster Satz, Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Folglich tritt ein Übergang der Zuständigkeit zur Leistung der Arbeitslosenunterstützung vom Beschäftigungsmitgliedstaat auf den Wohnmitgliedstaat ein, sobald der vollarbeitslose "Nicht-Grenzgänger" in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt (zum Begriff der Rückkehr als Rückverlagerung der betreffenden Interessen siehe VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Dies gilt dann nicht, wenn dem "Nicht-Grenzgänger" vom Beschäftigungsmitgliedstaat bereits Leistungen gewährt wurden; in einem solchen Fall kommt es - im Sinn des Art. 65 Abs. 5 lit b iVm Art. 64 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - zu einer zeitweisen Perpetuierung der Zuständigkeit des Beschäftigungsmitgliedstaats (auf drei bis höchstens sechs Monate) dergestalt, dass dieser die Leistungen auch weiterhin auf seine Rechnung zu erbringen (in den Wohnmitgliedstaat zu "exportieren") hat, wohingegen in jener Zeit die Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat ausgesetzt sind (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2014/08/0042).Folglich tritt ein Übergang der Zuständigkeit zur Leistung der Arbeitslosenunterstützung vom Beschäftigungsmitgliedstaat auf den Wohnmitgliedstaat ein, sobald der vollarbeitslose "Nicht-Grenzgänger" in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt (zum Begriff der Rückkehr als Rückverlagerung der betreffenden Interessen siehe VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Dies gilt dann nicht, wenn dem "Nicht-Grenzgänger" vom Beschäftigungsmitgliedstaat bereits Leistungen gewährt wurden; in einem solchen Fall kommt es - im Sinn des Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Artikel 64, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - zu einer zeitweisen Perpetuierung der Zuständigkeit des Beschäftigungsmitgliedstaats (auf drei bis höchstens sechs Monate) dergestalt, dass dieser die Leistungen auch weiterhin auf seine Rechnung zu erbringen (in den Wohnmitgliedstaat zu "exportieren") hat, wohingegen in jener Zeit die Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat ausgesetzt sind vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2014/08/0042). Ausgehend von den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in Ungarn hatte, in denen sie jedoch weder täglich noch zumindest einmal wöchentlich zurückgekehrte, ist sie nach dem oben Gesagten als Nicht-Grenzgängerin (bzw. "unechte" Grenzgängerin) zu qualifizieren. Nachdem den Feststellungen folgend im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht von einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auszugehen war, war der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen gewesen wäre.Ausgehend von den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigung in Österreich ihren Wohnort in Ungarn hatte, in denen sie jedoch weder täglich noch zumindest einmal wöchentlich zurückgekehrte, ist sie nach dem oben Gesagten als Nicht-Grenzgängerin (bzw. "unechte" Grenzgängerin) zu qualifizieren. Nachdem den Feststellungen folgend im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht von einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auszugehen war, war der für die Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen gewesen wäre. Damit erweist sich die im vorliegenden Fall erfolgte Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig, weswegen der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben war.Damit erweist sich die im vorliegenden Fall erfolgte Zurückweisung des Antrages als rechtswidrig, weswegen der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben war. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war nur die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde. Dementsprechend war mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war nur die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde. Dementsprechend war mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219160.1.00

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