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{'item': 'G305 2228240-1'}

Obsah (13)Art 133§ 13§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG305 2228240-1 SpruchG305 2228240-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Mit Bescheid vom XXXX.01.2020, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.1.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am 15.10.2019 eine Stelle als XXXX beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt 18.11.2019 zugewiesen worden sei und er sich laut Rückmeldung der Dienstgeberin nicht beworben habe.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass dem BF am 15.10.2019 eine Stelle als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt 18.11.2019 zugewiesen worden sei und er sich laut Rückmeldung der Dienstgeberin nicht beworben habe. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 15.01.2020 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin er ausführte, dass er sich um die ihm angebotene Arbeitsstelle am 16.10.2019 telefonisch beworben habe. Er sei vom AMS Festnetz angerufen und nach seinem Alter befragt worden. Dann sei ihm mitgeteilt worden, dass momentan kein Arbeitsplatz frei sei und dass er eventuell Anfang des Jahres noch einmal nachfragen solle. 1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX.01.2020, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.01.2020 ab und bestätigte diesen. Mit derselben Erledigung erklärte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs.2 Vw

GVG für ausgeschlossen.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .01.2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2020 ab und bestätigte diesen. Mit derselben Erledigung erklärte sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG für ausgeschlossen. 1.

  1. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der zum 31.01.2020 datierte Vorlageantrag des BF, mit dem er die Vorlage der gegen den Bescheid vom XXXX.01.2000 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.1.
  2. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der zum 31.01.2020 datierte Vorlageantrag des BF, mit dem er die Vorlage der gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2000 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte. Begründend führte er inhaltlich aus, dass ihm am 15.10.2019 mit der Zuweisung der Stelle als XXXX beim Dienstgeber XXXX drei weitere Stellen zur Bewerbung übermittelt worden seien. Auf diese Stellen habe er sich unmittelbar beworben; diese Bewerbungen seien nie beanstandet worden. Überhaupt befinde er sich seit ca. zwei Jahren im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und sei mit seinen Vermittlungsvorschlägen immer gewissenhaft nachgegangen. Dass dies nur durch die Aussage der Firma XXXX auf Grund eines nicht protokollierten Telefongesprächs in Zweifel gestellt werde, entbehre jeder objektiven Beweiswürdigung.Begründend führte er inhaltlich aus, dass ihm am 15.10.2019 mit der Zuweisung der Stelle als römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 drei weitere Stellen zur Bewerbung übermittelt worden seien. Auf diese Stellen habe er sich unmittelbar beworben; diese Bewerbungen seien nie beanstandet worden. Überhaupt befinde er sich seit ca. zwei Jahren im Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und sei mit seinen Vermittlungsvorschlägen immer gewissenhaft nachgegangen. Dass dies nur durch die Aussage der Firma römisch 40 auf Grund eines nicht protokollierten Telefongesprächs in Zweifel gestellt werde, entbehre jeder objektiven Beweiswürdigung. 1.
  3. Am 05.02.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2020 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit.1.
  6. Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit dem 12.08.2009 bis laufend im Bundesgebiet. 1.
  7. Der BF hat zwar in seinem Herkunftsstaat Rumänien eine XXXX belegt, diese jedoch nicht mit einer Lehrabschlussprüfung beendet.1.
  8. Der BF hat zwar in seinem Herkunftsstaat Rumänien eine römisch 40 belegt, diese jedoch nicht mit einer Lehrabschlussprüfung beendet. Er kann auf eine ca. zehnjährige berufliche Erfahrung als XXXX in Österreich, als XXXX und als XXXX mit mehrjähriger Berufserfahrung zurückblicken.Er kann auf eine ca. zehnjährige berufliche Erfahrung als römisch 40 in Österreich, als römisch 40 und als römisch 40 mit mehrjähriger Berufserfahrung zurückblicken. 1.
  9. Ausgehend vom 01.01.2012 bis laufend übte der BF nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungen aus: 01.05.2012 bis 15.05.2012 XXXX Arbeiter01.05.2012 bis 15.05.2012 römisch 40 Arbeiter 04.09.2012 bis 10.10.2012 XXXX Arbeiter04.09.2012 bis 10.10.2012 römisch 40 Arbeiter 08.11.2012 bis 09.11.2012 XXXX Arbeiter08.11.2012 bis 09.11.2012 römisch 40 Arbeiter 05.12.2012 bis 01.04.2013 XXXX Arbeiter05.12.2012 bis 01.04.2013 römisch 40 Arbeiter 28.05.2015 bis 27.08.2015 XXXX Arbeiter28.05.2015 bis 27.08.2015 römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse scheinen bei ihm nicht auf, wohl aber nachstehende geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse: 13.04.2012 bis 30.04.2012 XXXX geringf. besch.13.04.2012 bis 30.04.2012 römisch 40 geringf. besch. 05.11.2018 bis 31.12.2018 XXXX geringf. besch.05.11.2018 bis 31.12.2018 römisch 40 geringf. besch. 1.
  10. In der übrigen Zeit bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe/Überbrückungsgeld), wobei der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lediglich durch Zeiträume unterbrochen wurde, während denen er Krankengeld bezog. 1.
  11. Am 12.09.2019 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis 13.02.2020 befristete Betreuungsvereinbarung ab, in der sich die belangte Behörde verpflichtete, den BF nach einer Suche nach einer Teilzeit-/Vollzeitarbeitsstelle als XXXX bzw. als XXXX oder im allgemeinen Anlern- sowie Hilfsbereich

