1 Z. 2 FPG statt
1 Z. 1 FPG erlassen wird,gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG statt
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird, Spruchpunkt I., Satz 1, und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides entfallen undSpruchpunkt römisch eins., Satz 1, und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides entfallen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet: "II.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 und 7 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""II.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und 7 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen, in eventu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, idgF, lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, idgF, lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der vom 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautete:Der vom 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete: "§ 9.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist." Der in § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG, BGBl. 87/2012, idF BGBl. I 70/2015, genannte § 10 Abs. 1 StbG lautete in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl I Nr. 136/2013, wie folgt:Der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, genannte Paragraph 10, Absatz eins, StbG lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, wie folgt: "§ 10.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Der BF erfüllt keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen. Da er jedenfalls bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konnte der diesbezügliche Spruchpunkt I., Satz 1, des angefochtenen Bescheides entfallen.Der BF erfüllt keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen. Da er jedenfalls bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konnte der diesbezügliche Spruchpunkt römisch eins., Satz 1, des angefochtenen Bescheides entfallen. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II. der Verordnung (EU) 2018/1806 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.
1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF hielt sich ab seiner ersten Hauptwohnsitzmeldung im November 2003 bis zu seiner Abschiebung am 19.10.2017 jedenfalls nicht ununterbrochen im Bundesgebiet und nach Ablauf der ersten für den Schengen-Raum dreimonatigen visumspflichtbefreiten Aufenthaltsberechtigung, dann nach Ablauf seiner von 26.05.2004 bis 26.05.2005 gültigen Niederlassungsbewilligung bzw. nach rechtskräftiger Einstellung des Verlängerungsverfahrens, nach rechtskräftiger Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes gegen ihn am 14.10.2010 bzw. nach Ablauf dieses Aufenthaltsverbotes mangels Aufenthaltstitels danach stets unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wegen Heirat nicht einer EWR- sondern einer österreichischen Staatsbürgerin im Februar 2004 konnte ihm zudem bereits von vornherein kein auf seine Ehegattin gestütztes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommen. Da sich der BF nur für die Dauer seiner einjährigen Niederlassungsbewilligung vom 26.05.2004 bis 26.05.2005 bzw. bis zur rechtskräftigen Einstellung des darauffolgenden Verlängerungsverfahrens ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte weder § 9 Abs. 5 BFA-VG, der bei einer ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Niederlassung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung verbietet, noch § 9 Abs. 6 BFA-VG, der bei einer ununterbrochenen rechtmäßigen achtjährigen Niederlassung eine Rückkehrentscheidung nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig macht, noch der zehn Jahre nach Einreise des BF im November 2003 gültige § 10 Abs. 1 StbG, der kumulativ neben anderen Voraussetzungen auch einen zehnjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, zur Anwendung kommen.Da sich der BF nur für die Dauer seiner einjährigen Niederlassungsbewilligung vom 26.05.2004 bis 26.05.2005 bzw. bis zur rechtskräftigen Einstellung des darauffolgenden Verlängerungsverfahrens ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte weder Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, der bei einer ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Niederlassung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung verbietet, noch Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG, der bei einer ununterbrochenen rechtmäßigen achtjährigen Niederlassung eine Rückkehrentscheidung nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig macht, noch der zehn Jahre nach Einreise des BF im November 2003 gültige Paragraph 10, Absatz eins, StbG, der kumulativ neben anderen Voraussetzungen auch einen zehnjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, zur Anwendung kommen. Der BF ist nach rechtskräftiger Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 14.10.2010 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und weiterhin widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben und hat während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch seine Meldeverpflichtung verletzt. Der BF wurde, nachdem er einer Ladung vor die belangte Behörde für 19.07.2011 nicht gefolgt war, am 24.04.2013 im Bundesgebiet angetroffen, und wies nach, dass er an einer bestimmten Adresse im Bundesgebiet ohne Meldung wohnhaft