Obsah (8)
§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW215 2153383-1 Spruch1) W215 2153383-1/11E 2) W215 2153385-1/10E 3) W215 2153384-1/9E 4) W215 2208870-1/9E IM NAM
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils
Art 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die erste beschwerdeführende Partei (P1) ist der Ehegatte der zweiten beschwerdeführenden Partei (P2) und beide sind die Eltern der dritten beschwerdeführenden Partei (P3) sowie der vierten beschwerdeführenden Partei (P4). P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. In seiner Erstbefragung am 08.05.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Mitte April 2015 von einem unbekannten Mann auf der Straße angesprochen worden, der von P1 gefordert habe, dass ihm dieser umgerechnet ca. 2.000.- US $ pro Monat bezahlen solle. Drei Tage danach sei er wieder von diesem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, dass P2 und der gemeinsame Sohn entführ würden, sollte P1 nicht bezahlen. P1 habe dies nicht angezeigt, sondern sei zusammen mit P2 nach Österreich gekommen. Den gemeinsamen Sohn hätten sie bei den Eltern von P1 in XXXX zurückgelassen. P1 und P2 seien mit ihren Pässen in einem Taxi bis Moskau gefahren und von dort mit einem Lkw nach Österreich.In seiner Erstbefragung am 08.05.2015 sowie seiner niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 zusammengefasst an, er sei Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Mitte April 2015 von einem unbekannten Mann auf der Straße angesprochen worden, der von P1 gefordert habe, dass ihm dieser umgerechnet ca. 2.000.- US $ pro Monat bezahlen solle. Drei Tage danach sei er wieder von diesem Mann angesprochen worden, der gedroht habe, dass P2 und der gemeinsame Sohn entführ würden, sollte P1 nicht bezahlen. P1 habe dies nicht angezeigt, sondern sei zusammen mit P2 nach Österreich gekommen. Den gemeinsamen Sohn hätten sie bei den Eltern von P1 in römisch 40 zurückgelassen. P1 und P2 seien mit ihren Pässen in einem Taxi bis Moskau gefahren und von dort mit einem Lkw nach Österreich. In ihrer Erstbefragung am 08.05.2015 sowie ihrer niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P2 zusammengefasst an, dass sie Staatsangehöriger der Republik Usbekistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und nicht wisse, welche Problem P1 in der Republik Usbekistan gehabt habe, sie selbst haben keine gehabt. P1 und P2 hätten die Republik Usbekistan ohne ihren minderjährigen Sohn, diesen hätten sie bei ihren Schwiegereltern in XXXX gelassen, verlassen; der Vater von P2 sei von Beruf XXXX .In ihrer Erstbefragung am 08.05.2015 sowie ihrer niederschriftlichen Befragung am 25.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P2 zusammengefasst an, dass sie Staatsangehöriger der Republik Usbekistan sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und nicht wisse, welche Problem P1 in der Republik Usbekistan gehabt habe, sie selbst haben keine gehabt. P1 und P2 hätten die Republik Usbekistan ohne ihren minderjährigen Sohn, diesen hätten sie bei ihren Schwiegereltern in römisch 40 gelassen, verlassen; der Vater von P2 sei von Beruf römisch 40 . Nach der Geburt des zweiten gemeinsame Sohnes P3 in Österreich wurde auch für diesen am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. P1 und P2 gaben in dessen Verfahren an, dass P3 keine eigenen Asylgründe hat. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178, wurde die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 06.05.2015
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
§ 57Asyl
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178, wurde die Anträge von P1 und P2 auf internationalen Schutz vom 06.05.2015
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und P2 keinen eigenen Asylgründe angegeben hat.Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und P2 keinen eigenen Asylgründe angegeben hat. Mit Bescheid vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 vom "06.05.2015" (Anmerkung: gemeint wohl 28.10.2016),
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
VmMit Bescheid vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von P3 vom "06.05.2015" (Anmerkung: gemeint wohl 28.10.2016),
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P3 keinen eigenen Asylgründe angegeben wurden.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P3 keinen eigenen Asylgründe angegeben wurden. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017 sowie 3) 29.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038, 2) 1067342908-150463178 und 3) 1133616702-161473284, zugestellt am 03.04.2017, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 07.04.2017 gegenständliche Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen von P1 glaubhaft sei und die erstinstanzlichen Bescheide von P1 bis P3 entweder zu beheben und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen seien, oder P1 bis P3 Asyl zu gewähren sei, in eventu subsidiärer Schutz in eventu die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären seien in eventu Aufenthaltsberechtigungen
§ 57Asyl
G zu erteilen seien.Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017 sowie 3) 29.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038, 2) 1067342908-150463178 und 3) 1133616702-161473284, zugestellt am 03.04.2017, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 07.04.2017 gegenständliche Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen von P1 glaubhaft sei und die erstinstanzlichen Bescheide von P1 bis P3 entweder zu beheben und die Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen seien, oder P1 bis P3 Asyl zu gewähren sei, in eventu subsidiärer Schutz in eventu die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären seien in eventu Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 57, AsylG zu erteilen seien. 2. Die Beschwerdevorlagen von P1 bis P3 vom 11.04.2017 langten am 18.04.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurden die Verfahren am 19.04.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter P4 in Österreich wurde auch für diese am 08.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. P1 und P2 gaben in deren Verfahren an, dass P4 keine eigenen Asylgründe hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763, wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz vom 08.10.2018
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
4) 1208878102-180950763, wurde der Antrag von P4 auf internationalen Schutz vom 08.10.2018
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P4 keinen eigenen Asylgründe vorgebracht wurden.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass das Vorbringen von P1 und P2 zu den behaupteten Asylgründen von P1 nicht glaubhaft ist und für P4 keinen eigenen Asylgründe vorgebracht wurden. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763, zugestellt am 18.10.2018, wurde fristgerecht am 30.10.2018 gegenständliche Beschwerde erhoben.
- Die Beschwerdevorlage von P4 vom 31.10.2018 langte am 05.11.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 12.02.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2, zugleich auch als gesetzliche Vertreter für P3 und P4, sowie deren Rechtsanwältin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in den Beschwerdevorlagen für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1, P2 und ihre Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 25.02.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführer im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen:
- P1 dessen Identität feststeht und P2, deren Identität nicht festgestellt werden kann, sind standesamtlich verheiratet und die Eltern von P3 und P4, deren Identitäten ebenfalls nicht feststehen, sowie eines weiteren, nach wie vor in der Republik Usbekistan lebenden, minderjährigen Sohnes. P1 bis P4 sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind moslemischen Glaubens. P1 und P2 reisten problemlos legal mit ihren usbekischen Auslandsreisepässen aus der Republik Usbekistan aus, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178,
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
P1 und P2 reisten problemlos legal mit ihren usbekischen Auslandsreisepässen aus der Republik Usbekistan aus, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.05.2015 ihre Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 24.03.2017, Zahlen 1) 1067342701-150463038 und 2) 1067342908-150463178,
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden.
§ 57Asyl
G wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhoben P1 und P2 fristgerecht gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden.
Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P1 und P2 nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhoben P1 und P2 fristgerecht gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Geburt des gemeinsame Sohnes P3 in Österreich wurde für diesen am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3) 29.03.2017, Zahl 3) 1133616702-161473284,
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
VmParagraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG iVm § 34 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von P3 nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde erhoben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter P4 in Österreich wurde für diesen am 08.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4) 11.10.2018, Zahl 4) 1208878102-180950763,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist.
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P4
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein Bruder von P2 und dessen Ehegattin reisten gemeinsam mit P1 und P2 aus der Republik Usbekistan aus und stellten zeitgleich deren Anträge auf internationalen Schutz. Diese Beschwerdeverfahren des Bruders von P2, dessen Ehegattin und deren Kind werden ebenfalls mit Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zahlen 1) W215 2134459-1/6E, 2) W215 2134460-1/6E und 3) W215 2196883-1/6E, entschieden.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 Mitte April 2015 zwei Mal binnen drei Tagen von einem unbekannten Mann auf der Straße angesprochen wurde oder von drei bis vier (Variante: zwei bis drei) Mafiosi, der oder die die P1 aufforderte/n umgerechnet ca. 2.000.- US $ pro Monat zu bezahlen, ansonsten würden P2 und der gemeinsame Sohn - den P1 und P2 in XXXX bei der Ausreise bei den Eltern von P1 zurückließen - entführt.ca. 2.000.- US $ pro Monat zu bezahlen, ansonsten würden P2 und der gemeinsame Sohn - den P1 und P2 in römisch 40 bei der Ausreise bei den Eltern von P1 zurückließen - entführt.
- P1 bis P4 sind gesund und P1 und P2 lebten bis zur Ausreise mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in XXXX , den sie bei den Eltern von P1 zurückließen. In XXXX leben nach wie dieser XXXX Sohn von P1 und P2, die Eltern von P1, zwei Brüder und drei Schwestern, der Vater von P2 (der als XXXX arbeitet), sowie ein weiterer Bruder.
