RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW251 2183278-1 SpruchW251 2183278-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1102848305 - 160102130 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 1102848305 - 160102130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 1102848305 - 160102130 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 1102848305 - 160102130, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 20.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Dolmetscher für amerikanische Firmen gearbeitet habe und sein Leben immer von Taliban mit dem Tod bedroht gewesen sei. In Jalalabad habe die Gruppe der Dayesh den Beschwerdeführer töten wollen. Daher sei er aus Afghanistan geflüchtet. 3. Am 23.06.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Tätigkeit als Dolmetscher sehr gefährlich gewesen sei. Von den Taliban sei der Beschwerdeführer bedroht worden und er habe auch einen Drohbrief erhalten. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkte IV und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können bzw. dass er nicht aus in der GFK genannten Gründen verfolgt worden sei. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der in seine Heimatregion Kabul zurückkehren könne, wo er über ein familiäres Netzwerk verfüge. Zudem könne er finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und würde somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten. Die Abschiebung nach Afghanistan sei jedenfalls zulässig. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2018, wurde der Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides dahingehend berichtigt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.01.2018, wurde der Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides dahingehend berichtigt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. 6. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, die Sicherheitslage und die Situation für Rückkehrer sei volatil, diesbezüglich wurden Länderinformationen vorgelegt. Auch habe das Bundesamt eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgenommen. Weiters wurde auf die UNHCR Richtlinien betreffend die Nichtgewährung von Asyl hingewiesen. Das Vorbingen des Beschwerdeführers sei glaubwürdigen. Zudem sei der Beschwerdeführer als westlich orientierter Mann bzw. als Rückkehrer aus dem Westen jedenfalls einer Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei der Beschwerdeführer ein westlich orientierter Mann, der traditionelle und religiöse Moralvorstellungen ablehnt, weshalb ihm überdies Verfolgung drohe. Zudem sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Des Weiteren wurde angeregt an den EuGH die Frage nach der Auslegung des Art. 8 der Statusrichtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht heranzutragen. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei aufgrund der vorbildlichen Integration des Beschwerdeführers jedenfalls auf Dauer unzulässig.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, die Sicherheitslage und die Situation für Rückkehrer sei volatil, diesbezüglich wurden Länderinformationen vorgelegt. Auch habe das Bundesamt eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung vorgenommen. Weiters wurde auf die UNHCR Richtlinien betreffend die Nichtgewährung von Asyl hingewiesen. Das Vorbingen des Beschwerdeführers sei glaubwürdigen. Zudem sei der Beschwerdeführer als westlich orientierter Mann bzw. als Rückkehrer aus dem Westen jedenfalls einer Verfolgung ausgesetzt. Überdies sei der Beschwerdeführer ein westlich orientierter Mann, der traditionelle und religiöse Moralvorstellungen ablehnt, weshalb ihm überdies Verfolgung drohe. Zudem sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren und sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar. Des Weiteren wurde angeregt an den EuGH die Frage nach der Auslegung des Artikel 8, der Statusrichtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht heranzutragen. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei aufgrund der vorbildlichen Integration des Beschwerdeführers jedenfalls auf Dauer unzulässig. 7. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 05.02.2018 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der U.S.-Botschaft vom 24.01.2018 über die Echtheit der von ihm vorgelegten Beweismittel und Email-Korrespondenz vom 19.01.2018 vor. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.11.2018 brachte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vom 17.07.2018 und vom 23.10.2018 zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage. Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 brachte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die am 18.01.2019 absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben sowie weitere Beweismittel vorgelegt. 9. Mit Schreiben vom 04.03.2019 und 04.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die U.S.-Botschaft bekanntzugeben auf welche Dokumente konkret sich die Botschaft in ihrem Schreiben vom 24.01.2018 bezogen habe. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht ergangen. 10. Mit Parteigehör vom 21.11.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in das Verfahren ein und forderte den Beschwerdeführer allfällige Neuerungen, die sich seit der letzten Verhandlung ergäben hätten, vorzubringen. Der Beschwerdeführer ist den eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten. Er verwies mit Schriftsatz vom 05.12.2019 auf die EASO-Guidelines und die UNHCR-Richtlinien. Aufgrund der langen Abwesenheit sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen, insbesondere über ehrenamtliche Tätigkeiten, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 11, AS 53; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2019 = OZ 10, S. 7).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 11, AS 53; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2019 = OZ 10, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren (OZ 10, S. 7; AS 11 und AS 53). Der Beschwerdeführer ist bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist in Jalalabad und Kabul aufgewachsen. Bis zur 6. Klasse hat er mit der Familie seines Onkels mütterlicherseits in Jalalabad gelebt, von der 7. bis zur 12. Klasse, sowie ein weiteres Jahr hat der Beschwerdeführer mit der Familie seines Onkels mütterlicherseits in Kabul gelebt. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer mit der Familie seines Onkels wiederum nach Jalalabad (OZ 10, S. 13). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zur 12. Klasse die Schule besucht. Danach hat er drei Jahre lang Englisch-, Mathematik-, Trigonometrie- und Algebrakurse besucht (OZ 10, S. 7; AS 57 ff;). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (OZ 10, S. 7; AS 11, 13 und 55). Der Beschwerdeführer ging in Afghanistan einer beruflichen Tätigkeit nach, er hat jedoch niemals als Dolmetscher für amerikanische Firmen, das amerikanische Militär oder eine NGO gearbeitet. Die tatsächliche berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zudem Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen gesammelt (OZ 10, S. 21). