Obsah (15)
Art 133§ 11§ 8§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 9§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG305 2211701-1 SpruchG305 2211701-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.08.2018, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie
§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) 1977 im Zeitraum 05.07.2018 bis 01.08.2018 keine Notstandshilfe erhalte und dass Nachsicht nicht erteilt worden sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .08.2018, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass sie
Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 im Zeitraum 05.07.2018 bis 01.08.2018 keine Notstandshilfe erhalte und dass Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht hätten berücksichtigt werden könnten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht hätten berücksichtigt werden könnten.
- In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 14.08.2018 führte die BF begründend aus, dass sie bei der Dienstgeberin XXXX vom 02.
- bis 05.06.2018 den Dienst angetreten hätte und dass sie dort habe überwiegend gebückte Tätigkeiten verrichten und schwer heben musste. Am
- Tag ihrer Tätigkeit habe sie mit derart starken Rückenschmerzen zu kämpfen gehabt, dass sie gezwungen gewesen sei, die Tätigkeit zu beenden. Wie aus ihrem Attest von XXXX vom 26.03.2018 ersichtlich, hätte sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes gebückte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten weitgehend vermeiden müssen. Sie sei daher der Meinung, dass ihr die Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zustehe.
- In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 14.08.2018 führte die BF begründend aus, dass sie bei der Dienstgeberin römisch 40 vom 02.
- bis 05.06.2018 den Dienst angetreten hätte und dass sie dort habe überwiegend gebückte Tätigkeiten verrichten und schwer heben musste. Am
- Tag ihrer Tätigkeit habe sie mit derart starken Rückenschmerzen zu kämpfen gehabt, dass sie gezwungen gewesen sei, die Tätigkeit zu beenden. Wie aus ihrem Attest von römisch 40 vom 26.03.2018 ersichtlich, hätte sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes gebückte Tätigkeiten und Überkopfarbeiten weitgehend vermeiden müssen. Sie sei daher der Meinung, dass ihr die Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zustehe.
- Am 04.09.2018 wurde die BF in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt einer arbeitsmedizinischen Begutachtung
§ 8Al
VG unterzogen und heißt es in der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zusammengefasst, dass ihr am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar seien.3. Am 04.09.2018 wurde die BF in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt einer arbeitsmedizinischen Begutachtung
Paragraph 8, AlVG unterzogen und heißt es in der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zusammengefasst, dass ihr am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar seien. 4. Anlässlich einer niederschriftlich festgehaltenen Vorsprache bei der belangten Behörde am 07.11.2018, 09:36 Uhr, wurde die BF mit dem Ergebnis der am 04.09.2018 stattgehabten ärztlichen Untersuchung
§ 8Al
VG konfrontiert, woraufhin sie erklärte, arbeitsfähig und bereits zu sein, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.4. Anlässlich einer niederschriftlich festgehaltenen Vorsprache bei der belangten Behörde am 07.11.2018, 09:36 Uhr, wurde die BF mit dem Ergebnis der am 04.09.2018 stattgehabten ärztlichen Untersuchung
Paragraph 8, AlVG konfrontiert, woraufhin sie erklärte, arbeitsfähig und bereits zu sein, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde vom 14.08.2018 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice vom XXXX.08.2018 abgewiesen werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde vom 14.08.2018 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .08.2018 abgewiesen werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die Beratung bzw. Abklärung über XXXX im Frühjahr 2018 ergeben hätte, dass die angestrebte Tätigkeit als XXXX mit Einschränkungen möglich sei. Unter optimalen ergonomischen Bedingungen seien leichte körperliche Tätigkeiten ständig möglich. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen statischer (Stehen, Sitzen) und dynamischer (Gehen) Arbeitshaltung sei erforderlich. Vom 02.07.2018 bis 04.07.2018 sei sie bei der XXXX in der Küche beschäftigt gewesen. Ihr Arbeitsbereich habe das Zubereiten von Salaten und das Abräumen und Abwaschen der Tabletts umfasst. Zusätzlich habe sie den Biokübel leeren müssen. Gegenüber dem AMS habe sie erklärt, dass sie nach 3 Tagen starke Rückenschmerzen gehabt hätte, aber nicht zum Arzt gegangen sei. Im Juli 2018 habe sie erklärt, das sie an einer Unterstützung durch XXXX kein Interesse habe; dann habe sie dort doch vorgesprochen und sich für ein Praktikum entschieden, weil sie am ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden wollte und aus ihrer Sicht auch ein Job in der Küche möglich gewesen wäre. Seit Mitte September 2018 habe sie auf eigenen Wunsch die Maßnahme XXXX besucht, um sich Fertigkeiten in der Küche und im Service anzueignen.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die Beratung bzw. Abklärung über römisch 40 im Frühjahr 2018 ergeben hätte, dass die angestrebte Tätigkeit als römisch 40 mit Einschränkungen möglich sei. Unter optimalen ergonomischen Bedingungen seien leichte körperliche Tätigkeiten ständig möglich. Ein regelmäßiger Wechsel zwischen statischer (Stehen, Sitzen) und dynamischer (Gehen) Arbeitshaltung sei erforderlich. Vom 02.07.2018 bis 04.07.2018 sei sie bei der römisch 40 in der Küche beschäftigt gewesen. Ihr Arbeitsbereich habe das Zubereiten von Salaten und das Abräumen und Abwaschen der Tabletts umfasst. Zusätzlich habe sie den Biokübel leeren müssen. Gegenüber dem AMS habe sie erklärt, dass sie nach 3 Tagen starke Rückenschmerzen gehabt hätte, aber nicht zum Arzt gegangen sei. Im Juli 2018 habe sie erklärt, das sie an einer Unterstützung durch römisch 40 kein Interesse habe; dann habe sie dort doch vorgesprochen und sich für ein Praktikum entschieden, weil sie am ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden wollte und aus ihrer Sicht auch ein Job in der Küche möglich gewesen wäre. Seit Mitte September 2018 habe sie auf eigenen Wunsch die Maßnahme römisch 40 besucht, um sich Fertigkeiten in der Küche und im Service anzueignen.
- Gegen die ihr am 24.10.2018 im Wege der Ersatzzustellung übermittelte Beschwerdevorentscheidung brachte sie am 02.11.2018 einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und verband diesen mit dem Begehren, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
- Am 27.12.2018 brachte die zu Behörde die gegen den Bescheid vom 02.08.2018 erhobene Beschwerde der BF und die Bezug habenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist XXXX Jahre alt, österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.
- Die BF ist römisch 40 Jahre alt, österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Sie ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Sie hat eine Berufsausbildung zur XXXX und XXXX absolviert und teils im erlernten Beruf, teils als XXXX, XXXX und als XXXX gearbeitet.Sie ist ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Sie hat eine Berufsausbildung zur römisch 40 und römisch 40 absolviert und teils im erlernten Beruf, teils als römisch 40 , römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet. 1.
- Sie ist im Sinne der Bestimmungen des ASVG weder invalid noch berufsunfähig. 1.
- Ausgehend vom 01.01.2018 bis laufend scheinen bei der BF folgende Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung auf: 11.01.2018 bis 13.01.2018 XXXX Arbeiterin11.01.2018 bis 13.01.2018 römisch 40 Arbeiterin 02.07.2018 bis 04.07.2018 XXXX Arbeiterin02.07.2018 bis 04.07.2018 römisch 40 Arbeiterin 24.04.2019 bis 11.06.2019 XXXX24.04.2019 bis 11.06.2019 römisch 40 XXXX Arbeiterinrömisch 40 Arbeiterin 08.07.2019 bis 05.09.2019 XXXX08.07.2019 bis 05.09.2019 römisch 40 29.01.2020 bis 30.01.2020 XXXX Angestellte29.01.2020 bis 30.01.2020 römisch 40 Angestellte Darüber hinaus scheinen bei ihr nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 23.04.2018 bis 24.04.2018 XXXX23.04.2018 bis 24.04.2018 römisch 40 09.04.2019 bis 10.04.2019 XXXX09.04.2019 bis 10.04.2019 römisch 40 Bei ihr scheinen seit dem 01.01.2012 bis laufend überwiegend Kurzzeitarbeitsverhältnisse auf, die nicht länger als einen Monat dauerten; überwiegend endeten die ab dem 01.01.2012 bis laufend eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse noch innerhalb der Probezeit. 1.
