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{'item': 'L504 2228957-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL504 2228957-1 SpruchL504 2228957-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Fremde, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste 2015 nicht rechtmäßig in Österreich ein und wurde am 15.12.2015 in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft stellte er am
  2. Jänner 2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst begründete er diesen
  3. Antrag damit, dass er in der Türkei ein Mitglied der HDP gewesen sei und als solches an Kundgebungen teilgenommen habe. Im November 2014 sei er festgenommen worden und sei drei Monate in Haft gewesen. Seither würde nach ihm gefahndet werden. Der Fremde wurde vom Landesgericht für Strafsachen mit rechtskräftigem Urteil vom
  4. März 2016 gemäß § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (letzte Tat
  5. Dezember 2015) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde am
  6. April 2016 aus der Haft entlassen.Der Fremde wurde vom Landesgericht für Strafsachen mit rechtskräftigem Urteil vom
  7. März 2016 gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (letzte Tat
  8. Dezember 2015) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde am
  9. April 2016 aus der Haft entlassen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid von 14 März 2018 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des Status des Asylberichtigten mangels Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Hinblick auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 bfa-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, bfa-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1A FPG war keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins A, FPG war keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
  10. Am
  11. Februar 2020 wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich Wien Westbahnhof Identitätsfeststellungen gem. dem SPG durchgeführt, da es sich hierbei um eine Örtlichkeit handelte, an der der dringende Verdacht bestand, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (insbesondere Suchtmittelhandel) ereignen. Dabei wurde der Fremde ebenso kontrolliert und der nicht rechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Zudem bestand gegen ihn ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes aufgrund rechtskräftiger Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot. In weiterer Folge wurde er in Schubhaft genommen.
  12. Am
  13. Februar 2020 wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich Wien Westbahnhof Identitätsfeststellungen gem. dem SPG durchgeführt, da es sich hierbei um eine Örtlichkeit handelte, an der der dringende Verdacht bestand, dass sich dort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen (insbesondere Suchtmittelhandel) ereignen. Dabei wurde der Fremde ebenso kontrolliert und der nicht rechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Zudem bestand gegen ihn ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes aufgrund rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. In weiterer Folge wurde er in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft heraus stellte er am 13.02.2020 verfahrensgegenständlichen Antrag und wurde an diesem Tag die Erstbefragung durchgeführt. Zur Antragsbegründung für den neuerlichen Antrag gab er an: „Meine alten Gründe sind weiterhin aufrecht. Sollte ich in die Türkei zurückkehren werde ich von meinen Feinden getötet“. Er lebe seit 2015 durchgehend in Österreich, habe hier eine Freundin und wolle heiraten. Gefragt, sei wann ihm die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt wäre, gab er an: „Die Gründe waren mir bei meinem ersten Antrag schon bekannt“. Am
  14. Februar 2020 wurde er im Beisein eines Rechtsberaters und einer weiteren Person des VMÖ niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die Probleme nach wie vor die gleichen seien, weiters sei er hier politisch aktiv geblieben. Er habe bei Demonstrationen teilgenommen. Es gebe wohl bestimmt Videos und Fotos davon. Wenn die türkische Regierung diese in die Hände bekomme, habe er sicherlich Probleme. So habe er z.B. bei der Demonstration das Bild von Abdullah Öcalan in der Hand gehalten. Die letzte Demonstration seit ca. vor 25 Tagen gewesen. Sonst sei er auch sehr oft bei Demonstrationen im ersten Bezirk vor der Kirche und vor dem Parlament gewesen. Vor dem türkischen Konsulat habe er auch an einer Demonstration teilgenommen. Sonst habe er keine Gründe. Sobald er in der Türkei sei, werde sie sicher verhaftet. Bescheinigungsmittel für seine Behauptung vermochte er beim Bundesamt nicht vorzulegen. Nach zwanzigminütiger Unterbrechung der Einvernahme wurde diese fortgesetzt und hat das Bundesamt per mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Amtshandlung wurde um 12.30 Uhr beendet.Nach zwanzigminütiger Unterbrechung der Einvernahme wurde diese fortgesetzt und hat das Bundesamt per mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Die Amtshandlung wurde um 12.30 Uhr beendet. Nach der Einvernahme samt Verkündung der Erlassung des Bescheides brachte der VMÖ am gleichen Tag um 16.51 per Fax eine „Stellungnahme/Dokumentvorlage“ ein. Dass dieser zur Vertretung des Fremden bevollmächtigt wurde ergibt sich weder aus dem Schriftsatz, noch aus dem Akteninhalt. Angegeben wird darin, dass „der Beschwerdeführer“ hiermit Bilder vom 23.08.2019 zum Nachweis seiner