4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.09.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .09.2019, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er im Monat Juli 2019 ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen XXXX erzielt habe, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe er dem AMS nicht gemeldet.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er im Monat Juli 2019 ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen römisch 40 erzielt habe, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe er dem AMS nicht gemeldet.
2 ASVG belief sich auf EUR 446,81 monatlich.1.5. Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG belief sich auf EUR 446,81 monatlich. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 504,50 aus den beiden von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen über der im Jahr 2019 gültigen, Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 monatlich lagen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]" Diese Bestimmungen sind
VG auch auf die Notstandshilfe entsprechend anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe entsprechend anzuwenden. Das hat zur Folge, dass wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist diese neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Nach § 24 ist auch vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung der zuerkannten Leistung gekommen ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Das hat zur Folge, dass wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist diese neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Nach Paragraph 24, ist auch vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung der zuerkannten Leistung gekommen ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG). Nach § 24 Abs. 2 AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 25 AlVG nicht berührt werden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 24 AlVG).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG nicht berührt werden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 24, AlVG).
VG ist Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestandes genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 25 AlVG).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestandes genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 25, AlVG). Der dritte, in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu § 25 AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN).Der dritte, in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu Paragraph 25, AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN). Der Bezug der Notstandshilfe setzt Arbeitslosigkeit voraus.
VG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Der Bezug der Notstandshilfe setzt Arbeitslosigkeit voraus.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 3.4.
Hv. EUR 446,81 überschritt, hätte er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen und diesen Umstand der belangten Behörde mitteilen müssen.Dass er mit diesen Einkünften die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG iHv. EUR 446,81 überschritt, hätte er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen und diesen Umstand der belangten Behörde mitteilen müssen. Da der BF im Beschwerdezeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war er
VG jedoch nicht als arbeitslos zu betrachten, weshalb ihm der Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 1.013,08 für den diesen Zeitraum nicht gebührte.Da der BF im Beschwerdezeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war er
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG jedoch nicht als arbeitslos zu betrachten, weshalb ihm der Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 1.013,08 für den diesen Zeitraum nicht gebührte. Den über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen, zum Verlust der Arbeitslosigkeit geführt habenden Umstand und dass ihm die Notstandshilfe nicht gebührte, hätte er erkennen müssen. 3.4.4. Die Rückforderung des im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezuges erfolgte damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2228073.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.