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{'item': 'W255 2227511-1'}

Obsah (7)§§ 24Art. 133§ 25§ 6§ 16§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW255 2227511-1 SpruchW255 2227511-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 i

Vm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003320, betreffend den Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 13.06.2019 bis 16.06.2019 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36,-

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand seit 12.03.2009 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 12.04.2011 bezieht sie - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. 1.
  3. Am 12.06.2019 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) zunächst, dass sie am 13.06.2019 ins Ausland fahre. Am selben Tag meldete die BF dem AMS, dass sie bereits am heutigem Tag (12.06.2019) ins Ausland fahre.1.
  4. Am 12.06.2019 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) zunächst, dass sie am 13.06.2019 ins Ausland fahre. Am selben Tag meldete die BF dem AMS, dass sie bereits am heutigem Tag (12.06.2019) ins Ausland fahre. 1.
  5. Am 17.06.2019 meldete sich die BF aufgrund ihrer Rückkehr wieder beim AMS. 1.
  6. Am 09.08.2019 rief die BF beim AMS an und gab an, dass ihr aufgefallen sei, dass sie zwei Tage zu viel ausgezahlt bekommen habe. Sie sei am
  7. und 15.06.2019 im Ausland gewesen. Sie ersuche um Rückruf, weil sie dies gleich zurückzahlen wolle. 1.
  8. Am 12.08.2019 übermittelte die BF dem AMS eine E-Mail. Darin führte sie aus, dass sie sich vom 13.06.2019 bis 16.06.2019 vom Bezug abgemeldet habe. Sie habe bereits eine Bestätigung eingebracht, derzufolge sie am 16.06.2019 wieder in Österreich gewesen sei. Das AMS habe ihr jedoch für diesen Zeitraum Geld überwiesen. Sie ersuche daher um Klärung. 1.
  9. Am 12.08.2019 teilte das AMS der BF telefonisch mit, dass sie einen Bescheid erhalten werde. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 61,77 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da sie sich im Ausland befunden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 61,77 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019 zu Unrecht bezogen habe, da sie sich im Ausland befunden und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. 1.

  1. Mit Schreiben vom 10.09.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie sich am 12.06.2019 für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 15.06.2019 wegen einer Auslandsreise vom Bezug abgemeldet habe. Deshalb habe sie nicht gleichzeitig Notstandshilfe beziehen können. Sie habe das AMS am 12.08.2019 darüber informiert, dass ihr für diesen Zeitraum Geld überwiesen worden sei. Dass sie Leistungen zu Unrecht bezogen habe, weise sie zurück, da sie sich rechtskonform verhalten habe und ihr daher kein Verschulden zuzurechnen sei. 1.
  2. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003320, wurde der Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 16.06.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36 verpflichtet wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 12.06.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen und ihren Auslandsaufenthalt ab 12.06.2019 bekannt gegeben habe. Am 17.06.2019 habe sie sich persönlich nach ihrem Auslandsaufenthalt zurückgemeldet. Am 12.08.2019 sei die BF telefonisch vom AMS kontaktiert worden und habe ebenso angegeben, dass sie bereits ab 12.06.2019 im Ausland gewesen sei. Da die BF nach eigenen Angaben am 12.06.2019 ins Ausland gereist sei, habe der Ruhenszeitraum am 13.06.2019 begonnen. Laut Stempeln im Reisepass sei die BF am 16.06.2019 zurück nach Österreich gereist. Daher habe der Ruhenszeitraum an diesem Tag geendet.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.11.2019, GZ: WF 2019-0566-9-003320, wurde der Bescheid des AMS vom 14.08.2019, VN: römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe der BF für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 16.06.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 82,36 verpflichtet wurde. Begründend führte das AMS aus, dass die BF am 12.06.2019 persönlich beim AMS vorgesprochen und ihren Auslandsaufenthalt ab 12.06.2019 bekannt gegeben habe. Am 17.06.2019 habe sie sich persönlich nach ihrem Auslandsaufenthalt zurückgemeldet. Am 12.08.2019 sei die BF telefonisch vom AMS kontaktiert worden und habe ebenso angegeben, dass sie bereits ab 12.06.2019 im Ausland gewesen sei. Da die BF nach eigenen Angaben am 12.06.2019 ins Ausland gereist sei, habe der Ruhenszeitraum am 13.06.2019 begonnen. Laut Stempeln im Reisepass sei die BF am 16.06.2019 zurück nach Österreich gereist. Daher habe der Ruhenszeitraum an diesem Tag geendet. 1.

