RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlG312 2207402-1 SpruchG312 2207400-1/7E G312 2207402-1/9E G312 2207403-1/6E G312 2207404-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak; XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionalstelle XXXX - vom 04.07.2018, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionalstelle römisch 40 - vom 04.07.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des StatusA) römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Ausreisefrist werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Ausreisefrist werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Parteien unmittelbar nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung ein Verzicht gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben und nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von der Beh beantragt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Parteien unmittelbar nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung ein Verzicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich verzichtet haben und nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von der Beh beantragt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2207402.1.00
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