Obsah (24)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 7§ 6Artikel 1Art 12§ 9§ 46a§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL502 2223555-1 SpruchL502 2223555-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird der Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Die Spruchpunkte III, IV, V und VI werden aufgehoben.
- Die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs werden aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 05.06.2018 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der er seinen Personalausweis als Identitätsnachweis vorlegte.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.06.2018 wurde ihm aufgetragen in einem ihm genannten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.
- Am 02.07.2018 langt eine Mitteilung nach dem Schengener-Informationssystem beim BFA ein, der zufolge er in Griechenland am 19.02.2018 beim illegalen Grenzübertritt aus der Türkei kommend festgenommen wurde und dabei einen Asylantrag stellte, wobei er im Besitz seines türkischen Reisepasses war.
- Einem Untersuchungsbericht vom 20.08.2018 folgend wurde das Identitätsdokument des BF als unverfälscht qualifiziert.
- Am 05.11.2018 erfolgte beim BFA seine niederschriftliche Einvernahme, bei der er ein Konvolut an türkischen Gerichtsunterlagen als Beweismittel vorlegte.
- Am 21.11.2018 veranlasste das BFA eine Übersetzung dieser Beweismittel in die deutsche Sprache, die am 10.01.2019 dort einlangte.
- Am 15.05.2019 langte beim BFA ein internationales Fahndungsersuchen der Interpol Ankara nach dem BF zum Strafantritt in der Türkei ein.
- Am 27.05.2019 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergänzend niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen Parteiausweis als Beweismittel vor.
- Eine Anfrage des BFA an das Landesamt für Verfassungsschutz Wien vom 18.07.2019 wurde mit Bericht an das BFA vom 05.08.2019 beantwortet.
- Im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden übermittelte das BFA am 31.07.2019 die vom BF als Beweismittel vorgelegten Gerichtsunterlagen an das zuständige Straflandesgericht.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.08.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Ziffer 2 i
Vm § 2 Ziffer 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). 12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.08.2019 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs).
- Gegen den mit 19.08.2019 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 04.09.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Er wurde am 30.08.2019 aus der Auslieferungshaft gegen gelindere Mittel entlassen, die wiederum am 25.09.2019 aufgehoben wurden.
- Gegen den mit 19.08.2019 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 04.09.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben., ,
- Er wurde am 30.08.2019 aus der Auslieferungshaft gegen gelindere Mittel entlassen, die wiederum am 25.09.2019 aufgehoben wurden.
- Mit 20.09.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Dem Ersuchen des BVwG vom 25.10.2019 folgend langte am 05.11.2019 der Beschluss des Straflandesgerichts ein, mit dem seine Auslieferung in die Türkei mangels von den türkischen Behörden fristgerecht vorgelegter Verfahrensunterlagen für unzulässig erklärt wurde.,
- Dem Ersuchen des BVwG vom 25.10.2019 folgend langte am 05.11.2019 der Beschluss des Straflandesgerichts ein, mit dem seine Auslieferung in die Türkei mangels von den türkischen Behörden fristgerecht vorgelegter Verfahrensunterlagen für unzulässig erklärt wurde.
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.,
- Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist türkischer Staatangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz XXXX , ist verwitwet und hat drei Kinder aus einer früheren Ehe. Im Alter von acht Jahren verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach XXXX .1.
