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{'item': 'G305 2228073-1'}

Obsah (17)Art 133§ 38§ 5§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31§ 25§ 21a§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG305 2228073-1 SpruchG305 2228073-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX.09.2019, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .09.2019, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er im Monat Juli 2019 ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen XXXX erzielt habe, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX habe er dem AMS nicht gemeldet.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht bezogen habe, da er im Monat Juli 2019 ein Einkommen aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen bei den Firmen römisch 40 erzielt habe, welches in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe er dem AMS nicht gemeldet.

  1. In der gegen diesen Bescheid am 10.10.2019 erhobenen Beschwerde führte er aus, dass er den Bescheid "widerrufe", da er sich keiner Schuld bewusst sei. Er sei sich nämlich nicht bewusst gewesen, dass er "über die Geringfügigkeitsgrenze drüber komme und habe verabsäumt, dies zu melden", da zu belastet gewesen sei und es jetzt noch zeitweise sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.09.2019 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .09.2019 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  4. Gegen die ihm am 23.12.2019 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am 30.12.2019 einen als "Widerruf Bescheid" titulierten Vorlageantrag ein, worin er ausführte, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und dass ihm von der Firma XXXX genau vorgerechnet worden sei, dass er mit seinen geringfügigen Beschäftigungen bei den beiden Dienstgeberinnen nicht über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 komme. Deswegen habe er auch keine Meldung gemacht.
  5. Gegen die ihm am 23.12.2019 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte er am 30.12.2019 einen als "Widerruf Bescheid" titulierten Vorlageantrag ein, worin er ausführte, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und dass ihm von der Firma römisch 40 genau vorgerechnet worden sei, dass er mit seinen geringfügigen Beschäftigungen bei den beiden Dienstgeberinnen nicht über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 komme. Deswegen habe er auch keine Meldung gemacht.
  6. Am 29.01.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 13.09.2019 erhobene Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.
  9. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). 1.
  10. Ausgehend vom 01.01.2017 bis laufend scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf: 11.09.2017 bis 11.09.2017 XXXX Arbeiter11.09.2017 bis 11.09.2017 römisch 40 Arbeiter 01.11.2017 bis 28.01.2018 XXXX Arbeiter01.11.2017 bis 28.01.2018 römisch 40 Arbeiter 14.05.2018 bis 12.06.2018 XXXX Arbeiter14.05.2018 bis 12.06.2018 römisch 40 Arbeiter 01.02.2019 bis 16.02.2019 XXXX Arbeiter01.02.2019 bis 16.02.2019 römisch 40 Arbeiter 01.08.2019 bis laufend XXXX Arbeiter01.08.2019 bis laufend römisch 40 Arbeiter Darüber hinaus scheinen bei ihm nachstehende Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 08.05.2017 bis 27.06.2017 XXXX geringf. besch.08.05.2017 bis 27.06.2017 römisch 40 geringf. besch. 16.07.2017 bis 31.10.2017 XXXX geringf. besch.16.07.2017 bis 31.10.2017 römisch 40 geringf. besch. 04.07.2018 bis 08.11.2018 XXXX geringf. besch.04.07.2018 bis 08.11.2018 römisch 40 geringf. besch. 03.06.2019 bis 31.07.2019 XXXX geringf. besch.03.06.2019 bis 31.07.2019 römisch 40 geringf. besch. 25.07.2019 bis 31.07.2019 XXXX geringf. besch.25.07.2019 bis 31.07.2019 römisch 40 geringf. besch. 1.
  11. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.07.2019 bis 31.07.2019) wies der BF keine, die Arbeitslosigkeit ausschließenden (Voll-)beschäftigungszeiten auf. Im angeführten Zeitraum hat er Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,68 bezogen. Über den 31 Tage umfassenden Zeitraum ergibt dies einen Notstandshilfebezug in Höhe von insgesamt EUR 1.013,08 (31 Tage x EUR 32,68 täglich). 1.
  12. Aus den beiden, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.07.2019 bis 31.07.2019) ausgeübten geringfügten Beschäftigungsverhältnissen erzielte er im Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 504,50, die sich wie folgt aufgliedern: XXXX EUR 388,83römisch 40 EUR 388,83 XXXX EUR 115,67römisch 40 EUR 115,67 sohin im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 gesamt EUR 504,50 1.
  13. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG belief sich auf EUR 446,81 monatlich.1.5. Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG belief sich auf EUR 446,81 monatlich. Die Gegenüberstellung zeigt, dass die vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 504,50 aus den beiden von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen über der im Jahr 2019 gültigen, Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 monatlich lagen.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und dem Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers. Während die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die mit Bescheid vom XXXX.09.2019 geltend gemachte Rückforderung nachvollziehbar dargelegt hat, ist der BF der Forderung der Behörde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Vielmehr begnügte er sich in der Beschwerde damit, dazutun, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass er "über die Geringfügigkeitsgrenze drüber komme". Im Vorlageantrag führte er aus, dass ihm die Firma XXXX "genau vorgerechnet" hätte, dass er mit seinen geringfügigen Beschäftigungen XXXX und XXXX über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 nicht darüber komme. Weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag wurde dargetan, dass die von der belangte Behörde - auf Grund von Gehaltsabrechnungen des BF - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angenommenen Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungen nicht stimmen würden. Es war daher von den urkundlich untermauerten Annahmen der belangten Behörde auszugehen und die Feststellungen zu treffen.Während die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die mit Bescheid vom römisch 40 .09.2019 geltend gemachte Rückforderung nachvollziehbar dargelegt hat, ist der BF der Forderung der Behörde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert entgegengetreten. Vielmehr begnügte er sich in der Beschwerde damit, dazutun, sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass er "über die Geringfügigkeitsgrenze drüber komme". Im Vorlageantrag führte er aus, dass ihm die Firma römisch 40 "genau vorgerechnet" hätte, dass er mit seinen geringfügigen Beschäftigungen römisch 40 und römisch 40 über die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 446,81 nicht darüber komme. Weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag wurde dargetan, dass die von der belangte Behörde - auf Grund von Gehaltsabrechnungen des BF - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angenommenen Einkünfte aus den geringfügigen Beschäftigungen nicht stimmen würden. Es war daher von den urkundlich untermauerten Annahmen der belangten Behörde auszugehen und die Feststellungen zu treffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.24. GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum XXXX.09.2019 datierten Erstbescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 zu refundieren, da er in diesem Zeitraum Einkünfte aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen erzielte, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen.3.4.
  3. Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum römisch 40 .09.2019 datierten Erstbescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.013,08 zu refundieren, da er in diesem Zeitraum Einkünfte aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen erzielte, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte er aus, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, mit den Einkünften aus den beiden von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen zu überschreiten. Bei dieser Verantwortung blieb er auch im Vorlageantrag. Anlassbezogen bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der Widerruf der im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 bezogenen Notstandshilfe und die Aufforderung zur Refundierung gerechtfertigt sind. 3.4.
  4. Auf den gegenständlichen Anlassfall sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 AlVG, die folgenden Wortlaut aufweisen, anzuwenden:3.4.
  5. Auf den gegenständlichen Anlassfall sind die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, die folgenden Wortlaut aufweisen, anzuwenden: "§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG hat folgenden, wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG hat folgenden, wörtlich wiedergegebenen Wortlaut: " § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]" Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe entsprechend anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe entsprechend anzuwenden. Das hat zur Folge, dass wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist diese neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Nach § 24 ist auch vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung der zuerkannten Leistung gekommen ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).Das hat zur Folge, dass wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, so ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, so ist diese neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Nach Paragraph 24, ist auch vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung der zuerkannten Leistung gekommen ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 24, AlVG). Nach § 24 Abs. 2 AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 25 AlVG nicht berührt werden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 24 AlVG).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG nicht berührt werden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 24, AlVG).