  1. Mit Schreiben vom 12.12.2019 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  2. Am 14.01.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  3. Am 12.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und einer Vertreterin des AMS eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die BF an, dass sie vom 12.06.2019 bis 16.06.2019 im Ausland gewesen sei. Sie sei am 12.06.2019 um 21 Uhr aus Österreich ausgereist und sie sei am 16.06.2019 um 06:00 Uhr früh in Österreich wieder eingereist. Sie habe dem AMS vorab ihren Auslandsaufenthalt mitgeteilt und habe sich am 17.06.2019 wieder beim AMS gemeldet. Sie habe danach bemerkt, dass ihr vom AMS für diese Tage Geld ausbezahlt worden sei, obwohl sie im Ausland gewesen sei. Sie habe dem AMS eine E-Mail gesendet und um Klärung gebeten, da sie nicht gleichzeitig im Ausland sein und Geld bekommen könne.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  5. Feststellungen Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die BF bezieht seit 12.03.2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie hatte ihr letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis von 25.02.2008 bis 28.02.
  6. Die BF befand sich vom 12.06.2019 bis 16.06.2019 im Ausland. Sie reiste am 12.06.2019 um 21:00 Uhr aus Österreich aus und am 16.06.2019 um 06:00 Uhr in Österreich wieder ein. Die BF meldete dem AMS am 12.06.2019 ihren Auslandsaufenthalt und meldete sich am 17.06.2019 neuerlich beim AMS. Der BF wurde trotz der Meldung ihres Auslandsaufenthaltes Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 20,59 (auch) für den Zeitraum 13.06.2019 bis 16.06.2019 ausbezahlt. Am 09.08.2019 meldete sich die BF telefonisch beim AMS und gab an, dass ihr aufgefallen sei, dass sie zu viel Notstandshilfe ausbezahlt bekommen habe, da sie im Ausland gewesen sei. Am 12.08.2019 übermittelte die BF dem AMS eine E-Mail, in der sie ausführte, dass ihr trotz Auslandsaufenthaltes Notstandshilfe ausbezahlt worden sei und sie um Klärung ersuche. 2.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt vom 12.06.2019 bis 16.06.2019 stützen sich auf die Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie ihre Angabe gegenüber dem AMS vom 12.06.
  8. Auch wenn die BF am 12.06.2019 zunächst angab, am 13.06.2019 auszureisen, korrigierte sie sich am selben Tag selbst dahingehend, dass sie bereits am 12.06.2019 aus Österreich ausreisen werde. Die Ausreise aus Österreich am 12.06.2019 wurde von ihr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Hinblick auf die Wiedereinreise in Österreich am 16.06.2019 machte die BF sowohl vor dem AMS als auch dem Bundesverwaltungsgericht stets übereinstimmende Angaben. Die Feststellung, dass die BF dem AMS den Auslandsaufenthalt vorab am 12.06.2019 gemeldet und sich am 17.06.2019 wieder zurückgemeldet hat, stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der BF trotz ihres Auslandesaufenthaltes (und ihrer rechtzeitigen Meldung) Notstandshilfe auch für den Zeitraum ihres Auslandesaufenthaltes ausbezahlt wurde, stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Feststellungen des AMS im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zum Anruf der BF beim AMS am 09.08.2019 stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 09.08.2019 und die damit übereinstimmenden Angaben der BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur E-Mail der BF vom 12.08.2019 stützen sich auf die Einsichtnahme in die E-Mail der BF vom 12.08.
  9. 2.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

§ 16Abs. 3 Al

VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

§ 21bzw. § 36 Al

VG gebühren Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Damit scheidet auch ein "stundenweises" Ruhen nur bei ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch den Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194; vgl. auch VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg (März 2019), § 16 Rz 394).

Paragraph 21, bzw. Paragraph 36, AlVG gebühren Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in "täglichen" Grundbeträgen. Daraus folgt, dass eine Teilung von Tagen bei der Bestimmung der Dauer des Ruhens nicht in Betracht kommt. Damit scheidet auch ein "stundenweises" Ruhen nur bei ganz kurzen Auslandsaufenthalten aus (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194). Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes bedeutet dies, dass der Ausreisetag (VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch den Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194; vergleiche auch VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 16. Lfg (März 2019), Paragraph 16, Rz 394). Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 2.3.

  1. Abweisung der Beschwerde: Die BF befand sich vom 12.06.2019 bis 16.06.2019 im Ausland. Sie reiste am 12.06.2019 um 21:00 Uhr aus Österreich aus und am 16.06.2019 um 06:00 Uhr in Österreich wieder ein. Da im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes der Ausreisetag noch den Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist, ist der 12.06.2019 dem Inlandsaufenthalt und 13.06.2019 bis 16.06.2019 dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Aus diesem Grund ruhte der Anspruch der BF auf Notstandshilfe für den Zeitraum 13.06.2019 bis 16.06.
  2. Der BF wurde seitens des AMS fälschlicher Weise für den Zeitraum 13.06.2019 bis 16.06.2019 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 20,59 ausbezahlt. Die Zuerkennung war gesetzlich nicht begründet und war daher zu widerrufen bzw. zu berichtigen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die BF erkannte zeitnah, dass ihr die Leistung für 13.06.-16.06.2019 nicht zugestanden ist. Sie wandte sich am 09.08.2019 telefonisch und am 12.08.2019 per E-Mail an das AMS mit dem expliziten Hinweis darauf, dass ihr zu Unrecht Notstandshilfe trotz Auslandsaufenthaltes ausbezahlt worden sei und sie um Klärung ersuche. Daher ist die BF zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2227511.1.00

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