- Der BF ist türkischer Staatangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz römisch 40 , ist verwitwet und hat drei Kinder aus einer früheren Ehe. Im Alter von acht Jahren verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach römisch 40 . Er stellte am 09.01.2002 in Österreich einen (ersten) Asylantrag, der am 28.02.2004 rechtskräftig abgewiesen wurde, zugleich wurde seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Er kehrte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in die Türkei zurück und hielt sich bis zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2018 wieder in XXXX auf.Er stellte am 09.01.2002 in Österreich einen (ersten) Asylantrag, der am 28.02.2004 rechtskräftig abgewiesen wurde, zugleich wurde seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Er kehrte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in die Türkei zurück und hielt sich bis zur neuerlichen Ausreise im Jahr 2018 wieder in römisch 40 auf. Sein Vater und seine erwachsenen Söhne sind weiterhin in XXXX wohnhaft, während drei Geschwister und ein Cousin von ihm in Österreich leben.Sein Vater und seine erwachsenen Söhne sind weiterhin in römisch 40 wohnhaft, während drei Geschwister und ein Cousin von ihm in Österreich leben. Er war in der Türkei bis zur jüngsten Ausreise als Bauarbeiter und Maler erwerbstätig. Er reiste am 19.02.2018 aus der Türkei kommend nach Griechenland ein, wo er beim illegalen Grenzübertritt festgenommen wurde und einen Asylantrag stellte, wobei er im Besitz seines türkischen Reisepasses war. Nach seiner Freilassung gelangte er auf unbekannte Weise nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er bezieht seit der Einreise nach Österreich im Juni 2018, mit Ausnahme seiner Anhaltung in der Auslieferungshaft von Juni bis August 2019, Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und hat seinen Wohnsitz bei seinem Cousin.Er bezieht seit der Einreise nach Österreich im Juni 2018, mit Ausnahme seiner Anhaltung in der Auslieferungshaft von Juni bis August 2019, Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und hat seinen Wohnsitz bei seinem Cousin., Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist jedoch erwerbsfähig. Er spricht Türkisch und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Er leidet an Epilepsie. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er wurde mit Urteil der XXXX vom XXXX wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP/C zu einer XXXX verurteilt. Dieses Urteil wurde nach der Abweisung der dagegen von ihm erhobenen Berufung mit XXXX rechtskräftig. 1.
- Er wurde mit Urteil der römisch 40 vom römisch 40 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP/C zu einer römisch 40 verurteilt. Dieses Urteil wurde nach der Abweisung der dagegen von ihm erhobenen Berufung mit römisch 40 rechtskräftig. Er wurde mit Urteil der XXXX vom XXXX von den Vorwürfen der Beschädigung von öffentlichem Eigentum, der Propaganda für eine Terrorvereinigung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Verhinderung der Ausübung des Dienstes (gemeint: von Polizeibeamten) freigesprochen. Gegen dieses Urteil wurde von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX mit 10.04.2017 Berufung eingelegt. Er wurde mit Urteil der römisch 40 vom römisch 40 von den Vorwürfen der Beschädigung von öffentlichem Eigentum, der Propaganda für eine Terrorvereinigung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Verhinderung der Ausübung des Dienstes (gemeint: von Polizeibeamten) freigesprochen. Gegen dieses Urteil wurde von der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 mit 10.04.2017 Berufung eingelegt. Einem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden zum Strafantritt in der Türkei vom Mai 2019 folgend wurde seine Auslieferung mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichts vom November 2019 mangels fristgerechter Vorlage der verlangten Verfahrensunterlagen durch die türkischen Behörden für unzulässig erklärt. 1.
- Er verließ die Türkei zuletzt um einem Strafantritt wegen seiner rechtskräftigen Verteilung zu einer XXXX zu entgehen.1.
- Er verließ die Türkei zuletzt um einem Strafantritt wegen seiner rechtskräftigen Verteilung zu einer römisch 40 zu entgehen. Er ist bei einer Rückkehr in die Türkei keiner anderen staatlichen Verfolgung als jener zur Vollstreckung seiner strafgerichtlichen Verurteilung ausgesetzt. 1.
- Er ist aufgrund der allgemeinen Lage in der Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet an Epilepsie, Dyssomnie und einer Depression, im Übrigen aber unter keinen gravierenden Erkrankungen. 1.
- Zur aktuellen Lage in der Türkei werden die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Die im Spruch genannte Identität des BF steht aufgrund der Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments fest. Die Feststellungen hinsichtlich seiner türkischen Staatsbürgerschaft, seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, seines Religionsbekenntnisses, seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. seither sowie in Österreich im Gefolge derselben ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BFA mit den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er zwischen 2002 und 2004 als Asylwerber in Österreich war und nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylbegehrens wieder in die Türkei zurückkehrte, gründet sich auf die gg. Verfahrensunterlagen in Verbindung mit seinen Aussagen vor dem BFA. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine eigenen Aussagen und einen vom ihm vorgelegten fachärztlichen Befund. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verfahren in der Türkei gründen sich auf die im Akt einliegenden Übersetzungen der von ihm vorgelegten Verfahrensunterlagen. Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren in Österreich ergaben sich ebenso aus dem vorgelegten Verfahrensakt, ergänzt durch den vom BVwG eingeholten Beschluss des zuständigen Straflandesgerichts über die Feststellung der Unzulässigkeit seiner Auslieferung. 2.