§ 25Abs. 1 Al

VG ist Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestandes genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 25 AlVG).Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestandes genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 25, AlVG). Der dritte, in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu § 25 AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN).Der dritte, in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierte Rückforderungstatbestand des "Erkennens des Übergenusses" stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu Paragraph 25, AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN). Der Bezug der Notstandshilfe setzt Arbeitslosigkeit voraus.

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.Der Bezug der Notstandshilfe setzt Arbeitslosigkeit voraus.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. 3.4.

  1. Anlassbezogen steht fest, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.07.2019 bis 31.07.2019) bei zwei Dienstgebern geringfügig beschäftigt war und im angeführten Zeitraum bei dem einen Dienstgeber (XXXX) Einkünfte in Höhe von EUR 388,83 und beim zweiten Dienstgeber (XXXX) Einkünfte in Höhe von EUR 115,67, sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 504,50 erzielte. Das musste der BF schon auf Grund der ihm vorgelegenen Gehaltsabrechnungen wissen.3.4.
  2. Anlassbezogen steht fest, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.07.2019 bis 31.07.2019) bei zwei Dienstgebern geringfügig beschäftigt war und im angeführten Zeitraum bei dem einen Dienstgeber (römisch 40 ) Einkünfte in Höhe von EUR 388,83 und beim zweiten Dienstgeber (römisch 40 ) Einkünfte in Höhe von EUR 115,67, sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 504,50 erzielte. Das musste der BF schon auf Grund der ihm vorgelegenen Gehaltsabrechnungen wissen. Dass er mit diesen Einkünften die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG i

Hv. EUR 446,81 überschritt, hätte er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen und diesen Umstand der belangten Behörde mitteilen müssen.Dass er mit diesen Einkünften die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG iHv. EUR 446,81 überschritt, hätte er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen und diesen Umstand der belangten Behörde mitteilen müssen. Da der BF im Beschwerdezeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war er

§ 12Abs. 6 lit. a) Al

VG jedoch nicht als arbeitslos zu betrachten, weshalb ihm der Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 1.013,08 für den diesen Zeitraum nicht gebührte.Da der BF im Beschwerdezeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war er

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a,) AlVG jedoch nicht als arbeitslos zu betrachten, weshalb ihm der Notstandshilfebezug in Höhe von EUR 1.013,08 für den diesen Zeitraum nicht gebührte. Den über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen, zum Verlust der Arbeitslosigkeit geführt habenden Umstand und dass ihm die Notstandshilfe nicht gebührte, hätte er erkennen müssen. 3.4.4. Die Rückforderung des im Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfebezuges erfolgte damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2228073.1.00

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