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{'item': 'W255 2226076-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW255 2226076-1 SpruchW255 2226076-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand seit 12.03.2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.04.2011 bezieht sie - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. 1.
  3. Der BF wurde am 27.05.2019 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Stellenangebot als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (35 Wochenstunden) mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX zugewiesen.1.
  4. Der BF wurde am 27.05.2019 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Stellenangebot als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (35 Wochenstunden) mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. 1.
  5. Am 24.06.2019 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 27.05.2019 zugewiesenen Beschäftigung auf. Die BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG, dass sie keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe. Sie habe die Stelle auch nicht abgelehnt. Sie habe nicht gesagt, dass sie nur 38,5 Stunden und/oder nur an der Kassa arbeiten wolle. Sie habe keine Probleme mit der Arbeitszeit und dem Lohn.Die BF erklärte hierbei, nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG, dass sie keine Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe. Sie habe die Stelle auch nicht abgelehnt. Sie habe nicht gesagt, dass sie nur 38,5 Stunden und/oder nur an der Kassa arbeiten wolle. Sie habe keine Probleme mit der Arbeitszeit und dem Lohn. 1.
  6. Mit Schreiben vom 01.07.2019 führte die BF aus, dass sie am 29.05.2019 von der zuständigen Filialleiterin von XXXX angerufen worden sei. Diese habe der BF mitgeteilt, dass sie sie für ein Vorstellungsgespräch einladen wolle. Die Filialleiterin habe aber erst auf Nachfrage der BF gesagt, von welcher Firma sie anrufe und von welcher Filiale sie sei. Die Filialleiterin habe der BF mitgeteilt, dass die Stelle für max. 30 Wochenstunden sei. Das Gehalt könne sie nicht sagen, da müsse sie sich noch erkundigen. Die BF habe erwidert, dass sie vom AMS eine Stelle erhalten habe, welche für diese Filiale sei und zwar für 35 Wochenstunden. Die BF habe der Filialleiterin auch gesagt, dass sie gerne Vollzeit arbeiten würden, sie habe jedoch niemals weniger Stunden abgelehnt. Die Filialleiterin habe gesagt, sie würde sich wegen der Gehaltshöhe noch bei der BF melden, aber sie würde eigentlich nicht wissen, ob die BF überhaupt noch zu einem Vorstellungsgespräch kommen solle oder nicht. Es sei vereinbart worden, dass die Filialleiterin sich bei der BF melden würde. Nachdem am nächsten Vormittag kein Anruf gekommen sei, habe die BF angenommen, dass die Bewerbung hinfällig sei. Die BF sei dann von
  7. bis
  8. Juni verreist. Am 22.06.2019 habe die BF die Filialleiterin angerufen, um zu fragen, ob die Stelle noch frei sei. Die Filialleiterin habe zunächst lange geschwiegen und dann gesagt, dass das Gehalt für 30 Wochenstunden etwa EUR 1.000,- betragen würde. Es sei ein Vorstellungsgespräch für 27.06.2019 um 14:00 Uhr vereinbart worden.1.
  9. Mit Schreiben vom 01.07.2019 führte die BF aus, dass sie am 29.05.2019 von der zuständigen Filialleiterin von römisch 40 angerufen worden sei. Diese habe der BF mitgeteilt, dass sie sie für ein Vorstellungsgespräch einladen wolle. Die Filialleiterin habe aber erst auf Nachfrage der BF gesagt, von welcher Firma sie anrufe und von welcher Filiale sie sei. Die Filialleiterin habe der BF mitgeteilt, dass die Stelle für max. 30 Wochenstunden sei. Das Gehalt könne sie nicht sagen, da müsse sie sich noch erkundigen. Die BF habe erwidert, dass sie vom AMS eine Stelle erhalten habe, welche für diese Filiale sei und zwar für 35 Wochenstunden. Die BF habe der Filialleiterin auch gesagt, dass sie gerne Vollzeit arbeiten würden, sie habe jedoch niemals weniger Stunden abgelehnt. Die Filialleiterin habe gesagt, sie würde sich wegen der Gehaltshöhe noch bei der BF melden, aber sie würde eigentlich nicht wissen, ob die BF überhaupt noch zu einem Vorstellungsgespräch kommen solle oder nicht. Es sei vereinbart worden, dass die Filialleiterin sich bei der BF melden würde. Nachdem am nächsten Vormittag kein Anruf gekommen sei, habe die BF angenommen, dass die Bewerbung hinfällig sei. Die BF sei dann von
  10. bis
  11. Juni verreist. Am 22.06.2019 habe die BF die Filialleiterin angerufen, um zu fragen, ob die Stelle noch frei sei. Die Filialleiterin habe zunächst lange geschwiegen und dann gesagt, dass das Gehalt für 30 Wochenstunden etwa EUR 1.000,- betragen würde. Es sei ein Vorstellungsgespräch für 27.06.2019 um 14:00 Uhr vereinbart worden. Am 24.06.2019 habe die BF von ihrem AMS-Berater erfahren, dass ihre Bezugseinstellung ab 12.06.2019 mit der Stelle bei XXXX zu tun habe und dass XXXX an das AMS zurückgemeldet habe, dass die BF nur 38,5 Stunden und nur an der Kassa arbeiten hätte wollen. Die BF habe ihrem AMS-Berater versichert, dass sie dies nie gesagt habe. Der AMS-Berater und die BF hätten dann vereinbart, dass die BF am 27.06.2019 ein klärendes Gespräch mit der Filialleiterin führen solle. Die Ergebnisse dieses Gespräches solle die BF an das AMS übergeben. Die Filialleiterin habe am 27.06.2019 jedoch ein klärendes Gespräch abgelehnt. Sie habe der BF stattdessen einen Bewerbungsbogen überreicht und nach kurzer Zeit wieder weggenommen. Dann habe die Filialleiterin das Gespräch abgebrochen.Am 24.06.2019 habe die BF von ihrem AMS-Berater erfahren, dass ihre Bezugseinstellung ab 12.06.2019 mit der Stelle bei römisch 40 zu tun habe und dass römisch 40 an das AMS zurückgemeldet habe, dass die BF nur 38,5 Stunden und nur an der Kassa arbeiten hätte wollen. Die BF habe ihrem AMS-Berater versichert, dass sie dies nie gesagt habe. Der AMS-Berater und die BF hätten dann vereinbart, dass die BF am 27.06.2019 ein klärendes Gespräch mit der Filialleiterin führen solle. Die Ergebnisse dieses Gespräches solle die BF an das AMS übergeben. Die Filialleiterin habe am 27.06.2019 jedoch ein klärendes Gespräch abgelehnt. Sie habe der BF stattdessen einen Bewerbungsbogen überreicht und nach kurzer Zeit wieder weggenommen. Dann habe die Filialleiterin das Gespräch abgebrochen. 1.