- Zur Feststellung oben unter 1.
- gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 05.06.2018 brachte der BF, zu seinen Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2006 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Jahren verurteilt worden sei, die er jedoch nicht angetreten habe. Diese Freiheitsstrafe sei zuerst auf 3 Jahre und 8 Monate und letztendlich auf 3 Jahre und 1 Monat gesenkt worden. Als er im Frühjahr 2018 wiederum ein Schreiben mit der Mitteilung erhalten habe, dass er zu einer (rechtskräftigen) unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei, habe er sich versteckt gehalten und schlussendlich mit Hilfe seines Sohnes die Türkei verlassen. Er fürchte bei einer Rückkehr in die Türkei im Gefängnis zu landen. Anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2018 führte er aus, dass er in Lebensgefahr gewesen sei. Er sei 55 Jahre alt und nach dem Tod seiner Frau unter psychischem Druck gestanden und hätte dann auch noch ins Gefängnis gemusst. Auf Nachfrage schilderte er mehrfache Festnahmen, darunter eine bei einer Presseerklärung im Jahr
- Er sei des Öfteren dabei auch gefoltert worden. In einem Gerichtsverfahren sei er wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Haftstrafe von 10 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden, wogegen er Berufung eingelegt habe. Die Strafe sei daraufhin auf 3 Jahre und 1 Monat gesenkt worden. Um dem Gefängnis zu entgehen sei er geflüchtet. Zusätzlich führte er Drohungen gegen sich und seine Kinder an, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er entweder das Land verlassen solle oder sterben würde. Im Jahr 2015 sei er von Beamten der sogen. Terrorabteilung in Gewahrsam genommen worden und im Jahr 2016 sei seine Wohnung durchsucht worden, weil ihm vorgeworfen worden sei eine Führungsperson in einer terroristischen Organisation zu sein. Bei der Einvernahme am 27.05.2019 ergänzte er, dass seit der letzten Einvernahme vor dem BFA seine Wohnung zweimal gestürmt worden sei, wobei Druck auf zwei seiner Söhne ausgeübt worden sei den Aufenthaltsort ihres Vaters preiszugeben. Diese hätten geantwortet, dass die Polizei besser wissen sollte, wo sich ihr Vater aufhalte, und die Richter, die das Urteil gegen ihn gefällt hatten, nun nach ihrer Flucht in den USA leben würden. 2.3.
- Für das BVwG war auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststellbar, dass der BF mit Urteil des XXXX vom XXXX , welches mit XXXX in Rechtskraft erwuchs, wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer XXXX verurteilt worden war, was letztlich auch im Ergebnis mit dem Vortrag des BF vor dem BFA übereinstimmte. , 2.3.