- P1 bis P4 sind gesund und P1 und P2 lebten bis zur Ausreise mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in römisch 40 , den sie bei den Eltern von P1 zurückließen. In römisch 40 leben nach wie dieser römisch 40 Sohn von P1 und P2, die Eltern von P1, zwei Brüder und drei Schwestern, der Vater von P2 (der als römisch 40 arbeitet), sowie ein weiterer Bruder. P1 besuchte neun Jahre lang die Schule, arbeitete vor seiner Ausreise als XXXX . Zudem reiste P2 ab und zu nach XXXX , um XXXX und von dort XXXX in die Republik Usbekistan zu importiert. Außerdem arbeitete P2 als XXXX , er machte XXXX . P2 absolvierte nach ihrem Schulabschluss ein College und arbeitete danach, bis zu ihrer ersten Schwangerschaft, als XXXX . P1 hatte in der Republik Usbekistan keine Probleme alleine für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, sodass P2 es sich leisten konnte nach der Geburt ihres ältesten Sohnes nicht mehr arbeiten zu müssen. Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Tadschikisch. P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch noch Usbekisch, Russisch und ein wenig Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1, falls nötig auch P2, gesichert.P1 besuchte neun Jahre lang die Schule, arbeitete vor seiner Ausreise als römisch 40 . Zudem reiste P2 ab und zu nach römisch 40 , um römisch 40 und von dort römisch 40 in die Republik Usbekistan zu importiert. Außerdem arbeitete P2 als römisch 40 , er machte römisch 40 . P2 absolvierte nach ihrem Schulabschluss ein College und arbeitete danach, bis zu ihrer ersten Schwangerschaft, als römisch 40 . P1 hatte in der Republik Usbekistan keine Probleme alleine für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen, sodass P2 es sich leisten konnte nach der Geburt ihres ältesten Sohnes nicht mehr arbeiten zu müssen. Die Muttersprache von P1 bis P4 ist Tadschikisch. P1 und P2 sprechen darüber hinaus auch noch Usbekisch, Russisch und ein wenig Deutsch. Die Existenz der Beschwerdeführer ist im Falle ihrer Rückkehr durch Erwerbsarbeit von P1, falls nötig auch P2, gesichert. Darüber hinaus existiert in der Republik Usbekistan das Mahalla-System (siehe Feststellungen
- Grundversorgung und Wirtschaft) zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (siehe Feststellungen
- Sozialleistungen). Zusätzlich verfügen P1 und P2 in der Republik Usbekistan mit zahlreichen Verwandten über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und haben schon wegen des Kontaktes zu ihrem dort lebenden XXXX Sohn nach wie vor sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen ist gut und P2 hat in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 angegeben regelmäßig mit ihrem bei ihrer Schwiegermutter in XXXX ebenden Sohn zu telefonieren; sie hat große Sehnsucht nach ihm. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter von P1, bei der der XXXX Sohn lebt, in Zukunft auch auf P3 und P4 aufpassen kann, damit P1 und P2 wieder ihren erlernten und bereits ausgeübten Berufen nachgehen können.Darüber hinaus existiert in der Republik Usbekistan das Mahalla-System (siehe Feststellungen
- Grundversorgung und Wirtschaft) zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (siehe Feststellungen
- Sozialleistungen). Zusätzlich verfügen P1 und P2 in der Republik Usbekistan mit zahlreichen Verwandten über ein weitreichendes familiäres und soziales Netz und haben schon wegen des Kontaktes zu ihrem dort lebenden römisch 40 Sohn nach wie vor sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Das Verhältnis zu ihren Familienangehörigen ist gut und P2 hat in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 angegeben regelmäßig mit ihrem bei ihrer Schwiegermutter in römisch 40 ebenden Sohn zu telefonieren; sie hat große Sehnsucht nach ihm. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter von P1, bei der der römisch 40 Sohn lebt, in Zukunft auch auf P3 und P4 aufpassen kann, damit P1 und P2 wieder ihren erlernten und bereits ausgeübten Berufen nachgehen können.
- P1 und P2 halten sich seit Einbringung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Mai 2015 durchgehend in Österreich auf; P3 und P4 wurde im Bundesgebiet geboren. P1 bis P4 verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihrer Asylverfahren und P1 und P2 mussten sich somit ihres unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. P1 bis P4 verfügen, abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander, über zwei Brüder von P2, mit deren Familie in Österreich, die ebenfalls Asylanträge in Österreich gestellt haben, aber laut P1 hat sein mitgereister Schwager keine eigenen Asylgründe bzw. hat der bereits früher nach Österreich gereiste andere Schwager eigene Asylgründe, die nicht mit jenen von P1 bis P4 in Zusammenhang stehen. P1 bis P4 leben mit diesen Geschwistern von P2 und deren Familien in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen. Die Beschwerdeverfahren des Bruders von P2, dessen Ehegattin und deren Kind werden ebenfalls mit Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zahlen 1) W215 2134459-1/6E, 2) W215 2134460-1/6E und 3) W215 2196883-1/6E, entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich P1 und P2 seit nunmehr bald fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten. P1 besuchte am XXXX einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs, nahm am XXXX zwei Stunden lang einem XXXX teil, sowie von XXXX an mehreren Deutschkursen und besucht aktuell einen Deutschkurskurs A1, hat aber noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 zwar flüssig Deutsch und man verstand, was er sagen wollte; die Grammatik weist allerdings erhebliche Defizite auf. P2 nahm am XXXX an einem Werte- und Orientierungskurs teil, besucht seit XXXX , zudem mehrere Deutschkurse, bestand am XXXX die ÖSD A2 Integrationsprüfung und besucht aktuell eine Deutschkurs B
- In der Beschwerdeverhandlung verstand P2 noch nicht alles, sprach aber flüssig Deutsch.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich P1 und P2 seit nunmehr bald fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten. P1 besuchte am römisch 40 einen eintägigen Werte- und Orientierungskurs, nahm am römisch 40 zwei Stunden lang einem römisch 40 teil, sowie von römisch 40 an mehreren Deutschkursen und besucht aktuell einen Deutschkurskurs A1, hat aber noch nie eine Deutschprüfung bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 12.02.2020 zwar flüssig Deutsch und man verstand, was er sagen wollte; die Grammatik weist allerdings erhebliche Defizite auf. P2 nahm am römisch 40 an einem Werte- und Orientierungskurs teil, besucht seit römisch 40 , zudem mehrere Deutschkurse, bestand am römisch 40 die ÖSD A2 Integrationsprüfung und besucht aktuell eine Deutschkurs B
- In der Beschwerdeverhandlung verstand P2 noch nicht alles, sprach aber flüssig Deutsch. P1 und P2 waren in Österreich nie erwerbstätig und zeigten auch keinerlei ehrenamtliches Engagement. P1 und P2 brachten mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden in Vorlage, wobei die Freundschaften von P1 und P2 zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein mussten. P1 verbringt die Tage damit einen Deutschkurs zu besuchen, Deutsch zu lernen, mit P3 und P4 zu spielen, spazieren zu gehen, Fußball- und Volleyball im Park zu spielen und Freunde zu besuchen, mit ihnen zu essen und zu trinken. P2 verbringt die Tage damit einen Deutschkurs zu besuchen, Deutsch zu lernen, den Haushalt zu führen, ihre Kinder in den Kindergarten zu bringen, spazieren zu gehen, einzukaufen und sich mit Freundinnen zu treffen. P3 und P4 wurden in Österreich geboren und besuchen derzeit einen Kindergarten, weshalb davon auszugehen ist, dass er neben ihrer Muttersprache Tadschikisch auch Deutsch lernen. P1 und P2 sind unbescholten, nicht selbsterhaltungsfähig und alle Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird festgestellt: Allgemein Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens (fr. Mittelasien zwischen Syr-Darja und Amu-Darja, den größten Flüssen dieser Gegend). Sie grenzt im Norden und Nordwesten an Kasachstan, im Nordosten an Kirgisistan, im Osten und Südosten an Tadschikistan, im Südwesten an Turkmenistan und im Süden an Afghanistan. Die Fläche des Landes beträgt 448.900 Quadratkilometer. Das Land erstreckt sich über 930 Kilometer von Nord nach Süd und über 1.425 Kilometer von West nach Ost. Die Länge seiner Grenzen beträgt insgesamt 6.221 Kilometer (LIP Überblick, Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020). Das heutige Usbekistan befindet sich auf dem Gebiet, das eine jahrtausendalte Geschichte mit alten staatlichen Traditionen aufweist. In seiner heutigen Form ist Usbekistan erst in den 1920er Jahren als Sowjetrepublik entstanden. Hauptstadt von Usbekistan war zunächst Samarkand, 1930 abgelöst von Taschkent (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September
- Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakistan. Seit 2016 ist Shavkat Mirziyoyev Staatspräsident der Republik Usbekistan. Er gewann die Wahlen am 04.12.2016 mit 88,61 % der Stimmen. Zuvor war Mirziyoyev 13 Jahre Premierminister unter Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimov. Mirziyoyev verfolgt einen Reformkurs im Innern und betreibt eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Usbekistan ist u.a. Mitglied der Vereinten Nationen, des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat (AA politisches Porträt Stand 25.02.2020, abgefragt am 26.02.2020). 1991 wurde Usbekistan unabhängig. 1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein dysfunktionaler Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik, genauer gesagt eine Diktatur. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Am 15.10.2019 ließ die Zentrale Wahlkommission, nach Überprüfung der Unterlagen, alle fünf registrierten Parteien zur Beteiligung an der Parlamentswahl am 22.12.2019 zu (ZA 29.11.2019). Am 16.12.2019 kritisierte Human Rights Wacht (HRW), dass das aktuelle Wahlgesetz eine echte Auswahl unter den Kandidaten bei der Parlamentswahl nicht zulässt. Am 13.12.2019 hatte bereits die ODIHR Mission kritisiert, dass nur die fünf registrierten, nichtoppositionellen Parteien, an der Wahl teilnehmen können. Am 22.12.2019 fanden im ganzen Land Wahlen zum Unterhaus des Parlaments statt. Die meisten Stimmen kann die regierende Liberaldemokratische Partei auf sich vereinigen. In 25 Wahlkreisen war eine Stichwahl am 05.01.2020 nötig. Die Wahlbeteiligung lag bei 71,1 %. Am 23.12.2019 erklärte die OSZE/ODIHR Wahlbeobachtungsmission, dass die Parlamentswahlen am Vortag unter deutlich verbesserten Bedingungen gegenüber vorangegangenen stattgefunden hätten, kritisiert aber auch viele Missstände bei der Stimmabgabe und der Auszählung. Die GUS-Wahlbeobachtermission erklärt die Parlamentswahlen vom Vortag dagegen als frei, transparent und alternativ. Am 05.01.2020 fanden in 25 von 125 Wahlkreisen ein zweiter Wahlgang der Parlamentswahl statt, da bei der ersten Wahlrunde (22.12.2019) kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht hatte. Am 06.01.2020 verkündete die zentrale Wahlkommission das endgültige Wahlergebnis der Parlamentswahl vom 22.12.
