1 Z. 2 FPG statt
1 Z. 1 FPG erlassen wird und? dass in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG statt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird und ? Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides entfällt.? Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet in seinem Absatz 1 wie folgt: "§ 52.
GH 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war im gegenständlichen Fall daher als unbegründet abzuweisen - wegen der freiwilligen Ausreise des BF bzw. Rückkehr nach Serbien am 04.06.2019 mit der Maßgabe, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG statt nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird vergleiche VwGH 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234). 3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.3.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da mit Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erging der Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG zu Recht.Da mit Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, erging der Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht. Da der BF jedoch bereits am 04.06.2019 freiwillig selbstständig aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, entfällt nunmehr der Ausspruch über eine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.5. Zu Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch angeführten Bescheides: 3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde im Bundesgebiet im November 2014 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und nach seiner Wiedereinreise zu einem unbestimmten Zeitpunkt am 25.08.2019 von einem Ladendetektiv der Begehung des gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigt, woraufhin der BF festgenommen und bei ihm im Zuge einer Personsdurchsuchung unter anderem eine präparierte Tasche mit einem Diebesgut im Wert von EUR 290,90 darin, die auf die ihm angelastete Straftat hindeutet, vorgefunden wurde. Strafrechtlich verurteilt wegen dieser ihm angelasteten Straftat wurde der BF bislang jedenfalls nicht. Fest steht jedoch, dass der BF, wie aus seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls von November 2014 hervorgeht, jedenfalls zur Begehung von Diebstählen bzw. zur Bereicherung auf illegale Weise bereit ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Kredit-, Bankomatkarte oder eine sonstige Möglichkeit, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen. Ob der offenbar grundsätzlich zu Vermögensstraftaten bereitwillige BF das bei ihm im Zuge der polizeilichen Personendurchsuchung am 25.08.2019 vorgefundene Bargeld in Höhe von EUR 1.255,- in seinem Herkunftsstaat auf legale oder im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet auf illegale Weise erworben hat, ist nicht mehr feststellbar. Woher der BF das Geld hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen. Dass der BF, wie er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2019 und auch mit Beschwerde angab, "lediglich zu touristischen Zwecken" nach Österreich gekommen ist, konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft machen, sprechen doch die individuellen Umstände in Gesamtbetrachtung eindeutig dagegen. Der BF, der im Bundesgebiet noch nie um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung angesucht hat, nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern nur für die Zeit seiner Strafhaft vom 23.10.2014 bis 21.11.2014 und nach seiner Einreise am 26.05.2019 für die Zeit seiner Schubhaft vom 28.05.2019 bis 04.06.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, und offenbar nur zur Begehung von (Vermögens-) Straftaten bzw. jedenfalls in jederzeitiger Bereitschaft dazu am 26.05.2019 wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zwei Tage später wegen Verfolgung des BF durch einen Ladendetektiv, der ihn der Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigte, von der Polizei festgenommen werden konnte, ohne nachweisen können zu haben, woher er das bei ihm vorgefundene Bargeld von EUR 1.250,- hat, und ohne Mittel bzw. Möglichkeit, um im Bundesgebiet auf legale Weise zu Geld zu gelangen, stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aufgrund seiner seit Begehung seiner im November 2014 rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen offenbar anhaltenden Bereitschaft zur jederzeitigen Begehung von (Vermögens-) Straftaten, offenbar zur illegalen Aufbesserung seiner finanziellen Situation, sprach der BF vor dem BFA am 01.06.2019 doch davon, in Serbien über "Hundesitting" "ein wenig Geld" erhalten zu haben, jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dar.Der BF, der im Bundesgebiet noch nie um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung angesucht hat, nie einen ordentlichen Wohnsitz hatte, sondern nur für die Zeit seiner Strafhaft vom 23.10.2014 bis 21.11.2014 und nach seiner Einreise am 26.05.2019 für die Zeit seiner Schubhaft vom 28.05.2019 bis 04.06.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, und offenbar nur zur Begehung von (Vermögens-) Straftaten bzw. jedenfalls in jederzeitiger Bereitschaft dazu am 26.05.2019 wieder in das österreichische Bundesgebiet einreiste und zwei Tage später wegen Verfolgung des BF durch einen Ladendetektiv, der ihn der Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls beschuldigte, von der Polizei festgenommen werden konnte, ohne nachweisen können zu haben, woher er das bei ihm vorgefundene Bargeld von EUR 1.250,- hat, und ohne Mittel bzw. Möglichkeit, um im Bundesgebiet auf legale Weise zu Geld zu gelangen, stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aufgrund seiner seit Begehung seiner im November 2014 rechtskräftig strafrechtlich verurteilten strafbaren Handlungen offenbar anhaltenden Bereitschaft zur jederzeitigen Begehung von (Vermögens-) Straftaten, offenbar zur illegalen Aufbesserung seiner finanziellen Situation, sprach der BF vor dem BFA am 01.06.2019 doch davon, in Serbien über "Hundesitting" "ein wenig Geld" erhalten zu haben, jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dar. Dass sich der BF, wie in seiner Beschwerde vorgebracht, über zwei Monate lang im Bundesgebiet wohlverhalten hat, konnte nicht festgestellt werden, steht doch nachweislich aufgrund Ein- und Ausreisestempel auf vorliegenden Reisepasskopien fest, dass sich der BF nach einem kurzzeitigen Aufenthalt im Schengen-Raum vom 21.02.2019 bis 26.02.2019 erst wieder ab 26.05.2019 im Schengen-Raum bzw. österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und sich nach seiner Festnahme durch die Polizei am 28.05.2019 und spätestens ab Vorhalt der behördlich beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2019 sicher besonders darauf bedacht war, seine kriminelle Bereitschaft bedeckt zu halten und keine neuerliche kriminelle Aktivität ans Tageslicht zu bringen. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot besteht demnach dem Grunde nach jedenfalls zu Recht. Im gegenständlichen Fall wird jedoch auch unter Berücksichtigung, dass nach freiwilliger Ausreise des BF am 04.06.2019 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kein weiteres Fehlverhalten des BF, etwa durch eine widerrechtliche Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet, ans Tageslicht getreten ist, eine Einreiseverbotsdauer von insgesamt drei Jahren für ausreichend gehalten. Diese Dauer wird jedenfalls für notwendig gehalten, um den BF während dieser Zeit zu einem positiven Gesinnungswandel in seinem Herkunftsstaat bewegen zu können. Eine weitere Herabsetzung war nicht möglich und mangels berücksichtigungswürdiger Bindungen zu Österreich oder einem sonstigen Schengen-Staat außerdem bereits von vornherein gar nicht in Betracht zu ziehen, zumal der BF seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat und sich dort auch alle seine Familienangehörigen mit Eltern, Ehegattin, gemeinsamem Kind und seinem Bruder befinden. Die in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen werden dem BF während der mit dem Ablauf des Tages der freiwilligen Ausreise des BF am 04.06.2019 zu laufen begonnenen - dreijährigen - Einreiseverbotsdauer bei einem positiven Gesinnungswandel zudem behilflich sein können. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.6.1. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN; vgl. aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN).3.6.1. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 12, mwN; vergleiche aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN). 3.6.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. dem aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.6.2. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. dem aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2221126.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.