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{'item': 'G305 2210933-1'}

Obsah (12)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG305 2210933-1 SpruchG305 2210933-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX.04.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem 03.04.2018 die Notstandshilfe gebühre.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .04.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem 03.04.2018 die Notstandshilfe gebühre. In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes bis 09.03.2018 nicht innerhalb einer Woche, sondern erst am 03.04.2018 zurückgemeldet hätte.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob er am 08.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den er mit dem Begehren um "prompte Nachzahlung" des Notstandshilfebezuges für den Zeitraum vom 10.03.2018 bis 02.04.2018 verband. Begründend führte er aus, dass er am 09.03., 14.03., 16.03., 20.
  4. und 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in XXXX und beim Orthopäden in XXXX gehabt hätte. Nach seinen Behandlungen habe er erst durch ein Telefonat mit der Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse) von seiner Krankengeldabrechnung und vom Umstand erfahren, dass er bereits mit 09.03.2018 vom zuständigen Chefarzt vom Krankenstand abgemeldet wurde, dies obwohl er nachweislich noch in Behandlung gewesen sei. Da er nicht wusste, dass er bereits am 09.03.2018 vom Krankenstand abgemeldet wurde, habe er sich erst wieder am 03.04.2018 beim AMS gemeldet. Er trage auch keine Schuld an dieser Situation.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob er am 08.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den er mit dem Begehren um "prompte Nachzahlung" des Notstandshilfebezuges für den Zeitraum vom 10.03.2018 bis 02.04.2018 verband. Begründend führte er aus, dass er am 09.03., 14.03., 16.03., 20.
  6. und 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in römisch 40 und beim Orthopäden in römisch 40 gehabt hätte. Nach seinen Behandlungen habe er erst durch ein Telefonat mit der Gebietskrankenkasse (jetzt: Österreichische Gesundheitskasse) von seiner Krankengeldabrechnung und vom Umstand erfahren, dass er bereits mit 09.03.2018 vom zuständigen Chefarzt vom Krankenstand abgemeldet wurde, dies obwohl er nachweislich noch in Behandlung gewesen sei. Da er nicht wusste, dass er bereits am 09.03.2018 vom Krankenstand abgemeldet wurde, habe er sich erst wieder am 03.04.2018 beim AMS gemeldet. Er trage auch keine Schuld an dieser Situation. Mit seiner Beschwerde brachte er Behandlungs- und Therapiebestätigungen und einen Nachweis über den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides am XXXX.04.2018 zur Vorlage.Mit seiner Beschwerde brachte er Behandlungs- und Therapiebestätigungen und einen Nachweis über den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Bescheides am römisch 40 .04.2018 zur Vorlage.
  7. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.04.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .04.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er ist geschieden und war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe (02.01.2018) für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sorgepflichtig.Er ist geschieden und war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe (02.01.2018) für seine nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sorgepflichtig. 1.
  12. Beginnend mit dem 01.01.2005 bis laufend weist er nachstehende Beschäftigungszeiten auf: 02.10.2006 bis 31.12.2006 XXXX Arbeiter02.10.2006 bis 31.12.2006 römisch 40 Arbeiter 01.01.2007 bis 05.11.2008 XXXX Arbeiter01.01.2007 bis 05.11.2008 römisch 40 Arbeiter Seit dem 05.11.2008 scheinen beim BF keine Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung mehr auf. 1.
  13. Seit dem 05.11.2008 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Die Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind mehrfach durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen, so insbesondere vom 19.01.2017 bis 30.01.2017, 05.02.2017 bis 23.02.2017, 08.01.2018 bis 12.01.2018, 18.02.2018 bis 09.03.2018, 21.12.2018 bis 21.12.2018 und vom 13.01.2019 bis 05.06.
  14. 1.
  15. Über sein eAMS-Konto teilte der BF der belangten Behörde am 15.02.2018 mit, dass er seit der vergangenen Woche einen eingeklemmten Nerv in der Wirbelsäule zwischen dem
  16. und
  17. Lendenwirbel habe. Da sich die Entzündung immer weiter ausgebreitet hätte und er sich kaum mehr bewegen könne, habe er am 15.02.2018 Infusionen und Tabletten erhalten. Im Wege seines eAMS-Kontos teilte er der belangten Behörde am 16.02.2018 mit, dass er sich seit dem 15.02.2018 im Krankenstand befinde. Der BF musste sich in der Folge an folgenden Tagen einer Therapie im Physikalischen Ambulatorium XXXX unterziehen:Der BF musste sich in der Folge an folgenden Tagen einer Therapie im Physikalischen Ambulatorium römisch 40 unterziehen: 26.02.2018 17:30 Uhr 27.02.2018 13:00 Uhr 01.03.2018 18:40 Uhr 02.03.2018 07:30 Uhr 07.03.2018 11:30 Uhr 09.03.2018 12:30 Uhr 16.03.2018 07:30 Uhr 1.
  18. Über eine Änderungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse) erhielt die belangte Behörde am 21.03.2018 Kenntnis davon, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des BF vom 15.02.2018 bis 09.03.2018 dauerte und er im genannten Zeitraum Krankengeld in Höhe von insgesamt EUR 643,60 (sohin täglich: EUR 27,98) bezog. 1.
  19. Der BF war vom 15.02.2018 bis 09.03.2018 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gemeldet. 1.