- Laut dem amtlichen Endergebnis entfallen 53 Sitze auf Liberaldemokratische Partei, 36 Sitze auf die Demokratische Partei der Nationalen Wiedergeburt "Mili Tiklanisch", 24 Sitze auf die Sozialdemokratische Partei "Adolat", 22 Sitze auf die Volksdemokratische Partei Usbekistans und 15 Sitze auf die Ökologische Partei Usbekistans. 48 der 150 Parlamentssitze werden nun von Frauen belegt. 2014 waren 24 Frauen im Parlament vertreten (ZA 31.01.2020). Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten. Als sich der Zerfall der UdSSR ankündigte und rasch vollzog, plädierten auch einige Politiker in Karakalpakstan für eine Souveränität ihrer autonomen Region und forderten Unabhängigkeit - auch von Usbekistan. Aber Präsident Karimov machte sehr schnell klar, dass eine Abspaltung Karakalpakstan von Usbekistan nicht geduldet wird (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). In einem Bericht im März 2019 forderte das Europäische Parlament die Europäische Union auf, die politischen Reformen Usbekistans genau zu überwachen und Taschkent wurde aufgefordert, ein "wirklich unabhängiges Parlament zu schaffen, welches sich nach einer tatsächlich freien Wahl konstituiert" sowie Maßnahmen zu ergreifen, die auf den, "Schutz der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und Medienfreiheit" abzielen. Der Bericht entstand nach offenen Gesprächen Brüssels mit Taschkent über ein umfassendes, verstärktes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA) mit Usbekistan, das bestehende Handelsvereinbarungen und andere Bereiche der Zusammenarbeit aufwerten würde (HRW 14.01.2020). Am 19.12.2019 ernannte die britische Zeitschrift Economist Usbekistan wegen seiner raschen Demokratisierungsfortschritte zu ihrem "Country of the Year 2019" (ZA 31.01.2020). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 25.02.2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Uzbekistan, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/uzbekistan) Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig. Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdungslage durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (LIP Alltag, Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020). Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande. Teile der grenznahen Gebiete des Fergana-Tals zu Kirgisistan und Tadschikistan sind vermint. Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Die Lage in Usbekistan ist grundsätzlich ruhig. Gewisse politische Spannungen und auch Demonstrationen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es finden verstärkt Ausweiskontrollen statt. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt, sowohl auf Fußgänger in abgelegenen Orten der Städte als auch auf Fahrzeuge über Land (AA Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 26.02.2020). Der staatliche Fernsehsender Uzbekistan 24 berichtet am 25.12.2018, dass Präsident Mirsijojew bei einem Treffen mit Vertretern des Staatlichen Sicherheitsdienstes dazu aufgerufen habe, der Resozialisierung von Unterstützern religiös extremistischer Organisationen mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen (ZA 22.02.2019). Es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Grenzregionen zu Afghanistan (v.a. wegen dort operierender Schmugglerbanden und islamischer Extremisten) und zu Tadschikistan und Kirgisistan (teilweise Verminungen, v.a. im Fergana-Tal). Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in diese Gebiete wird abgeraten. Erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes. Landesweit und v.a. in der usbekischen Diaspora ist eine verbotene islamistische Szene aktiv. Da jederzeit mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden (BMEIA Stand 26.02.2020). Der Dienst für nationale Sicherheit (SNB) hat nach Meldung von UzA am 08.05.2019 im Gebiet Samarkand 15,4 kg aus Tadschikistan geschmuggeltes Opium beschlagnahmt. Am 14.05.2019 fanden in Bischkek Konsultationen der Sekretäre der Sicherheitsräte Kirgistans und Usbekistans, Damir Sagynbajew und Wiktor Machmudow, zu Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Kampfes gegen Terrorismus und Extremismus statt (ZA 28.06.2019). Am 26.06.2019, anlässlich des internationalen Tages gegen Drogenmissbrauch, verbrannten Mitarbeiter des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB) in Taschkent in Anwesenheit von Journalisten, Diplomaten und Vertretern internationaler Organisationen mehr als 1 Tonne beschlagnahmte Narkotika, darunter 7,8 kg Heroin und 195,4, kg Opium (ZA 26.07.2019). Die usbekisch-tadschikische Grenze wurde von Landminen befreit (RFE/RL 06.01.2020). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Die usbekisch-tadschikische Grenze ist von Landminen befreit, 06.01.2020, https://www.rferl.org/a/report-tajik-uzbek-border-cleared-of-mines/30362369.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf BMEIA, Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation Usbekistan, Sicherheit und Kriminalität, unverändert gültig seit 21.02.2020, Stand 26.02.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 26.11.2019, Stand 26.02.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Justiz Der Präsident ernennt und entlässt die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs-und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Im September 2018 richtete der Oberste Gerichtshof eine interaktive Website ein, die der Bevölkerung Zugang zum Rechtssystem und Zugriff auf Gerichtsdokumente und Entscheidungen ermöglicht, sowie Nutzer die Möglichkeit gibt Videos von Gerichtsverfahren zu "streamen". Dennoch sind die Verfahrensrechte extrem schwach. Die Anwaltskammer, eine Regulierungsstelle mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Vehikel der staatlichen Kontrolle über den Juristenberuf. Die 2017 beschlossenen Justizreformen geben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen (FH 04.02.2019). Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte (USDOS 13.03.2019). Im Juli 2018 beschloss die EU, ein erweitertes Partnerschafts-und Kooperationsabkommen mit Usbekistan auszuhandeln, das die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der EU verbessern soll. Das geplante Abkommen soll auch Fragen wie Rechtsstaatlichkeit, Justiz und Menschenrechte umfassen (HRW 17.01.2019). Am 16.03.2019 wird mit einem Dekret Präsident Mirsijojews die Zahl der Stellen im Strafverfolgungssystem Usbekistans erheblich verringert, im ganzen Land sollen fast 1.200 Staatsanwälte und zwei stellvertretende Generalstaatsanwälte entlassen werden. Durch eine Amnestie Präsident Mirsijojews am 20.03.2019 können 30 Häftlinge das Gefängnis verlassen, 13 wird die Haftzeit verkürzt. 23 der Betroffenen saßen wegen Tätigkeit für eine verbotene Organisation ein (ZA 26.04.2019). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften.
der geänderten §§ 63, 63 Abs. 1 und Abs. 2 welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch gibt es einige Fälle, in denen die Justiz nicht völlig unabhängig und unparteilich agiert. Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht, berichteten Mitgliedern der Justiz von Urteilen, deren Inhalte vom Büro der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden erwünscht waren. Dies war zum Teil einem Richtermangel und der hohen Aktenbelastung geschuldet. Die Regierung reagierte darauf mit einer Erhöhung der Zahl der Studenten der Rechtswissenschaften.
der geänderten Paragraphen 63, 63, Absatz eins und Absatz 2, welche im April 2017 in Kraft getreten sind, werden Richter vom neu eingerichteten Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Lebenslange Bestellungen sind dadurch möglich geworden. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 13.03.2019). Anlässlich des Endes der Fastenzeit begnadigte Präsident Mirsijojew am 04.06.2019 575 Gefangene, 361 können die Gefängnisse vorzeitig verlassen, 214 weiteren wird die Haftstrafe verkürzt (ZA 28.06.2019). Am 03.07.2019 berichtete der usbekische Dienst von RFE/RL, dass nach der Festnahme des bisherigen Generalstaatsanwalts Otabek Muradow im Juni 2019 weitere Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft entlassen, verhaftet und verhört wurden. Muradow befindet sich seit 28.06.2019 unter Hausarrest. Mit einer Änderung der Strafprozessordnung erhielten am 09.07.2019 Angehörige der Nationalgarde das Recht, Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen. Erst jetzt wurde gemeldet, dass durch Änderungen des Strafgesetzbuches Anfang des Monats die Übertretung gesetzlicher Regelungen zum Schutz persönlicher Daten mit hohen Geldstrafen (6.900 US-Dollar) bzw. Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft werden kann (ZA 26.07.2019). Von