  12. Mit Bescheiden des AMS 08.07.2019 und 24.07.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Die BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr1.
  13. Mit Bescheiden des AMS 08.07.2019 und 24.07.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren habe. Die BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassiererin bei XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2019 vereitelt, da sie die Stelle aufgrund der Arbeitszeit und der Entlohnung abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassiererin bei römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2019 vereitelt, da sie die Stelle aufgrund der Arbeitszeit und der Entlohnung abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  14. Gegen die unter Punkt 1.
  15. genannten Bescheide des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin im Wesentlichen ihr im Schreiben vom 01.07.2019 erstattetes Vorbringen. 1.
  16. Am 16.09.2019 führte das AMS ein Telefonat mit der zuständigen Filialleiterin von XXXX . Diese gab an, dass sie die BF zunächst telefonisch kontaktiert habe und die BF die ganze Zeit nach dem Gehalt gefragt habe, bevor es überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Die Filialleiterin habe sich daraufhin erkundigt, wie hoch das Gehalt für die ausgeschriebene Stelle sei und versucht, die BF telefonisch zu erreichen. Diese sei jedoch nicht zu erreichen gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Die Filialleiterin habe dann ein Feedback zu den Bewerbern abgeben müssen, deshalb sei es auch zu der (negativen) Meldung an das Service für Unternehmen gekommen. Erst viel später sei sie von der BF kontaktiert worden und hätte dieser eine zweite Chance für ein Vorstellungsgespräch gegeben. Sie habe in der Zwischenzeit auch erfahren, dass sich die BF über sie beschwert habe. Die BF sei dann zu dem Bewerbungsgespräch gekommen, habe jedoch die ganze Zeit ihr Handy in der Hand gehabt und versucht, das Gespräch aufzuzeichnen. Die Filialleiterin habe ein Bewerbungsgespräch führen wollen und der BF einen Bewerbungsbogen gegeben, doch die BF habe die ganze Zeit gesagt, sie würde gerne alles klären und hätte schließlich zu schreien begonnen. Auch der Mann der BF sei auf die Filialleiterin losgegangen. Daraufhin hätte die Filialleiterin ein Hausverbot ausgesprochen und die Polizei gerufen.1.
  17. Am 16.09.2019 führte das AMS ein Telefonat mit der zuständigen Filialleiterin von römisch 40 . Diese gab an, dass sie die BF zunächst telefonisch kontaktiert habe und die BF die ganze Zeit nach dem Gehalt gefragt habe, bevor es überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Die Filialleiterin habe sich daraufhin erkundigt, wie hoch das Gehalt für die ausgeschriebene Stelle sei und versucht, die BF telefonisch zu erreichen. Diese sei jedoch nicht zu erreichen gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Die Filialleiterin habe dann ein Feedback zu den Bewerbern abgeben müssen, deshalb sei es auch zu der (negativen) Meldung an das Service für Unternehmen gekommen. Erst viel später sei sie von der BF kontaktiert worden und hätte dieser eine zweite Chance für ein Vorstellungsgespräch gegeben. Sie habe in der Zwischenzeit auch erfahren, dass sich die BF über sie beschwert habe. Die BF sei dann zu dem Bewerbungsgespräch gekommen, habe jedoch die ganze Zeit ihr Handy in der Hand gehabt und versucht, das Gespräch aufzuzeichnen. Die Filialleiterin habe ein Bewerbungsgespräch führen wollen und der BF einen Bewerbungsbogen gegeben, doch die BF habe die ganze Zeit gesagt, sie würde gerne alles klären und hätte schließlich zu schreien begonnen. Auch der Mann der BF sei auf die Filialleiterin losgegangen. Daraufhin hätte die Filialleiterin ein Hausverbot ausgesprochen und die Polizei gerufen. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.09.2019, GZ: WF 2019-0566-9-002710, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF beim ersten Telefonat mit der Filialleiterin von XXXX vor allem ihre Gehalts- und Arbeitszeitwünsche in den Vordergrund gestellt habe. Als die BF dann erneut kontaktiert worden und nicht erreichbar gewesen sei, sei dies vom Dienstgeber als mangelndes Interesse an der Stelle gewertet worden. Selbst als die BF dann eine zweite Chance erhalten habe, um sich persönlich vorzustellen, habe sie dies ebenso vereitelt, da sie nur über die negative Rückmeldung des Dienstgebers diskutieren hätte wollen. Die BF habe durch ihr Verhalten den Dienstgeber jedenfalls davon abgebracht, sie einzustellen.1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.09.2019, GZ: WF 2019-0566-9-002710, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF beim ersten Telefonat mit der Filialleiterin von römisch 40 vor allem ihre Gehalts- und Arbeitszeitwünsche in den Vordergrund gestellt habe. Als die BF dann erneut kontaktiert worden und nicht erreichbar gewesen sei, sei dies vom Dienstgeber als mangelndes Interesse an der Stelle gewertet worden. Selbst als die BF dann eine zweite Chance erhalten habe, um sich persönlich vorzustellen, habe sie dies ebenso vereitelt, da sie nur über die negative Rückmeldung des Dienstgebers diskutieren hätte wollen. Die BF habe durch ihr Verhalten den Dienstgeber jedenfalls davon abgebracht, sie einzustellen. 1.
