Vm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003320, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.06.2019 bis 16.06.2019 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36,-
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 61,77 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da sie sich im Ausland befunden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 61,77 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da sie sich im Ausland befunden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. 1.
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36 verpflichtet wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 12.06.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen und ihren Auslandsaufenthalt ab 12.06.2019 bekannt gegeben habe. Am 17.06.2019 habe sie sich persönlich nach ihrem Auslandsaufenthalt zurückgemeldet. Am 12.08.2019 sei die BF telefonisch vom AMS kontaktiert worden und habe ebenso angegeben, dass sie bereits ab 12.06.2019 im Ausland gewesen sei. Da die BF nach eigenen Angaben am 12.06.2019 ins Ausland gereist sei, habe der Ruhenszeitraum am 13.06.2019 begonnen. Laut Stempeln im Reisepass sei die BF am 16.06.2019 zurück nach Österreich gereist. Daher habe der Ruhenszeitraum an diesem Tag geendet.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003320, wurde der Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 16.06.2019
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36 verpflichtet wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 12.06.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen und ihren Auslandsaufenthalt ab 12.06.2019 bekannt gegeben habe. Am 17.06.2019 habe sie sich persönlich nach ihrem Auslandsaufenthalt zurückgemeldet. Am 12.08.2019 sei die BF telefonisch vom AMS kontaktiert worden und habe ebenso angegeben, dass sie bereits ab 12.06.2019 im Ausland gewesen sei. Da die BF nach eigenen Angaben am 12.06.2019 ins Ausland gereist sei, habe der Ruhenszeitraum am 13.06.2019 begonnen. Laut Stempeln im Reisepass sei die BF am 16.06.2019 zurück nach Österreich gereist. Daher habe der Ruhenszeitraum an diesem Tag geendet. 1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
VG gebühren Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Damit scheidet auch ein "stundenweises" Ruhen nur bei ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch den Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194; vgl. auch VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg (März 2019), § 16 Rz 394).
Paragraph 21, bzw. Paragraph 36, AlVG gebühren Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Damit scheidet auch ein "stundenweises" Ruhen nur bei ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch den Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194; vergleiche auch VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg (März 2019), Paragraph 16, Rz 394). Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 2.3.
VG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die BF erkannte zeitnah, dass ihr die Leistung für 13.06.-16.06.2019 nicht zugestanden ist. Sie wandte sich am 09.08.2019 telefonisch und am 12.08.2019 per E-Mail an das AMS mit dem expliziten Hinweis darauf, dass ihr zu Unrecht Notstandshilfe trotz Auslandsaufenthaltes ausbezahlt worden sei und sie um Klärung ersuche. Daher ist die BF zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227511.1.00
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