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{'item': 'L510 2138552-1'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 29§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL510 2138552-1 SpruchL510 2138552-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLI

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Gattin der bP, Frau XXXX , geb. am XXXX , reiste gemeinsam mit den beiden Kindern im Jänner 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und die Kinder ( XXXX und XXXX geboren) Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 30.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Gattin der bP, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , reiste gemeinsam mit den beiden Kindern im Jänner 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und die Kinder ( römisch 40 und römisch 40 geboren) Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 07.10.2016

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt.

§ 10Asylgesetz i.V.m.

§ 9 BFA-VG wurden

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Die Anträge wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 07.10.2016

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt.

Paragraph 10, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. 2. Mit Urteil des LG XXXX , wurde die bP gem. §§ 15, 201

(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2. Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde die bP gem. Paragraphen 15, 201,
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
  1. Mit 20.01.2020 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die bP selbständig nach Frankreich ausgereist ist und Frankreich mit 20.12.2018 an Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen stellte, welchem Österreich mit 21.12.2018 zugestimmt hat. Jedoch hat Frankreich die bP nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Österreich überstellt, weshalb die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen ist. Mit 15.01.2020 langte ein Wiederaufnahmeersuchen von Belgien ein, welches mit 20.01.2020 mit dem Verweis auf die Zuständigkeit von Frankreich durch Österreich abgelehnt wurde.
  2. Mit 17.02.2020 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach.
  3. Mit 24.02.2020 gab das BFA über Aufforderung des BVwG eine Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Vorgehensweise in Bezug auf die anderen Familienmitglieder ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Anträge auf internationalen Schutz der bP und ihrer Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 07.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen. Die Verfahren sind in Beschwerde anhängig. Mit Urteil des LG XXXX , wurde die bP gem. §§ 15, 201
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , wurde die bP gem. Paragraphen 15, 201,
(1)StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. , Die bP reiste während ihres anhängigen Asylverfahrens selbständig nach Frankreich aus und stellte dort am 16.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Wiederaufnahmeersuchen durch Frankreich wurde seitens Österreich am 21.12.2018 gem. Art. 18
(1)b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugestimmt. Dem Wiederaufnahmeersuchen durch Frankreich wurde seitens Österreich am 21.12.2018 gem. Artikel 18,
(1)b Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zugestimmt. Eine Überstellung nach Österreich binnen 6 Monaten erfolgte nicht, auch wurde die Überstellungsfrist

Art. 29Verordnung (EU) Nr.

604/2013 nicht verlängert.

Art. 29(2) Verordnung (EU) Nr.

604/2013 erfolgte mit Ablauf der Überstellungsfrist (21.06.2019) der Zuständigkeitsübergang an Frankreich.Eine Überstellung nach Österreich binnen 6 Monaten erfolgte nicht, auch wurde die Überstellungsfrist

Artikel 29, Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, nicht verlängert.

Artikel 29,

(2)Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, erfolgte mit Ablauf der Überstellungsfrist (21.06.2019) der Zuständigkeitsübergang an Frankreich. Am 15.01.2020 richtete Belgien ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich. Diesem ist zu entnehmen, dass die bP am 22.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Belgien gestellt hat. Am 20.01.2020 wurde das Wiederaufnahmeersuchen Belgiens mit Verweis auf die Zuständigkeit von Frankreich durch Österreich abgelehnt. Da die bP den Familienband verlassen hat und sich selbständig nach Frankreich begeben hat um dort einen Asylantrag zu stellen, wurden seitens des BFA nach Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der bP an Frankreich in weiterer Folge keine Konsultationen mit Frankreich zwecks Zuständigkeitsübergang der Familienmitglieder der bP geführt. Da die bP den Familienband verlassen hat und sich selbständig nach Frankreich begeben hat um dort einen Asylantrag zu stellen, wurden seitens des BFA nach Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der bP an Frankreich in weiterer Folge keine Konsultationen mit Frankreich zwecks Zuständigkeitsübergang der Familienmitglieder der bP geführt. , 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes. Mit 17.02.2020 reichte das BFA die entsprechenden Dublin Unterlagen nach, aus welchen sich der vorliegende Dublin Sachverhalt zweifelsfrei ergibt. Am 24.02.2020 gab das BFA eine Stellungnahme hinsichtlich der Vorgehensweise der übrigen Familienmitglieder ab. Die rechtskräftige Verurteilung der bP ergibt sich aus dem SA-Auszug. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP zuständig geworden ist. Aus Art. 3

(1)der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ergibt sich, dass der Antrag nur von einem Staat geprüft wird. Gem. § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin – Verordnung zur Prüfung zuständig ist.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP zuständig geworden ist. Aus Artikel 3,
(1)der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, ergibt sich, dass der Antrag nur von einem Staat geprüft wird. Gem. Paragraph 5, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin – Verordnung zur Prüfung zuständig ist. Da sich gegenständlich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP zuständig ist, war die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA mangels Österreichsicher Zuständigkeit für das Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder werden nach derzeitigem Stand weiterhin von Österreich geführt, was jedenfalls mit der Ermessensklausel des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vereinbar ist. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder werden nach derzeitigem Stand weiterhin von Österreich geführt, was jedenfalls mit der Ermessensklausel des Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vereinbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2138552.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.