  20. Mit Schreiben vom 08.10.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  21. Am 03.12.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  22. Am 12.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen ihr im Schreiben vom 01.07.2019 erstattetes Vorbringen. Im Zuge der Verhandlung wurde die zuständige Filialleiterin von XXXX als Zeugin einvernommen. Diese wiederholte im Wesentlichen ihre am 16.09.2019 gegenüber dem AMS getätigten Angaben. Weiters wurde der geschiedene Ehegatte der BF als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, die BF am 27.06.2019 zum Vorstellungsgespräch bei XXXX begleitet und sinngemäß wahrgenommen zu haben, dass die Filialleiterin von XXXX an keinem Vorstellungsgespräch mehr interessiert gewesen sei und die Situation eskaliert wäre.1.
  23. Am 12.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wiederholte die BF im Wesentlichen ihr im Schreiben vom 01.07.2019 erstattetes Vorbringen. Im Zuge der Verhandlung wurde die zuständige Filialleiterin von römisch 40 als Zeugin einvernommen. Diese wiederholte im Wesentlichen ihre am 16.09.2019 gegenüber dem AMS getätigten Angaben. Weiters wurde der geschiedene Ehegatte der BF als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, die BF am 27.06.2019 zum Vorstellungsgespräch bei römisch 40 begleitet und sinngemäß wahrgenommen zu haben, dass die Filialleiterin von römisch 40 an keinem Vorstellungsgespräch mehr interessiert gewesen sei und die Situation eskaliert wäre.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  25. Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF bezieht seit 12.03.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie hatte ihr letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis von 25.02.2008 bis 28.02.
  26. Der BF wurde am 27.05.2019 vom AMS ein Stellenangebot als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (35 Wochenstunden) mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung entspricht dem Mindestgehalt nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben.Der BF wurde am 27.05.2019 vom AMS ein Stellenangebot als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (35 Wochenstunden) mit einer Entlohnung in Höhe von EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. EUR 1.634,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung entspricht dem Mindestgehalt nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben. Am selben Tag (27.05.2019) übermittelte die BF per E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Am 29.05.2019 erhielt die BF einen Anruf von der zuständigen Filialleiterin von XXXX . Diese wollte einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der BF vereinbaren. Die BF erkundigte sich nach dem Gehalt. Die Filialleiterin gab an, das exakte Gehalt nicht zu wissen. Die BF weigerte sich aufgrund dieser Auskunft der Filialleiterin, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die Filialleiterin von XXXX sagte zu, sich nach dem Gehalt zu erkundigen und sich noch einmal bei der BF zu melden.Am 29.05.2019 erhielt die BF einen Anruf von der zuständigen Filialleiterin von römisch 40 . Diese wollte einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch mit der BF vereinbaren. Die BF erkundigte sich nach dem Gehalt. Die Filialleiterin gab an, das exakte Gehalt nicht zu wissen. Die BF weigerte sich aufgrund dieser Auskunft der Filialleiterin, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die Filialleiterin von römisch 40 sagte zu, sich nach dem Gehalt zu erkundigen und sich noch einmal bei der BF zu melden. Am 31.05.2019 rief die zuständige Filialleiterin von XXXX von ihrem Privathandy die BF auf ihrem Handy an, um ihr das exakte Gehalt zu nennen und einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die BF nahm den Anruf nicht entgegen. Die Filialleiterin hinterließ keine Nachricht auf der Mailbox der BF. Die BF erstattete keinen Rückruf im Hinblick auf den nicht angenommenen Anruf.Am 31.05.2019 rief die zuständige Filialleiterin von römisch 40 von ihrem Privathandy die BF auf ihrem Handy an, um ihr das exakte Gehalt zu nennen und einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Die BF nahm den Anruf nicht entgegen. Die Filialleiterin hinterließ keine Nachricht auf der Mailbox der BF. Die BF erstattete keinen Rückruf im Hinblick auf den nicht angenommenen Anruf. Am 12.06.2019 informierte der zuständige Regionalmanager von XXXX das AMS darüber, dass die BF nur 38,5 Stunden und nur an der Kassa arbeiten hätte wolle. Das Gehalt für 30 Wochenstunden sei ihr zu gering gewesen und sie habe kein Interesse für Feinkost. Dies, obwohl die BF derartige Angaben im Telefonat vom 29.05.2019 nicht getätigt hat.Am 12.06.2019 informierte der zuständige Regionalmanager von römisch 40 das AMS darüber, dass die BF nur 38,5 Stunden und nur an der Kassa arbeiten hätte wolle. Das Gehalt für 30 Wochenstunden sei ihr zu gering gewesen und sie habe kein Interesse für Feinkost. Dies, obwohl die BF derartige Angaben im Telefonat vom 29.05.2019 nicht getätigt hat. Am 22.06.2019 rief die BF die zuständige Filialleiterin von XXXX an. Die Filialleiterin und die BF vereinbarten ein Vorstellungsgespräch für den 27.06.2019 