- Für das BVwG war auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststellbar, dass der BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , welches mit römisch 40 in Rechtskraft erwuchs, wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer römisch 40 verurteilt worden war, was letztlich auch im Ergebnis mit dem Vortrag des BF vor dem BFA übereinstimmte. Soweit er im Hinblick darauf vor dem BFA vermeinte, dass er kein Mitglied der DHKP-C war, sondern (nur) der politischen Partei CHP angehörte, und dass die Kundgebung, bei der er 2006 verhaftet wurde und auf die sich die Verurteilung bezog, von der CHP, der HÖC und der DHKP-C organisiert wurde, er somit als Mitglied einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei, die er zwar nicht ablehnt, der er aber nie angehörte, war er darauf zu verwiesen, dass das türkische Gericht sein Urteil darauf stützte, dass er zwar kein Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei, aber im Namen dieser Vereinigung Straftaten verübt und das Versammlungs- und Kundgebungsgesetz verletzt habe, was zum selben Ergebnis geführt habe. Soweit er vermeinte, dass er nur zufällig an dieser Kundgebung vorbeigekommen sei und dann spontan daran teilnehmen wollte, er nur ein einfacher Teilnehmer gewesen, der für Frieden eingetreten und dann von der Polizei gewaltsam mitgenommen worden sei, ging aus dem vorgelegten Urteil hervor, dass er mittels Videobeweis überführt worden sei, Teil einer Gruppe gewesen zu sein, die mit Steinen gewaltsam gegen Polizeibedienstete vorgehen wollte. Es sind für das BVwG auch sonst keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen ihn lediglich durch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden oder seine politische Haltung bestimmt war. Vielmehr war es der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zur gewaltsamen Durchsetzung der Ziele einer terroristischen Organisation wie der DHKP-C geschuldet. Für das BVwG war im Lichte der vorgelegten Beweismittel auch feststellbar, dass er nicht nur in diesem Strafverfahren, das zur genannten Verurteilung führte, sondern auch in dem anderen gegen ihn geführten Verfahren wegen Beschädigung von öffentlichem Eigentum, Propaganda für eine Terrorvereinigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt etc., in welchem er aufgrund fehlender Beweise im Zweifel freigesprochen wurde, jeweils Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren einschließlich einem Rechtsmittel hatte und sein Fall im Einzelnen und differenziert von den anderen Angeklagten behandelt wurde. Ob die Erwägungen der türkischen Strafgerichte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als zutreffend zu qualifizieren sind, hat das BVwG im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu bewerten. Als nicht schlüssig stellten sich die Ausführungen des BF über seine behauptete Bedrohung durch staatliche Behörden dar, wonach ihm gesagt worden sei, er solle entweder das Land verlassen oder er würde sterben. Gerade die gegen ihn verhängte Haftstrafe und das spätere Auslieferungsbegehren zeigten vielmehr das Interesse der türkischen Behörden am Vollzug der über ihnen verhängte Freiheitsstrafe auf. Als ebenso nicht schlüssig war die Behauptung einer im Jahr 2016 in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung mit der Begründung seiner „führenden Position in einer terroristischen Vereinigung“ zu sehen, zumal die Entscheidung der XXXX sich nicht auf eine festgestellte Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sondern auf von ihm gesetzte (bloße) Unterstützungshandlungen gründete. Als ebenso nicht schlüssig war die Behauptung einer im Jahr 2016 in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung mit der Begründung seiner „führenden Position in einer terroristischen Vereinigung“ zu sehen, zumal die Entscheidung der römisch 40 sich nicht auf eine festgestellte Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sondern auf von ihm gesetzte (bloße) Unterstützungshandlungen gründete. Dass von ihm zuletzt noch behauptete behördliche Fahndungsmaßnahmen nach seiner Ausreise an seinem früheren Wohnort dazu dienten, ihn dem Strafvollzug zu unterwerfen, war per se als plausibel anzusehen. Als eine Form individueller Verfolgung jenseits der, ihn dem Strafvollzug zu unterwerfen, war dieses Ereignis mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht zu sehen. Den von ihm behaupteten wiederholten Anhaltungen ab dem Jahr 1995 fehlte der zeitliche und kausale Konnex zur Ausreise im Jahr 2018 wie auch behaupteten Misshandlungen und einem Gerichtsverfahren wegen einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2006, sodass diesen Behauptungen keine Entscheidungsrelevanz zukam. Hinsichtlich der Behauptung, dass er aufgrund seines alevitischen Glaubens registriert und in Gewahrsam genommen worden sei, war in gleicher Weise festzustellen, dass er diese Ereignisse in Verbindung mit Streitigkeiten aus dem Jahr 1995 brachte und allfällige weitere Vorfälle nicht konkretisierte. Im Übrigen ließ sich aus den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass Personen alevitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihres Glaubens staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. 2.
- Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt ebendort jeden, sohin auch den BF, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war ebenso als notorisch anzusehen wie dies aus den Feststellungen der belangten Behörde zu gewinnen war. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass er im Herkunftsstaat über Angehörige und Verwandte verfügt, deren Unterstützung er nötigenfalls in Anspruch nehmen kann. Abgesehen davon handelt es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung, der daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat neuerlich für seinen Unterhalt sorgen wird können. 2.