- bis 25.09.2019 besuchte der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Diego Garcia-Sayan, zum ersten Mal Usbekistan. Während seines Besuchs traf er mit Präsident Mirziyoyev, Vertretern des Justizministeriums, der Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwälten sowie Vertretern der Zivilgesellschaft, Vertretern der akademischen Gemeinschaft, UN-Agenturen, Gebern und Diplomaten zusammen. In einer Erklärung, die der Sonderberichterstatter am Ende des Besuchs veröffentlichte, kam er zu dem Schluss, dass trotz einiger positiver Schritte "erhebliche Bedrohungen für die Unabhängigkeit der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit bestehen bleiben" und verwies auf "die starke und ständige Präsenz staatlicher Sicherheitsdienste in der gesamten Gesellschaft und den Institutionen Usbekistans". Der Sonderberichterstatter empfahl, dass Usbekistan "Maßnahmen zur Stärkung und Verbesserung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an Justizverfahren ergreift". Der Sonderberichterstatter wird dem Menschenrechtsrat im Juni 2020 in Genf einen umfassenden Bericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vorlegen (IPHR 25.10.2019). Am 05.11.2019 unterzeichnet Präsident Mirsijojew eine Veränderung im Strafgesetzbuch, mit der die Strafen für eine fehlende oder nicht rechtzeitige Registrierung für Ausländer um das zehnfache gesenkt werden (ZA 29.11.2019). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan FH, Freedom House, Freedom in the World 2019, Usbekistan, 04.02.2019, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/uzbekistan ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf IPHR, International Partnership for Human Rights, Update zur Entwicklungen betreffend Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit von April 2018 bis Anfang Oktober 2018, 25.10.2019, https://www.iphronline.org/uzbekistan-reforming-or-redecorating.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf) Sicherheitsbehörden Die Regierung ermächtigt drei verschiedene Einheiten kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewaltverbrechen wie Mord sowie Korruption durch Beamte und Machtmissbrauch. Der nationale Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit nationalen Sicherheits- und Geheimdienstangelegenheiten, dazu gehören Probleme in Zusammenhang mit Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Das Innenministerium ist offiziell mit Ermittlungen und Verhängung Disziplinarmaßnahmen bei Behördenmitarbeitern beauftragt, die beschuldigt werden Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben (USDOS 13.03.2019). Ein Militärgericht verurteilt am 27.09.2019 den ehemaligen Vorsitzenden des Dienstes für staatliche Sicherheit, Ichtijor Abdullajew, zu 18 Jahren Freiheitsentzug wegen Organisation einer kriminellen Vereinigung, Annahme von Bestechungsgeldern, Erpressung u.a.; 22 weitere, zum Teil hochrangige Angeklagte, erhalten Haftstrafen bis zu 17 Jahren (ZA 29.11.2019). Am 09.01.2020 sind wegen einer Reihe von Verstößen in Taschkent 15 Polizisten vom Dienst suspendiert worden, meldet Gazeta.uz (ZA 31.01.2020). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf) Folter/unmenschliche Behandlung Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigte Gesetzesänderungen, darunter die Verkürzung der Untersuchungshaft von zwölf auf sieben Monate und der Dauer der vorläufigen Festnahme durch die Polizei von 72 auf 48 Stunden (RFE 30.03.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In § 8 des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Seit November 2017 verbietet dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden (USDOS 13.03.2019).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, schlagen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsbeamte routinemäßig und misshandeln Häftlinge auf andere Art, um Geständnisse und belastende Informationen zu erhalten, oder um sich durch Korruption zu bereichern. Zu den gemeldeten Missbrauchsmethoden zählen harte Schläge, die Verweigerung von Lebensmitteln oder Benutzung einer Toilette, sowie das Fesseln der Hände. Im März 2017 erließ die Regierung Regeln für das Verhalten von Strafverfolgungsbehördenmitarbeitern und sprach das Thema Folter an. In Paragraph 8, des reformierten Polizeigesetzes heißt es, dass die Mitarbeiter der Behörde für Innere Angelegenheiten keine Folter, Gewalt, oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden dürfen. Die Mitarbeiter der Behörden für inneren Angelegenheiten haben die Pflicht vorsätzliche Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leiden von Staatsbürgern verursachen, zu verhindern. Seit November 2017 verbietet dieses Gesetz die Verwendung von Beweismitteln, die durch Folter in Gerichtsverfahren gewonnen werden (USDOS 13.03.2019). RFE/RL meldet am 03.08.2019, dass Präsident Mirsijojew am Vortag die Schließung des berüchtigten Sondergefängnisses Dschaslyk in der Autonomen Republik Karakalpakstan angeordnet hat. Laut Innenministerium handelt es sich um eine historische Entscheidung, mit der die Effektivität der Umerziehung von Gefangenen erhöht und das Image Usbekistans im Ausland positiv beeinflusst wird. Die Anwendung von Folter wird in der Erklärung aber bestritten (ZA 27.09.2019). Am 22.11.2019 werden mit Erlass Präsident Mirsijojews, beginnend mit dem stellvertretenden Innenminister Muchiddin Dschurajew, ca. ein Dutzend Führungsfiguren des Innenministeriums ihres Amtes enthoben. Die Maßnahme soll im Zusammenhang mit dem Tod von Gefangenen durch Folter und anderen Missständen im Strafvollzugswesen stehen (ZA 29.11.2019). Am 07.12.2019, anlässlich des
- Jahrestages der Annahme der Verfassung, begnadigt Präsident Mirsijojew 92 Gefangene, 79 von ihnen sollen wegen Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen verurteilt worden sein (ZA 31.01.2020) (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Präsident Schawkat Mirsijaew bestätigt Gesetzesänderungen, 30.03.3017, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-mirziyaev-softening-punishment-crimes-legislation/28400115.html USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf) Tadschiken Die Amtssprache der Republik Usbekistan ist Usbekisch, Regionalsprachen sind Tadschikisch, Kasachisch, Karakalpakisch und Kirgis. Die Republik Usbekistan liegt im Herzen Zentralasiens und grenzt im Osten und Südosten an Tadschikistan. Die Anzahl der Einwohner (Stand 2018) wurde mit circa 32,08 Millionen geschätzt. Ethnien und ethnische Gruppen (geschätzt): Usbeken (80%), Russen (5,5%), Tadschiken (5%), Kasachen (3%), Karakalpaken (2,5%), Tataren (1,5% [LIP Überblick Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020]). Usbekistan ist ein sehr junges Land, denn etwa 10,4 Millionen Menschen, das entspricht knapp 40% der gesamten Bevölkerung, sind unter 18 Jahre alt. Etwa 17 Millionen Menschen, also circa 65% der Bevölkerung, sind unter 30 Jahre alt und so kommt es zu einem Durchschnittsalter von nur 28,6 Jahren (Stand 2018). Die Bevölkerung Usbekistans besteht aus über 100 Völkerschaften, davon nach offiziellen Angaben zu 71% aus Usbeken, 5,1% Russen, 5% Tadschiken, 4,1% Karakalpaken, 3,2% Kasachen, 2,7% Krimtataren, 2,5% Koreaner (LIP Gesellschaft September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Zu Beginn des Schuljahres 2018/19 gab es in Usbekistan 9.774 allgemeine Bildungseinrichtungen, davon 6.044 (62 Prozent) in ländlichen Gebieten und 3.730 (38 Prozent) in Städten, was einem Anstieg von 56 (0,6 Prozent) gegenüber dem Vorjahr entspricht. Nach Sprache gab es 8.853 Schulen, die Usbekisch als Unterrichtsmedium nutzten (4.981.511 Schüler); 862 mit Russisch (581.881 Schüler); 366 mit Karakalpak (115.656 Schüler); 244 mit Tadschikisch (69.385 Schüler); 370 mit kasachischen (54.926 Schüler); 42 mit Kirgisisch (7.859 Schüler); und 43 mit Turkmenisch (10.643 Schüler). Folgende Kinder erhielten eine Ausbildung in ihrer Muttersprache: im Schuljahr 2014/15 - 3.877.592; 2015/16 - 3.987.443; 2016/17 - 4.116.420; 2017/18 - 4.488.733; und in 2018/19 - 4.981.
- Der nationale Fernseh- und Rundfunkkonzern Usbekistans sendet Programme in 12 Sprachen. Mehr als 20 Fernseh- und Radiosendungen werden in den Sprachen der im Land lebenden Nationalitäten und ethnischen Gruppen ausgestrahlt, darunter Usbekisch, Karakalpak, Tadschikisch, Russisch, Kasachisch, Kirgisisch, Turkmenisch, Koreanisch, Tatar, Uigurisch und andere (UN CESCR 14.08.2019). Die Minority Rights Group International (MRG), schreibt in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Lage von Minderheiten im Jahr 2013, laut Gesetz sei Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und nationaler Herkunft verboten, Berichten zufolge würden Beamte Schlüsselpositionen im Staat und in der Geschäftswelt jedoch ausschließlich mit ethnischen Usbeken besetzen. Seit dem Zerfall der Sowjetunion seien die Möglichkeiten nationaler Minderheiten, in der eigenen Sprache unterrichtet zu werden, stetig gesunken. Gleichzeitig seien die Methoden für Nachhilfeunterricht in usbekischer Sprache zu wenig entwickelt, was zu eingeschränkten akademischen Möglichkeiten für Personen führe, deren Muttersprache nicht Usbekisch sei. Der Status der Tadschiken, nach der russischen die größte Minderheit Usbekistans, gelte generell als heikel, teilweise wegen der Spannungen zwischen den politischen Führungen von Usbekistan und Tadschikistan. Einige Beobachter würden diese Feindlichkeit auf die dramatische Reduktion tadschikisch-sprachiger Schulen in den vorangegangenen zehn Jahren in und um die Städte Samarkand und Buchara, wo die tadschikische Bevölkerung Usbekistans konzentriert sei, zurückführen. Insgesamt sei die Zahl der tadschikisch-sprachiger Schulen von ungefähr 318 im Jahr 2001 auf 256 im Schuljahr 2012-2013 zurückgegangen. Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass laut Verfassung alle Bürger Usbekistans, ungeachtet ihres ethnischen Hintergrunds, gleich seien, und alle, ungeachtet ihrer nationalen, rassischen oder ethnischen Herkunft, durch die Gerichte den gleichen Schutz bekommen sollten. In dem Land gebe es zahlenmäßig bedeutende Minderheiten wie die tadschikische mit fünf Prozent und die russische mit 5,5 Prozent. Es habe nur wenige Beschwerde über Diskriminierung oder gesellschaftliche Gewalt gegenüber dieser Gruppe gegeben. Die usbekische Verfassung garantiere auch das Recht der Bürger auf Arbeit und Berufswahl. Diskriminierung bei der Einstellung aufgrund der ethnischen oder nationalen Abstammung sei zwar per Gesetz verboten, dennoch hätten sich ethnische Russen und Vertreter anderer Minderheiten bisweilen besorgt gezeigt wegen beschränkter Beschäftigungsmöglichkeiten. Berichten zufolge hätten Beamte hochrangige Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt nur mit ethnischen Usbeken besetzt, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gegeben habe. Die Beherrschung der usbekischen Sprache sei laut Gesetz keine Voraussetzung für den Erwerb der usbekischen Staatsbürgerschaft, das Thema "Sprache" sei aber oft heikel gewesen. Usbekisch sei die Amtssprache und die Verfassung verlange vom Präsidenten, diese Sprache zu sprechen. Per Gesetz sei Russisch die "Sprache der interethnischen Kommunikation". Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, schreibt in ihrem im Jänner 2014 veröffentlichten Bericht Freedom in the World 2014, dass Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Ethnizität per Gesetz verboten sei, der Glaube, dass hochrangige Positionen im Staat und in der Geschäftswelt ethnischen Usbeken vorbehalten seien, sei jedoch weit verbreitet. Im November 2013 berichtet EurasiaNet, dass die tadschikische Sprache in Samarkand über Jahrhunderte die Lingua franca gewesen sei. Jetzt scheine es allerdings, als seien die usbekischen Behörden fest entschlossen, die tadschikischen Wurzeln der Stadt zu kappen. In Samarkand, wo Tadschikisch die Muttersprache vieler Menschen sei, habe dieses Sprache keinen offiziellen Status. Die Regierung mache keine Angaben dazu, wie viele Tadschiken in Samarkand leben würden, das Statistikamt des Landes sage aber, dass Tadschiken etwa fünf Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden. Der "Ethnische Atlas von Usbekistan" habe 2002 angegeben, dass etwa ein Fünftel aller ethnischen Tadschiken in Samarkand lebe. Der Atlas behaupte, dass die Anzahl der ethnischen Tadschiken im Land ein wenig höher sei, da einige es bevorzugt hätten, sich als ethnische Usbeken zu registrieren, was eine pragmatische Einstellung nahelege, die ein soziales und wirtschaftliches Vorankommen unterstütze, sowie ein geringes Gespür für ethnische und kulturelle Identität unter Vertretern von Minderheiten in Usbekistan. Weiters habe der Atlas angegeben, dass der erste Grund wahrscheinlicher sei, da der Status der ethnischen Titulargruppe mit mehr Vergünstigungen verbunden sei als der Status einer ethnischen Minderheit. Die Anzahl der Schulen mit Unterricht in tadschikischer Sprache sei auf eine Schule mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht reduziert worden, so ein Beamter aus der Bildungsabteilung von Samarkand gegenüber EurasiaNet. Im Bezirk Samarkand, zu dem die Vorstädte gehörten, nicht aber die Stadt selbst, gebe es vier Schulen mit Unterricht ausschließlich auf Tadschikisch und 19 mit gemischtem tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht. Offizielle Zahlen zu tadschikisch-sprachigem Unterricht in Samarkand und den umliegenden Gebieten gebe es nicht, aber der landesweite Trend zeige, dass die Anzahl der Schulen mit Unterricht in einer Minderheitensprache abnehme. 2001 habe es nach Angaben des in Moskau ansässigen Föderalen Zentrums für Bildungsgesetzgebung 318 Schulen mit tadschikisch-sprachigem und tadschikisch-usbekisch-sprachigem Unterricht in Usbekistan gegeben, 2004 nur mehr 282 (Accord 16.03.2015). Im März vergangenen Jahres haben wir ein Abkommen zwischen Tadschikistan und Usbekistan geschlossen. [...] Daraufhin überqueren jetzt täglich 25.000 Personen die Grenze. Das Passieren der Grenze ist jetzt sehr einfach und offen. Sie kommen mit ihrem Pass zur Grenze, zeigen ihn vor und nach drei oder fünf Minuten können sie einreisen. Alle Länder Zentralasiens haben sehr enge verwandtschaftliche Beziehungen untereinander. Zu Zeiten der Sowjetunion haben wir alle in einem Land gelebt, daher leben noch heute mehr als 1,5 Millionen ethnische Usbeken in Tadschikistan. In der Republik Usbekistan wiederum leben 1,5 Millionen Tadschiken, die usbekische Staatsbürger sind. Früher war es für sie ein großes Problem, Verwandte zu besuchen. Heute bin ich sehr stolz darauf, sagen zu können, dass wir für diese Menschen gute Konditionen schaffen konnten, insbesondere für diejenigen, die in den grenznahen Gebieten wohnen. Als Folge [der neuen Abkommen, die Red.] ist auch der grenzüberschreitende Handel zwischen Usbekistan und den anderen Ländern Zentralasiens um mehr als 50 % gestiegen. Das ist ein ganz neues Phänomen (ZA 22.02.2019). Leitende Positionen in der staatlichen Verwaltung und Geschäftswelt sind laut Berichten für ethnischen Usbeken reserviert, auch wenn es zahlreiche Ausnahmen gibt. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 13.03.2019). In der Karimovschen Zeit eskalierte sich ein Streit zwischen Usbekistan und Tadschikistan wegen des geplanten Baus des Roghun-Kraftwerks. Usbekistan kritisierte heftig jegliche Baupläne und führte sogar Sabotageakte durch, sah es doch den Wasserstrom des Wachsch und in der Folge des Amu-Darja stark beeinträchtigt. Das Wasser, das im Frühling während der Schneeschmelze in den Talsperren gesammelt wird, fehlt den Bauern am Unterlauf des Amudarja bei der Aussaat, zumal es nach Schätzungen 7-12 Jahre dauern wird, bis die Talsperre gefüllt sein wird. Usbekistan, das im Wesentlichen Einbußen für seine staatliche Baumwollwirtschaft befürchtet, drängt auf eine internationale Untersuchung, um die Auswirkungen des Baus auf den Wasserstrom des Amu-Darja zu ergründen. Ein ähnlicher Wasserstreit mit Kirgisistan führte zu einer Eskalation an der usbekisch-kirgisischen Grenze. Usbekistan war unter Karimow zunehmend in eine politische und wirtschaftliche Isolation innerhalb Zentralasiens wie der internationalen Gemeinschaft geraten. Misstrauen und Feindseligkeit dominierten die Beziehungen mit allen Nachbarn. Mirsijojew ist nun offensichtlich bestrebt, durch eine "Null Probleme mit den Nachbarn"- Politik alte Probleme zu lösen und sein Regime aus der Isolation herauszuführen. Ende Dezember 2016 kam der kirgisische Präsident Almasbek Atambajew zu einem von den usbekischen Medien als Durchbruch in den Beziehungen beider Länder bewerteten Besuch nach Taschkent. Bei Mirziyoyevs Gegenbesuch in Bischkek Anfang September 2017 wurden mehr als ein Dutzend zwischenstaatlicher Abkommen in den Bereichen Kultur, Handel, Transport (inkl. Auto- und Eisenbahnlinie nach China), Terrorismusbekämpfung, Bewässerung unterzeichnet. Sein erster Auslandsbesuch führte Mirsijojew Anfang März 2017 nach Turkmenistan, wo es reichlich Freundschaftsbekundungen und noch mehr Regierungsabkommen über Kooperation im Energiebereich gab. Ende März begab sich der usbekische Präsident zu einem historischen Besuch nach Astana zu seinem kasachischen Amtskollegen Nursultan Nasarbajew, mit dem er sich, anders als sein Vorgänger, gut versteht. Mitte September 2017 folgte Nasarbajews Gegenbesuch in Taschkent, bei dem mehrere Abkommen über Kooperation im Grenz- und Energiebereich, Bewässerung, Austausch im militärischen Bereich, Bekämpfung des Schmuggels, Eisenbahnen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterzeichnet wurden. Seit ihrer Gründung innerhalb der Sowjetunion stehen Usbekistan und Kasachstan in Konkurrenz zueinander. Diese Konkurrenz auf vielen Gebieten prägt nun auch ihre unabhängige Entwicklung. Den ärgsten Widersacher seines Patrons, den tadschikischen Präsidenten Emomali Rachmon, traf Mirziyoyev am Rande des US-islamischen Gipfels in der saudischen Hauptstadt Riad. Ein danach verbreitetes Foto zeigt beide Präsidenten lachend Hand in Hand nebeneinander auf einem Sofa sitzend. Ein Bild, welches während der Zeit Karimows unvorstellbar war. Einen "historischen Besuch" in Duschanbe stattete Mirziyoyev dann im März 2018 ab, welches zur weiteren Entspannung zwischen Usbekistan und Tadschikistan beigetragen hat. Als konkrete Ergebnisse all dieser Treffen leistet Usbekistan eine Art Entwicklungshilfe im unruhigen Süden Kirgistans, beteiligt sich aktiv am sogenannten Businessforum in Duschanbe und die neue "Freundschaft" mit Turkmenistan soll neue regionale Energiegeschäfte und Infrastrukturprojekte ins Leben rufen. Anfang 2020 wurde die jahrzehntelang verminte usbekisch-tadschikische Grenze komplett von den Minen geräumt. Die Politik der "Null Probleme mit Nachbarn" schließt langsam selbst solch einen Pariah-Staat wie den Iran ein (LIP Geschichte und Staat Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Usbekistan ist ein vielfältiges Land, in welchem ethnische Tadschiken, Kasachen, Russen und Karakalpaks die größten, nationalen Minderheitsgemeinschaften darstellen. Obwohl sich keine Partei besonders auf eine Minderheitswählerschaft konzentrierte und interethnische Beziehungen kaum in den Wahlkampfplattformen vorkamen, nominierten alle fünf politischen Parteien Kandidaten der Minderheitenangehörigen. Die tadschikische Sprache ist in den Provinzen Buchara und Samarkand weit verbreitet (OSZE 23.12.2019). (OSZE, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Usbekistan, Parlamentswahlen vom 22.12.2019, Statement, 23.12.2019, https://www.osce.org/odihr/elections/uzbekistan/442888?download=true LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick UN CESCR, UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Usbekistan, Staatenbericht über die Umsetzung des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Third periodic report submitted by Uzbekistan under articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2019 [19 June 2019] [E/C.12/UZB/3], 14.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020226/G1924220.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Accord, Anfragebeantwortung Usbekistan, Lage der tadschikischen Minderheit, Zahl a-9076, 16.03.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1404005.