um 14:00 Uhr. Im Zuge des Telefonats gab die Filialleiterin der BF das vorgesehene Gehalt für 30 Wochenstunden bekannt.Am 22.06.2019 rief die BF die zuständige Filialleiterin von römisch 40 an. Die Filialleiterin und die BF vereinbarten ein Vorstellungsgespräch für den 27.06.2019 um 14:00 Uhr. Im Zuge des Telefonats gab die Filialleiterin der BF das vorgesehene Gehalt für 30 Wochenstunden bekannt. Am 24.06.2019 wurde die BF beim AMS vorstellig. Dabei wurde sie von ihrem Betreuer über die Rückmeldung von XXXX vom 12.06.2019 im Hinblick auf ihre Bewerbung informiert. Am selben Tag informierte die BF ihren geschiedenen Ehemann über die Rückmeldung von XXXX an das AMS und gab ihrem geschiedenen Ehemann die Telefonnummer der zuständigen Filialleiterin von XXXX .Am 24.06.2019 wurde die BF beim AMS vorstellig. Dabei wurde sie von ihrem Betreuer über die Rückmeldung von römisch 40 vom 12.06.2019 im Hinblick auf ihre Bewerbung informiert. Am selben Tag informierte die BF ihren geschiedenen Ehemann über die Rückmeldung von römisch 40 an das AMS und gab ihrem geschiedenen Ehemann die Telefonnummer der zuständigen Filialleiterin von römisch 40 . Am 24.06.2019 rief der geschiedene Ehemann der BF die zuständige Filialleiterin von XXXX an und sprach diese auf die Bewerbung der BF an. Die zuständige Filialleiterin von XXXX verwies den geschiedenen Ehemann der BF auf den zuständigen Regionalmanager von XXXX .Am 24.06.2019 rief der geschiedene Ehemann der BF die zuständige Filialleiterin von römisch 40 an und sprach diese auf die Bewerbung der BF an. Die zuständige Filialleiterin von römisch 40 verwies den geschiedenen Ehemann der BF auf den zuständigen Regionalmanager von römisch 40 . Am 24.06.2019 rief der geschiedene Ehemann der BF den zuständige Regionalmanager von XXXX an, konfrontierte diesen mit dem Vorwurf, dass die zuständige Filialleiterin von XXXX weder im Telefonat vom 29.05.2019 mit der BF noch im Telefonat vom 24.06.2019 mit ihm bereit gewesen wäre, ihren Namen zu sagen. Er konfrontierte den Regionalmanager mit dem Vorwurf, wie es sein könne, dass die zuständige Filialleiterin das Gehalt für eine ausgeschriebene Stelle nicht wisse. Er konfrontierte den Regionalmanager mit dem Vorwurf, dass XXXX gegenüber dem AMS falsche Angaben über die Aussagen der BF im Bewerbungsprozess gemacht habe. Der geschiedene Ehemann der BF gab gegenüber dem zuständigen Regionalmanager schließlich an, dass er überlege, eine Klage gegen XXXX einzubringen.Am 24.06.2019 rief der geschiedene Ehemann der BF den zuständige Regionalmanager von römisch 40 an, konfrontierte diesen mit dem Vorwurf, dass die zuständige Filialleiterin von römisch 40 weder im Telefonat vom 29.05.2019 mit der BF noch im Telefonat vom 24.06.2019 mit ihm bereit gewesen wäre, ihren Namen zu sagen. Er konfrontierte den Regionalmanager mit dem Vorwurf, wie es sein könne, dass die zuständige Filialleiterin das Gehalt für eine ausgeschriebene Stelle nicht wisse. Er konfrontierte den Regionalmanager mit dem Vorwurf, dass römisch 40 gegenüber dem AMS falsche Angaben über die Aussagen der BF im Bewerbungsprozess gemacht habe. Der geschiedene Ehemann der BF gab gegenüber dem zuständigen Regionalmanager schließlich an, dass er überlege, eine Klage gegen römisch 40 einzubringen. Am 24.06.2019 informierte der zuständige Regionalmanager von XXXX das AMS darüber, dass die BF bzw. ihr geschiedener Ehemann ihn der Lüge bezichtigt habe und eine Klage gegen das Unternehmen anstrengen werde.Am 24.06.2019 informierte der zuständige Regionalmanager von römisch 40 das AMS darüber, dass die BF bzw. ihr geschiedener Ehemann ihn der Lüge bezichtigt habe und eine Klage gegen das Unternehmen anstrengen werde. Am 24.06.2019 wurde die zuständige Filialleiterin von XXXX darüber informiert, dass es seitens der BF Beschwerden über sie gegeben habe.Am 24.06.2019 wurde die zuständige Filialleiterin von römisch 40 darüber informiert, dass es seitens der BF Beschwerden über sie gegeben habe. Am 27.06.2019 wurde die BF in der zuständigen Filiale von XXXX vorstellig. Ihr geschiedener Ehemann begleitete die BF in die Filiale und hielt sich dann getrennt von der BF innerhalb der Filiale auf. Die Filialleiterin von XXXX begrüßte die BF und gab ihr gegenüber zunächst an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Bewerbung aufgrund der Beschwerden der BF hinfällig sei. Nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Regionalmanager lud die Filialleiterin die BF ca. zehn Minuten später zu einem Bewerbungsgespräch in ihr Büro, in der Filiale, ein. Die BF weigerte sich, im Büro der Filialleiterin einen Bewerbungsbogen auszufüllen, der ihr von der Filialleiterin ausgefolgt worden war. Sie beharrte darauf, dass die Filialleiterin ihr bestätigt, dass XXXX falsche Angaben gegenüber dem AMS im Hinblick auf die Bewerbung der BF gemacht hat. Die Situation eskalierte dahingehend, dass die Filialleiterin die BF ersuchte, das Büro und ihre Filiale zu verlassen. Mitarbeiter von XXXX , die die Situation beobachteten, riefen die Polizei. Über die BF und ihren geschiedenen Ehemann wurde ein Hausverbot ausgesprochen.Am 27.06.2019 wurde die BF in der zuständigen Filiale von römisch 40 vorstellig. Ihr