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2013 legal mit einem afghanischen Reisepass und einem iranischen Visum ausgereist (AS 15 und AS 59). Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge zwei Jahre im Iran und mehrere Monate in Griechenland gelebt und gearbeitet (AS 17 und 65). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen, schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 20.01.2016 durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (AS 15 ff). Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben (AS 13). Der Beschwerdeführer hat sechs Onkel väterlicherseits, von den zwei verstorben oder verschollen sind. Der Beschwerdeführer hat fünf Tanten väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits. Zwei Onkel väterlicherseits leben in Österreich. Ein Onkel mütterlicherseits, bei dem der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, lebt gemeinsam mit dessen Familie in Nangarhar in der Stadt Jalalabad. Der Onkel mütterlicherseits hat eine Ehefrau, fünf Töchter und drei Söhne. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Kabul (OZ 10, S. 13 ff; AS 53). Dem Onkel mütterlicherseits geht es finanziell gut, er hat für den Beschwerdeführer gesorgt und verfügt in Jalalabad über ein Eigentumshaus (OZ 10, S. 8 und S. 15; AS 7 und 53). Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits, der in Jalalabad lebt (OZ 10, S. 14; AS 53). Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Dari, er spricht zudem Paschtu, Urdu und Englisch (AS 11 und 51). Der Beschwerdeführer hat grundlegende Deutschkenntnisse (OZ 10, S. 15 f). Der Beschwerdeführer hat vom 15.02.2016 bis 21.12.2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, sowie von März 2016 bis Juni 2017 einen weiteren Deutschkurs besucht (Beilage ./I; Beilage ./J; Beilage ./Q). Von 09.01.2017 bis 29.03.2017 hat der Beschwerdeführer regelmäßig an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilgenommen (Beilage ./S). Von Februar bis Mai 2017 hat der Beschwerdeführer einen Deutsch- und Basisbildungskurs im Ausmaß von 8 Wochenstunden besucht (Beilage ./N). Von September 2018 bis Februar 2019 hat der Beschwerdeführer regelmäßig an zweimal wöchentlich stattfindenden Deutschkursen auf dem Niveau B1 teilgenommen (Beilage ./P). Der Beschwerdeführer hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 am 18.01.2019 absolviert (OZ 9). Der Beschwerdeführer hilft einer Bekannten des Öfteren bei Gartenarbeiten (Beilage ./C), einem weiteren Bekannten bei Arbeiten im Haushalt oder Garten und erledigt für diesen auch Einkäufe (Beilage ./E). Von 06.07.2016 bis 29.03.2017 hat der Beschwerdeführer ehrenamtlich als Dolmetscher bei einer gemeinnützigen Lebensmittelausgabeinitiative mitgearbeitet (Beilage ./G). Im Jahr 2019 war der Beschwerdeführer für eine Gemeinde ehrenamtlich tätig (OZ 16). In der Pfarre seiner Wohnsitzgemeinde hilft der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal monatlich bei der Kleiderausgabe an Flüchtlinge mit (Beilage ./H; Beilage ./T; Beilage ./U). Im Jahr 2016 war der Beschwerdeführer gemeinnützig bei der Pflege des Grünraums seiner Wohnsitzgemeinde tätig (Beilage ./L). Seit Jänner 2018 unterstützt der Beschwerdeführer einmal wöchentlich ein Hilfsprojekt seiner Wohnsitzgemeinde, indem er bei Gesprächen mit Asylwerbern übersetzt (Beilage ./O). Der Beschwerdeführer wird von seinen Bekannten, Lehrern und Freunden in Österreich aufgrund seiner Hilfsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und fleißigen, anständigen, aufgeschlossenen, herzlichen und wissbegierigen Art besonders geschätzt (Beilage ./C; Beilage ./E; Beilage ./F; Beilage ./M; Beilage ./P; Beilage ./R; Beilage ./U). Der Beschwerdeführer lebt von Leistungen aus der Grundversorgung (Beilage ./III). Der Beschwerdeführer spielt in seiner Freizeit Fußball (OZ 10, S. 17). Er ist kein Mitglied in einem Verein (OZ 10, S. 17). Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte (OZ 10, S. 18). Der Beschwerdeführer besucht einmal monatlich seine beiden in Österreich lebenden Onkel, eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht nicht (OZ 10, S. 18). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Kinder, Ehefrau, etc.) in Österreich (OZ 10, S. 18). Der Beschwerdeführer hat sich von 20.06.2018 bis 23.10.2018 in medizinischer Behandlung wegen Belastungsatemnot und Durchschlafstörungen befunden und Medikamente eingenommen, es wurde 2018 eine mäßige Form des Asthmas beim Beschwerdeführer diagnostiziert (OZ 7; OZ 10, S. 17). Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. (OZ 10, S. 5 und S. 17). Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und arbeitsfähig, er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (OZ 10, S. 17). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./III). 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nicht als Dolmetscher für amerikanische Firmen oder das amerikanische Militär bzw. die US Army gearbeitet. 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde niemals von den Taliban oder anderen Personen, Organisationen oder regierungsfeindlichen Truppen gesucht oder bedroht. Der Beschwerdeführer hat keinen Drohbrief von den Taliban erhalten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, durch Aufständische oder durch andere Personen. 1.2.3. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer die konkrete und individuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban in Afghanistan. 1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten oder der Volksgruppe der Tadschiken in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.2.5. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage in den Städten Kabul, Herat sowie Mazar-e Sharif niederlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer kann von seinem Onkel mütterlicherseits bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch eine Tante in Kabul, weshalb er auch bei dieser - zumindest anfänglich - Unterkunft nehmen kann. Es ist dem Beschwerdeführer ebenfalls möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1) und - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06. 2017 (Landinfo 2) und - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Behandlungsmöglichkeit von Asthma in Kabul und Uruzgan vom 03.10.2017 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). Leichte bis mittlere Formen von Asthma sind in Afghanistan behandelbar. Asthmasprays sind in großen Apotheken in größeren Städten erhältlich (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Behandlungsmöglichkeiten von Asthma in Kabul und Uruzgan vom 30.10.2017). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 17.2). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo 2, Kapitel 6). 1.5.9. Provinzen und Städte Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21). Nangarhar: Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken. Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft leben in der Provinz Nangarhar. Die Provinz hat 1.668.481 Einwohner (LIB, Kapitel 3.22). Nangarhar ist eine volatile Provinz, in der die Taliban und der ISKP aktiv sind. Diese kontrollieren manche Gebiete der Provinz. Durch staatliche Sicherheitskräfte werden Luft- und Bodenoperationen durchgeführt, bei denen Talibanaufständische und ISKP-Mitglieder getötet wurden. Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP. Im Jahr 2018 gab es 1.815 zivile Opfer. Dies entspricht einer Steigerung von 111% gegenüber 2017. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich (LIB, Kapitel 3.22). Die Provinz Nangarhar - mit Ausnahme der Stadt Jalalabad - zählt zu jenen Provinzen, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Provinz Nangarhar - mit Ausnahme der Stadt Jalalabad - zählt zu jenen Provinzen, wo willkürliche Gewalt ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass ein in diese Provinz zurückgekehrter Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit auf dem Gebiet dieser Provinz einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 (, c,) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Diese Stadt zählt zu jenen Landesteilen Afghanistans, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Diese Stadt zählt zu jenen Landesteilen Afghanistans, in denen eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat Stadt: Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen, und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dem Erkenntnis werden die EASO Country Guidance Afghanistan sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender zugrunde gelegt (OZ 10, S. 22). Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schulbildung, sein Familienstand) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers waren seine Angaben nicht glaubhaft. Dazu wird auf Punkt II.2.2. verwiesen. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in Afghanistan ausgeübte berufliche Tätigkeit konnte mangels glaubhafter Angaben nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch Afghanistan erst im Alter von ca. 25 Jahren verlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat und er daher einer Arbeit nachgegangen ist und über Berufserfahrung verfügt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge die Kosten für seine Reise nach Europa selbst erwirtschaftet hat.Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers waren seine Angaben nicht glaubhaft. Dazu wird auf Punkt römisch zwei.2.2. verwiesen. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in Afghanistan ausgeübte berufliche Tätigkeit konnte mangels glaubhafter Angaben nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch Afghanistan erst im Alter von ca. 25 Jahren verlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass er in Afghanistan seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat und er daher einer Arbeit nachgegangen ist und über Berufserfahrung verfügt. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge die Kosten für seine Reise nach Europa selbst erwirtschaftet hat. Dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes im Iran und in Griechenland gearbeitet hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt festzustellen. Die Feststellung hinsichtlich der Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter war aufgrund der diesbezüglich plausiblen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den unwiderlegt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan geboren ist und den Großteil seines bisherigen Lebens dort gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist im Umfeld seiner afghanischen Familie aufgewachsen und wurde entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Dass Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben und der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits hat, war aufgrund seiner diesbezügliche schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben festzustellen. Ebenso waren die Feststellungen zur finanziellen Situation der Familie seines Onkels aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu treffen. Die Feststellung zur Muttersprache des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben. Die weiteren Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen Angaben im Verfahren festzustellen (AS 11 und 51). Dass der Beschwerdeführer grundlegende Deutschkenntnisse hat, konnte vom Gericht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten Fragen zum Großteil verstanden hat und beantworten konnte (OZ 10, S. 15 f). Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung, zu seinen Deutschkursen und der Deutschprüfung, zu seiner Integration) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./C bis ./U; AS 83).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung, zu seinen Deutschkursen und der Deutschprüfung, zu seiner Integration) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./C bis ./U; AS 83). Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zu seinen sozialen Bindungen in Österreich waren aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen und seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer einmal monatlich seine in Österreich lebenden Onkel und deren Familie besucht und keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (OZ 10, S. 18). Es haben sich keine über typische im Alltagsleben aufgrund des Aufenthalts in Österreich hinausgehende enge soziale Bindungen ergeben (OZ 10, S. 17 f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab Eingangs der Verhandlung an, dass er gesund sei. Würde daher beim Beschwerdeführer aktuell eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegen, so hätte er dies wohl bereits zu Beginn der Verhandlung auf die explizite Frage des Gerichts angegeben. Hinsichtlich des gering ausgeprägten Asthmas wurden keine aktuellen Befunde vorgelegt, eine ernsthafte oder lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden (OZ 10, S. 5 und 17; OZ 7). Hinsichtlich der behaupteten Schmerzen im Arm (OZ 10, S. 17) wurden keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an keinerlei schwerwiegenden Erkrankung leidet. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich ehrenamtlich tätig ist und er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer konnte sowohl im Iran als auch in Griechenland Fuß fassen, sodass von einer hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist und einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem angegeben, aufgrund seines besonderen Engagements und Fleißes bald arbeiten zu wollen (AS 293; OZ 10, S. 17). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr, da er in Afghanistan für amerikanische Firmen oder das amerikanische Militär gearbeitet habe und von den Taliban bzw. anderen Personen, Organisationen oder regierungsfeindlichen Truppen gesucht oder bedroht sei kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: 2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen von sich aus abschließend und möglichst umfassend, detailliert, sowie wahrheitsgemäß darzulegen. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers waren wenig detailreich und betreffend seine Fluchtgeschichte waren etliche Unplausibilitäten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Der Beschwerdeführer gab auch ausweichende Antworten. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. 