war. Bereits kurze Zeit später, nachdem er auch einer weiteren Ladung für 04.06.2013 unentschuldigt nicht Folge geleistet hatte, wurde im Zuge einer Wohnsitzerhebung festgestellt, dass der BF aus dieser Wohnung ausgezogen ist. Auch, als der BF, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, am 05.09.2017 betreten wurde, hatte der BF keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2017 gab der BF an: "Von 2013 bis jetzt habe ich in Wien an unterschiedlichen Stellen gewohnt. Zuletzt habe ich in (...) gewohnt. Ich bin nicht gemeldet." Aus diesem glaubhaften Vorbringen und seinem wiederholten Wohnortwechsel - nachweislich jedenfalls nach Ladung des BF vor die belangte Behörde für 19.07.2011 und nach darauffolgender Ladung vor das BFA für 04.06.2013, geht hervor, dass sich der BF durch Wohnortwechsel im Bundesgebiet der Behörde zu entziehen versucht hat. Der BF brachte vor dem BFA am 06.09.2017 zudem glaubhaft vor: "Ich finanziere meinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf der Baustelle. Ich bin derzeit im Besitz von keinem Geld und nicht versichert." Mit diesem glaubhaften Vorbringen gab der BF zu, nach Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses mit Anmeldung zur Sozialversicherung im August 2011 seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet über illegale Beschäftigungen bestritten zu haben. Aus diesem Vorbringen geht außerdem auch eindeutig hervor, dass der BF seinen Lebensunterhalt nur mittels Schwarzarbeit und nicht auch mithilfe seiner in Österreich aufhältigen Verwandten zu bestreiten imstande ist. Ein zu den Verwandten des BF in Österreich bestehendes Abhängigkeitsverhältnis des BF war jedenfalls nicht erkennbar, ebenso wenig eine familiäre Nahebeziehung zu ihnen, brachte der BF doch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2019 ausdrücklich vor, in Österreich einen Bruder zu haben, bei diesem jedoch nicht wohnhaft zu sein, und konnte der BF auch in der Beschwerde kein familiäres Naheverhältnis zu seinem Bruder oder einem seiner in Österreich aufhältigen Cousins glaubhaft machen. Im Gegensatz zu seinen offenbar in Österreich nur schwach ausgeprägten bzw. nicht berücksichtigungswürdigen Bindungen hat der BF, der erst im November 2003, demnach erst im Alter von 37 Jahren, in das österreichische Bundesgebiet gekommen ist, aufrechte berücksichtigungswürdige Bindungen in seinem Herkunftsstaat, hat er dort doch den Großteil seines Lebens verbracht, die Schule besucht, seine Berufsausbildung(en) zum Keramiker, Eisenbieger und Isolierer absolviert und bei seiner Ausreise seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester zurückgelassen, mangels gegenteiligen Nachweises bzw. Vorbringens demnach dort somit noch Familienangehörige, die ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei der Reintegration behilflich sein können. Die offenbar nicht besonders ausgeprägte familiäre Bindung des BF zu seinem Bruder in Österreich, bei dem der BF seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 06.07.2019 folgend nie wohnhaft war, und zu seinen Cousins, zu welchen der BF nur vorbrachte, dass sich diese in Österreich aufhalten, ohne Näheres zu diesen angeführt zu haben, kann der BF zudem von Serbien aus über moderne Kommunikationsmittel oder gegebenenfalls auch über Besuche seitens seiner in Österreich aufhältigen Verwandten aufrecht halten. Im gegenständlichen Fall war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf jeden Fall gerechtfertigt, konnten doch die privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und das Interesse an der Hintanhaltung der finanziellen Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft nicht überwiegen. Es war im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung somit abzuweisen, wegen Abschiebung und Ausreise des BF nach Serbien am 19.10.2017 jedoch nicht wie mit angefochtenem Bescheid nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG, sondern nach § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG (vgl. VwGH 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).Es war im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung somit abzuweisen, wegen Abschiebung und Ausreise des BF nach Serbien am 19.10.2017 jedoch nicht wie mit angefochtenem Bescheid nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, sondern nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vergleiche VwGH 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234). 3.1.2.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.1.2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und geht aus dem gesamten Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungshindernis für den, wie aus seinen ab März 2004 im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigungen erkennbar, grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen BF hervor. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und geht aus dem gesamten Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungshindernis für den, wie aus seinen ab März 2004 im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigungen erkennbar, grundsätzlich arbeitsfähigen und arbeitswilligen BF hervor. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.3. Zum Einreiseverbot: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (...);
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG.