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat) Religion Die Verfassung sieht die Religions- und Glaubensfreiheit vor, sowie die Trennung von Staat und Religion. Im Mai 2018 verabschiedete das Parlament einen "Fahrplan" für Religionsfreiheit, um alle zwölf Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters für Religion und Glauben, Ahmed Shaheed, umzusetzen. Dieser vereinfachte die Vorschriften für die Registrierung religiöser Organisationen und deren Meldepflichten. Die Regierung richtete ein beratendes Gremium - den Rat der Religionen - als Plattform für die Diskussion von Fragen mit 17 anerkannten religiösen Gruppen ein. Durch Begnadigungen des Präsidenten ließ die Regierung 185 Gefangene frei, die wegen religiösem Extremismus verurteilt worden waren (USDOS 21.06.2019). Die Regierung verbietet die Förderung von religiösem Extremismus, Separatismus und Fundamentalismus sowie die Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass (USDOS 13.03.2019). Ca. 89% der usbekischen Bevölkerung sind Muslime (meist sunnitischer Islam, örtlich schiitische Minderheiten). Nach der Unabhängigkeit sind überall neue Moscheen, Koranschulen und islamische Zentren in großer Menge entstanden, sie wurden zum Teil aus dem islamischen Ausland finanziert. Die neue geistliche Verwaltung der Muslime Usbekistans steht unter staatlicher Aufsicht. Der Islam ist in der Republik Usbekistan wieder sichtbar geworden, inoffizielle islamistische Strömungen werden von der usbekischen Regierung jedoch entschieden verfolgt, auch im Ausland. Der radikale politische Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren. Seit 1998 müssen sich religiöse Gruppen und Moscheegemeinden registrieren lassen (mindestens 100 Mitglieder sind notwendig [LIP Gesellschaft, September 2019, abgefragt am 26.02.2020]). Im neuesten Report on Religious Freedom des U.S. State Department wird Usbekistan erstmals seit 13 Jahren nicht mehr als Staat geführt, dessen Umgang mit Religionen besondere Besorgnis hervorruft (ZA 28.06.2019). (USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft USDOS, United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom, Usbekistan, 21.06.2019, https://www.state.gov/reports/2018-report-on-international-religious-freedom/uzbekistan/) Korruption Im Dezember 2016 verabschiedete des Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung. Das Gesetz sieht ein höheres Strafmaß für behördliche Korruption vor. Trotz einiger Verhaftungen in Zusammenhang mit Korruption in hochrangigen Kreisen bleibt Korruption endemisch und Beamte, die häufig in korrupte Praktiken verwickelt waren, bleiben straffrei (USDOS 13.03.2019). Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag die Republik Usbekistan auf Platz 157 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2017) und im Index 2018 auf Platz 158 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2018). Im Index 2019 lag die Republik Usbekistan auf Platz 153 von 180 bewerteten Ländern (TI Index 2019). Am 11.02.2019 wurde der Vorsitzende des Dienstes für staatliche Sicherheit (SGB), Ichtijor Abdullajew, aus gesundheitlichen Gründen seines Amtes enthoben. Nachfolger wird der bisherige Verteidigungsminister Abdusalom Asisow, dessen Amt sein bisheriger Stellvertreter Bachodir Kurbanow übernimmt. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet unter Berufung auf Insider, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Abdullajew laufe. In der Vorwoche war bereits bekannt geworden, dass Strafverfahren wegen Korruption gegen eine Reihe hochrangiger Mitglieder des SGB laufen. Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 14.02.2019, dass der drei Tagen zuvor entlassene Vorsitzende des SGB Abdullajew wegen Korruptionsverdachts verhaftet wurde (ZA 22.02.2019). Die Tochter des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow soll ihre verbleibende Strafe wegen Korruption in einer Haftanstalt verbüßen, da sie wiederholt gegen Auflagen ihres Hausarrests verstoßen hat (Eurasianet 07.03.2019). Am 08.03.2019 wurden die Tochter des ehemaligen Präsidenten Islam Karimow, Gulnara, und der ehemalige Generaldirektor der OOO Uzdunrobita, Bechsod Achmedow, in den USA wegen Annahme von Bestechungsgeldern und Geldwäsche im Umfang von 865 Millionen US-Dollar angeklagt (ZA 26.04.2019). Einige Journalisten behandeln nunmehr heikle Themen wie Zwangsarbeit und Korruption, die früher tabu waren, und tragen dazu bei, Fälle von Unrecht oder Fehlverhalten von Beamten in den Vordergrund zu rücken. Die EU begrüßt, unter anderem, auch die verstärkten Anstrengungen der usbekischen Behörden zur Bekämpfung der Korruption und zur Stärkung der Transparenz, zur Beendigung von Missständen in Gefängnissen und Haftanstalten (HRW 17.01.2019). Am 21.06.2019 teilte Präsident Mirsijojew in einer Rede im Senat mit, dass gegen den am Vortag seines Amtes enthobenen Generalstaatsanwalt Otabek Murodow ein Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet wurde. Murodow soll von ihm untergeordneten Beamten Gelder in Höhe von 50.000 - 100.000 US-Dollar angenommen haben. Zu seinem Nachfolger wurde der bisherige Vorsitzende des Senats, Nigmatulla Juldaschew, ernannt (ZA 28.06.2019). Am 24.06.2019 teilte der Pressedienst der Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Eidgenossenschaft Usbekistan die 130 Millionen Franken (133 Millionen US-Dollar), die im Rahmen der Untersuchungen wegen Korruption gegen Gulnara Karimowa konfisziert worden waren, auszahlt. Am 26.06.2019 verurteilte ein Gericht in Taschkent den ehemaligen Generalstaatsanwalt Raschidschon Kadirow wegen Korruption, Bestechung, Finanzbetrug, Steuerhinterziehung, Behinderung der Justiz und Geldwäsche zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. 12 im gleichen Verfahren Angeklagte werden zu bis zu 19-jährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ZA 26.07.2019). Vier ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wurden wegen Korruption zu jeweils elf bis zwölf Jahren Haft verurteilt (RFE 21.08.2019). Das Gebietsgericht von Taschkent verurteilt am 02.08.2019 in nichtöffentlicher Verhandlung den ehemaligen Gouverneur von Samarkand, Turobdschon Dschurajew, wegen Unterschlagung, Machtmissbrauch und Bestechlichkeit zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe. Sein ehemaliger Stellvertreter, Utkir Abdullajew, muss für 11 Jahre hinter Gitter, weitere Mitarbeiter für fünf bis sieben Jahre. Ein Gericht in Taschkent verurteilt am 20.08.2019 den ehemaligen Leiter der Agentur für Arbeitsmigration, Rawschan Ibragimow, und seinen Stellvertreter zu zwölfjährigen, zwei weitere hochrangige Mitarbeiter zu elfjährigen Freiheitsstrafen wegen Betrug, Bestechung und Geldwäsche (ZA 27.09.2019). (HRW, Human Rights Watch World Report 2018, Uzbekistan, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, http://www.transparency.org/country/UZB ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, http://www.transparency.org/country/UZB ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Eurasianet, Karimowa zurück im Gefängnis, 07.03.2019, https://eurasianet.org/karimova-back-to-prison-in-uzbekistan-indicted-in-us ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Ehemalige leitende Beamte des Amts für Arbeitsmigration wegen Geschenkannahme verurteilt, 21.08.2019, https://www.rferl.org/a/former-top-officials-at-uzbek-labor-migration-agency-get-stiff-prison-terms-for-graft/30121022.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, http://www.transparency.org/country/UZB) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) 1999 wurde in der Republik Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Auch das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte, das bei Parlament angesiedelt ist, hat die Befugnis Vorfälle zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen haben allerdings keine Bindungswirkung (USDOS 13.03.2019). In den Jahren 2018 und 2019 kündigte das Justizministerium neue Vorschriften für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) an, die angeblich darauf abzielen, Registrierungsverfahren und Kontrolle über die Aktivitäten dieser Gruppen zu lockern. Ein positiver Schritt beseitigte die Regel, dass NGOs nur in zwei staatlich zugelassenen Banken Geld einzahlen könnten. Aber die Regierung hat immer nicht das restriktives Gesetz aus dem Jahr 2015 gekippt, das NGOs verpflichtet, eine erweiterte Erlaubnis zu erhalten, die für praktisch jede Aktivität nötig ist. NGOs sagten, dass diese Bestimmung eine abschreckende Wirkung auf ihre Arbeit hat und gegen Meinungs- und Versammlungsfreiheit verstößt. Obwohl Human Rights Watch seit August 2017 das Land frei besuchen und forschen kann, kann es sich aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 nicht registrieren (HRW 14.01.2020). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Uzbekistan, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/uzbekistan) Menschenrechte Usbekistan hat trotz der staatlichen Verfolgung eine sehr couragierte Menschenrechtszene (Uzbek German Forum for Human Rights, Ezgulik, Freedom House [geschlossen am 13.01.2006], Human Rights Society of Uzbekistan, Mazlum, Mothers Against the Death Penalty and Torture [ausgezeichnet mit dem Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis 2005], Working Expert Group Uzbekistan u.a. (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Die Republik Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle. Die Abhängigkeit vom Baumwollexport (ein Drittel der Deviseneinnahmen) und der hohe Bedarf an Arbeitskräften für die Baumwollernte führen dazu, dass jedes Jahr im Herbst Kinder, Jugendliche, Studenten und Angestellte des öffentlichen Dienstes unter teilweise unmenschlichen Bedingungen wochenlang Baumwolle pflücken müssen ohne dafür adäquat bezahlt zu werden (LIP Wirtschaft und Entwicklung, September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Nach einem Bericht des Usbekisch-deutschen Forums für Menschenrechte (UGF) vom 05.04.2019 wurden während der Baumwollernte 2018 viele Fälle von Erpressung beobachtet, bei denen Unternehmen gezwungen wurden, Mitarbeiter auf ihre Kosten zum bezahlten Ernteeinsatz zu schicken (ZA 26.04.2019). Die Regierung gab am 11.05.2018 ein Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte (RFE 11.05.2018). Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von
