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{'item': 'G305 2211167-1'}

Obsah (13)Art 133§ 33§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG305 2211167-1 SpruchG305 2211167-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.03.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm

§ 33Abs. 2 i

Vm. §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 16.01.2018 keine Notstandshilfe gebühre.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 16.01.2018 keine Notstandshilfe gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.01.2018 nicht wahrgenommen hätte. Da er an der Untersuchung am 26.02.2018 teilgenommen habe, gebühre ihm an diesem Tag wieder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

  1. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er am 14.01.2018 einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt hätte und in seiner Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei. Das habe er der PVA am 16.
  2. morgens telefonisch mitgeteilt. Als er endlich wieder gehen konnte, sie er am 25.
  3. bei seinem Arzt XXXX gewesen. Dieser habe ihm jedoch keine rückwirkende Krankenstandsbestätigung per 14.
  4. ausgestellt. Seine Beschwerde verband er mit dem Ersuchen, ihm für den Zeitraum
  5. Bis 28.02.2018 nachträglich Notstandshilfe zu gewähren.
  6. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er am 14.01.2018 einen schweren Bandscheibenvorfall gehabt hätte und in seiner Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei. Das habe er der PVA am 16.
  7. morgens telefonisch mitgeteilt. Als er endlich wieder gehen konnte, sie er am 25.
  8. bei seinem Arzt römisch 40 gewesen. Dieser habe ihm jedoch keine rückwirkende Krankenstandsbestätigung per 14.
  9. ausgestellt. Seine Beschwerde verband er mit dem Ersuchen, ihm für den Zeitraum
  10. Bis 28.02.2018 nachträglich Notstandshilfe zu gewähren.
  11. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX.03.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  12. In der Folge brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .03.2018 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet.1.
  15. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist unverheiratet und für die nicht in seinem Haushalt lebende XXXX, geb. XXXX, sorgepflichtig.Er ist unverheiratet und für die nicht in seinem Haushalt lebende römisch 40 , geb. römisch 40 , sorgepflichtig. 1.
  16. Beim BF scheinen seit dem 01.01.2000 bis laufend nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)versicherungs- und Beschäftigungsverhältnisse auf: 13.04.2001 bis 28.04.2001 XXXX Arbeiter13.04.2001 bis 28.04.2001 römisch 40 Arbeiter 01.06.2001 bis 31.07.2001 XXXX Arbeiter01.06.2001 bis 31.07.2001 römisch 40 Arbeiter 01.09.2001 bis 30.09.2001 XXXX Angestellter01.09.2001 bis 30.09.2001 römisch 40 Angestellter 02.01.2002 bis 02.02.2002 XXXX Arbeiter02.01.2002 bis 02.02.2002 römisch 40 Arbeiter 02.03.2002 bis 24.03.2002 XXXX Angestellter02.03.2002 bis 24.03.2002 römisch 40 Angestellter 04.10.2002 bis 21.12.2002 XXXX Arbeiter04.10.2002 bis 21.12.2002 römisch 40 Arbeiter Seither scheinen bei ihm keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)versicherungszeiten mehr auf und steht er seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die durch Zeiträume unterbrochen wurden, während denen er Krankengeld bezog und während denen der Bezug durch Einstellung infolge von Kontrollversäumnissen. Auch scheinen bei ihm keine Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf. 1.
  17. Zuletzt bezog der BF Notstandshilfe in Höhe von EUR 23,46 täglich. 1.
  18. Am 27.11.2017 brachte er bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension ein und hätte seinen ersten Untersuchungstermin zur Klärung der Arbeits(un)fähigkeit am 19.12.2017 gehabt. Zu diesem Untersuchungstermin erschien er jedoch nicht. In der Folge gab ihm die Pensionsversicherungsanstalt per Einschreiben einen neuen Untersuchungstermin für den 16.01.2018 bekannt. Der Einladung zu diesem Termin kam er unter Hinweis auf eine Erkrankung nicht nach. Sodann übermittelte ihm die Pensionsversicherungsanstalt eine neuerliche Einladung zu einem Untersuchungstermin am 13.02.
  19. Auch zu diesem Termin erschien er nicht. 1.
  20. Am 15.02.2018 übermittelte ihm die Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid, worin diese den Antrag vom 28.11.2017 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ablehnte, dass er trotz Aufforderung zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erschienen war und nicht festgestellt werden könne, ob Invalidität vorliegt. In der Begründung des Bescheides heißt es weiters, dass Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte verpflichtet seien, sich über Anordnung durch den Versicherungsträger einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung bilden. 1.
  21. Schließlich unterzog sich der BF am 26.02.2018 im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Untersuchung

§ 8Al

VG.1.6. Schließlich unterzog sich der BF am 26.02.2018 im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Untersuchung

Paragraph 8, AlVG. In der über diese Untersuchung ergangenen chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018 heißt es, dass beim BF ein Lendenwirbelsäulensyndrom, verbunden mit einer mäßigen bis mittelgradigen Funktionseinschränkung (als Hauptdiagnose) sowie ein Zustand nach einem Harnblasenkrebs 09/2014 ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder Metastasierung, sowie ein reaktiver Verstimmungszustand ohne Krankheitswert (als Nebendiagnosen) vorliegen.In der über diese Untersuchung ergangenen chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018 heißt es, dass beim BF ein Lendenwirbelsäulensyndrom, verbunden mit einer mäßigen bis mittelgradigen Funktionseinschränkung (als Hauptdiagnose) sowie ein Zustand nach einem Harnblasenkrebs 09 aus 2014, ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder Metastasierung, sowie ein reaktiver Verstimmungszustand ohne Krankheitswert (als Nebendiagnosen) vorliegen. Das Gesamtleistungskalkül bewertete der Chefarzt als für "Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" ausreichend. Ein Berufsschutz liege nicht vor. 1.