geschiedener Ehemann begleitete die BF in die Filiale und hielt sich dann getrennt von der BF innerhalb der Filiale auf. Die Filialleiterin von römisch 40 begrüßte die BF und gab ihr gegenüber zunächst an, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Bewerbung aufgrund der Beschwerden der BF hinfällig sei. Nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Regionalmanager lud die Filialleiterin die BF ca. zehn Minuten später zu einem Bewerbungsgespräch in ihr Büro, in der Filiale, ein. Die BF weigerte sich, im Büro der Filialleiterin einen Bewerbungsbogen auszufüllen, der ihr von der Filialleiterin ausgefolgt worden war. Sie beharrte darauf, dass die Filialleiterin ihr bestätigt, dass römisch 40 falsche Angaben gegenüber dem AMS im Hinblick auf die Bewerbung der BF gemacht hat. Die Situation eskalierte dahingehend, dass die Filialleiterin die BF ersuchte, das Büro und ihre Filiale zu verlassen. Mitarbeiter von römisch 40 , die die Situation beobachteten, riefen die Polizei. Über die BF und ihren geschiedenen Ehemann wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Mit Bescheiden des AMS 08.07.2019 und 24.07.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren hat. Die BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassiererin bei XXXX , mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2019 vereitelt, da sie die Stelle aufgrund der Arbeitszeit und der Entlohnung abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Diese beiden Bescheide wurden mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.09.2019, GZ: WF 2019-0566-9-002710, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheiden des AMS 08.07.2019 und 24.07.2019, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.06.2019 bis 23.07.2019 verloren hat. Die BF habe die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Kassiererin bei römisch 40 , mit möglichem Arbeitsantritt am 12.06.2019 vereitelt, da sie die Stelle aufgrund der Arbeitszeit und der Entlohnung abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Diese beiden Bescheide wurden mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.09.2019, GZ: WF 2019-0566-9-002710, vollinhaltlich bestätigt. Gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.09.2019, GZ: WF 2019-0566-9-002710, richtet sich der fristgerecht erhobene Vorlageantrag der BF. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellung hinsichtlich der Übermittlung und dem Inhalt des Vermittlungsvorschlags als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX inklusive des angeführten Gehaltes ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot.Die Feststellung hinsichtlich der Übermittlung und dem Inhalt des Vermittlungsvorschlags als Kassiererin/Feinkostmitarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 inklusive des angeführten Gehaltes ergibt sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Die Feststellung, dass die BF am 27.05.2019 ihre Bewerbungsunterlagen übermittelt hat, stützt sich auf die E-Mail der BF vom 27.05.2019 sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und des AMS. Die Feststellungen zum Telefonat vom 29.05.2019 zwischen der BF und der Filialleiterin von XXXX stützen sich auf die - im Hinblick auf den festgestellten Inhalt des Telefonates - übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren vor dem AMS und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Angaben der zuständigen Filialleiterin von XXXX in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen dem Vorbringen der BF geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Filialleiterin von XXXX , die die BF aufgrund ihrer Bewerbung kontaktiert hat, um einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, gezögert oder sich geweigert hätte, ihren Namen, ihren Dienstgeber ( XXXX ) und/oder die zuständige Filiale zu nennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Filialleiterin, die gerade deshalb anrief, um ein Gespräch mit der BF in ihrer Filiale zu vereinbaren, diesbezügliche Angaben verschweigen wollen sollte. Die Vereinbarung eines konkreten Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Filiale von XXXX , mit einer bestimmten Person, setzt zwangsläufig voraus, dass die entsprechenden Daten genannt werden. Die Filialleiterin von XXXX hat als Zeugin glaubhaft angegeben, sich generell telefonisch mit ihrem Namen und ihrem Dienstgeber vorzustellen. Die BF gab selbst zu, dass die Filialleiterin einen Vorstellungstermin vereinbaren wollte, die BF sich jedoch geweigert hat, einen solchen zu vereinbaren, da die Filialleiterin das exakte Gehalt nicht nennen konnte. Dies wurde von der Filialleiterin bestätigt.Die Feststellungen zum Telefonat vom 29.05.2019 zwischen der BF und der Filialleiterin von römisch 40 stützen sich auf die - im Hinblick auf den festgestellten Inhalt des Telefonates - übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren vor dem AMS und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Angaben der zuständigen Filialleiterin von römisch 40 in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen dem Vorbringen der BF geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Filialleiterin von römisch 40 , die die BF