§ 9Al

VG mit gewünschtem Arbeitsort in XXXX und XXXX sowie in XXXX zu unterstützen.1.5. Am 12.09.2019 schloss die belangte Behörde mit dem BF eine bis 13.02.2020 befristete Betreuungsvereinbarung ab, in der sich die belangte Behörde verpflichtete, den BF nach einer Suche nach einer Teilzeit-/Vollzeitarbeitsstelle als römisch 40 bzw. als römisch 40 oder im allgemeinen Anlern- sowie Hilfsbereich

Paragraph 9, AlVG mit gewünschtem Arbeitsort in römisch 40 und römisch 40 sowie in römisch 40 zu unterstützen. Der BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sohin

der am 16.04.2018 mit ihm aufgenommenen Niederschrift mindestens 5 Eigenbewerbungen pro Monat nachweislich zu tätigen und diese verbindlich bis zu jedem Termin schriftlich zu dokumentieren bzw. bei jedem Beratungstermin verbindlich vorzulegen, weiters sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über seine Bewerbung Rückmeldung zu geben, weiters an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, weiters am vereinbarten Kurs "XXXX" am 26.04.2019, 11:00 Uhr teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room; Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. 1.

  1. Am 15.10.2019 übermittelte ihm die belangte Behörde ein insbesondere an XXXX gerichtetes Stellenangebot über eine Ausbildung zum XXXX mit Standort in Graz Umgebung und einer Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und Arbeitsantritt per sofort. Das monatliche Mindestentgelt wurde auf Basis Kollektivvertrag mit EUR 1.675,00 brutto ausgelobt.1.
  2. Am 15.10.2019 übermittelte ihm die belangte Behörde ein insbesondere an römisch 40 gerichtetes Stellenangebot über eine Ausbildung zum römisch 40 mit Standort in Graz Umgebung und einer Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und Arbeitsantritt per sofort. Das monatliche Mindestentgelt wurde auf Basis Kollektivvertrag mit EUR 1.675,00 brutto ausgelobt. Die Bewerbung wäre direkt an die potentielle Dienstgeberin, XXXX, zu richten gewesen.Die Bewerbung wäre direkt an die potentielle Dienstgeberin, römisch 40 , zu richten gewesen. 1.
  3. Am 18.11.2019 erhielt die belangte Behörde von der potentiellen Dienstgeberin die Rückmeldung, dass sich der BF bei ihr nicht beworben hatte. 1.
  4. Anlässlich einer am 09.12.2019, 10:02 Uhr mit ihm durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm bei der Dienstgeberin, XXXX, konkret angebotenen Beschäftigung gab der BF an, dass er gegen die ihm angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit, wegen der Betreuungszeiten und aus sonstigen Gründen keine Einwände habe.1.
  5. Anlässlich einer am 09.12.2019, 10:02 Uhr mit ihm durchgeführten, niederschriftlich dokumentierten Einvernahme zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der ihm bei der Dienstgeberin, römisch 40 , konkret angebotenen Beschäftigung gab der BF an, dass er gegen die ihm angebotene Entlohnung, gegen die ihm angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, aus Gründen der körperlichen Fähigkeit, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit, wegen der Betreuungszeiten und aus sonstigen Gründen keine Einwände habe. Über den Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers, dass sich der BF bei ihm nicht beworben hatte, gab letzterer an, dass er sich per Telefon beworben hätte und dass er dazu das Festnetz des AMS benützte. Leider wisse er nicht mehr, mit wem er gesprochen hatte. Auch wisse er nicht, ob eine Dame oder ein Herr am Telefon war. Ihm sei am Telefon gesagt worden, dass momentan kein Arbeitsbedarf sei, aber eventuell nächstes Jahr einer sein könnte. Danach sei das Gespräch beendet gewesen. Weitere Angaben könne er dazu nicht mehr tätigen.