- Im Zeitraum 01.01.2018 bis laufend scheinen bei ihr nachstehende Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf: 01.01.2018 bis 10.01.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 14.01.2018 bis 09.02.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 12.02.2018 bis 28.02.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 10.04.2018 bis 08.05.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 02.08.2018 bis 02.02.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 08.02.2019 bis 02.04.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 13.04.2019 bis 23.04.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 12.06.2019 bis 07.07.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,98 täglich 06.09.2019 bis 08.11.2019 Notstandshilfe in Höhe von EUR 26,04 täglich 06.01.2020 bis 28.01.2020 Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,84 täglich 31.01.2020 bis laufend Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,84 täglich Im Zeitraum 01.01.2018 bis laufend war der Notstandshilfebezug der BF im Zeitraum 09.05.2018 bis 03.07.2018
§ 10Al
VG und vom 05.07.2018 bis 01.08.2018
§ 11Al
VG unterbrochen.Im Zeitraum 01.01.2018 bis laufend war der Notstandshilfebezug der BF im Zeitraum 09.05.2018 bis 03.07.2018
Paragraph 10, AlVG und vom 05.07.2018 bis 01.08.2018
Paragraph 11, AlVG unterbrochen. Die BF steht seit dem 03.04.2000 bis laufend, lediglich unterbrochen durch Kurzzeitbeschäftigungsverhältnisse und Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe). 1.
- Das beschwerdegegenständliche Arbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX nahm die BF am 02.07.2018 auf und löste sie dieses freiwillig am 04.07.2018 wieder auf.1.
- Das beschwerdegegenständliche Arbeitsverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 nahm die BF am 02.07.2018 auf und löste sie dieses freiwillig am 04.07.2018 wieder auf. Bei dieser Dienstgeberin bestand ihre Tätigkeit darin, Salate zu richten, Tabletts abzuräumen und abzuwaschen und im Entleeren des Biokübels. 1.
- Anlässlich einer am 19.07.2018 stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme verantwortete sich die BF damit, dass sie die Arbeit bei der Dienstgeberin XXXX aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geschafft hätte und dass sie diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen wäre.1.
- Anlässlich einer am 19.07.2018 stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme verantwortete sich die BF damit, dass sie die Arbeit bei der Dienstgeberin römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geschafft hätte und dass sie diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen wäre. 1.
- Am 04.09.2018 wurde sie über Veranlassung durch die belangte Behörde in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX einer medizinischen Untersuchung unterzogen und heißt es im ärztlichen Gesamtgutachten zusammengefasst, dass ihr "am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten" zumutbar seien.1.
- Am 04.09.2018 wurde sie über Veranlassung durch die belangte Behörde in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle römisch 40 einer medizinischen Untersuchung unterzogen und heißt es im ärztlichen Gesamtgutachten zusammengefasst, dass ihr "am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeiten" zumutbar seien.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, sowie das amtsärztliche SV-Gutachten der Amtsärztin, XXXX vom 04.09.2018.Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, sowie das amtsärztliche SV-Gutachten der Amtsärztin, römisch 40 vom 04.09.