aufgrund ihrer Bewerbung kontaktiert hat, um einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, gezögert oder sich geweigert hätte, ihren Namen, ihren Dienstgeber ( römisch 40 ) und/oder die zuständige Filiale zu nennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Filialleiterin, die gerade deshalb anrief, um ein Gespräch mit der BF in ihrer Filiale zu vereinbaren, diesbezügliche Angaben verschweigen wollen sollte. Die Vereinbarung eines konkreten Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch an einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Filiale von römisch 40 , mit einer bestimmten Person, setzt zwangsläufig voraus, dass die entsprechenden Daten genannt werden. Die Filialleiterin von römisch 40 hat als Zeugin glaubhaft angegeben, sich generell telefonisch mit ihrem Namen und ihrem Dienstgeber vorzustellen. Die BF gab selbst zu, dass die Filialleiterin einen Vorstellungstermin vereinbaren wollte, die BF sich jedoch geweigert hat, einen solchen zu vereinbaren, da die Filialleiterin das exakte Gehalt nicht nennen konnte. Dies wurde von der Filialleiterin bestätigt. Die Feststellung zum Anruf der Filialleiterin vom 31.05.2019 stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Filialleiterin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Angaben sind auch insofern konsistent, als die Filialleiterin am 22.06.2019, als die BF bei ihr anrief, sofort das exakte Gehalt für 30 Wochenstunden nennen konnte und sich offensichtlich zwischenzeitlich darüber informiert hatte. Die Feststellungen zum 12.06.2019 stützen sich auf die Einsichtnahme in die E-Mail des Regionalmanagers von XXXX an das AMS. Die Feststellung, dass die BF im Telefonat mit der Filialleiterin von XXXX vom 29.05.2019 weder angegeben hat, nur 38,5 Stunden arbeiten zu wollen, noch, kein Interesse an Feinkost zu haben, stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und der Filialleiterin. Die Filialleiterin gab weiters an, im Hinblick auf Bewerbungen regelmäßig Rückmeldung an ihren Regionalmanager zu erstatten und im konkreten Fall vermutlich angegeben habe, dass es mangels Rückruf bzw. Interesse der BF zu keiner Anstellung gekommen sei. Sie habe ihrem Regionalmanager im konkreten Fall aber nicht die (wahrheitswidrige) Rückmeldung gegeben, dass die BF nur 38,5 Stunden arbeiten hätte wollen oder kein Interesse für Feinkost gehabt hätte. Sie wisse nicht, warum ihre Regionalmanager dem AMS dies in dieser Form mitgeteilt habe.Die Feststellungen zum 12.06.2019 stützen sich auf die Einsichtnahme in die E-Mail des Regionalmanagers von römisch 40 an das AMS. Die Feststellung, dass die BF im Telefonat mit der Filialleiterin von römisch 40 vom 29.05.2019 weder angegeben hat, nur 38,5 Stunden arbeiten zu wollen, noch, kein Interesse an Feinkost zu haben, stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und der Filialleiterin. Die Filialleiterin gab weiters an, im Hinblick auf Bewerbungen regelmäßig Rückmeldung an ihren Regionalmanager zu erstatten und im konkreten Fall vermutlich angegeben habe, dass es mangels Rückruf bzw. Interesse der BF zu keiner Anstellung gekommen sei. Sie habe ihrem Regionalmanager im konkreten Fall aber nicht die (wahrheitswidrige) Rückmeldung gegeben, dass die BF nur 38,5 Stunden arbeiten hätte wollen oder kein Interesse für Feinkost gehabt hätte. Sie wisse nicht, warum ihre Regionalmanager dem AMS dies in dieser Form mitgeteilt habe. Die Feststellungen zum Telefonat vom 22.06.2019 stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und der Filialleiterin von XXXX .Die Feststellungen zum Telefonat vom 22.06.2019 stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und der Filialleiterin von römisch 40 . Die Feststellungen zur Vorsprache der BF beim AMS am 24.06.2019 stützen sich auf die Einsichtnahme in die Niederschrift des AMS vom 24.06.2019 und die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF. Die Feststellungen zu den Telefonaten des geschiedenen Ehemannes der BF mit der Filialleiterin und dem Regionalmanager von XXXX stützen sich auf die zeugenschaftlichen Angaben des geschiedenen Ehemannes, der Filialleiterin und die an das AMS übermittelte E-Mail des Regionalmanagers vom 24.06.
  28. Die Angaben der beteiligten Gesprächspartner weichen zwar dahingehend ab, mit welcher Wortwahl seitens des geschiedenen Ehemannes Vorwürfe erhoben und Drohungen ausgesprochen wurden. Sie stimmen jedoch dahingehend überein, dass der geschiedene Ehemann gegenüber dem Regionalmanager dahingehend Vorwürfe geäußert hat, dass XXXX im Hinblick auf den Bewerbungsprozess der BF falsche Angaben gegenüber dem AMS getätigt hätte, die Filialleiterin ihren Namen gegenüber der BF nicht bekannt gegeben hätte und das Gehalt nicht angeben habe können. Die Filialleiterin von XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie in weiterer Folge intern über die Beschwerden der BF informiert worden sei.Die Feststellungen zu den Telefonaten des geschiedenen Ehemannes der BF mit der Filialleiterin und dem Regionalmanager von römisch 40 stützen sich auf die zeugenschaftlichen Angaben des geschiedenen Ehemannes, der Filialleiterin und die an das AMS übermittelte E-Mail des Regionalmanagers vom 24.06.