politischen Aktivität gegen die Türkische Regierung in Österreich übermittle. Er habe 5-6 Mal im Zeitraum von 2016 bis 2020 an Demonstrationen gegen die türkische Regierung teilgenommen. Die mit diesem Schreiben vorgelegten Kopien von Fotos sind von äußerst schlechter Qualität. Auf 2 Fotos, für die der Fremde offenkundig für den Fotograf posierte, ist er erkennbar. Er hält dabei zwei kleine Fahnen in der Hand, wobei nicht gesagt werden kann was diese darstellen. Ebenso ist auf diesen beiden Fotos nicht erkennbar wann und wo diese Fotos aufgenommen wurden. Am 27.02.2020 langte der Verwaltungsakt zur amtswegigen Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes in der Geschäftsabteilung L504 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Auf Grund des Ermittlungsverfahrens traf das Bundesamt nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt (Auszug aus dem Bescheid): „[…] - zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Sie haben laut Ihren Angaben Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Sie sind in Österreich nicht integriert. Sie sprechen nicht ausreichend Deutsch. Sie gingen in Österreich nie einer geregelten Arbeit nach. Sie kamen einer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie tauchten in die Illegalität unter. Sie stellen aussichtslose Asylanträge. Sie wurden bereits kurz nach Einreise in das Bundesgebiet straffällig und verurteilt. Gegen Ihre Person besteht ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren. - zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: In gegenständlichen Verfahren gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie Ihre Gründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden Sie von Ihren Feinden umgebracht werden. In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass Ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Weiters hätten Sie auch in Wien an Demonstrationen teilgenommen. Darüber würde es angeblich Fotos und Videos geben. Diese wären allerdings am Handy Ihrer Freundin. zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: , zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ihr Vorbringen war und ist nicht glaubwürdig. - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihr Vorbringen war und ist nicht glaubwürdig. , - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Sie haben zwar Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet, allerdings gaben Sie selbst an, dass Sie keinen Kontakt zu Ihren Cousin hätten. Sofern Sie angeben, dass Sie eine Freundin in Österreich hätten, muss angemerkt werden, dass diese seit April 2019 über keine Meldeadresse mehr verfügt. Sie wurden von der selbigen Adresse bereits im Jänner 2019 abgemeldet. Die Behörde konnte somit kein intensives und aufrechtes Familienleben feststellen. Auch sei angemerkt, dass Sie diese Beziehung eingingen, als Ihnen bereits bewusst war, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. - zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: , - zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert […]“ Das Bundesamt traf im Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.11.
  16. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und trat der Antragsteller diesen nicht entgegen. Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, dass in der Türkei auch nach wie vor keine solche Situation vorherrscht, dass dort für den Fremden eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine reale Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für die Fremde eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr bestünde.Zusammengefasst ergibt sich daraus zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, dass in der Türkei auch nach wie vor keine solche Situation vorherrscht, dass dort für den Fremden eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder für die Fremde eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr bestünde.
  17. Beweiswürdigung: Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass sich die bP auf ein Vorbringen stützte, das schon im Erstverfahren nicht glaubhaft gemacht werden konnte bzw. sich daraus keine entscheidungsrelevante Rückkehrgefährdung ergeben habe. Die bP habe – im Gegensatz zur Erstbefragung - neu und unbescheinigt geblieben vorgebracht, dass sie seit der Entlassung aus dem Gefängnis in Österreich „sehr oft“ an Demonstrationen teilgenommen habe. Sie sei Kurde und gegen Erdogan. Sie sei deshalb im Falle der Rückkehr gefährdet. Das Bundesamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass die von der vom Fremden angeführte Freundin - diese solle Fotos von den Demonstrationen haben - für das Bundesamt nicht greifbar wäre, da diese aktuell über keine Melde – bzw. Zustelladresse in Österreich verfüge. Im Übrigen befinde sich der Fremde nun bereits seit neun Tagen im Schubhaft und hätte er zwischenzeitlich bereits dafür Sorge tragen können, die von ihm angesprochenen Fotos und Videos etwa auf einem USB Stick zu laden und in weiterer Folge der Behörde bei der Einvernahme vorzulegen. Dies habe er jedoch unterlassen. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine „Hinhaltetaktik“ handle, so wie es der Fremde bereits hinsichtlich der im Erstverfahren angekündigten aber nie vorgelegten Haftunterlagen aus der Türkei bereits gemacht habe. Resümierend erachtete die Behörde, dass dem neuen Fluchtvorbringen bzw. der geäußerten Rückkehrbefürchtung kein glaubhafter Kern zukomme. Im Rahmen einer Gesamtschau erachtete die Behörde es als nicht gegeben, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei einer entscheidungsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich den Feststellungen über das privat und Familienleben Leben führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass er zwar Freundin habe, diese scheine jedoch seit April 2019 mit keiner aktuellen Adresse in Österreich auf. Zudem habe es dem Fremden bewusst sein müssen, dass er, als er diese Beziehung eingegangen ist, über keinen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Prognostisch sei weiterhin zu beurteilen, dass der Fremde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er halte sich bereits seit 2015 im Bundesgebiet auf und wurde innerhalb kürzester Zeit bereits nach dem Suchtmittelgesetz straffällig und diesbezüglich rechtskräftig verurteilt. Der Fremde sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe sich auch nach der rechtskräftigen Entscheidung zum ersten Asylverfahren weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es bestehe gegen den Fremden eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren. Das BVwG erachtet die Beweiswürdigung des Bundesamtes für schlüssig und schließt sich dieser an. Im nach der Verkündung vorgelegten Schreiben wird angegeben, dass der Fremde bereits seit 2016 an solchen Demonstrationen teilnehme und dadurch gefährdet sein soll. Dies hat er aber – soweit ersichtlich – während des ersten Asylverfahrens nicht vorgebracht. Aber auch, wenn dies den Tatsachen entspräche, hätte er es dort schon bei der Einvernahme am 17.10.2017 vorbringen können und ist es letztlich von der Rechtskraftwirkung des Erstbescheides schon umfasst. Auch die damaligen Angaben zu seinen Freizeitaktivitäten lassen keinen Schluss auf konkrete politische Aktivitäten, so wie er es nunmehr im
  18. Asylverfahren behauptet. Im nach der Verkündung vorgelegten Schreiben wird angegeben, dass der Fremde bereits seit 2016 an solchen Demonstrationen teilnehme und dadurch gefährdet sein soll. Dies hat er aber – soweit ersichtlich – während des ersten Asylverfahrens nicht vorgebracht. Aber auch, wenn dies den Tatsachen entspräche, hätte er es dort schon bei der Einvernahme am 17.10.2017 vorbringen können und ist es letztlich von der Rechtskraftwirkung des Erstbescheides schon umfasst. Auch die damaligen Angaben zu seinen Freizeitaktivitäten lassen keinen Schluss auf konkrete politische Aktivitäten, so wie er es nunmehr im
  19. Asylverfahren behauptet. ,
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12 AsylGParagraph 12, AsylG

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
  1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
(3)Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar. § 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., undim Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22 BFA-VGParagraph 22, BFA-VG
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  1. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtlichen Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  2. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtlichen Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Gegen den Fremden besteht seit der Entscheidung des BVwG, rechtskräftig seit 24.04.2018, eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der Ausreiseverpflichtung kam er widerrechtlich nicht nach und hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht.Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Gegen den Fremden besteht seit der Entscheidung des BVwG, rechtskräftig seit 24.04.2018, eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der Ausreiseverpflichtung kam er widerrechtlich nicht nach und hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Rückkehrentscheidung ist noch aufrecht. Am 13.02.2020 brachte der Fremde gegenständlichen Folgeantrag ein. Die Fremde verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde und sich dieser im Wesentlichen auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen glaubhaften Kern hatte. Eine klar missbräuchliche Absicht der neuerlichen Asylantragstellung – wohl in erster Linie zur Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich - liegt auch für das BVwG hier auf der Hand. Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der rk. Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Dies ergibt sich weder aus den herkunftsstaatlichen Quellen der Staatendokumentation noch auf konkrete Weise durch das Vorbringen der Partei. Bereits im Vorverfahren wurde durch die Behörde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung ihrer hier maßgeblichen Rechtsgüter droht und hat sich der Fremde gegen diese Entscheidung nicht beschwert. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für ihn zu keiner relevanten Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Ebenso sind seit der rechtskräftigen Entscheidung keine relevanten privaten bzw. familiären Bindungen in Österreich entstanden, wodurch es bei einer Rückkehr zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen würde.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht. Ebenso sind seit der rechtskräftigen Entscheidung keine relevanten privaten bzw. familiären Bindungen in Österreich entstanden, wodurch es bei einer Rückkehr zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kommen würde. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2228957.1.00

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