  20. Am 03.04.2018 meldete sich der BF erstmals wieder bei der belangten Behörde. Auf seine Meldepflicht angesprochen, rechtfertigte er sich damit, dass er von der Österreichischen Gesundheitskasse die Information erhalten hätte, dass er sich beim AMS nicht melden müsse. 1.
  21. Ungeachtet dessen übermittelte ihm die belangte Behörde am 04.01.2018 und am 15.01.2018 je eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Jede Mitteilung enthält auf deren Rückseite eine Belehrung zur Bezugsunterbrechung folgenden Wortlauts: "Bezugsunterbrechung Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend. Haben Sie dem Arbeitsmarktservice einen Sachverhalt wie z.B. Aufnahme einer Beschäftigung, Auslands- oder Spitalsaufenthalt bekannt gegeben, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn dieser Tatbestand nicht eintritt. Dies kann auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb einer Woche, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch."
  22. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Eingaben des Beschwerdeführers. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges des BF, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung an ihn ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsverlauf und auf dem ebenfalls eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung über die Versicherungszeiten des BF. Die zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung und zur Bezugsunterbrechung getroffenen Feststellungen beruhen auf der Änderungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.03.2018 zu der im Zeitraum 15.02.2018 bis 09.03.2018 krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des BF. Dieser Änderungsmeldung ist er nicht auf derselben fachlichen Ebene, etwa durch Vorlage einer von einem Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, in der eine über den 09.03.2018, konkret bis zum 27.03.2018 krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am 09.03.2018, 14.03.2018, 16.03.2018, 20.03.2018 und am 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in XXXX und beim Orthopäden in XXXX gehabt hätte, vermochte er dies nicht glaubhaft zu machen, zumal die zur Vorlage gebrachte Terminkarte des Physikalischen Ambulatoriums, das phyisikalische Therapien verschiedener Art anbietet, lediglich die in den Feststellungen angeführten Termine ausweist, wobei der letzte, am 16.03.2018 um 07:30 Uhr angesiedelte Termin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten angesiedelt war. Es wird nicht übersehen, dass der BF auch eine Terminkarte der Firma XXXX aus XXXX zur Vorlage brachte. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen "bloßen" Fachhandel für orthopädisches Schuhwerk, von dem keine Therapien angeboten werden. Mit der Vorlage der zuletzt genannten Terminkarte vermochte er eine Verlängerung des Krankenstandes über das sich aus der Änderungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse hinausgehende Maß (15.02.2018 bis 09.03.2018), konkret bis zum 27.03.2018 nicht glaubhaft zu machen, zumal er eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.03.2018 bescheinigen würde, nicht vorgelegt hat.Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am 09.03.2018, 14.03.2018, 16.03.2018, 20.03.2018 und am 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in römisch 40 und beim Orthopäden in römisch 40 gehabt hätte, vermochte er dies nicht glaubhaft zu machen, zumal die zur Vorlage gebrachte Terminkarte des Physikalischen Ambulatoriums, das phyisikalische Therapien verschiedener Art anbietet, lediglich die in den Feststellungen angeführten Termine ausweist, wobei der letzte, am 16.03.2018 um 07:30 Uhr angesiedelte Termin außerhalb der üblichen Arbeitszeiten angesiedelt war. Es wird nicht übersehen, dass der BF auch eine Terminkarte der Firma römisch 40 aus römisch 40 zur Vorlage brachte. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um einen "bloßen" Fachhandel für orthopädisches Schuhwerk, von dem keine Therapien angeboten werden. Mit der Vorlage der zuletzt genannten Terminkarte vermochte er eine Verlängerung des Krankenstandes über das sich aus der Änderungsmeldung der Österreichischen Gesundheitskasse hinausgehende Maß (15.02.2018 bis 09.03.2018), konkret bis zum 27.03.2018 nicht glaubhaft zu machen, zumal er eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.03.2018 bescheinigen würde, nicht vorgelegt hat. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX.04.2018 im Kern darauf gestützt, dass sich der BF nach Ende seines Krankenstandes bis 09.03.2018 erst am 03.04.2018 und nicht innerhalb einer Woche zurückgemeldet hätte.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .04.2018 im Kern darauf gestützt, dass sich der BF nach Ende seines Krankenstandes bis 09.03.2018 erst am 03.04.2018 und nicht innerhalb einer Woche zurückgemeldet hätte. Dagegen wendete der BF in der über sein eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Beschwerdeschrift ein, dass er bis einschließlich 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in XXXX und beim Orthopäden in XXXX gehabt und sich daher rechtzeitig zurückgemeldet habe.Dagegen wendete der BF in der über sein eAMS-Konto an die belangte Behörde übermittelten Beschwerdeschrift ein, dass er bis einschließlich 27.03.2018 noch Behandlungstermine im Physikalischen Ambulatorium in römisch 40 und beim Orthopäden in römisch 40 gehabt und sich daher rechtzeitig zurückgemeldet habe. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: "§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. In der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des § 38 AlVG 1977 wörtlich wie folgt:In der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des Paragraph 38, AlVG 1977 wörtlich wie folgt: "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. [...]"