  29. Die Angaben der beteiligten Gesprächspartner weichen zwar dahingehend ab, mit welcher Wortwahl seitens des geschiedenen Ehemannes Vorwürfe erhoben und Drohungen ausgesprochen wurden. Sie stimmen jedoch dahingehend überein, dass der geschiedene Ehemann gegenüber dem Regionalmanager dahingehend Vorwürfe geäußert hat, dass römisch 40 im Hinblick auf den Bewerbungsprozess der BF falsche Angaben gegenüber dem AMS getätigt hätte, die Filialleiterin ihren Namen gegenüber der BF nicht bekannt gegeben hätte und das Gehalt nicht angeben habe können. Die Filialleiterin von römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie in weiterer Folge intern über die Beschwerden der BF informiert worden sei. Im Hinblick auf den 27.06.2019 wurden von der BF und der Filialleiterin insofern übereinstimmende Angaben gemacht, dass die BF pünktlich in der Filiale erschienen sei, zunächst ein Gespräch im Eingangsbereich der Filiale geführt worden sei, die Filialleiterin dann telefonisch Rücksprache mit ihrem Regionalmanager geführt und die BF in ihr Büro eingeladen habe und die Situation in weiterer Folge eskaliert sei. Aufgrund der Vorfälle vor dem 27.06.2019 - insbesondere der Sichtweise der BF, dass XXXX gegenüber dem AMS falsche Angaben gemacht hätte und den Beschwerdeanrufen des geschiedenen Ehemannes der BF - ist für den erkennenden Senat naheliegend, dass das Gespräch am 27.06.2019 beiderseits mit Vorbehalten und negativen Gefühlen gestartet wurde.Im Hinblick auf den 27.06.2019 wurden von der BF und der Filialleiterin insofern übereinstimmende Angaben gemacht, dass die BF pünktlich in der Filiale erschienen sei, zunächst ein Gespräch im Eingangsbereich der Filiale geführt worden sei, die Filialleiterin dann telefonisch Rücksprache mit ihrem Regionalmanager geführt und die BF in ihr Büro eingeladen habe und die Situation in weiterer Folge eskaliert sei. Aufgrund der Vorfälle vor dem 27.06.2019 - insbesondere der Sichtweise der BF, dass römisch 40 gegenüber dem AMS falsche Angaben gemacht hätte und den Beschwerdeanrufen des geschiedenen Ehemannes der BF - ist für den erkennenden Senat naheliegend, dass das Gespräch am 27.06.2019 beiderseits mit Vorbehalten und negativen Gefühlen gestartet wurde. Während die BF vorbrachte, dass die Filialleiterin sie mit den Worten begrüßt hätte, dass es keine Vorstellung mehr gebe, da die Sache erledigt wäre, ihr die Filialleiterin zwar einen Bewerbungsbogen überreicht, diesen aber wieder aus der Hand gerissen hätte und die BF - sinngemäß - keine Möglichkeit mehr für eine Bewerbung gehabt hätte, schilderte die Filialleiterin die Zusammenkunft dahingehend, dass die BF von Anfang an ihr Handy in der Hand gehalten habe, um das Gespräch aufzuzeichnen, sich die BF trotz der Übergabe eines Bewerbungsbogens geweigert habe, diesen auszufüllen und sich zu bewerben, sondern ausschließlich von der Filialleiterin gefordert habe, zu bestätigen, dass sie falsche Angaben im Hinblick auf die Bewerbung der BF gemacht habe. Dann habe die BF zu schreien begonnen und sei deshalb von der Filialleiterin aufgefordert worden, ihr Büro und die Filiale zu verlassen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Filialleiterin die BF nach anfänglichem Zögern und Rücksprache mit ihrem Regionalmanager, in ihrem Büro eingeladen, dorthin geführt, ihr dort einen Bewerbungsbogen ausgefolgt und die BF aufgefordert hat, diesen auszufüllen und sich zu bewerben. Diesbezüglich wurde sowohl von der BF als auch von der Filialleiterin bestätigt, dass ein Bewerbungsbogen ausgefolgt wurde. Beide gaben - wenngleich aus unterschiedlichen Gründen - an, dass der Bewerbungsbogen von der BF nicht ausgefüllt wurde. Die BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie im Büro der Filialleiterin darauf hingewiesen habe, dass sie vom AMS geschickt worden wäre, um das Missverständnis aufzuklären und diesbezüglich eine Bestätigung benötige. Sie gab auch an, dass sie die Filialleiterin aufgefordert habe, zuzugeben, dass sie einen Fehler gemacht habe. Sie gab zu, ihr Handy zunächst in der Hand gehalten und dann im Büro auf den Schreibtisch gelegt zu haben, da sie "vergessen" habe, das Handy in die Tasche zu geben. Dieses Verhalten entspricht nicht dem gewöhnlichen Verhalten einer Bewerberin bei einem Bewerbungsgespräch, die ernsthaftes Interesse an einem ausgeschriebenen Job vermitteln und eine Jobzusage erhalten möchte. Schließlich gaben die Filialleiterin, die BF und ihr geschiedener Ehemann übereinstimmend an, dass die Situation eskaliert sei, die Polizei gerufen worden sei, erschienen sei und ein Hausverbot gegen die BF und ihren geschiedenen Ehemann ausgesprochen worden sei. 2.