2.2.2. Wenngleich geraume Zeit zwischen den behaupteten Vorfällen und der Schilderung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergangen ist, so hätte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein müssen, zumindest seine potentiell gefährliche Tätigkeit als Dolmetscher für amerikanische Firmen oder das amerikanische Militär sowie Details zu seiner Tätigkeit nachvollziehbar zu beschreiben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher für amerikanische Firmen oder das amerikanische Militär in Afghanistan waren hingegen vage und ausweichend. Bereits die grundlegenden Angaben zur Dauer der Tätigkeit als Dolmetscher waren widersprüchlich und nicht mit den vorgelegten Beweismitteln in Einklang zu bringen. Zunächst gab der Beschwerdeführer beim der Erstbefragung an, dass er bis zum 01.11.2015 als Dolmetscher gearbeitet habe (AS 11). Beim Bundesamt und auch beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, von 09.05.2011 bis 12.12.2012 für die Amerikaner gearbeitet zu haben (AS 57; OZ 10, S. 8). Im vorgelegten Dienstausweis wird als Eintrittsdatum der 11.11.2010 angeführt und als Gültigkeitsdatum der 19.07.2012. Konfrontiert mit diesen zeitlichen Diskrepanzen äußerste sich der Beschwerdeführer beim Bundesamt wie folgt: "VP: Ich hatte 4-5 Dienstausweise. Die wurden alle eingezogen, aber auf dem Zertifikat ist ein genaues Datum angegeben. Es kann sein, dass es auf dem Ausweis falsch abgedruckt wurde. Es ist mir aber nie aufgefallen, dass da ein anderes Datum steht." (AS 61) Diese Verantwortung des Beschwerdeführers war nicht plausibel, da davon auszugehen ist, dass Dienstausweise mit entsprechender Sorgfalt ausgestellt werden und es zudem nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, dass als Eintrittsdatum ein Datum angegeben ist, das 6 Monate vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn liegt. Die Angaben des Beschwerdeführers waren nicht in Einklang zu bringen. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer befragt zu etwaigen Falschprotokollierungen im Protokoll der Polizei und des Bundesamtes an, dass der beim Bundesamt vorgelegte Dienstausweis, nicht der letzte Ausweis gewesen sei, sondern er noch einen weiteren Dienstausweis bekommen habe (OZ 10, S. 6). Auch dieser Verantwortung war hinsichtlich der Dauer seiner Tätigkeit nichts abzugewinnen. Auch ein allenfalls später ausgestellter Dienstausweis könnte nur die zeitliche Diskrepanz hinsichtlich des Gültigkeitsdatums erklären, hinsichtlich des falschen (frühzeitigen) Eintrittsdatums vermag auch ein etwaig später ausgestellter Dienstausweis keine Erklärung zu liefern. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund mangelhaften Englischkenntnisse im Rahmen seiner Einvernahme am 23.06.2017 vor dem Bundesamt nicht glaubhaft: "LA: Bitte beantworten Sie die Frage weiter auf Englisch! VP: I was zuerst met the Lieutenant work, then after 5 oder 6 Monat I was worked with captain. From 35 up to 40 Leute belonged to Commander. The Commanders¿s name is Lieutenant. 4 or 5 peoples belong ot the battalion commander. The camp was in Khandahar in Maiwand Province. Kandahar have a lot of.... village, no district. The camp name was Ata Mohammad und auch Terminator.VP: römisch eins was zuerst met the Lieutenant work, then after 5 oder 6 Monat römisch eins was worked with captain. From 35 up to 40 Leute belonged to Commander. The Commanders¿s name is Lieutenant. 4 or 5 peoples belong ot the battalion commander. The camp was in Khandahar in Maiwand Province. Kandahar have a lot of.... village, no district. The camp name was Ata Mohammad und auch Terminator. LA: How many people were working on that camp? VP: 200 peoples. LA: Where did you get your English training? VP: I was viele I was four or five years not speak Englisch. I can tell slowly not so fast. I was in Kabul auch in Jalalabad. I wanted in a course I wanted want tot he course.... I wanted to go to the course. In Kabul and Jalalabad.VP: römisch eins was viele römisch eins was four or five years not speak Englisch. römisch eins can tell slowly not so fast. römisch eins was in Kabul auch in Jalalabad. römisch eins wanted in a course römisch eins wanted want tot he course.... römisch eins wanted to go to the course. In Kabul and Jalalabad. LA: For how many years did you learn English? VP: For drei years. When my school is finished, then i went to the course." (AS 58 f). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme seit 4 oder 5 Jahren kein Englisch gesprochen habe. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers war allerdings nicht mit den von ihm in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben in Einklang zu bringen. In drei Schreiben wird explizit auf die Englischkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen und dargelegt, dass diese eine gute Kommunikation und Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten ermöglich hätten (Beilage ./E; Beilage ./P; Beilage ./R). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet, wäre es ihm auch möglich, selbst nach längerem Zeitablauf, einfache Angaben dazu in seiner damaligen Arbeitssprache korrekt zu machen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung vor dem Bundesamt, auch im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten in englischer Sprache übersetzt hat und daher zum Zeitpunkt seiner Einvernahme eben nicht aus der Übung war. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass er erst nach 4 oder 5 Monaten mit dem Captain zusammengearbeitet habe. Aus dem vorgelegten Empfehlungsschreiben des Captains ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits von Beginn seiner Tätigkeit, von April 2011 bzw. Mai 2011 bei ihm gearbeitet habe (AS 201 und 203). Diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang wird zudem hervorgehoben, dass der Beginn der Tätigkeit laut einem Empfehlungsschreiben (April 2011, AS 203) nicht mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Mai 2011, AS 57; OZ 10, S. 8) übereinstimmt und - wie bereits dargelegt - auch nicht mit dem Eintrittsdatum des Dienstausweises (November 2010, AS 85). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, insbesondere da die gegenständliche Tätigkeit als Dolmetscher für die amerikanische Armee ein Gefährdungspotential birgt, dem Beschwerdeführer konkret in Erinnerung sein müsste. Bei der Ausstellung eines Dienstausweises und dem Verfassen von Empfehlungsschreiben ist das Datum des tatsächlichen Tätigkeitsbeginns ebenfalls von besonderer Relevanz. Nachdem diese Daten derart voneinander abweichen, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dolmetscher nicht glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren auch hinsichtlich des Dienstrangs seines unmittelbaren Vorgesetzen widersprüchlich. Beim Bundesamt bezeichnete der Beschwerdeführer seinen unmittelbaren Vorgesetzten als "Captain" (AS 61). Diese Bezeichnung ist auch auf den Empfehlungsschreiben desselben vom 22.11.2011 und 12.01.2014 angeführt ("CPT" als Abkürzung für Captain, AS 201; "Captain" AS 203). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezeichnete der Beschwerdeführer diesen Vorgesetzen hingegen als "Leutnand Kommander" (OZ 10, S. 12). Dabei handelt es sich jedoch um einen anderen Dienstrang in der amerikanischen Armee. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einem Militärdolmetscher für die US Army auch nach längerem Zeitablauf die korrekte und gleichbleibende Bezeichnung des Dienstrangs seines unmittelbaren Vorgesetzen, mit dem er mehrere Monate zusammengearbeitet haben soll (OZ 10, S. 11), nicht möglich ist. Zudem beschrieb der Beschwerdeführer seine Aufgaben als Dolmetsch trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Tätigkeitsbereich genau darzulegen, nur pauschal und oberflächlich. Der Beschwerdeführer machte zu seiner beruflichen Tätigkeit folgende Angaben: "R: Was war Ihre genaue Aufgabe? BF: Ich war Dolmetscher. RI: Bitte beschreiben Sie mir detailliert, was Ihre Aufgabe war. BF: Die Amerikaner haben ein gesamtes AFG Militär augebaut, ihr Ziel war es terroristische Truppen zu vernichte, oder die Taliban. Die Amerikaner benötigten D und haben sich mit den Mitarbeitern der afg. nationalen Armee und auch mit der zivilen Bevölkerung in den Dörfern zu verständigen. Mithilfe der D waren sie in der Lage ihre Probleme mit den Zivilisten in den verschiedenen Dörfern zu besprechen. Bei jeder ihrer Missionen waren D dabei. RI: Bitte beschreiben Sie mir detailliert, was Ihre Aufgabe war. Halten Sie es nicht allgemein, sondern sagen Sie mir, was konkret und detailliert Ihre Aufgabe war. BF: Die Amerikaner haben für ihre Mission einen D gebraucht und ich begleitete sie bei solchen Missionen. D: Das haben Sie bereits angegeben, bitte beantworten Sie Ihre Frage genauer. BF: Kann ich die Antwort auf Englisch geben? RI: Wieso wollen Sie die Antwort auf Englisch geben? BF: Ich kann diese Frage nur dann vollständig beantworten, wenn ich es Ihnen auf Englisch erkläre, wie die amerikanischen Streitkräfte mit den Truppen der afg. nationalen Armee Kontakt aufnahmen und wie die Kommunikation mit den Amerikanern erfolgte. RI: Bitte erklären Sie mir zuerst, warum Sie das nicht in Dari können. BF: Ich sage es doch auf Dari. Wenn die Amerikaner eine Mission geplant haben, haben sie davor mit dem Flugzeug den jeweiligen Ort fotografiert, dann wurden Karten und Pläne erstellt. Daraufhin wurde dann ein Jointkommander, der für die D verantwortlich war verständigt. Die Pläne dieser Mission mussten dann der afg. nationalen Armee erklärt werden und für die Übersetzung dieser Missionsbesprechung war ich dann als D tätig. Neben dieser Arbeit gab es auch verschiedene Tätigkeiten in den Dörfern. Ich habe bei Hausdurchsuchungen teilgenommen und mit der Bevölkerung vor Ort gesprochen. Ich kann Ihnen auch erklären, was gemacht wurde, wenn Waffen oder Munition gefunden wurde und auch wie vorgegangen wurde, wenn man Haschisch oder Ophium vernichtet hat. Wenn die Karte des bestimmten Ortes bespreochen wurde, musste ich übersetzen, wo das Scharfschützenteam positioniert wird, wo sich die Teams mit den leichten und schwereren Waffen positionieren und wo das Unterstützungsteam warten muss. Dann wurde erklärt, an welchem Ort eine hohe Gefahr von Mienen besteht, dies wurde als IED Danger bezeichnet. Es wurde dann genau erklärt, was unser Ziel ist und wann die Mission zu Ende geführt wird. (OZ 10, S. 10) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Dolmetscher zu seinem eigenen Tätigkeitsbereich auch nach längerem Zeitablauf detaillierte und umfassende Angaben machen können müsste, der Beschwerdeführer schilderte hingegen sehr oberflächlich und vage und erst auf mehrmaliges Nachfragen von seinen Tätigkeitsfeldern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals als Dolmetscher für das amerikanische Militär oder eine amerikanische Firma tätig war. Die Erzählung des Fluchtgrundes durch den Beschwerdeführer war vage und oberflächlich. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer Folgendes an: LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! VP: Afghanistan habe ich verlassen, da dort mein Leben in Gefahr war. Ich konnte dort kein ordentliches Leben führen. LA: Bitte machen Sie konkrete und nachvollziehbare Angaben zu Ihren Fluchtgründen! VP: Alle Afghanen sind meine Feinde, da ich für die Ausländer gearbeitet habe. Die Zivilbevölkerung, die Regierung, alle sind gegen mich. LA: Sie werden nochmals auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen. Machen Sie bitte konkrete Angaben zu Ihren Fluchtgründen! VP: Ich hatte ein politisches Problem. Ich wurde von den Taliban bedroht. Den Drohbrief habe ich auch vorgelegt. LA: Gab es abgesehen vom Drohbrief noch weitere Drohungen seitens der Taliban? VP: Wie hätten sie mich noch bedrohen sollen? Hätten sie mich abschießen sollen? LA: Heißt das, Sie haben insgesamt einmal einen Drohbrief und keine weiteren Drohungen erhalten? VP: Ja, die Nachbarn, die zivile Bevölkerung, die Mullahs, alle sind gegen die Dolmetscher." (AS 65) Die freie Schilderung des Fluchtgrundes durch den Beschwerdeführer beim Bundesamt war - entgegen der mehrmaligen Aufforderung detailliert und nachvollziehbar die Gründe für die Ausreise zu schildern - völlig vage und oberflächlich. Hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland tatsächlich wegen der Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Amerikaner verlassen, wäre es ihm auch möglich gewesen, dies nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Hingegen waren die Angaben des Beschwerdeführers nur vage und oberflächlich und erwähnte er nur beiläufig seine Berufstätigkeit. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können. Sie haben nun ausreichend Zeit Ihre Fluchtgeschichte detailliert zu erzählen (freie Erzählung): BF: Ich verließ AFG, weil ich sonst getötet worden wäre. BF schweigt. RI: Bitte sagen Sie mir jetzt alle Grüne, warum Sie AFG verlassen haben und warum Sie nicht mehr nach AFG zurückkehren können und zwar möglichst detailliert und konkret. BF: Im Zuge meiner Arbeit habe ich als D an vielen Missionen teilgenommen, wir gingen in die Dörfer und durchsuchten Häuser. Wenn wir in Häuser eingedrungen sind, fanden wir Frauen, die ihre Kinder stillten und nicht komplett verdeckt waren. Die Leute hatten große Angst vor uns und die Frauen weinten. Wenn wir in ein Haus eingedrungen sind, sagte ich zuerst, ich sei ein D und, ich sei für die Sicherheit der Leute dort. Dann wurde ich von den Kindern mit Steinen beworfen und sie bezeichneten mich als Spion der Amerikaner und ich sei dort um deren Glauben zu vernichten. Dadurch, dass ich eine Uniform der amerikanischen Armee trug, bezeichneten sie mich als ungläubig oder als einen Christen. Ich bin immer wieder gefragt worden, ob ich keine Angst habe, meine Arbeit auszuüben, denn wenn mich die Taliban fassen würden, dann würden sie mich töten. Sowohl die zivile Bevölkerung in den Dörfern, als auch die Taliban und andere terroristische Gruppen sind meine Gegner. Sollten mich die Taliban fassen, würden sie mir die Kehle durchschneiden. Sie haben das nämlich in der Vergangenheit mit vielen Dolmetschern gemacht. Die Verhandlung wird von 16:30 Uhr bis 16:35 Uhr unterbrochen, da der BF um eine Unterbrechung ersucht. RI: Erzählen Sie bitte weiter. BF: Wie weit sind wir? RI liest die letzten zwei Zeilen der freien Erzählung vor. BF: Das gesamte Militär in AFG, ich meine die NATO und auch die Amerikaner und die Soldaten aus Deutschland, Frankreich, Kanada oder Großbritannien wissen darüber bescheid, dass jene D, die für sie tätig waren besonders gefährdet sind. Sie wissen auch, dass die Taliban oder andere gegnerische Gruppierungen diese D töten würden, wenn sie sie fassen." (OZ 10, S. 19