- Hinsichtlich der Frage nach einer möglichen schweren Erkrankung des BF war darauf abzustellen, dass er bei der Erstbefragung angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine spätere Aussage, er sei Epileptiker, unterstrich er mit der Vorlage eines neurologischen Befundes vom 13.09.2018, dem die oben festgestellte ärztliche Diagnose zu entnehmen war, weshalb diese auch der gg. Entscheidung zugrunde zu legen war. Darüber hinaus trug er nie vor, keine hinreichende medizinische Behandlung erhalten zu haben oder eine solche pro futuro nicht erhalten zu können.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.1.1.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 6Abs. 1 Z. 2 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Artikel 1Abschnitt F lit.
c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Artikel 1
Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Art 12Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: Status
RL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar. Der
- Erwägungsgrund der Richtlinie lautet: „Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘ und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘.“ Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001).Nach den terroristischen Anschlägen am
- September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- September 2001 auf der Grundlage von Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373
(2001). In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“. In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“. Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377
(2001), in der er „betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen“. Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.Zur Umsetzung der Resolution 1373
(2001)nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Amtsblatt L 344, S. 93) an. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.Nach Artikel eins, Absatz eins, des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“. Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die BegriffeNach Artikel eins, Absatz 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die Begriffe „
(2)… ‚Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind‘ — Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; — Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.
(3)… ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,,
(3)… ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, … iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: … k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt.…“ Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 (ABl. L 116, S. 75) aktualisiert.Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 Amtsblatt L 116, S. 75) aktualisiert. In Abschnitt 2 („Gruppen und Organisationen“) des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“ und unter Ziff. 19 die „Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)“ aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Art. 1 Abs. 1 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013.In Abschnitt 2 („Gruppen und Organisationen“) des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“ und unter Ziff. 19 die „Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)“ aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann
den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Artikel eins, Absatz eins und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt
Verordnung (EU) Nr. 125 aus 2014, des Rates vom
- Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714 aus 2013,. 1.
- Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.1.
- Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat. Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus: „Es ist … festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen. Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.Was zweitens die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
- Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind. Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373
(2001)und 1377
(2001)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“ Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint. Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Art. 12Abs.
2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung
Artikel 12, Absatz 2, Buchst.
b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt. 1.
- Die belangte Behörde war auf der Grundlage des Vorbringens des BF zur Schlußfolgerung gelangt, dass angesichts seiner Verurteilung in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation DHKP-C ein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG vorliege. Sie erachtete die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs 2 Buchst. C und Abs 3 der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgrundes – Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen - als erfüllt. Außerdem habe sie nicht feststellen können, dass die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht eingehalten worden seien, eine unverhältnismäßige Bestrafung ausgesprochen worden sei oder er während des Strafvollzugs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste Opfer von Folter zu werden. 1.
- Die belangte Behörde war auf der Grundlage des Vorbringens des BF zur Schlußfolgerung gelangt, dass angesichts seiner Verurteilung in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation DHKP-C ein Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG vorliege. Sie erachtete die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. C und Absatz 3, der Statusrichtlinie genannten Ausschlussgrundes – Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen - als erfüllt. Außerdem habe sie nicht feststellen können, dass die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht eingehalten worden seien, eine unverhältnismäßige Bestrafung ausgesprochen worden sei oder er während des Strafvollzugs mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste Opfer von Folter zu werden. Für das BVwG war – im Lichte der vorgelegten Beweismittel – jedoch nicht feststellbar, dass er tatsächlich Mitglied der DHKP-C war. Zwar wurde er in Anwendung des Tatbestands der Mitgliedschaft zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt, aus dem gg. Urteil ging jedoch hervor, dass er eben kein Mitglied war, sondern zum Tatzeitpunkt (bloß) die Agenda der Vereinigung unterstützte und ihm daher (nur) „die Verübung einer Straftat im Namen der Vereinigung“ vorgeworfen wurde. Vor diesem Hintergrund kam das BVwG bei einer Prüfung des Sachverhalts entlang der im og. Urteil des EuGH dargelegten Kriterien zum Ergebnis, dass dem BF keine persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten der DHKP-C zur Last gelegt wurde. Nur aufgrund der ihm vorgeworfenen Teilnahme an einer Kundgebung war auch nicht festzustellen, dass er mit den Zielen und Methoden der Terrororganisation vertraut war und durch seine Handlungen zu deren Verbreitung beitrug. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des BVwG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen, womit die Beschwerde daher im Recht war. Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des BVwG weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen, womit die Beschwerde daher im Recht war. 1.4.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.4.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.