§ 17Abs. 1 Al

VG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.

§ 46Abs. 1 Al

VG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gilt ein Anspruch erst als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.2.

  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: Der BF wurde mehrfach (im Rahmen der Mitteilungen über den Leistungsbezug vom 04.01.2018 und vom 15.01.2018) über die ihn treffende Pflicht zur neuerlichen Beantragung der bezogenen Leistung (hier: der Notstandshilfe) nach Wegfall der Unterbrechung etwa infolge Erkrankung und die dabei einzuhaltende einwöchige Frist belehrt. Er befand sich im Zeitraum 15.02.2018 bis 09.03.2018 im Krankenstand und bezog während dieses Zeitraumes Krankengeld in Höhe von insgesamt EUR 643,
  2. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung zum 15.02.2018 beruht auf einer Mitteilung des BF, dass er gegen seine Schulterschmerzen und der Wirbelsäule infolge eingeklemmten Nervs behandelt werde und wegen seines derzeitigen Gesundheitszustandes weder arbeits- noch einsatzfähig sei. Das Faktum, dass seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.03.2018 dauerte, beruht auf einer Änderungsmitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse. Seine Rückmeldung erfolgte erst am 03.04.2018, sohin nach Verstreichen der Einwochenfrist. In diesem Zusammenhang ist der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, dass der Anspruch auf Notstandshilfe

§ 46Abs. 5 erster Satz Al

VG neuerlich geltend zu machen ist, wenn der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - der Unterbrechungszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0022 mwN).In diesem Zusammenhang ist der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, dass der Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG neuerlich geltend zu machen ist, wenn der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - der Unterbrechungszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0022 mwN). Es bestehen keine Bedenken, dass die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid aussprach, dass dem BF Notstandshilfe ab dem 03.04.2018, dem Tag der Wiedermeldung, gebühre. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2210933.1.00

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