- f)Auch die Schilderung der Fluchtgeschichte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der freien Erzählung war nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer machte zum Teil nur allgemeine Aussagen zur Gefährdungssituation von Dolmetschern in Afghanistan und stellte keinen Bezug zu seinen eigenen Erlebnissen her. Warum er selbst nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könnte, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu schildern. Das erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Vorbringen, wonach er als Ungläubiger oder als Christ bezeichnet und mit Steinen beworfen worden sei, vermochte die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu untermauern, sondern war als Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten und daher nicht glaubhaft. Auch der Ort der beruflichen Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer widersprüchlich angegeben. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll auch nach Kabul verlegt worden zu sein. Beim Bundesamt hingegen gab der Beschwerdeführer explizit an, die ganze Zeit seines Dienstes in Kandahar gearbeitet zu haben (OZ 10, S. 9). Diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen und daher auch nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer bejahte zudem auf mehrmalige Befragung während seines gesamten Dienstes in derselben Kompanie tätig gewesen zu sein, im Gegensatz dazu brachte er im Beschwerdeschriftsatz hingegen vor, dass er im Dezember 2011 zu einer anderen Einheit verlegt worden sei (AS 257), davon erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jedoch nichts (OZ 10, S. 11). Es ist nicht plausibel, dass ein Militärdolmetscher die Zugehörigkeit zu seiner Einheit während einer 1 1/2jährigen Tätigkeit nicht widerspruchsfrei darlegen kann. Selbst hinsichtlich seiner Kündigung als Dolmetscher waren die Angaben des Beschwerdeführers nicht stringent. Beim dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, bei der amerikanischen Armee gekündigt zu haben, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Ein Dolmetscher, der mit ihm gearbeitet hätte und ein Sergeant wären bei einer Explosion verletzt worden. Daher hätte er gekündigt und dennoch, etwa zwei bis dreieinhalb Monate weiterhin am Militärstützpunkt der Amerikaner gelebt (AS 67 ff). Von dem Anschlag auf seine Kollegen erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gar nichts. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein Attentat auf Kollegen, bei welchem diese verletzt worden wären, mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesverwaltungsgericht hingegen vor, dass die Taliban dem Beschwerdeführer die Kehle durchschneiden würden, denn diese hätten das in der Vergangenheit mit vielen Dolmetschern gemacht (OZ 10, S. 19). Selbst als der Beschwerdeführer von dieser Bedrohung für Dolmetscher sprach, erwähnte er den konkreten Anschlag auf seine Kollegen nicht. Ein Anschlag, bei welcher zwei Kollegen verletzt werden, ist jedenfalls ein besonders einprägsames Ereignis, wovon der Beschwerdeführer, selbst nach längerem Zeitablauf erzählt hätte, wäre es tatsächlich vorgefallen. Dies vielmehr auch im Hinblick darauf, dass dieser Vorfall der Grund für die Kündigung seiner Tätigkeit als Dolmetscher gewesen sein sollte. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nach der Kündigung seiner Tätigkeit als Dolmetscher noch zwei bis dreieinhalb Monate am Stützpunkt der Amerikaner gelebt haben soll (AS 59), war nicht nachvollziehbar und plausibel. Einerseits ist es Zivilpersonen in der Regel nicht erlaubt einen Militärstützpunkt zu bewohnen oder auch nur zu betreten. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Kündigung mehrere Monate auf Kosten der Amerikaner am Stützpunkt gelebt haben sollte. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge sein letzter Dienstausweis bei Beendigung seiner Arbeit am 12.12.2012 von den Amerikanern abgenommen worden sei (OZ 10, S. 6). Ein weiteres Verweilen auf dem Militärstützpunkt für zwei bis dreieinhalb Monate scheint - ohne die Möglichkeit seine Identität zu belegen - auch unter diesem Aspekt unplausibel und nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei seinem Dienstgeber um Versetzung angesucht habe und er daher am Stützpunkt verleiben habe dürfen als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zu diesem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz mehrfach im Verfahren angegeben, dass er am 12.12.2012 seine Arbeit gekündigt habe und zu keinem Zeitpunkt ein Versetzungsgesuch ins Treffen geführt (AS 57, AS 257). Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren daher widersprüchlich. Weiters war auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner Kündigung nicht nach Kabul zurückgekehrt sei, weil er nicht "wollte" (AS 69) nicht nachvollziehbar. Hätte es tatsächlich einen Anschlag auf den Kollegen des Beschwerdeführers gegeben, und wäre dieser Vorfall kausal für die Kündigung des Beschwerdeführers gewesen, hätte er die weiteren Geschehnisse auch plausibel und nachvollziehbar schildern können. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren Empfehlungsschreiben (AS 101
- ff)und einen Dienstausweis (AS 91) sowie eine Monatsabrechnung (AS 109) vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach (vgl. Punkt II.1.4.). Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist Dokumente jeglicher Art - auch unrichtigen Inhalts - käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte und aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist. Dieser Eindruck wird insbesondere durch die vorgelegte Monatsabrechnung (AS 109) untermauert. Im Formularfeld "IC Name" ist nämlich nicht der Name des Beschwerdeführers, sondern " XXXX " angeführt.Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren Empfehlungsschreiben (AS 101