  6. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF, sowie das E-Mail der potentiellen Dienstgeberin an die belangte Behörde, konkret das Service für Unternehmen des AMS, worin dieser am 18.11.2019 eine detaillierte Rückmeldung über das Verhalten der ihm zugewiesenen Arbeitssuchenden, darunter auch des BF abgab. Die den BF betreffende Anmerkung hat folgenden Wortlaut: "XXXX". Die Darstellung des potentiellen Dienstgebers, XXXX, erscheint dem erkennenden Gericht vollständig und in sich schlüssig.Die Darstellung des potentiellen Dienstgebers, römisch 40 , erscheint dem erkennenden Gericht vollständig und in sich schlüssig. Dagegen erscheint der BF mit seinen Angaben, die er nach erfolgter Konfrontation mit der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass sich der BF nicht beworben hätte, machte, unglaubwürdig, zumal er auf die Frage, mit wem er gesprochen hatte, angab, dass er nicht wisse, ob eine Dame oder ein Herr am Telefon gewesen sei. Selbst bei einer telefonischen Bewerbung sind BewerberInnen nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Lage, Angaben zumindest zum Geschlecht des Gesprächspartners bzw. der Gesprächspartnerin zu machen. Da der BF diese Angaben nicht zu machen vermochte, erscheint die Behauptung, mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert zu haben, unglaubwürdig. Dass er mit dem potentiellen Dienstgeber nicht telefoniert haben kann, kommt durch seine Angabe, dass ihm beauskunftet worden sei, dass "momentan kein Arbeitsbedarf sei, aber eventuell nächstes Jahr einer sein könnte", zum Ausdruck. Dass eine potentielle Dienstgeberin Stellenangebote schaltet, ohne einen konkreten Arbeitsbedarf zu haben, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dies schon deshalb, weil im konkreten Fall zwischen der Zuweisung der Arbeitsstelle beim Dienstgeber XXXX am 15.10.2019 und der Rückmeldung des XXXX am 18.11.2019 in der Dauer von einem Monat lediglich ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum liegt. Hätte der BF tatsächlich die Antwort erhalten, dass kein Arbeitsbedarf besteht, wäre die ihm angebotene Arbeitsstelle nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschrieben worden, zumal sich mangelnder Arbeitsbedarf schon über einen längeren Zeitraum als den hier gegenständlichen abzeichnet.Dagegen erscheint der BF mit seinen Angaben, die er nach erfolgter Konfrontation mit der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass sich der BF nicht beworben hätte, machte, unglaubwürdig, zumal er auf die Frage, mit wem er gesprochen hatte, angab, dass er nicht wisse, ob eine Dame oder ein Herr am Telefon gewesen sei. Selbst bei einer telefonischen Bewerbung sind BewerberInnen nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Lage, Angaben zumindest zum Geschlecht des Gesprächspartners bzw. der Gesprächspartnerin zu machen. Da der BF diese Angaben nicht zu machen vermochte, erscheint die Behauptung, mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert zu haben, unglaubwürdig. Dass er mit dem potentiellen Dienstgeber nicht telefoniert haben kann, kommt durch seine Angabe, dass ihm beauskunftet worden sei, dass "momentan kein Arbeitsbedarf sei, aber eventuell nächstes Jahr einer sein könnte", zum Ausdruck. Dass eine potentielle Dienstgeberin Stellenangebote schaltet, ohne einen konkreten Arbeitsbedarf zu haben, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dies schon deshalb, weil im konkreten Fall zwischen der Zuweisung der Arbeitsstelle beim Dienstgeber römisch 40 am 15.10.2019 und der Rückmeldung des römisch 40 am 18.11.2019 in der Dauer von einem Monat lediglich ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum liegt. Hätte der BF tatsächlich die Antwort erhalten, dass kein Arbeitsbedarf besteht, wäre die ihm angebotene Arbeitsstelle nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschrieben worden, zumal sich mangelnder Arbeitsbedarf schon über einen längeren Zeitraum als den hier gegenständlichen abzeichnet. Vergleicht man die Angabe des BF mit den Angaben des potentiellen Dienstgebers XXXX in seiner Rückmeldung an die Stelle Service für Unternehmen des AMS vom 18.11.2019, wo er auszugsweise wiedergegeben schreibt: "Beworben hat sich bei mir ein Herr V. G. aus W., ihn würde ich ev. einstellen beginnend mit 20.01.