2 Z. 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann. Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/2070349-12 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/2070349-12 mwN). Im gegenständlichen Fall ging der BF, wie aus einem aktuellen AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, seit Beendigung seiner letzten Beschäftigung im August 2011 keiner weiteren Beschäftigung mit Meldung zur Sozialversicherung im Bundesgebiet mehr nach, und hat er auch keinen Nachweis für eine weitere Beschäftigung nach seinem im August 2011 beendeten letzten Beschäftigungsverhältnis oder für einen notariell beglaubigten gesicherten Unterhalt durch seinen in Österreich aufhältigen Bruder oder einen seiner Cousins erbringen können. Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2019 an, "derzeit im Besitz von keinem Geld" und "nicht versichert" zu sein und seinen "Lebensunterhalt durch Arbeiten auf der Baustelle" zu finanzieren, und demnach zu, seinen Lebensunterhalt nur durch Schwarzarbeit auf einer Baustelle bestreiten zu können. Er wird demnach für "mittellos" iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gehalten, wobei diesbezüglich auf die bei Mittellosigkeit bestehende grundsätzliche Gefahr, den Lebensunterhalt auf illegale Weise zu erwirtschaften, hingewiesen wird.Er wird demnach für "mittellos" iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gehalten, wobei diesbezüglich auf die bei Mittellosigkeit bestehende grundsätzliche Gefahr, den Lebensunterhalt auf illegale Weise zu erwirtschaften, hingewiesen wird. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Im gegenständlichen Fall spricht demnach die Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch die Finanzpolizei am 06.04.2011 somit jedenfalls für eine vom BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehende erhebliche Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG.Im gegenständlichen Fall spricht demnach die Betretung des BF in Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch die Finanzpolizei am 06.04.2011 somit jedenfalls für eine vom BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehende erhebliche Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Da der BF im Bundesgebiet somit "mittellos" und seinen Lebensunterhalt nur über Schwarzarbeit bzw. illegale Erwerbseinkünfte zu bestreiten imstande war und nachweislich am 06.04.2011 von Organen der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten werden konnte, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aktuell ausgehenden erheblichen Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG auszugehen.Da der BF im Bundesgebiet somit "mittellos" und seinen Lebensunterhalt nur über Schwarzarbeit bzw. illegale Erwerbseinkünfte zu bestreiten imstande war und nachweislich am 06.04.2011 von Organen der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten werden konnte, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aktuell ausgehenden erheblichen Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG auszugehen. Das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot besteht somit sowohl dem Grunde als auch der dreijährigen Dauer nach zu Recht, wird diese Einreiseverbotsdauer für einen positiven Gesinnungswandel beim BF doch unbedingt für notwendig gehalten, und sind aus dem gesamten Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen außerdem keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden, berücksichtigungswürdigen familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen hervorgegangen, brachte der BF doch vor dem BFA am 06.07.2019 selbst vor, im Bundesgebiet zwar einen Bruder zu haben, nicht jedoch bei diesem wohnhaft zu sein, und seinen Lebensunterhalt (nur) mittels Schwarzarbeit zu bestreiten, und ist der BF abgesehen von seinen im AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug aufscheinenden Beschäftigungen jedenfalls nachweislich im März 2004, vom 14.08.2007 bis 17.08.2007 und zuletzt am 06.04.2011 Beschäftigungen, ohne zur Sozialversicherungsmeldung gemeldet und im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung dafür gewesen zu sein, nachgegangen. Es war folglich daher mit der spruchgemäßen Maßgabe auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es war folglich daher mit der spruchgemäßen Maßgabe auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.4. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, sieht § 55 Abs. 4 FPG doch vor, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Dass mit Spruchpunkt IV. wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, erfolgte somit zu Recht.3.1.4. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, sieht Paragraph 55, Absatz 4, FPG doch vor, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dass mit Spruchpunkt römisch vier. wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, erfolgte somit zu Recht. Mit Aktenvermerk des BVwG am 29.04.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit der Abschiebung bzw. Ausreise des BF nach Serbien am 19.10.2017 hatte ein Ausspruch über eine Frist zur Ausreise jedenfalls zu entfallen. 3.1.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 iVm Rn. 12, mwN; vgl. aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in "eindeutigen Fällen", in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (siehe aus der ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Näheren VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7, unter Bezugnahme v.a. auf VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 12, mwN; vergleiche aus der letzten Zeit auch VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0101, Rn. 9, und VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0180, Rn. 12, jeweils mwN). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. dem aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen des BF "eindeutig" geklärt erscheint bzw. kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt klärungsbedürftig ist, bereits aus der Aktenlage bzw. dem aus dem Akteninhalt hervorgehenden Verhalten des BF im Bundesgebiet ersichtlich ist, inwieweit vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet eine Gefahr ausgeht, und bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das BVwG von ihm bei einer mündlichen Verhandlung einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft hätte, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2171041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.