- ff)und einen Dienstausweis (AS 91) sowie eine Monatsabrechnung (AS 109) vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.). Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist Dokumente jeglicher Art - auch unrichtigen Inhalts - käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte und aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist. Dieser Eindruck wird insbesondere durch die vorgelegte Monatsabrechnung (AS 109) untermauert. Im Formularfeld "IC Name" ist nämlich nicht der Name des Beschwerdeführers, sondern " römisch 40 " angeführt. Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben (AS 101, AS 103, AS 107), ist zunächst festzuhalten, dass Urkunden der US-Botschaft nicht im Original übermittelt worden sein können, da die Originaldokumente im Verfahren vor dem Bundesamt abgegeben wurden und diese im Original beim Bundesamt verblieben sind (OZ 10, S. 23). Die Botschaft bestätigte mit Schreiben vom 24.01.2018 die "Echtheit" der drei vorgelegten Dokumente, wobei nicht ersichtlich ist, von welchen Dokumenten überhaupt die Echtheit dokumentiert worden sei soll, da diese im Schreiben der Botschaft nicht bezeichnet wurden (Beilage ./A). Eine Urkunde ist echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen. Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt. Privaturkunden sind insbesondere nicht von einer Behörde oder Person öffentlichen Glaubens verfasste Urkunden. § 294 ZPO (vgl § 47 AVG) normiert für bestimmte Privaturkunden eine qualifizierte Vermutung der Echtheit. Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen vom Genannten, also vom Namensträger der Unterschrift herrühren. Das bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass die Unterschrift echt ist, wofür es - außer bei "öffentlich beglaubigten", dh bei solchen Urkunden, bei denen das Gericht oder ein Notar bestätigen, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden - keine gesetzliche Vermutung gibt, auch der unterschriebene Text als echt gilt. Damit ist über die Richtigkeit der Privaturkunde noch nichts ausgesagt (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 47; Stand 1.7.2005, rdb.at).Eine Urkunde ist echt, wenn sie vom darin angegebenen Aussteller stammt; ansonsten ist sie gefälscht (oder unecht). Davon ist die Frage der (inhaltlichen) Richtigkeit der Urkunde zu trennen. Diese ist zu bejahen, wenn das darin Beurkundete mit der Wirklichkeit (dem wahren Sachverhalt) übereinstimmt. Privaturkunden sind insbesondere nicht von einer Behörde oder Person öffentlichen Glaubens verfasste Urkunden. Paragraph 294, ZPO vergleiche Paragraph 47, AVG) normiert für bestimmte Privaturkunden eine qualifizierte Vermutung der Echtheit. Danach begründen Privaturkunden dann, wenn sie vom Aussteller unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen vom Genannten, also vom Namensträger der Unterschrift herrühren. Das bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass die Unterschrift echt ist, wofür es - außer bei "öffentlich beglaubigten", dh bei solchen Urkunden, bei denen das Gericht oder ein Notar bestätigen, dass sie vom Aussteller unterschrieben wurden - keine gesetzliche Vermutung gibt, auch der unterschriebene Text als echt gilt. Damit ist über die Richtigkeit der Privaturkunde noch nichts ausgesagt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 47,; Stand 1.7.2005, rdb.at). Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Botschaft möge bekanntgeben, wie die Feststellung der Echtheit der Urkunden anhand der vorgelegten Kopien möglich gewesen sei und auf welche konkreten Urkunden sich die Botschaft überhaupt bezieht, ist bis dato eine diesbezügliche Stellungnahme unterblieben (OZ 11 und OZ 13). Insbesondere wurde die Botschaft auf die augenfälligen Unterschiede beim Schriftbild der Unterschrift des Ausstellers hingewiesen (OZ 11). Das Schreiben der US-Botschaft ist daher nicht geeignet die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Schriftverkehr per Email von Jänner 2018 mit dem angeblichen Dienstvorgesetzten und Verfasser eines Empfehlungsschreibens des Beschwerdeführers hinzuweisen (OZ 2). Aufgrund einer formlosen Email Anfrage einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers an den Vorgesetzten des Beschwerdeführers, einen Captain der US Army, hat dieser die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher bestätigt. Es ist nicht plausibel, dass ein (hochrangiger) Militärbediensteter der US Army aufgrund einer unverifizierten Email Anfrage derartige, vertrauliche Auskünfte über ehemaligen Mitarbeiter der US Army macht. Ein derartiges Vorgehen würde die Sicherheit der Militärbediensteten massiv gefährden und überdies datenschutzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Bereits aufgrund dieser Erwägungen bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieser Urkunden. In Zusammenschau mit den oben angeführten Feststellungen zur Beschaffungsmöglichkeit von Dokumenten jeglicher Art und der faktischen Unmöglichkeit der Botschaft (mangels Originaldokumenten) diese einer Echtheitsprüfung zu unterziehen, waren die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet das unplausible, vage und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als Dolmetsch für die Amerikaner glaubhaft zu machen. Das Gericht geht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten und vermeintlichen Unterlagen aus Afghanistan bzw. von der US Army kein Glaube zu schenken ist. Zu den vorgelegten Fotos in militärischer Kleidung (Beilage ./D) wird festgehalten, dass diese Beweismittel nicht geeignet waren die angeführten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu entkräften. Die Fotos belegen tatsächlich nur, dass sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen, die ebenfalls militärisch gekleidet waren, ablichten hat lassen. Den Fotos ist jedoch nicht zu entnehmen in welchem Kontext diese entstanden seien und vor allem wann diese entstanden seien. Insbesondere ist auf das Foto des Beschwerdeführers in militärischer Kleidung vor einem Hubschrauber, datiert mit "31.12.2011" und mit dem Zusatz " XXXX " hinzuweisen. Militärische Einrichtungen unterliegen zudem strengsten Sicherheitskriterien und Auflagen, weshalb die Anfertigung von derartigen Fotos per se nicht plausibel scheint.Zu den vorgelegten Fotos in militärischer Kleidung (Beilage ./D) wird festgehalten, dass diese Beweismittel nicht geeignet waren die angeführten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu entkräften. Die Fotos belegen tatsächlich nur, dass sich der Beschwerdeführer mit anderen Personen, die ebenfalls militärisch gekleidet waren, ablichten hat lassen. Den Fotos ist jedoch nicht zu entnehmen in welchem Kontext diese entstanden seien und vor allem wann diese entstanden seien. Insbesondere ist auf das Foto des Beschwerdeführers in militärischer Kleidung vor einem Hubschrauber, datiert mit "31.12.2011" und mit dem Zusatz " römisch 40 " hinzuweisen. Militärische Einrichtungen unterliegen zudem strengsten Sicherheitskriterien und Auflagen, weshalb die Anfertigung von derartigen Fotos per se nicht plausibel scheint. Aufgrund der derart unplausiblen, vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist es diesem nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er jemals für das amerikanische Militär bzw. die Armee oder eine amerikanische Firma oder die Amerikaner in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet hat. 2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei von den Taliban aufgrund seine beruflichen Tätigkeit bedroht worden und habe einen Drohbrief erhalten, war sein Vorbringen nicht plausibel: Die diesbezüglichen Angaben im Verfahren und die Vorlage eines Drohbriefes der Taliban, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die amerikanische Armee bzw. eine amerikanische Firma bedroht worden sei, waren nicht plausibel, da der Beschwerdeführer wie dargelegt nicht als Dolmetscher für die Amerikaner tätig war. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen (Beilage ./IX), dass in Afghanistan gefälschte Drohbriefe verkauft werden, da Afghanen in der Hoffnung in Europa als Flüchtling aufgenommen zu werden gefälschte Drohbriefe vorlegen. Dies deckt sich auch mit dem Korruptionsindex in Afghanistan, der besonders hoch ist (LIB 08.01.2019, S. 269 ff). Überdies geht aus den Länderberichten hervor, dass Taliban keine Drohbriefe versenden, sondern die meisten gefälscht sind (Beilage ./IX, S. 2 f). Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei dem im Verfahren vorgelegten Drohbrief um eine Fälschung handelt und, dass der Beschwerdeführer niemals von den Taliban bedroht wurde. 2.2.4. Dem Beschwerdeführer wurde bei Verhandlungsbeginn die Möglichkeit eingeräumt, etwaige Fehler oder Missverständnisse im polizeilichen bzw. behördlichen Protokoll richtig zu stellen (OZ 10, S. 10). Zu den folgenden Widersprüchen hinsichtlich der Ausreise erfolgte seitens des Beschwerdeführers keinerlei Klarstellung bzw. Ergänzung: Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Reisepass in Griechenland verloren habe (AS 15). Vor dem Bundesamt hingegen gab der Beschwerdeführer zunächst an, weder einen Reisepass noch einen Führerschein gehabt zu haben (AS 53). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer in diametralem Widerspruch zu seinen eigenen Angaben zu Protokoll, dass er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit einen Reisepass ausstellen habe lassen (AS 59). Diese Angaben des Beschwerdeführers waren nicht in Einklang zu bringen, diese sind daher nicht glaubhaft und erschüttern die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Obwohl der Beschwerdeführer zunächst angab, die Ausreise selbst mit einem Schlepper organisiert zu haben, konnte er bei der polizeilichen Befragung keine Angaben zu den Kosten der Reise machen (AS 17). Beim Bundesamt hingegen gab der Beschwerdeführer an, dass die Kosten zwischen 8.000 und 9.000 USD betragen haben (AS 63). Auch diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen und nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu Zeitpunkt und Transportmittel seiner Abreise vom Wohnort an, von Kabul aus mit einem Pkw abgereist zu sein (AS 15). Beim Bundesamt hingegen gab der Beschwerdeführer an, von Kandahar seine Ausreise begonnen zu haben (AS 63). Diese Angaben waren ebenfalls widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen. 2.2.5. Auch droht dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Zwangsrekrutierung, was aus den Länderberichten abzuleiten ist. So ist diesen zu entnehmen, dass die Taliban nunmehr bemüht sind Personen mit militärischem Wissen, Erfahrung sowie mit militärischen Fertigkeiten, wie das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte, zu rekrutieren. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Da der Beschwerdeführer weder über militärisches Wissen noch über militärische Erfahrung verfügt zumal seine Übersetzungstätigkeit für die US Army wie dargelegt nicht glaubhaft war und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban nicht üblich sind, steht das diesbezügliche Vorbringen und die Aufforderung im vorgelegten Drohbrief, der Beschwerdeführer müsse sich den Taliban anschließen, in Widerspruch zu den Länderfeststellungen und ist daher nicht glaubhaft. 2.2.6. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Tadschike und Sunnit nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer zeigte im gesamten Verfahren weder konkrete Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religionszugehörigkeit auf, sondern verneinte er solche auf Befragung (OZ 10, S. 20). Auch aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen waren derartige Probleme nicht abzuleiten. 2.2.7. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers die Gefahr besteht als "verwestlicht" angesehen zu werden. Es ist nicht ersichtlich wodurch sich der im Beschwerdeschriftsatz dargelegte "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Dauer seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Dass sich der Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Ausland, zunächst im Iran, in der Türkei, in Griechenland und schließlich in Österreich an die Lebensbedingungen angepasst hat, einige Kontakte knüpfen konnte und (ehrenamtlich) beschäftigt war, erlaubt nicht auf eine westliche Lebenseinstellung zu schließen, die den Beschwerdeführer in Afghanistan in eine exponierende Lage bringen würde. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder im gesamten Verfahren noch aus den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch durch Flughäfen sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist in den Provinzen Kabul und Nangarhar gemeinsam mit der Familie seines Onkel aufgewachsen und hat zuletzt mehrere Jahre, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit dessen Familie in Jalalabad gelebt. Der Beschwerdeführer ist daher entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Über welche Berufserfahrung der Beschwerdeführer tatsächlich verfügt, konnte mangels glaubhafter Angaben im Verfahren nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführer jedoch bis zu seinem 25. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat und er auch seine Ausreise aus Afghanistan finanzieren konnte, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung in Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer hat überdies Arbeitserfahrung im Iran als Bauarbeiter und in Griechenland aufgrund seiner eigenen Angaben erlangt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen anzupassen, er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Nachdem sich der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers seit dem Tod seiner Eltern um dessen Versorgung gekümmert hat und es dem Onkel mütterlicherseits finanziell gut geht, kann davon ausgegangen werden, dass der Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer auch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan - zumindest vorübergehend - unterstützen kann und wird. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zumindest vorübergehende Unterstützung von seinem Onkel erhalten könnte. Dass er diese nicht verlangen würde, weil er jung sei (OZ 10, S. 21), war nicht glaubhaft, denn die Unterstützung innerhalb der Familie ist - unabhängig vom Alter des Familienmitgliedes - den Länderberichten zufolge ein wesentlicher Bestandteil der afghanischen Kultur. Insbesondere im Hinblick auf die gute finanzielle Situation des Onkels des Beschwerdeführers scheint eine Unterstützung wahrscheinlich. Überdies kann der Beschwerdeführer auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, sowohl in den Städten Kabul, Herat als auch Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde und den Schriftsätzen zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt und nehmen auch keinen konkreten Bezug auf den gegenständlichen Beschwerdefall. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2017 - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 15.12.2017 - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ..." 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der s