  7. Kann ich für ihn eine Förderung, z.B. EPU-Förderung? Mit der 3-Monatsfrist sollte sich das ausgehen." Der potentielle Dienstgeber des BF hat hier ein konkretes Interesse an der Einstellung eines Arbeitssuchenden angemeldet. Das wäre nicht erfolgt, wenn das Unternehmen des potentiellen Dienstgebers keinen konkreten Arbeitsbedarf gehabt hätte, wie der BF der belangten Behörde gegenüber glauben machen wollte. Das Einstelldatum 20.01.2020 spricht auch nicht für das angebliche Fehlen eines Arbeitsbedarfs. Vielmehr steht das Einstelldatum hinsichtlich des konkreten Arbeitssuchenden in Zusammenhang mit einer EPU-Förderung, die der potentielle Dienstgeber lukrieren wollte. Da die Gewährung dieser Förderung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, wurde das Einstelldatum dieses Arbeitssuchenden für den angeführten Zeitraum in Aussicht gestellt.Vergleicht man die Angabe des BF mit den Angaben des potentiellen Dienstgebers römisch 40 in seiner Rückmeldung an die Stelle Service für Unternehmen des AMS vom 18.11.2019, wo er auszugsweise wiedergegeben schreibt: "Beworben hat sich bei mir ein Herr römisch fünf. G. aus W., ihn würde ich ev. einstellen beginnend mit 20.01.
  8. Kann ich für ihn eine Förderung, z.B. EPU-Förderung? Mit der 3-Monatsfrist sollte sich das ausgehen." Der potentielle Dienstgeber des BF hat hier ein konkretes Interesse an der Einstellung eines Arbeitssuchenden angemeldet. Das wäre nicht erfolgt, wenn das Unternehmen des potentiellen Dienstgebers keinen konkreten Arbeitsbedarf gehabt hätte, wie der BF der belangten Behörde gegenüber glauben machen wollte. Das Einstelldatum 20.01.2020 spricht auch nicht für das angebliche Fehlen eines Arbeitsbedarfs. Vielmehr steht das Einstelldatum hinsichtlich des konkreten Arbeitssuchenden in Zusammenhang mit einer EPU-Förderung, die der potentielle Dienstgeber lukrieren wollte. Da die Gewährung dieser Förderung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, wurde das Einstelldatum dieses Arbeitssuchenden für den angeführten Zeitraum in Aussicht gestellt. Dass sich der BF um die ihm beim Dienstgeber XXXX konkret angebotene Stelle nicht beworben hat bzw. haben kann, ergibt sich schon daraus, dass er seiner in der Betreuungsvereinbarung übernommenen Verpflichtung, dem AMS binnen 8 Tagen über seine Bewerbung zu berichten, nicht nachkam. So gab er in der gegen den Bescheid vom XXXX.01.2020 erhobenen Beschwerde an, dass er sich am 16.10.2019 telefonisch um diese Stelle beworben habe. Eine bis zum 24.10.2019 vorzunehmen gewesene Rückmeldung über diese Bewerbung blieb er jedoch schuldig. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der vom BF getätigten Angabe.Dass sich der BF um die ihm beim Dienstgeber römisch 40 konkret angebotene Stelle nicht beworben hat bzw. haben kann, ergibt sich schon daraus, dass er seiner in der Betreuungsvereinbarung übernommenen Verpflichtung, dem AMS binnen 8 Tagen über seine Bewerbung zu berichten, nicht nachkam. So gab er in der gegen den Bescheid vom römisch 40 .01.2020 erhobenen Beschwerde an, dass er sich am 16.10.2019 telefonisch um diese Stelle beworben habe. Eine bis zum 24.10.2019 vorzunehmen gewesene Rückmeldung über diese Bewerbung blieb er jedoch schuldig. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Unglaubwürdigkeit der vom BF getätigten Angabe. Es waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene erstinstanzliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum 18.11.2019 bis 29.12.2019 aussprach, gründet im Kern darauf, dass sich der BF um eine ihm konkret angebotene Arbeitsstelle nicht beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt hat. In der gegen diesen (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Bescheid erhobenen Beschwerde gab der BF an, sich um die ihm angebotene Arbeitsstelle telefonisch beworben zu haben und dass ihm beauskunftet worden sei, dass momentan kein Arbeitsplatz frei ist und er eventuelle am Anfang des Jahres noch einmal nachfragen solle. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]" Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.

