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{'item': 'W258 2186940-1'}

Obsah (6)§ 3Art 133§ 34§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2020 GeschäftszahlW258 2186940-1 SpruchW258 2186940-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 3Abs 1 i

Vm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3

Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, das ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, das ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte gemeinsam mit seiner ledigen Tochter XXXX , geboren XXXX , IFA XXXX , beide Staatsbürger Afghanistans, am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte gemeinsam mit seiner ledigen Tochter römisch 40 , geboren römisch 40 , IFA römisch 40 , beide Staatsbürger Afghanistans, am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde der Tochter den Status der Asylberechtigten zu. Mit gegenständlichem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des BF ua sinngemäß mit der Begründung ab, dass die Tochter zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zwar minderjährig gewesen, zum Entscheidungszeitpunkt aber bereits volljährig sei und daher dem BF der Status des Asylberechtigten nicht

§ 34Abs 2 Asyl

G 2005 zuerkannt werden habe können.Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde der Tochter den Status der Asylberechtigten zu. Mit gegenständlichem Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des BF ua sinngemäß mit der Begründung ab, dass die Tochter zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zwar minderjährig gewesen, zum Entscheidungszeitpunkt aber bereits volljährig sei und daher dem BF der Status des Asylberechtigten nicht

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt werden habe können. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in der ua ausgeführt wird, dass eine zwischen Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung erreichte Volljährigkeit eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und ledigen Kindes der Familieneigenschaft in Bezug auf seine Eltern nicht schade. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor. Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1), einen Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich ("GVS-Auszug") hinsichtlich der Tochter des BF vom 27.02.2020 und einen Strafregisterauszug hinsichtlich des BF vom 27.02.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht vorbestraft. Ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des seiner Tochter zuerkannten Status der Asylberechtigten ist nicht anhängig.
  3. Die Feststellungen gründen auf den zitierten und unbedenklichen Beweismitteln.
  4. Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I.:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 34

Abs 2 Asylgesetz 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2

Abs 1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist ua Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid schadet es der Familieneigenschaft eines Elternteil iSd § 2 Abs 1 Z 22 bzw § 34 AsylG 2005 nicht, wenn das zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz minderjährige Kind bis zum Entscheidungszeitpunkt volljährig geworden ist (vgl jüngst VwGH 25.01.2019 Ra 2017/20/0520; grundsätzlich VwGH 24.10.2018 Ra 2018/14/0040).

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist ua Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid schadet es der Familieneigenschaft eines Elternteil iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, bzw Paragraph 34, AsylG 2005 nicht, wenn das zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz minderjährige Kind bis zum Entscheidungszeitpunkt volljährig geworden ist vergleiche jüngst VwGH 25.01.2019 Ra 2017/20/0520; grundsätzlich VwGH 24.10.2018 Ra 2018/14/0040). Der BF ist Vater der zum Zeitpunkt der gemeinsamen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz minderjährigen und ledigen, und somit Familienangehörigen iSd § 2 Abs 1 Z 22 bzw § 34 AsylG 2005, XXXX , der mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Ein Verfahren zur Aberkennung ihres Asylstatus ist nicht anhängig. Da der BF nicht straffällig geworden ist und ihm auf Grund des Asylstatus der Tochter eine Fortsetzung des mit ihren Eltern in Österreich bestehenden Familienlebens mangels Aufenthaltsberechtigung des BF und seiner Tochter in einem anderen Staat bzw auf Grund der Verfolgung der Tochter des BF im Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Der BF ist Vater der zum Zeitpunkt der gemeinsamen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz minderjährigen und ledigen, und somit Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, bzw Paragraph 34, AsylG 2005, römisch 40 , der mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Ein Verfahren zur Aberkennung ihres Asylstatus ist nicht anhängig. Da der BF nicht straffällig geworden ist und ihm auf Grund des Asylstatus der Tochter eine Fortsetzung des mit ihren Eltern in Österreich bestehenden Familienlebens mangels Aufenthaltsberechtigung des BF und seiner Tochter in einem anderen Staat bzw auf Grund der Verfolgung der Tochter des BF im Herkunftsstaat des BF, Afghanistan, nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 "Asyl auf Zeit": Festzuhalten ist, dass der BF den Asylantrag am XXXX , dh vor dem 15.11.2015, gestellt hat, weshalb § 3 Abs 4 Asylgesetz 2005 ("Asyl auf Zeit") nicht anzuwenden ist.Festzuhalten ist, dass der BF den Asylantrag am römisch 40 , dh vor dem 15.11.2015, gestellt hat, weshalb Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ("Asyl auf Zeit") nicht anzuwenden ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 3

Abs 5 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da lediglich eine - zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichthof geklärte - Rechtsfrage entscheidungsrelevant war, konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG trotz Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Da lediglich eine - zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichthof geklärte - Rechtsfrage entscheidungsrelevant war, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof über die hier relevante Frage, ob die Eigenschaft, Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 bzw § 34 AsylG 2005 zu sein - in Bezug auf ein Elternteil eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindes - erlischt, wenn das Kind bis zur Entscheidung volljährig wird, bereits mit der zitierten Judikatur entschieden hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof über die hier relevante Frage, ob die Eigenschaft, Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, bzw Paragraph 34, AsylG 2005 zu sein - in Bezug auf ein Elternteil eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindes - erlischt, wenn das Kind bis zur Entscheidung volljährig wird, bereits mit der zitierten Judikatur entschieden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2186940.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.