4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist,
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist,
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil * von November 2018, rechtskräftig mit November 2018, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben und einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, und mit * Urteil von Dezember 2018, rechtskräftig mit Dezember 2018, wegen (versuchten) schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, welche unter Bedachtnahme auf das Vorurteil als Zusatzstrafe verhängt wurde. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2018 lag zugrunde, dass ? der BF vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von Mai 2018 bis zu seiner Festnahme am 02.09.2018 in einer Vielzahl an Übergaben, sohin gewerbsmäßig, eine bestimmte Menge Kokain drei Personen zum Gesamtverkaufspreis in Höhe von EUR 2.300,00 gewinnbringend überlassen hat, und am Festnahmetag am 03.09.2018 in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge eine bestimmte Menge Kokain und Heroin, sohin insgesamt eine die Grenzmenge zumindest 6-fach übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.? der BF vorschriftswidrig Suchtgift im Zeitraum von Mai 2018 bis zu seiner Festnahme am 02.09.2018 in einer Vielzahl an Übergaben, sohin gewerbsmäßig, eine bestimmte Menge Kokain drei Personen zum Gesamtverkaufspreis in Höhe von EUR 2.300,00 gewinnbringend überlassen hat, und am Festnahmetag am 03.09.2018 in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge eine bestimmte Menge Kokain und Heroin, sohin insgesamt eine die Grenzmenge zumindest 6-fach übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Des Weiteren lag der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von November 2018 zugrunde, dass ? der BF innerhalb eines bis zum Festnahmetag am 03.09.2018 unbestimmten Zeitraum eine verfälschte kroatische Identitätskarte zum Beweis seiner Identität im Bundesgebiet gebraucht hat. Der zweiten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Dezember 2018 lag zugrunde, dass ? der BF im Zeitraum von 23.10.2017 bis 23.03.2018 in mehreren Angriffen - am 23.10.2017, 29.12.2017, 04.01.2018, 05.01.2018 und 06.01.2018 - gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen EUR 300.000,00 übersteigenden Werts durch Einbruch auch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Aus den im jeweils langen Zeitraum von 23.10.2017 bis 06.01.2018 und von Mai 2018 bis 03.09.2018 vom BF im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen geht hervor, dass * der BF zu jeder Zeit und an jedem Ort bereit ist, verschiedenartige Straftaten zu begehen, und zwar, ? sowohl, wie aus seinen Suchtmitteldelikten erkennbar, in Gefährdung der Gesundheit fremder Personen, denen er mehrmals gewinnbringend Kokain übergeben hat bzw. indem er Kokain und Heroin in einer die Grenzmenge zumindest sechsfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, ? als auch, wie aus seinem gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahl, weswegen er sich nunmehr in Strafhaft befindet, erkennbar, in Bereicherung an fremden Sachen, und ? sogar in Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden, hatte der BF im Bundesgebiet doch über einen unbestimmten Zeitraum bis zum Festnahmetag am 03.09.2018 eine verfälschte kroatische Identitätskarte gebraucht. Der BF, der im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist demnach somit jederzeit bereit, sich über illegale Machenschaften - auch in Zusammenhang mit dem für Menschen besonders gefährlichen Suchtgift - Einkünfte für seinen Lebensunterhalt bzw. die Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verschaffen. Mit dem Besitz der verfälschten kroatischen ID-Card bestand zudem die Gefahr, dass er über diese auf illegale Weise zu einem Beschäftigungsverhältnis und folglich zu regelmäßigen illegalen Einkünften gelangt. Fest steht, dass der BF nicht nur in Österreich, sondern auch bereits anderswo ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, wofür seine "Einreise- und Aufenthaltsverbote" seitens Italien ab 09.02.2004 und seitens Deutschland ab 20.09.2016 sprechen. In Gesamtbetrachtung des bereits aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevanten Fehl- und Gesamtverhaltens des BF war vom derzeit noch in Strafhaft befindlichen BF jedenfalls eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erkennbar.In Gesamtbetrachtung des bereits aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevanten Fehl- und Gesamtverhaltens des BF war vom derzeit noch in Strafhaft befindlichen BF jedenfalls eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erkennbar. Das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot besteht dem Grunde nach somit zu Recht. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF hat - seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen folgend - in Kroatien, Rumänien und Bulgarien Verwandte, darunter Verwandte mütterlicherseits in Kroatien und Verwandte seiner Frau in Bulgarien. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, er möchte sich bessern und die Möglichkeit haben, eine Arbeit auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anzunehmen. Fest steht, dass der BF bis zu seinem Festnahmezeitpunkt im Bundesgebiet am 03.09.2018 im Besitz einer verfälschten kroatischen Identitätskarte war und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von ihm auch die Gefahr ausging, mithilfe dieser gefälschten Identitätsurkunde zu einem illegalen Beschäftigungsverhältnis und in weiterer Folge auf illegale Weise zu regelmäßigen Erwerbseinkünften zu gelangen. Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall zumindest eine Einreiseverbotsdauer von fünf Jahren für notwendig gehalten, innerhalb welcher Zeit sich der BF in seinem Herkunftsstaat - auch mithilfe dort verbliebener Familienangehöriger - um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Eine weitere Herabsetzung des Einreiseverbotes wird im gegenständlichen Fall nicht für möglich gehalten, auch unter Berücksichtigung seiner in Kroatien, Bulgarien und Rumänien verteilten Verwandten, die er innerhalb dieses Zeitraums, wie er in der Beschwerde anführt, zwar nicht mehr zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern besuchen kann, mit denen er jedoch über moderne Kommunikationsmittel den Kontakt aufrecht halten kann. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1. Soweit der BF in seiner Beschwerde darauf verwies, der BF habe mangels Deutschkenntnisse nicht zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung nehmen können und sei außerdem von der belangten Behörde auch nicht persönlich gehört bzw. einvernommen worden, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren dann saniert werden kann, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.09, 2008/15/0302; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht zudem davon aus, dass die Nichtzuziehung einer Partei zu einer mündlichen Verhandlung dadurch "saniert" wird, dass diese Partei in einem Rechtsmittel alle Einwendungen erheben kann, die sie bei der mündlichen Verhandlung hätte erheben müssen. (VwGH 19.9.1985, 82/06/0142; 27.5.2009, 2007/05/0278; diese Rsp ist auf die Rechtslage seit 1.1.2014 übertragbar) Aus § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 ergibt sich jedenfalls, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Beschwerde darzutun (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN).Aus Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ergibt sich jedenfalls, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Beschwerde darzutun vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN; vgl. aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 12, mwN; vergleiche aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN). 3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. den vom BF in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen in Zusammenschau mit dem übrigen aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.3.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. den vom BF in Österreich gesetzten strafbaren Handlungen in Zusammenschau mit dem übrigen aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2220862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.