  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, * eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,* eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, * sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, * an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, * von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen * und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).* und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.
  3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.
  4. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden schon dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, eine potentielle Beschäftigung zu erlangen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie (ungeachtet einer Verpflichtung) es unterlässt, Eigenbewerbungen abzusetzen.Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten arbeitslosen Person voraussetzt, dass - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Dabei muss das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in einem auf dieses gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun der Vermittelten seinen Grund haben (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0149). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dafür genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung werden schon dann verringert, wenn die arbeitslose Person nicht jede Möglichkeit nutzt, eine potentielle Beschäftigung zu erlangen. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie (ungeachtet einer Verpflichtung) es unterlässt, Eigenbewerbungen abzusetzen. 3.2.
  5. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF hat sich gegenüber dem AMS auf Grund der am 12.09.2019 mit ihm abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung unter anderen dazu verpflichtet, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen und sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber binnen acht Tagen zu berichten. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der BF am 16.10.2019 eine Vollzeitarbeitsstelle beim potentiellen Dienstgeber XXXX mit Arbeitsantritt ab sofort zugewiesen bekam. In der Beschwerdeschrift gab der BF an, sich am 16.10.2019 um diese Stelle telefonisch beworben zu haben. Allerdings ist es dem BF nicht gelungen, die behauptete telefonische Bewerbung glaubhaft zu machen, zumal der potentielle Dienstgeber in einer Rückmeldung an die belangte Behörde am 18.11.2019 vollständig und nachvollziehbar über das Verhalten der ihm zugewiesenen arbeitssuchenden Personen bei der Bewerbung um die von ihm angebotene Arbeitsstelle berichtete. Zum BF findet sich der Eintrag, dass sich dieser gar nicht beworben hatte.Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der BF am 16.10.2019 eine Vollzeitarbeitsstelle beim potentiellen Dienstgeber römisch 40 mit Arbeitsantritt ab sofort zugewiesen bekam. In der Beschwerdeschrift gab der BF an, sich am 16.10.2019 um diese Stelle telefonisch beworben zu haben. Allerdings ist es dem BF nicht gelungen, die behauptete telefonische Bewerbung glaubhaft zu machen, zumal der potentielle Dienstgeber in einer Rückmeldung an die belangte Behörde am 18.11.2019 vollständig und nachvollziehbar über das Verhalten der ihm zugewiesenen arbeitssuchenden Personen bei der Bewerbung um die von ihm angebotene Arbeitsstelle berichtete. Zum BF findet sich der Eintrag, dass sich dieser gar nicht beworben hatte. Mit dem Nichtabsetzen einer Bewerbung hat der BF das mögliche Zustandekommen der ihm konkret angebotenen Arbeitsstelle bei der XXXX vereitelt.Mit dem Nichtabsetzen einer Bewerbung hat der BF das mögliche Zustandekommen der ihm konkret angebotenen Arbeitsstelle bei der römisch 40 vereitelt. Damit hat er sich im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die konkret ihm angebotene Arbeitsstelle nicht als arbeitswillig gezeigt (unter vielen VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104), weshalb seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2020 der Erfolg versagt bleiben muss. 3.2.
  6. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  7. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: "§ 10 [...]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. [...]". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 27.08.2015 bis laufend keine vollversicherungspflichtigen (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf und steht seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und seit dem 25.03.2016 bis laufend). Darüber hinaus kann ihm nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er weist seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 27.08.2015 bis laufend keine vollversicherungspflichtigen (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mehr auf und steht seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und seit dem 25.03.2016 bis laufend). Darüber hinaus kann ihm nicht konzediert werden, sich ernsthaft darum bemüht zu haben, einen Arbeitsplatz zu finden, der zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit geführt hätte. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund daher nicht vor, der es rechtfertigen würde, für den gesamten, in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom Ausspruch des (teilweisen oder gänzlichen) Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe abzusehen (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2228240.1.00

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