- Die zum Ausbildungsstand der BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den im ärztlichen Gutachten vom 04.09.2018 enthaltenen sozialanamnestischen Feststellungen zu den von der BF ausgeübten Berufen, die sich auch mit den im von Amts wegen beigeschafften Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abgebildeten Beschäftigungen der BF abbilden lassen. Da weder sie, noch die belangte Behörde den von der Amtsärztin getroffenen sozialanamnestischen Feststellungen, noch der Dokumentation der Beschäftigungszeiten im beigeschafften Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entgegengetreten sind, waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen. Auf den angeführten Grundlagen, hier vor allen auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens XXXX vom 04.09.2018, beruhen die Feststellungen, dass die BF weder invalid noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG ist.Die zum Ausbildungsstand der BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den im ärztlichen Gutachten vom 04.09.2018 enthaltenen sozialanamnestischen Feststellungen zu den von der BF ausgeübten Berufen, die sich auch mit den im von Amts wegen beigeschafften Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abgebildeten Beschäftigungen der BF abbilden lassen. Da weder sie, noch die belangte Behörde den von der Amtsärztin getroffenen sozialanamnestischen Feststellungen, noch der Dokumentation der Beschäftigungszeiten im beigeschafften Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entgegengetreten sind, waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen. Auf den angeführten Grundlagen, hier vor allen auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens römisch 40 vom 04.09.2018, beruhen die Feststellungen, dass die BF weder invalid noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG ist. Die zu ihren Versicherungszeiten und zu den Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Darstellung der Versicherungszeiten und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs. Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien je in Zweifel gezogen, weshalb die darin enthaltenen Angaben den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren. Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die BF am 02.07.2018 bei der Dienstgeberin XXXX zu arbeiten begonnen hat und sie diese Beschäftigung wenige Tage später, nämlich am 04.07.2018 freiwillig beendet hat, gründen auf dem amtswegig beigeschafften Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, auf den Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde und den damit übereinstimmenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.10.2018, GZ: XXXX. Die Konstatierungen zu der von der BF bei der zuvor genannten Dienstgeberin ausgeübten Tätigkeiten beruhen auf den Angaben der Dienstgeberin, die diese anlässlich eines am 14.08.2018 mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde geführten Telefonats machte. Diese Angaben hat die belangte Behörde ihren Konstatierungen in der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt und ist die BF diesen Feststellungen im Vorlageantrag nicht entgegengetreten; daher konnten diese Konstatierungen der belangten den hier getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden.Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass die BF am 02.07.2018 bei der Dienstgeberin römisch 40 zu arbeiten begonnen hat und sie diese Beschäftigung wenige Tage später, nämlich am 04.07.2018 freiwillig beendet hat, gründen auf dem amtswegig beigeschafften Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, auf den Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde und den damit übereinstimmenden Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .10.2018, GZ: römisch 40 . Die Konstatierungen zu der von der BF bei der zuvor genannten Dienstgeberin ausgeübten Tätigkeiten beruhen auf den Angaben der Dienstgeberin, die diese anlässlich eines am 14.08.2018 mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde geführten Telefonats machte. Diese Angaben hat die belangte Behörde ihren Konstatierungen in der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegt und ist die BF diesen Feststellungen im Vorlageantrag nicht entgegengetreten; daher konnten diese Konstatierungen der belangten den hier getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Auf den angeführten Grundlagen waren die getroffenen Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX.08.2018, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass die BF im Zeitraum 05.07.2018 bis 01.08.2018 keine Notstandshilfe erhalte und ihr keine Nachsicht gewährt werde, gründet im Kern auf einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX während der Probezeit.3.2.
- Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .08.2018, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass die BF im Zeitraum 05.07.2018 bis 01.08.2018 keine Notstandshilfe erhalte und ihr keine Nachsicht gewährt werde, gründet im Kern auf einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 während der Probezeit. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die BF ins Treffen, dass sie auf Grund von starken Rückenschmerzen gezwungen gewesen sei, die Tätigkeit zu beenden. Strittig ist daher die Frage, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 11 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Strittig ist daher die Frage, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des § 11 AlVG hat folgenden Wortlaut:Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat folgenden Wortlaut: "§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist."§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen." 3.2.2.
- Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).3.2.2.
- Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
§ 11Al
VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre
Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Wie sich aus § 12 Abs. 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. § 12 Abs. 3 lit.
- g)und
- i)sowie Abs. 6 lit.
- a)AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
- a)AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN).Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,) und
- i)sowie Absatz 6, Litera a,) AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
§ 11Abs. 1 Al
VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
§ 11Abs. 2 Al
VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in § 11 Abs. 2 AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als "berücksichtigungswürdiger Fall" anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu § 11 AlVG).Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand
Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als "berücksichtigungswürdiger Fall" anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu Paragraph 11, AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. 3.2.2.
