4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.03.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm
Vm. §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 16.01.2018 keine Notstandshilfe gebühre.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen seiner Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 16.01.2018 keine Notstandshilfe gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherungsanstalt am 16.01.2018 nicht wahrgenommen hätte. Da er an der Untersuchung am 26.02.2018 teilgenommen habe, gebühre ihm an diesem Tag wieder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
VG.1.6. Schließlich unterzog sich der BF am 26.02.2018 im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt einer ärztlichen Untersuchung
Paragraph 8, AlVG. In der über diese Untersuchung ergangenen chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018 heißt es, dass beim BF ein Lendenwirbelsäulensyndrom, verbunden mit einer mäßigen bis mittelgradigen Funktionseinschränkung (als Hauptdiagnose) sowie ein Zustand nach einem Harnblasenkrebs 09/2014 ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder Metastasierung, sowie ein reaktiver Verstimmungszustand ohne Krankheitswert (als Nebendiagnosen) vorliegen.In der über diese Untersuchung ergangenen chefärztlichen Stellungnahme vom 27.02.2018 heißt es, dass beim BF ein Lendenwirbelsäulensyndrom, verbunden mit einer mäßigen bis mittelgradigen Funktionseinschränkung (als Hauptdiagnose) sowie ein Zustand nach einem Harnblasenkrebs 09 aus 2014, ohne Hinweis auf ein Rezidiv oder Metastasierung, sowie ein reaktiver Verstimmungszustand ohne Krankheitswert (als Nebendiagnosen) vorliegen. Das Gesamtleistungskalkül bewertete der Chefarzt als für "Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" ausreichend. Ein Berufsschutz liege nicht vor. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:
VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.
Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist einer arbeitslosen Person Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sie der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist einer arbeitslosen Person Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sie der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitslosigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person nur, wenn sie auch nach § 7 Abs. 3 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Selbst für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 bzw. 8 erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung vorliegen.Der Vermittlung zur Verfügung steht eine arbeitslose Person nur, wenn sie auch nach Paragraph 7, Absatz 3, AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Selbst für den Notstandshilfebezug ist die Arbeitsbereitschaft iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, bzw. 8 erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung vorliegen. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
VG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird dabei das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die Arbeitsbereitschaft als gegeben erachtet, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (VwGH vom 01.06.1999, Zl. 97/08/0443). Geprüft wird dabei das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert ist (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210). Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu § 8 AlVG).Neben der Arbeitsbereitschaft setzt der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG voraus, die nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vorliegen muss, sondern auch während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges gegeben sein muss. Tritt während des Leistungsbezuges Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe einzustellen (siehe dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 28 zu Paragraph 8, AlVG). Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese
VG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu § 8 AlVG).Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, sind diese
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 32 zu Paragraph 8, AlVG). 3.3.
VG übermittelt. Da er bei diesem Termin nicht erschien, wurde ihm für den 26.02.2018 ein neuer Termin für eine ärztliche Untersuchung übermittelt. Erst dieser Vorladung leistete er Folge.In der Folge erhielt der BF eine Vorladung in das "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Abklärung der behaupteten Arbeitsunfähigkeit am 19.12.2017. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm ein neuer Termin für den 16.01.2018 übermittelt. Da er nicht erschienen war, erhielt er für den 01.02.2018 einen neuen Termin für eine ärztliche Untersuchung
Paragraph 8, AlVG übermittelt. Da er bei diesem Termin nicht erschien, wurde ihm für den 26.02.2018 ein neuer Termin für eine ärztliche Untersuchung übermittelt. Erst dieser Vorladung leistete er Folge. Das Nichterscheinen zu dem für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchungstermin im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt rechtfertigte er mit Schmerzen, die ihn am Gehen gehindert hätten. Dies teilte er der belangten Behörde erst im Nachhinein, am 06.02.2018 mit. Dass er am Untersuchungstermin am 16.01.2018 gehindert gewesen wäre, konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Einstellungsgrundes
VG bezüglich der für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchung ausgegangen, was zur Einstellung des Notstandshilfebezuges
VG geführt hat. Nachdem der BF am 26.02.2018 der Untersuchung im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt Folge leistete, gewährte ihm die belangte Behörde wieder den Notstandshilfebezug.Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Einstellungsgrundes
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bezüglich der für den 16.01.2018 anberaumten Untersuchung ausgegangen, was zur Einstellung des Notstandshilfebezuges
Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG geführt hat. Nachdem der BF am 26.02.2018 der Untersuchung im "XXXX" bei der Pensionsversicherungsanstalt Folge leistete, gewährte ihm die belangte Behörde wieder den Notstandshilfebezug. Dies begegnet keinen Bedenken, zumal die Behörde für die Dauer des Vorliegens eines Einstellungsgrundes den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen hat und nach Wegfall desselben - ohne dass es einer Antragstellung bedürfte - also bei Nachholen des Untersuchungstermins die Leistungsgewährung von Amts wegen vorzunehmen hat (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 58 zu § 8 AlVG).Dies begegnet keinen Bedenken, zumal die Behörde für die Dauer des Vorliegens eines Einstellungsgrundes den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen hat und nach Wegfall desselben - ohne dass es einer Antragstellung bedürfte - also bei Nachholen des Untersuchungstermins die Leistungsgewährung von Amts wegen vorzunehmen hat (Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 58 zu Paragraph 8, AlVG). 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2211167.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.