- Eine andere vom BF behauptete Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte als jene zum Vollzug der gegen ihn verhängten Haftstrafe vor der Ausreise sowie für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war aus Sicht des BVwG nicht feststellbar. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und ein daraus folgender Strafvollzug stellen wiederum per se keine staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form ("persecution"), sondern ein strafrechtlich legitimiertes Vorgehen ("prosecution") gegen Mitglieder oder Unterstützer einer nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation, namentlich der DHKP-C, dar. Zur auch in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung war vorweg ein Vergleich mit der österr. Rechtslage (vgl: § 278a StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; § 278b StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) vorzunehmen.Zur auch in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung war vorweg ein Vergleich mit der österr. Rechtslage vergleiche, Paragraph 278 a, StGB "Kriminelle Vereinigung": Freiheitsstrafe von 6 Monaten - 5 Jahren; Paragraph 278 b, StGB "Terroristische Vereinigung": Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren; 278c "Terroristische Straftat": Überschreitung der Strafdrohung der Höchststrafe für das Grunddelikt um die Hälfte, max. zeitlich begrenzte Haftstrafe 20 Jahre) vorzunehmen. Das BVwG erachtet vor diesem Hintergrund die erfolgte Verurteilung des BF nach § 314 Abs. 2 und 3 türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation") mit Hinweis auf § 220 Abs. 6 des Gesetzes mit der Nr. 5236, wobei eine Strafandrohung im Ausmaß von 5 bis 10 Jahren vorgesehen wäre, im Ausmaß von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen nicht als unverhältnismäßige Bestrafung, nicht zuletzt wurde auch aufgrund mildernder Umstände eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes vorgenommen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung gegen Bewährung ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu verweisen.Das BVwG erachtet vor diesem Hintergrund die erfolgte Verurteilung des BF nach Paragraph 314, Absatz 2 und 3 türkisches StGB ("Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation") mit Hinweis auf Paragraph 220, Absatz 6, des Gesetzes mit der Nr. 5236, wobei eine Strafandrohung im Ausmaß von 5 bis 10 Jahren vorgesehen wäre, im Ausmaß von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen nicht als unverhältnismäßige Bestrafung, nicht zuletzt wurde auch aufgrund mildernder Umstände eine entsprechende Herabsetzung des Strafausmaßes vorgenommen. Auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung gegen Bewährung ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu verweisen. 1.
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des BF
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abzuweisen war.1.6. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des BF
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abzuweisen war. 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffenen Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden. Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). 2.
- Im Hinblick auf die Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF kam die belangte Behörde in ihrem Bescheid in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass er „nicht vernünftiger Weise damit rechnen müsse, im Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide“ (S. 63, 64). 2.
- Im Hinblick auf die Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF kam die belangte Behörde in ihrem Bescheid in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass er „nicht vernünftiger Weise damit rechnen müsse, im Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide“ (S. 63, 64). Dieser Schlußfolgerung setzte sie voraus, dass es „im türkischen Straf- und Strafprozessrecht in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen“ gekommen sei und „in der Rechtspraxis ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt wurden“ (S. 62). Zu den Haftbedingungen in der Türkei stellte sie darauf ab, dass „die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse mitteleuropäischen Standard haben und in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden. Die Kritik … wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann … nach eingehender Untersuchung der dortigen Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden.“ Verwiesen wurde diesbezüglich auf eine Änderung der Strafvollzugsordnung vom Januar 2007 sowie eine Entscheidung des AsylGH aus dem Jahr 2011 (S. 63). 2.
- Wurde aus diesen Ausführungen zu den Haftbedingungen schon ersichtlich, dass sie sich – soweit sich dort zeitliche Angaben fanden - offenbar auf schon viele Jahre zurückliegende Informationen stützten, so waren sie jedenfalls nicht in Vereinbarung zu bringen mit den diesen Einschätzungen zugrundeliegenden länderkundlichen Feststellungen der Behörde (vgl. S. 38, 40, 41).2.
