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{'item': 'I408 2108990-4'}

Obsah (4)§ 22§ 12a§ 68§§ 69

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlI408 2108990-4 SpruchI408 2108990-4/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NE

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.Die Übermittlung des Akts gilt

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der 35-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, ledig und weist in Österreich keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen auf. Er ist in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, bezieht Leistungen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In Ägypten verfügt er über Familienangehörige und ist mit den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten vertraut. Dem Beschwerdeführer steht in Österreich wegen chronischer, paranoiden Schizophrenie, schwerer Depression und PTBSt in ärztlicher Behandlung und ihm ist seit 13.05.2019 ein gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Die Erkrankung ist seit Jahren bekannt und der Beschwerdeführer steht in ärztlicher Behandlung und wird medikamentös behandelt. In drei Verfahren, in denen jeweils das Bundesverwaltungsgericht und die beiden Höchstgerichte eingebunden waren, wurden alle Anträge auf internationalen Schutz negativ beschieden und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, in denen auch seine Erkrankung Berücksichtigung fand. Dazu wurden drei psychiatrische Sachverständigengutachten vom 17.11.2018, 18.03.2019 und 16.07.2019 eingeholt. Auch das nunmehrige Vorbringen, eine befürchtete Verfolgung in Ägypten, weil sich auch seine Eltern und sein Bruder an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt haben, weist keinen glaubhaften Kern auf. Das beim Beschwerdeführer bestehende Krankheitsbild ist in Ägypten medizinisch behandelbar und alle diesbezüglichen Medikamente sind vorhanden. Eine Verschlechterung der Erkrankung ist nicht vorgebracht worden. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde bei Ihrer Entscheidung herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Erwachsenenvertreter im Vorfeld übermittelt, sind im Verhandlungsprotokoll dargetan worden und finden auch in den vorangegangenen Entscheidungen ihre Deckung.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den dort zitierten Entscheidungen und Gutachten, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.02.2020 vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den dort zitierten Entscheidungen und Gutachten, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 26.02.2020 vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Der Beschwerdeführer wurde mit dem aktuellsten Länderbericht konfrontiert und ist diesem in keiner Weise entgegengetreten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,). Es liegen insgesamt drei rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die alle in den letzten zwei Jahren ergangen sind vor, zuletzt am 03.09.2019. Auch dem neuerlichen Vorbringen fehlt ein glaubhafter Kern.

§ 68

AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 69und 71 AVG sowie die in § 68 Abs.

2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen

dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte

träglich eingetretene Änderungen noch um

träglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr

Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer dort über Familienangehörige verfügt und eine medizinische Betreuung gewährleistet ist. Zudem fand die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits bei den ergangenen Entscheidungen Berücksichtigung und eine Verschlechterung hat sich nicht ergeben und ist auch nicht vorgebracht worden.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr

Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer dort über Familienangehörige verfügt und eine medizinische Betreuung gewährleistet ist. Zudem fand die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bereits bei den ergangenen Entscheidungen Berücksichtigung und eine Verschlechterung hat sich nicht ergeben und ist auch nicht vorgebracht worden. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht.

§ 22Abs.

1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz oder ist diese Rechtsprechung uneinheitlich. Aus diesen Gründen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz oder ist diese Rechtsprechung uneinheitlich. Aus diesen Gründen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2108990.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.