- Am 25.03.2019 hat das US-Arbeitsministerium Baumwolle aus Usbekistan endgültig von der Liste der durch Zwangsarbeit produzierten Güter gestrichen. Damit können amerikanische Firmen ohne Beschränkungen in Usbekistan Baumwolle kaufen (ZA 26.04.2019). Die Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte (RFE 27.03.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz "On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930", welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (ZA 26.07.2019). Präsident Mirsijojew ordnet am 30.07.2019 an, dass die Kommission gegen Menschenhandel sich mit dem Kampf gegen Zwangsarbeit beschäftigen soll. Am 26.08.2019 billigt der Senat eine Gesetzesänderung, mit der die Höchststrafe für administrative Zwangsverpflichtung zur Arbeit von bisher 24-72 US-Dollar um das Zehnfache heraufgesetzt wird (ZA 27.09.2019). Eine Gruppe von Juristen und Menschenrechtlern hat laut Guardian am 22.10.2019 eine gerichtliche Überprüfung der Vorzugspreise für usbekische Baumwolle initiiert, weil diese nach ihrer Ansicht mit Hilfe von Zwangsarbeit produziert wird (ZA 29.11.2019). Zu den Zielen des Ombudsmanns für Menschenrechte gehörten die Förderung der Einhaltung und des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die grundlegenden Menschenrechte, die Unterstützung bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften, um sie in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu bringen, sowie die Aufklärung von behaupteten Missbrauchsfällen. Das Büro des Ombudsmanns vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Staatsbürgern, wenn es von diesen kontaktiert wird und gibt abändernde oder bestätigende Empfehlungen zu Entscheidungen der Regierungsbehörden ab, die allerdings nicht bindend sind. Im Juli 2017 stärkte der Präsident die Befugnisse des Amtes des Ombudsmanns, indem er erlaubte, unangekündigte Inspektionen von Gefängnissen durchzuführen und eine eigene Abteilung einrichtete, die Missbrauch seitens der Regierung im Wirtschaftsbereich untersuchen soll. Das National Human Rights Center ist eine staatliche Behörde, die für die Schulung der Öffentlichkeit und von Behördenmitarbeiter in den Bereichen Menschenrechte und der Demokratie zuständig ist und dafür sorgt, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Menschenrechte (USDOS 13.03.2019). Am 22.04.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew eine Verordnung, mit der das Mindestalter für Hochzeiten für Frauen von 17 auf 18 Jahre heraufgesetzt und das Amt einer Ombudsperson für die Rechte von Kindern geschaffen wird (ZA 28.06.2019). Im jährlichen Menschenrechtsbericht des U.S. State Department vom 13.03.2019 wird eine bedeutende Verbesserung der Situation der Menschenrechte in Usbekistan konstatiert (ZA 26.04.2019). Am 24.06.2019 erklärte Der Ombudsmann für Menschenrechte, Ulugbek Muchammadijew, in seinem Bericht über seinen Besuch der Strafkolonie, in der Gulnara Karimowa einsitzt, dass sie qualifizierte medizinische Versorgung erhalte und ihre Dankbarkeit gegenüber dem medizinischen Personal zum Ausdruck gebracht habe. Am Vortag war erstmals seit sechs Jahren auf Karimowas Instagram Account ein unter ihrem Namen geschriebener Post aufgetaucht, in dem sie sich bei ihren Unterstützern bedankt und sich bei dem usbekischen Volk entschuldigt. In Taschkent begann das dritte Treffen der Menschenrechtsinstitutionen Zentralasiens, bei dem eine engere Zusammenarbeit zum Schutz der Menschenrechte vereinbart wird (ZA 26.07.2019). Das Oberhaus des Parlamentes, der Senat, billigt am 23.08.2019 zwei Gesetze zur Stärkung der Rechte von Frauen, eines über Garantien für gleiche Rechte für Männer und Frauen und eine weiteres zum Schutz von Frauen vor Belästigung und Gewalt. Außerdem wird das Mindestheiratsalter für Frauen von 17 auf 18 Jahre heraufgesetzt (ZA 27.09.2019). (ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Regierung gibt Dekret heraus, das Zwangsarbeit verhindern soll, besonders während der Baumwollernte, 11.05.2018, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-takes-step-to-eradicate-forced-labor/29220945.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty, Usbekistan, Vereinigte Staaten entfernen wegen eines "signifikanten Rückgangs" der Zwangsarbeit von Kindern bei der Produktion von Baumwolle in Usbekistan diese von einer Liste verbotener Produkte, 27.03.2019, https://www.rferl.org/a/u-s-lifts-uzbek-cotton-ban-child-labor-educed-/29845439.html ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf) Meinungs- und Versammlungsfreiheit Die in der Verfassung vom 08.12.1992 postulierten Werte wie Rede-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, aber auch politischer Pluralismus werden in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (LIP Geschichte und Staat, Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für alle Medien, inklusive Onlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren. Unabhängige Medien können nicht frei agieren, da der Staat die Medienberichterstattung umfassend kontrolliert. Journalisten und leitende Redakteure staatlicher Medieneinrichtungen berichten, dass zu den Aufgaben einiger Beamten auch Zensur gehört. In der Verfassung und den Gesetzen ist die Versammlungsfreiheit verankert, diese wird allerdings von der Regierung oft eingeschränkt. Auch die gesetzlich vorgesehene Vereinsfreiheit wird von der Regierung laufend beschränkt (USDOS 13.03.2019). Am 17.12.2019 verbessert sich im neuesten World Press Freedom Index von Reporters without Borders Usbekistan gegenüber dem Vorjahr um fünf Plätze und liegt damit auf Rang 160 (von 180 [ZA 31.01.2020]). Der usbekische Dienst von RFE/RL meldet am 27.07.2019, dass die Polizei bereits am 21.07.2019 ohne Angabe von Gründen Notebook und Handy des Korrespondenten der Zeitschrift Muschtum, Boltaboj Matkurbanow, beschlagnahmt hat (ZA 27.09.2019). Am 11.12.2019 teilte bei einer Sitzung des Internationalen Presseclubs in Taschkent ein Vertreter des Büros des Ombudsmannes mit, dass die "schwarze Liste" politisch Andersdenkender abgeschafft sei und man die Gewissensfreiheit achte (ZA 31.01.2020). Die Redefreiheit hat sich verbessert, und Präsident Mirziyoyev hat die Medien mehrfach aufgefordert, sich nicht zurückzuhalten, wenn es darum geht sich mit dringenden sozialen Fragen zu befassen; dennoch bleibt die Redefreiheit eingeschränkt (HRW 14.01.2020). (LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat USDOS, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, 13.03.2019, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2018/sca/289264.htm ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 137, 27.09.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen137.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf HRW, Human Rights Watch World Report 2019, Uzbekistan, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/uzbekistan) Todesstrafe Die Republik Usbekistan gehört zu jenen Ländern, deren Gesetze keine Todesstrafe für die Begehung von Verbrechen vorsehen (AI 10.04.2019). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF) Grundversorgung und Wirtschaft 50,4% der Gesamtbevölkerung
(2020)lebt im städtischen Bereich (CIA Factbook last update 07.02.2020, abgefragt am 26.02.2020). Am 13.07.2019 wurden per Erlass von Präsident Mirsijojew zum 01.08.2019 Gehälter und Renten um durchschnittlich 10 % erhöht (ZA 26.07.2019). Am 30.12.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Verordnung über die Erhöhung von Löhnen und Gehältern, Renten und Stipendien um das 1,07-fache ab 01.02.2020 (ZA 31.01.2020). Unterkünfte gibt es in der Republik Usbekistan überall von zwei bis über 100 USD pro Nacht (von Bed & Breakfast's bis Hotels). Für längere Aufenthalte gibt es auch möblierte Appartements und Häuser. Monatsmiete ist immer eine Verhandlungssache und wird in den meisten Fällen unter der Hand in bar ausgezahlt. Mietverträge gibt es häufig nicht oder nur zum Schein ausgestellt. Unabgekochtes Leitungswasser zu trinken ist nicht empfehlenswert. Wasser in Plastikflaschen gibt es fast überall zu kaufen. Auf den Märkten gibt es ein reichhaltiges Angebot an frischem Obst und Gemüse wie auch Molkereiprodukten. Im Gegensatz zu Tee ist Kaffee in der Republik Usbekistan noch nicht populär. An manchen Orten gibt es gar keinen. Echter Bohnenkaffee ist selten, Instantkaffee ist eher verbreitet. In der Republik Usbekistan ist das traditionelle Fladenbrot sehr verbreitet. Dieses wird auf traditionelle Weise im Lehmofen gebacken und häufig auf der Straße verkauft. Dieses Brot ist immer frisch, manchmal noch warm (LIP Alltag, Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020). Das Zusammentreffen mit einem Usbeken schließt immer schnell die Bekanntschaft mit seiner Familie mit ein. Keine Familie zu haben, scheint entweder undenkbar oder ein besonderes Unglück zu sein. Die Familie stellt in der usbekischen Gesellschaft einen sozial angesehenen Wert dar. Das Verwandt sein stellt unter den Individuen eine Art "Vertrauen" her. Es bildet ein Mittel der Legitimation der sozialen Beziehungen und bestimmt die Richtung auf dem Lebensweg des Individuums (Wohnort, Wahl von Verbündeten oder Freunden). Wenn sich zwei Usbeken treffen, werden sie beim ersten Mal versuchen, herauszufinden, ob sie keine gemeinsamen Vorfahren haben oder werden nach einer anderen Verbindung zwischen sich suchen. Wenn es unmöglich ist, eine Familienbeziehung zwischen den beiden herzustellen, wird eine größere Kategorie herangezogen (der dörfliche, regionale oder nationale Hintergrund). Das erst erlaubt es, die Natur der Beziehungen zwischen dem einen und dem anderen im Folgenden zu bestimmen. Die Sowjetisierung Zentralasiens transformierte die Lokalgemeinschaften nachhaltig. In den ländlichen Gebieten wurden sowohl die in Dörfern organisierten Mahallas als auch die tribal organisierten Dörfer in Kolchosen umgewandelt oder in diesen als Abteilungen und Arbeitsbrigaden integriert. Die mit dem Zerfall der Sowjetunion einhergegangene Massenemigration von Europäern und der Zuzug von ländlichen Bewohnern führte in der Republik Usbekistan zu einer "Mahallisierung" auch der ehemals stark europäisch geprägten Wohngebiete. Durch die flächendeckende Einrichtung von Mahalla-Büros mit einem Rais als staatlich besoldetem Gemeindevorsteher und der Übertragung von sozialstaatlichen Kompetenzen wurde diese Struktur in der Republik Usbekistan auch auf die sowjetisch-europäischen Stadtviertel und Siedlungen mit mehrstöckigen Wohnungshäuser ausgedehnt. Wo die Kolchosen aufgelöst wurden, zerfielen diese in erweiterte Familiengruppen, deren Mitglieder für die Altersversorgung aufkommen und zum Teil auch gemeinsam Landwirtschaft betreiben (LIP Gesellschaft, September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Die Republik Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Erdgas, Gold, Erdöl, Kohle, Silber und Kupfer. Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60% der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30% am BIP. Usbekistan ist einer der weltweit größten Exporteure für Baumwolle (LIP Wirtschaft und Entwicklung, September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Die vom Regime betriebene Ausbeutung der Ressourcen produziert ein Phänomen der "überflüssigen" Bevölkerung. Die Regimemitglieder und ihre Unternehmen versorgen mit Jobs eine zahlenmäßig kleine Gruppe von Bürgern, die direkt im Bereich der Ressourcengewinnung beschäftigt sind und oder diejenigen, die Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringen. Der große Rest soll selbst zusehen, wie er zurechtkommt, d.h. er muss von der Hand in den Mund leben. Oder, wie die Usbeken dieses Bild noch drastischer formulieren: sich vom eigenen Zahnbelag ernähren. Dies führt zu einer massenhaften Arbeitsmigration von Usbeken nach Kasachstan, Russland und in die Türkei oder zur Radikalisierung derjenigen, die in der Republik Usbekistan bleiben. Seit 2015 jedoch verschlechtert sich die Situation für die usbekischen Arbeitsmigranten: Russland als Erdgas und -ölproduzent ist von der globalen Rezession, den westlichen Sanktionen und der schwächelnden Wirtschaft in China besonders schwer betroffen. Die Krise hat direkte Auswirkungen auf die Arbeitsmigration aus Zentralasien (LIP Wirtschaft und Entwicklung, September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Usbekische Frauen und Kinder können Opfer von Menschenhandel in Form von Prostitution, sowohl innerhalb des Landes als auch im Nahen Osten, Eurasien und Asien werden (CIA Factbook last update 07.02.2020, abgefragt am 26.02.2020). 46% der 2017 in Moskau erteilten Arbeitserlaubnisse gingen an Usbeken, 32% an Tadschiken, 12% an Ukrainer, 7% an Moldawier und 3% an Aserbaidschaner. Die Verdreifachung der monatlichen Einkünfte aus den Vorauszahlungen für 2015 kompensierte die erwarteten Einnahmeverluste durch den Wegfall der Zahlungen kirgisischer Staatsbürger. Usbeken und Tadschiken hatten die meisten Arbeitspatente und trugen am stärksten zu diesen Steuereinnahmen Moskaus bei. Am 26.06.2018 billigte der Aufsichtsrat der Asian Development Bank (ADB) einen 300 US-Dollar Kredit zur Unterstützung der Wirtschafts- und Finanzpolitik (ZA 27.07.2018). Am 03.10.2018 wurde im Rahmen eines Business Forum mit Vertretern der Wirtschaft Usbekistans und der VAE eine Vereinbarung über die Schaffung eines Direktinvestitionsfonds mit der Gesamtsumme von einer Milliarde US-Dollar unterzeichnet. Am 09.10.2018 wurde Präsident Mirsijojew in Paris von seinem französischen Amtskollegen Emmanuel Macron zu Gesprächen über Stand und Perspektiven der bilateralen Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Wirtschaft empfangen. Zuvor war Mirsijojew bereits mit dem Vorsitzenden des Senats, Gérard Larcher, sowie Vertretern der größten französischen Unternehmen zusammengetroffen. Im Vorfeld des Besuches wurden Vereinbarungen über Investitionsprojekte im Wert von fünf Milliarden Euro unterzeichnet. Am 29.10.2018 wurde der russische Präsident Wladimir Putin in Taschkent von seinem Amtskollegen Mirsijojew zu Gesprächen über eine Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen beiden Ländern sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit in vielen Bereichen empfangen. Beide Staatsoberhäupter gaben per Videokonferenz das Startsignal für den Bau des von Russland errichteten ersten Atomkraftwerkes Usbekistans und unterzeichnen eine Reihe von Kooperationsvereinbarungen. Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums wurden bei einem gleichzeitig stattfindenden Wirtschaftsforum Verträge im Wert von insgesamt mehr als 27 Milliarden US-Dollar unterzeichnet (ZA 26.10.2018). Am 20.02.2019 führte der stellvertretende WTO-Generalsekretär Alan Wolff in Taschkent Gespräche über einen möglichen Beitritt Usbekistans in die Organisation. Am 26.02.2019 empfing Präsident Mirsijojew Alice Wells, U.S. Principal Deputy Assistant Secretary for the Bureau of South and Central Asian Affairs, die sich für die
- politischen Konsultationen Usbekistan-USA in Taschkent aufhielt, zu Gesprächen über Stand und Perspektiven der bilateralen Zusammenarbeit. Die USA haben ihre finanzielle Unterstützung für Usbekistan zwischen 2016 (10,1 Millionen US-Dollar) und 2018 (28,1 Millionen US-Dollar) fast verdreifacht. Am 04.03.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew das Gesetz über die Ratifizierung der ILO-Konvention gegen Zwangsarbeit von 1976 (ZA 26.04.2019). Am 26.06.2019 unterzeichnete Präsident Schawkat Mirsijojew das Gesetz "On Ratification of the Protocol to Convention 29 of the International Labor Organization on Forced Labor, 1930", welches jegliche Zwangsarbeit verbietet (ZA 26.07.2019). Im neuesten Doing Business Ranking der Weltbank nimmt Usbekistan den
- Platz unter 190 Staaten ein und wird unter den 20 Staaten, die im Berichtsjahr grundlegende Reformen zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten durchgeführt haben, aufgeführt. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der im informellen Sektor beschäftigten Bevölkerung in der ersten Hälfte 2019 erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes um 1,1% auf 58,2% der gesamten Arbeitskräfte zurückgegangen (ZA 29.11.2019). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, last update 07.02.2020, abgefragt am 26.02.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 126, 29.06.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen126.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 127-128, 27.07.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen127-128.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Usbekistan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung September 2019, abgefragt am 26.02.2020, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 138, 29.11.2019, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/138/ZentralasienAnalysen138.pdf ZA, Zentralasien Analysen, Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (DGO), Nr. 139, 31.01.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/139/ZentralasienAnalysen139.pdf) Sozialleistungen Am 13.07.2019 wurden per Erlass von Präsident Mirsijojew zum 01.08.2019 Renten um durchschnittlich 10 % erhöht (ZA 26.07.2019). Am 30.12.2019 unterzeichnete Präsident Mirsijojew eine Verordnung über die Erhöhung von Renten und Stipendien um das 1,07-fache ab 01.02.2020 (ZA 31.01.2020). Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
- Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen.
- Unterstützung für Mütter und Kinder Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten: Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn); Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes); Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern; Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das
- Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%); Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder.
- Das Pensionssystem Das staatliche Rentensystem basiert ähnlich wie in Deutschland auf einem Generationenvertrag: Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll.
- Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess (LIP Gesellschaft, September 2019, abgefragt am 26.02.2020). Familienbeihilfe Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des letzten Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem der Geburt bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die Kinder im Alter bis zu zwei Jahren betreuen, erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssten. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018). Krankengeld 60% des letzten Verdienstes des Versicherten im Fall von weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung; 80% bei mindestens acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung. Für Arbeitnehmer bieten staatliche Gesundheitseinrichtungen medizinische Dienstleistungen an, einschließlich allgemeiner und spezialisierter Versorgung, Krankenhausaufenthalt, Prothesen und Medizin. Die Leistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige sind die gleichen, wie für die Versicherten. Arbeitslosenunterstützung Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und Arbeitswille sowie, dass kein Arbeitseinkommen besteht. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt, oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Höhe beträgt 50% des Durchschnitteinkommens der letzten 26 Wochen. Die Mindesthöhe beträgt 100% des Mindestlohns. Der monatliche Mindestlohn beträgt 202.730 Soms (Stand November 2018). Bei Langzeitarbeitslosigkeit werden in den ersten 13 Wochen 100% des monatlichen Mindestlohns an berufsqualifizierte Arbeitnehmer und in den darauffolgenden 13 Wochen 75% des monatlichen Mindestlohns bezahlt; 75% des monatlichen Mindestlohns (50% bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte) werden 13 Wochen lang an ungelernte Wiedereinsteiger gezahlt. Personen die neu auf den Arbeitsmarkt kommen/erstmals Arbeitssuchende erhalten 13 Wochen lang 75% des monatlichen Mindestlohns (50% bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte). Zuschlag für Unterhaltsberechtigte: 10% des Arbeitslosengeldes werden für jeden anspruchsberechtigten Unterhaltsberechtigten gezahlt. Pension Ab dem Alter von 60 Jahren mit 25 Versicherungsjahren bei Männern und ab dem Alter von 55 Jahren mit 20 Versicherungsjahren bei Frauen. Die Voraussetzungen werden aber herabgesetzt für Personen, die in gefährlicher oder beschwerlicher Beschäftigung, oder in ökologisch geschädigten Gebieten arbeiten, für arbeitslose ältere Arbeitnehmer, für Lehrer mit mindestens 25 Dienstjahren und für bestimmte andere Kategorien von Arbeitnehmern. Die Pension wird einkommensabhängig ausgezahlt: 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen; Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die monatliche Mindestrente. Die Mindestpension beträgt 396.500 Soms (Stand November 2018). Invalidität Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit mit ständiger Betreuung), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständiger Betreuung) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Männer in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit und Frauen mi