- Wurde aus diesen Ausführungen zu den Haftbedingungen schon ersichtlich, dass sie sich – soweit sich dort zeitliche Angaben fanden - offenbar auf schon viele Jahre zurückliegende Informationen stützten, so waren sie jedenfalls nicht in Vereinbarung zu bringen mit den diesen Einschätzungen zugrundeliegenden länderkundlichen Feststellungen der Behörde vergleiche S. 38, 40, 41). So fanden sich dort zum Thema „Folter und unmenschliche Behandlung“ u.a. die Feststellungen, „Folter und Misshandlungen betreffen insbesondere Personen, die unter dem Anti-Terror-Gesetz festgehalten werden. Es gibt weitverbreitete Berichte, dass die Polizei Häftlinge geschlagen, misshandelt und mit Vergewaltigung bedroht … hat. Es gibt keine funktionierende nationale Stelle zur Verhütung von Folter und Misshandlung, die ein Mandat zur Überprüfung von Hafteinrichtungen hat. Ebenso wenig sind Statistiken zur Untersuchung von Foltervorwürfen verfügbar.“ (S. 38) Zum Thema „Haftbedingungen“ stellte die Behörde fest, „die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert … Dennoch gibt es … Kritik an den Haftbedingungen, vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. In der Türkei gibt es zurzeit … 10 sogenannte F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terrorismus … verurteilt wurden. Überbelegung und Verschlechterung der Haftbedingungen sind – offenbar gemeint: im Allgemeinen – besorgniserregend. In den Gefängnissen der Türkei gibt es zahlreiche Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, darunter willkürliche Einschränkung der Rechte von Gefangenen und die Anwendung von Folter, Misshandlung und Einzelhaft als Disziplinarmaßnahmen. Es wird behauptet, dass kranke Insassen regelmäßig der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wird. (S. 40) Demgegenüber wird festgestellt, dass „der UN-Sonderberichterstatter für Folter im Dezember 2016 zwar von Überbelegung, aber auch davon, dass die Haftbedingungen (in näher genannten Städten) generell befriedigend sind, berichtet. (S. 41) Die genannten Feststellungen waren sohin teils überaltet, teils zeitlich nicht einordenbar und in sich widersprüchlich. 2.
- Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
§ 28Abs. 3 Vw
GVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).2.4. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- Aus den Ausführungen des Gerichts oben unter 2.
- und 2.
- wurde erkennbar, dass die belangte Behörde, ausgehend vom maßgeblichen Sachverhalt der rechtskräftigen Verurteilung des BF in der Türkei zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Deliktes „mit Terrorismusbezug“, offenbar davon ausging, dieser werde nach einer Rückkehr seine Strafe in einem der sog. F-Typ-Gefängnisse zu verbüßen haben. Die für eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts erforderlichen länderkundlichen Feststellungen in der Bescheidbegründung stellten sich aber wie erwähnt als äußerst mangelhaft dar und vermochten die Schlußfolgerung der Behörde, dass eine Gewährung von subsidiärem Schutz im Hinblick auf die Haftbedingungen bzw. die Möglichkeit von Misshandlung und Folter in der Haft nicht angezeigt sei, nicht zu tragen. Angesichts dessen, dass das BFA also in der angesprochenen Weise bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens im betroffenen Umfang veranlasst sah.Angesichts dessen, dass das BFA also in der angesprochenen Weise bloß ansatzweise ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens im betroffenen Umfang veranlasst sah. Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich. 2.
- Folgerichtig war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
§ 28Abs. 3 Vw
GVG die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2.6. Folgerichtig war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.1. § 10 AsylG lautet:3.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- …
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- …
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- …
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- …
- … und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. 3.
- In Anwendung der og. Bestimmungen wurde von der belangten Behörde - als Folge der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten - diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt V) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI).3.
- In Anwendung der og. Bestimmungen wurde von der belangten Behörde - als Folge der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten - diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). Als Folge dessen, dass nun der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattgegeben und das Verfahren dahingehend zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, war den Spruchpunkten III, IV, V und VI die rechtliche Grundlage entzogen und waren diese vom BVwG aufzuheben. Als Folge dessen, dass nun der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattgegeben und das Verfahren dahingehend zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, war den Spruchpunkten römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs die rechtliche Grundlage entzogen und waren diese vom BVwG aufzuheben. 4.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.2223555.1.00