- Anlassbezogen hat die BF am 02.07.2018 ein Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX begonnen und dieses Dienstverhältnis schon nach wenigen Tagen, konkret am 04.07.2018, durch eigene Erklärung freiwillig beendet; dabei stützte sie sich auf starke Rückenschmerzen, die sie zu diesem Schritt veranlasst hätten. Da sie jedoch keinen Arzt konsultierte und die Angaben der Dienstgeberin, dass die BF damit beauftragt war, Salate zu richten, Tabletts abzuräumen und abzuwaschen und den Biokübel zu entleeren und auch sonst keine Hinweise hervorkamen, dass die BF Tätigkeiten Überkopf zu erledigen gehabt hätte, wurde sie einer ärztlichen Untersuchung gem. § 8 AlVG in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen. Dort kam hervor, dass ihr am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar sind. Nach dem medizinischen Leistungskalkül können ihr Arbeiten im Sitzen, in dauerndem Stehen oder mit langsamen Gehen, sowie Hebe-/Trageleistungen in der Ebene3.2.2.
- Anlassbezogen hat die BF am 02.07.2018 ein Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 begonnen und dieses Dienstverhältnis schon nach wenigen Tagen, konkret am 04.07.2018, durch eigene Erklärung freiwillig beendet; dabei stützte sie sich auf starke Rückenschmerzen, die sie zu diesem Schritt veranlasst hätten. Da sie jedoch keinen Arzt konsultierte und die Angaben der Dienstgeberin, dass die BF damit beauftragt war, Salate zu richten, Tabletts abzuräumen und abzuwaschen und den Biokübel zu entleeren und auch sonst keine Hinweise hervorkamen, dass die BF Tätigkeiten Überkopf zu erledigen gehabt hätte, wurde sie einer ärztlichen Untersuchung gem. Paragraph 8, AlVG in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt unterzogen. Dort kam hervor, dass ihr am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar sind. Nach dem medizinischen Leistungskalkül können ihr Arbeiten im Sitzen, in dauerndem Stehen oder mit langsamen Gehen, sowie Hebe-/Trageleistungen in der Ebene bis 15 kg bis zu 5% der Schicht, Hebe-/Trageleistungen in der Ebene bis 11 kg bis zu 10% der Schicht sowie Hebe-/Trageleistungen in der Ebene bis 7 kg bis zu 33% der Schicht zugemutet werden. Auf Grund der von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten (Richten von Salaten; Abräumen von Tabletts und abwaschen sowie Entleeren des Biokübels) kann nicht davon ausgegangen werden, dass in ihrem Fall das ihr zumutbare medizinische Leistungskalkül ausgeschöpft worden wäre. Es ist daher nicht nachvollziehbar und begründbar, dass der Erklärung der BF vom 04.07.2018, die zur Auflösung des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses führte, gravierende gesundheitliche Probleme zu Grunde gelegen hätten. Hinzu kommt, dass sie jene gesundheitlichen Probleme, die sie als Grund für die Auflösungserklärung ins Treffen führt, medizinisch nicht untermauern konnte. Sie ist auch dem in der Folge in der Gesundheitsstraße erstellten ärztlichen Gutachten nicht entgegengetreten. Ihr gereicht zum Vorwurf, dass sie mit ihrer am 04.07.2018 erklärten Auflösung des die Arbeitslosigkeit beendet habenden Dienstverhältnisses eine freiwillige - erneut zur Arbeitslosigkeit führende - Auflösung dieses Dienstverhältnisses bewirkte, ohne dass ihr ärztlich objektivierte - schwerwiegende - medizinische Gründe zu Grunde gelegen wären. Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verwirklicht und war die belangte Behörde daher zur Verhängung der Sperrfrist verhalten.Damit ist der die Verhängung der Sperrfrist rechtfertigende Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG verwirklicht und war die belangte Behörde daher zur Verhängung der Sperrfrist verhalten. 3.2.2.
- Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 ist die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 Abs. 2 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272).3.2.2.
- Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272). Aus dem zwischenzeitig von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Sachverständigengutachten XXXX vom 04.09.2018 ergibt sich, dass der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden können; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im gegenständlichen Fall die Lösung des Dienstverhältnisses aus medizinischer Sicht als gerechtfertigt angesehen wird.Aus dem zwischenzeitig von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Sachverständigengutachten römisch 40 vom 04.09.2018 ergibt sich, dass der BF am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden können; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im gegenständlichen Fall die Lösung des Dienstverhältnisses aus medizinischer Sicht als gerechtfertigt angesehen wird. Demnach besteht kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt, als die BF am 04.07.2018 die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit erklärte, mit den von ihr behaupteten "starken Rückenschmerzen" konkrete (sohin zwingende) gesundheitliche Beschwerden vorgelegen hätten, die aus amtsärztlicher Sicht eine Nachsichtserteilung rechtfertigen würden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).Demnach besteht kein Zweifel daran, dass im Zeitpunkt, als die BF am 04.07.2018 die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit erklärte, mit den von ihr behaupteten "starken Rückenschmerzen" konkrete (sohin zwingende) gesundheitliche Beschwerden vorgelegen hätten, die aus amtsärztlicher Sicht eine Nachsichtserteilung rechtfertigen würden (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung). Ein die Arbeitslosigkeit beendendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nahm die BF erst am 24.04.2019 auf. Dieses Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin XXXX endete am 11.06.2019.Ein die Arbeitslosigkeit beendendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nahm die BF erst am 24.04.2019 auf. Dieses Dienstverhältnis bei der Dienstgeberin römisch 40 endete am 11.06.
- Das Gesetz nennt in § 10 Abs. 3 AlVG für die Berücksichtigungswürdigkeit die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist jedenfalls eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgenommen worden ist und auf Grund einer zeitlichen Nähe zu jenem Tatbestand, der zur Auflösung des Dienstverhältnisses führte, liegt. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme ist jedoch nicht vorgesehen. Allerdings sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme, wie hier, schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zu verlangen, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall gesprochen werden kann (Julcher in Pfeil, der ALV-Komm, Rz. 45 zu § 10 AlVG mwH).Das Gesetz nennt in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für die Berücksichtigungswürdigkeit die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist jedenfalls eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die noch vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgenommen worden ist und auf Grund einer zeitlichen Nähe zu jenem Tatbestand, der zur Auflösung des Dienstverhältnisses führte, liegt. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme ist jedoch nicht vorgesehen. Allerdings sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme, wie hier, schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen zu verlangen, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall gesprochen werden kann (Julcher in Pfeil, der ALV-Komm, Rz. 45 zu Paragraph 10, AlVG mwH). Anlassbezogen hat die BF erstmals am 24.04.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und dieses jedoch nach verhältnismäßig kurzer Zeit, am 11.06.2019 beendet. In der Folge nahm sie am 08.07.2019 bei der XXXX ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis auf, das sie am 05.09.2019 beendete. Ein am 29.01.2020 aufgenommenes Dienstverhältnis beendete sie am 30.01.2020 und steht sie seither wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.Anlassbezogen hat die BF erstmals am 24.04.2019 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen und dieses jedoch nach verhältnismäßig kurzer Zeit, am 11.06.2019 beendet. In der Folge nahm sie am 08.07.2019 bei der römisch 40 ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis auf, das sie am 05.09.2019 beendete. Ein am 29.01.2020 aufgenommenes Dienstverhältnis beendete sie am 30.01.2020 und steht sie seither wieder im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Stellungnahme des Regionalbeirates (lediglich) zu Grunde, dass Gründe für eine Nachsichterteilung nicht vorlägen. In Anbetracht des langen, zwischen dem beschwerdegegenständlichen Ereignis und der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, das erstmals wieder die Arbeitslosigkeit ausschloss (am 24.04.2019), können der BF keine ernsthaften Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Erwerbstätigkeit konzediert werden, sodass hier nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall ausgegangen werden kann. 3.2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2211701.1.00