  1. Infolge Nichterscheinens zu der für den 16.01.2018 anberaumten ärztlichen Untersuchung stellte die belangte Behörde den Notstandshilfegeldbezug zum 16.10.2018 ein. Nachdem sich der BF am 26.02.2018 der Untersuchung im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt hatte, wurde ihm ab diesem Tag die Notstandshilfe wieder gewährt.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, die eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, weiters durch die Niederschriften der belangten Behörde vom 27.11.2017 und vom 08.02.2018 über die Einvernahme des BF. Die zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Feststellungen gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung der Versicherungszeiten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Auf dieser Grundlage und auf dem im Verwaltungsakt weiter einliegenden Bezugsverlauf der belangten Behörde gründen die Feststellungen zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe). Die Konstatierungen dazu, dass sich der bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.01.2018 anberaumten ärztlichen Untersuchung nicht unterzog, gründen auf der mit dem BF am 08.02.2018 aufgenommenen Niederschrift. Die Konstatierungen zum medizinischen Gesamtleistungskalkül des BF und dazu, dass er sich am 26.02.2018 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten gem. § 8 AlVG des "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt und auf der ebendort einliegenden chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018.Die Konstatierungen dazu, dass sich der bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.01.2018 anberaumten ärztlichen Untersuchung nicht unterzog, gründen auf der mit dem BF am 08.02.2018 aufgenommenen Niederschrift. Die Konstatierungen zum medizinischen Gesamtleistungskalkül des BF und dazu, dass er sich am 26.02.2018 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden ärztlichen Gesamtgutachten gem. Paragraph 8, AlVG des "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt und auf der ebendort einliegenden chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.
  3. Die Konstatierung dazu, dass Antrag des BF auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde und zu den maßgeblichen Gründen hierfür gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.02.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

§ 7Abs.

2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist einer arbeitslosen Person Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sie der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist einer arbeitslosen Person Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sie der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 8Abs. 2 Al

VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person nur, wenn sie auch nach § 7 Abs. 3 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Selbst für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 bzw. 8 erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung vorliegen.Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person nur, wenn sie auch nach Paragraph 7, Absatz 3, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Selbst für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, bzw. 8 erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird dabei das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird dabei das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210). Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu § 8 AlVG).Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu Paragraph 8, AlVG). Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese

§ 8Abs. 2 Al

VG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu § 8 AlVG).Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu Paragraph 8, AlVG). 3.3.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF hat am 28.11.2017 einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt und damit selbst das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit behauptet bzw. als möglich dargestellt. In diesem Fall hat das AMS nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zwingend ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2007/08/0132 und vom 26.01.2010, Zl. 2009/08/0051). In der Folge erhielt der BF eine Vorladung in das "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Abklärung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit am 19.12.
  2. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm ein neuer Termin für den 16.01.2018 übermittelt. Da er nicht erschienen war, erhielt er für den 01.02.2018 einen neuen Termin für eine ärztliche Untersuchung

§ 8Al

VG übermittelt. Da er bei diesem Termin nicht erschien, wurde ihm für den 26.02.2018 ein neuer Termin für eine ärztliche Untersuchung übermittelt. Erst dieser Vorladung leistete er Folge.In der Folge erhielt der BF eine Vorladung in das "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Abklärung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit am 19.12.2017. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm ein neuer Termin für den 16.01.2018 übermittelt. Da er nicht erschienen war, erhielt er für den 01.02.2018 einen neuen Termin für eine ärztliche Untersuchung

Paragraph 8, AlVG übermittelt. Da er bei diesem Termin nicht erschien, wurde ihm für den 26.02.2018 ein neuer Termin für eine ärztliche Untersuchung übermittelt. Erst dieser Vorladung leistete er Folge. Das Nichterscheinen zu dem für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchungstermin im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt rechtfertigte er mit Schmerzen, die ihn am Gehen gehindert hätten. Dies teilte er der belangten Behörde erst im Nachhinein, am 06.02.2018 mit. Dass er am Untersuchungstermin am 16.01.2018 gehindert gewesen wäre, konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Einstellungsgrundes

§ 8Abs. 2 Al

VG bezüglich der für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchung ausgegangen, was zur Einstellung des Notstandshilfebezuges

§ 8Abs. 2 letzter Satz Al

VG geführt hat. Nachdem der BF am 26.02.2018 der Untersuchung im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt Folge leistete, gewährte ihm die belangte Behörde wieder den Notstandshilfebezug.Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Einstellungsgrundes

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bezüglich der für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchung ausgegangen, was zur Einstellung des Notstandshilfebezuges

Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG geführt hat. Nachdem der BF am 26.02.2018 der Untersuchung im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt Folge leistete, gewährte ihm die belangte Behörde wieder den Notstandshilfebezug. Dies begegnet keinen Bedenken, zumal die Behörde für die Dauer des Vorliegens eines Einstellungsgrundes den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen hat und nach Wegfall desselben - ohne dass es einer Antragstellung bedürfte - also bei Nachholen des Untersuchungstermins die Leistungsgewährung von Amts wegen vorzunehmen hat (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 58 zu § 8 AlVG).Dies begegnet keinen Bedenken, zumal die Behörde für die Dauer des Vorliegens eines Einstellungsgrundes den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen hat und nach Wegfall desselben - ohne dass es einer Antragstellung bedürfte - also bei Nachholen des Untersuchungstermins die Leistungsgewährung von Amts wegen vorzunehmen hat (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 58 zu Paragraph 8, AlVG). 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2211167.1.00

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