  30. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  31. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Arbeitslosen, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grds einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  3. Lfg., § 10 Rz 2).Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grds einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  4. Lfg., Paragraph 10, Rz 2). Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine iSd § 9 unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Zunächst ist die Arbeitslose daher dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen; damit ist für sie nämlich keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insb. nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  5. Lfg., § 10 Rz 7).Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine iSd Paragraph 9, unzumutbare Beschäftigung anzunehmen, es verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen von solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Zunächst ist die Arbeitslose daher dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen; damit ist für sie nämlich keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insb. nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  6. Lfg., Paragraph 10, Rz 7). Die BF hat sich zwar zunächst zeitnah per E-Mail für die ausgeschriebene Stelle beworben. Als sie am 29.05.2019 von der Filialleiterin von XXXX angerufen wurde, hat sie sich jedoch geweigert, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dieser zu vereinbaren. Damit hat die BF die erste Handlung gesetzt, die objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die BF behauptete zwar, dass sie deshalb keinen Termin vereinbaren habe wollen, weil ihr die Filialleiterin das exakte Gehalt am Telefon nicht nennen habe können (was von der Filialleiterin bestätigt wurde). Dem der BF vom AMS übermittelten Stellenangebot war jedoch klar das Gehalt zu entnehmen (EUR 1.634,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung). Das bekanntgegebene Gehalt entspricht dem im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vorgesehenen Mindestlohn und ist daher zumutbar. Zudem hätte die BF den Termin vereinbaren können und sich um Zuge des persönlichen Vorstellungstermins noch einmal nach dem exakten Gehalt erkundigen können.Die BF hat sich zwar zunächst zeitnah per E-Mail für die ausgeschriebene Stelle beworben. Als sie am 29.05.2019 von der Filialleiterin von römisch 40 angerufen wurde, hat sie sich jedoch geweigert, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch mit dieser zu vereinbaren. Damit hat die BF die erste Handlung gesetzt, die objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die BF behauptete zwar, dass sie deshalb keinen Termin vereinbaren habe wollen, weil ihr die Filialleiterin das exakte Gehalt am Telefon nicht nennen habe können (was von der Filialleiterin bestätigt wurde). Dem der BF vom AMS übermittelten Stellenangebot war jedoch klar das Gehalt zu entnehmen (EUR 1.634,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überbezahlung). Das bekanntgegebene Gehalt entspricht dem im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vorgesehenen Mindestlohn und ist daher zumutbar. Zudem hätte die BF den Termin vereinbaren können und sich um Zuge des persönlichen Vorstellungstermins noch einmal nach dem exakten Gehalt erkundigen können. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Beschäftigung evident unzumutbar gewesen wäre, sodass die BF nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, die konkret zu erwartenden Arbeitsbedingungen und ihre Fähigkeit bzw. Willigkeit, ihnen zu entsprechen, in einem Vorstellungsgespräch zu klären (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210). Durch ihr Verhalten - Weigerung der Vereinbarung eines Termins für ein persönliches Vorstellungsgespräch - hat die BF jedoch vermittelt, kein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben. Die BF nahm den Anruf der Filialleiterin am 31.05.2019 nicht entgegen und wartete drei Wochen, ehe sie am 22.06.2019 erstmals selbst bei der Filialleiterin anrief. Damit setzte die BF das zweite Mal ein Verhalten, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Am 24.06.2019 wurde die BF durch ihren AMS-Berater über die negative Rückmeldung von XXXX informiert. Es ist nachvollziehbar, dass die BF darüber verärgert war, dass der Regionalmanager von XXXX insofern wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem AMS machte, als er behauptete, die BF habe gesagt, nur 38,5 Stunden und nicht in der Feinkostabteilung arbeiten zu wollen. Die von der BF nach der Information gewählte Vorgehensweise zwecks Lösung dieser Situation, ihrem geschiedenen Ehemann die Telefonnummer der Filialleiterin zu übergeben und diesen Streitgespräche mit dem potentiellen Dienstgeber führen zu lassen, in dem vom geschiedenen Ehemann Drohungen (Klageerhebung) gegenüber XXXX ausgesprochen wurden, stellt das dritte Mal ein Verhalten dar, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Am 24.06.2019 wurde die BF durch ihren AMS-Berater über die negative Rückmeldung von römisch 40 informiert. Es ist nachvollziehbar, dass die BF darüber verärgert war, dass der Regionalmanager von römisch 40 insofern wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem AMS machte, als er behauptete, die BF habe gesagt, nur 38,5 Stunden und nicht in der Feinkostabteilung arbeiten zu wollen. Die von der BF nach der Information gewählte Vorgehensweise zwecks Lösung dieser Situation, ihrem geschiedenen Ehemann die Telefonnummer der Filialleiterin zu übergeben und diesen Streitgespräche mit dem potentiellen Dienstgeber führen zu lassen, in dem vom geschiedenen Ehemann Drohungen (Klageerhebung) gegenüber römisch 40 ausgesprochen wurden, stellt das dritte Mal ein Verhalten dar, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Schließlich setzte die BF am 27.06.2019 durch die Weigerung, einen Bewerbungsbogen im Büro der Filialleiterin auszufüllen, das vierte Mal ein Verhalten, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Die BF hat durch ihr Verhalten, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die BF hat im Zuge ihrer vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 24.06.2019 angegeben, hinsichtlich der konkret gebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und auch hinsichtlich sonstiger Gründe keine Eiwendungen zu haben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Sie hat durch ihr Verhalten wiederholt gegenüber dem selben potentiellen Dienstgeber Vereitelungshandlungen iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Sie hat durch ihr Verhalten wiederholt gegenüber dem selben potentiellen Dienstgeber Vereitelungshandlungen iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten - beginnend mit der Weigerung, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, der darauf folgenden mangelnden Erreichbarkeit und mangelndem (bzw stark verzögertem) Rückruf bis zur Einmischung ihres geschiedenen Ehemannes mit ihrer Zustimmung - zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten - beginnend mit der Weigerung, einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, der darauf folgenden mangelnden Erreichbarkeit und mangelndem (bzw stark verzögertem) Rückruf bis zur Einmischung ihres geschiedenen Ehemannes mit ihrer Zustimmung - zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2226076.1.00

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